hilfesuchenden,-bedürftigen Person der Bedarfsgemeinschaft >> Grundlage für die Begrifflichkeit im SGB II Meyer-Höger 2

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Transkript:

Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II - In der Gesetzgebung, Rspr. und Praxis seit jeher umstrittener Begriff - Irreführend, weil er keine Anspruchs- oder Leistungsgemeinschaft bezeichnet, sondern überwiegend eine Einsatzgemeinschaft bzgl. Einkommen und Vermögen - Ist erstmalig im SGB II gesetzlich etabliert, vgl. 7 II, III, 9 II SGB II - = Personengemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus einem Topf wirtschaftet (eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft bildet) und deren personenmäßige Zusammensetzung geregelt ist Meyer-Höger 1

Bedarfsgemeinschaft = Rechtskonstrukt, - instrument, das die zusammenlebenden Personen bezeichnet, die mit ihrem Einkommen und Vermögen in die Bedürftigkeitsprüfung it üf der Hilfe zum Lebensunterhalt einbezogen werden, d.h. Personen der sog. Bedarfsgemeinschaft haben ggf. ihr Einkommen und Vermögen voll zur Bedarfsdeckung d anderer Gemeinschaftsmitglieder einzusetzen (> Einsatzgemeinschaft) Dennoch: Einzelanspruch(-sberechtigung) sbe ec g) einer e jeden hilfesuchenden,-bedürftigen Person der Bedarfsgemeinschaft Vgl. Schellhorn, BSHG, 11 Rn. 17; BVerwGE 183, 236 >> Grundlage für die Begrifflichkeit im SGB II Meyer-Höger 2

Bedarfsgemeinschaft nach SGB II: Kann aus einer/m oder mehreren Personen/Mitgliedern/Angehörigen bestehen und Setzt dabei die Zugehörigkeit mindestens einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person voraus (einer primär leistungsberechtigten erwerbsfähigen Person Brühl in LPK-SGB II, 11 Rz. 36) Meyer-Höger 3

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gem. 7 Abs. 3 SGB II sind gemäß Nr. 1. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 2. Die im Haushalt lebenden Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25.Lj. noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Eltern: leibliche und Adoptiveltern) Meyer-Höger 4

3. Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: fti a) Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte b) Der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner c) Eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (= Konstruktion der eheähnlichen hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften/- partnerschaften als sozialleistungsrechtlich unterhaltspflichtige Verantwortungsgemeinschaft!) Meyer-Höger 5

4. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von Nr. 1 3, wenn sie das 25.Lj. noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können (= unverheiratete erwerbsfähige/nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Kinder bis 25 eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und/ oder seines Partners) Meyer-Höger 6

Definition der Verantwortungsgemeinschaft i.s. des 7III Nr.3 c): vgl. 7 Abs.3a SGB II Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft wird hier gesetzlich vermutet; es kann ggf. von dem Hilfebedürftigen widerlegt werden. Meyer-Höger 7

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II Anknüpfungspunkt: Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend 7 Abs. 3 Nr. 1 3 SGB II Grund und Umfang: nicht notwendigerweise identisch mit den Unterhaltsregelungen des bürgerlichen Rechts /s. die Verantwortungsgemeinschaft gem. 7 III Nr.3c Grundsätzlich: es wird das Einkommen und Vermögen der Partner gegenseitig und bei Kindern bis 25 das der Eltern und Partnern wegen Kindesbedarf berücksichtigt! Meyer-Höger 8

Gesetzliche Regelung: 9 Abs. 2 SGB II Satz1: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Partnern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben d.h. gegenseitige Anrechnung) Satz 2: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners auf den Bedarf von unverheirateten hilfebeürftigen Kindern bis 25, die im Haushalt der Eltern oder des Elternteils/Partners leben. Meyer-Höger 9

Auswirkungen der erweiterten t Bedarfsgemeinschaft ft auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des 9 II 2 SGB II: Auch hier: Eltern/Elternteile = leibliche -/Adoptiveltern Partner des Elternteils = sowohl der in Bedarfsgemeinschaft lebende neue Ehegatte oder Lebenspartner gem. 7 III Nr. 1 u. 2 als auch der ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche, Verantwortung tragende Lebensgefährte gem. 7 III Nr.3c Daher berücksichtigungsfähig g g im Rahmen des 9 II 2: Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils und der Lebensgefährten/in Meyer-Höger 10

Haushaltsgemeinschaft nach SGBII Haushaltsgemeinschaft h im Sinne des SGB II Definition: eine Hg liegt vor, wenn mehrere Personen nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen ( aus einem Topf wirtschaften ), reine Zweckgemeinschaft reicht nicht aus Nach SGB II muss die Haushaltsgemeinschaft im o.g. Sinne mit Verwandten oder Verschwägerten bestehen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gemäß 7 III gehören (> Verwandten- oder Verschwägertenhaushalts - gemeinschaft) andere Definition als SGB XII Meyer-Höger 11

Haushaltsgemeinschaft nach SGB II Haushaltgemeinschaft h gem. 9Ab Abs. 5SGB Verwandte = Personen, deren eine von der anderen abstammt t sowie Personen, die von derselben dritten Person abstammen ( 1589 BGB) Verschwägerte = Verwandten eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ( 1590 BGB), zb Stiefkind ist mit dem Stiefelternteil verschwägert, nicht aber mit dem eheähnlichen Partner Meyer-Höger 12

Haushaltsgemeinschaft nach SGB II Rechtsfolge des Zusammenlebens in einer Haushaltsgemeinschaft: Bestehen der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung der gegenseitigen Unterstützung (= Leistungsfähigkeit) g der Verwandten und Verschwägerte in einer wirtschaftlichen Notlage, auch trotz nicht bestehender bürgerlich- rechtlicher Unterhaltspflichten (vgl. 9Abs5 Abs.5 SGB II) Maßgeblich: objektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verwandten, jetzt konkretisiert in 1 Abs.2 der Alg II-VO Meyer-Höger 13

Haushaltsgemeinschaft nach SGB II Vermutung kann vom Hilfebedürftigen fti widerlegt werden durch glaubhafte und zweifelsfreie Versicherung, dass finanzielle Leistungsfähigkeit nicht besteht oder er tatsächlich nichts erhält Prüfung der Vermutung der Leistungsfähigkeit der Haushaltsgemeinschaft: ist nachrangig gegenüber dem in 9 Abs.1 normierten Prinzip des Vorrangs der tatsächlichen Leistungen von Angehörigen g (> dann ist bereits Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen bzw. gemindert!) Meyer-Höger 14

Haushaltsgemeinschaft nach SGB II Prüfung der Leistungsfähigkeit gem. 9 Abs.5 SGB II i. V. m. 1 Abs.2 Alg II-VO: 1. Prüfung des Einkommens des Verw./Verschwägerten 2. Bereinigung dieses Einkommens entsprechend 11 II SGB II 3. Ermittlung des Freibetrags (= Selbstbehalt des Verwandten /Verschwägerten gem. 1 II Alg II-VO: (1) Doppelte Regeleistung (2x 351 ) (2) + Kosten der Unterkunft und Heizung (3) + 50% des den Betrag aus 1 + 2 übersteigenden Einkommens 4. Übersteigt das Einkommen (aus 2.) den Freibetrag (aus 3. = Selbstbehalt), wird daraus ein Kostenbeitrag des Haushaltsgemeinschaftsmitglieds vom SGB II- Träger festgesetzt. Meyer-Höger 15