ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA

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Transkript:

ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Rechtssymposium des G-BA Berlin 29. April 2015 Dr. Regina Klakow-Franck, M. A. Unparteiisches Mitglied

Gliederung I. Einleitung II. ASV- Rahmenrichtlinie Wichtigste Strukturqualitätsanforderung III. Anlage Gynäkologische Tumore Definition der schweren Verlaufsform Festlegung des Behandlungsumfangs IV. Frequently Asked Questions V. Ausblick Seite 2 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

I. Einleitung ASV warum? demographiebedingte Zunahme von Patienten mit Chronischen Erkrankungen Multimorbidität Onkologischen Erkrankungen Unter- und Fehlversorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen NAMSE Erhöhter Bedarf an besonders qualifizierter Diagnostik und Therapie und interdisziplinär abgestimmten Versorgungskonzepten aus einer Hand ambulante Erbringbarkeit auch hochspezialisierter, komplexer Leistungen Seite 3 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

I. Einleitung Status quo auf Basis der ABK-RL Anzahl 116b SGB V-Zulassungen und Anzahl anhängiger Klagen nach Bundesländern (Stand 09/2011) 450 400 409 350 300 250 224 200 150 157 100 50 0 68 69 50 49 22 29 22 14 0 3 8 8 0 0 50 39 28 16 16 69 23 3 8 7 5 10 2 0 0 BW By B BB HB HH He MV Nds NRW RLP SL Sa S-A S-H Th Anzahl 116b-Zulassungen Anzahl Klagen gegen Zulassung Quelle: Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung; Seite 259; eigene Darstellung Seite 4 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

I. Einleitung ASV gem. GKV-VStG Charakteristika (1) für nach 108 zugelassene Krankenhäuser und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungsbringer außerhalb der Bedarfsplanung unmittelbare Vergütung durch die Krankenkassen Budgetbereinigung nicht zu Lasten der haus- und fachärztlichen Grundversorgung Umstellung des Zulassungsverfahrens auf ein Anzeigeverfahren bei den erweiterten Landesausschüssen Seite 5 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

I. Einleitung ASV gem. GKV-VStG Charakteristika (2) Schaffung eines qualitätsorientierten Wettbewerbsrahmens an der Schnittstelle ambulant-stationär: sektorenübergreifend einheitliche Qualitätsanforderungen durch den G-BA Konkretisierung der Erkrankungen einschließlich Definition schwerer Verlaufsformen durch den G-BA Festlegung des Behandlungsumfangs (einschließlich nicht im EBM enthaltener Leistungen) durch den G-BA sektorenübergreifend einheitliche Vergütungssystematik Seite 6 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

I. Einleitung Aufbau der ASV-Richtlinie Paragraphenteil der Richtlinie: Anlagen: + + + regelt Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle in den Anlagen konkretisierten Leistungen gemeinsam gelten z.b.: berechtigte ASV-Leistungserbringer Personelle Anforderungen Kooperation Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation konkretisieren die Erkrankungen und Leistungen, die Gegenstand der ASV sind: Behandlungsumfang sächliche und organisatorische Anforderungen Mindestmengen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) jeweils + Appendix (abschließende definierte Leistungsbeschreibung des ASV-Behandlungsumfangs durch den G-BA) Seite 7 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

II. ASV-Rahmenrichtlinie Personelle Anforderungen (gem. 3 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL) Spezielle Qualifikation des einzelnen Facharztes Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team Ebene 1 2 3 Zwiebelschalenmodell : Teamleitung Kernteam hinzuzuziehende Fachärzte (auf Überweisung/Definitions- oder Indikationsauftrag) Präsenzpflicht des Kernteams: mindestens an einem Tag in der Woche zu festgelegten Zeiten am Tätigkeitsort der Teamleitung (ggf. gemeinsame Sprechstunde ) davon ausgenommen: an immobile Apparate gebundene Leistungen, Aufbereitung und Untersuchung von Untersuchungsmaterial Facharztstatus: für Diagnosestellung + leitende Therapieentscheidungen auch im Krankenhaus! Seite 8 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

II. ASV-Rahmenrichtlinie Personelle Anforderungen (gem. 3 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL) wichtigste Strukturqualitätsanforderung: Bildung eines interdisziplinären Teams Vereinbarung einer Leistungskooperation (gem. 2 Abs. 2 Satz 3 ASV-RL ) privatrechtlicher Vertrag eigener Art unter einem Dach : Krankenhaus MVZ o.ä. oder durch Vernetzung : zwischen ASV-berechtigten einzelnen Vertragsärzten zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten zwischen Krankenhäusern Seite 9 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie gynäkologische Tumoren Seite 10 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie gyn. Tumoren: im Einzelfall schwere Verlaufsformen - Zusatzkriterien gem. 1.3 der Anlage A: Tumorstadium mit Lymphknotenbefall, Fernmetastasen, High Grade oder R > 0 oder bei gynäkologischen Tumoren (ICD-Kodes: C51, C53-56): Tumorstadien mit Tumorgröße T2, bei Mammakarzinom (ICD-Kode: C50): Alter < 35 Jahre oder Tumorstadien mit HER2-Positivität oder Östrogenund Progesteronrezeptor-Negativität oder Tumorstadien mit Tumorgröße T2 und die Patientin oder der Patient bedarf aufgrund der Ausprägung der Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder zytostatischen Systemtherapie. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie, eine systemische Chemotherapie bzw. antineoplastische Therapie (ausgenommen endokrine Therapie) und/oder eine Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. C: Vorliegen schwerer Grunderkrankungen (z.b. Immunschwäche, Vaskulitis), oder Schwangerschaft, die ein Abweichen vom Standard-Therapieschema erforderlich machen B: Rezidiv oder Progression der Tumorerkrankung (einschließlich non-response) und die Patientin oder der Patient bedarf aufgrund der Ausprägung seiner Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder zytostatischen Systemtherapie. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie, eine systemische Chemotherapie bzw. antineoplastische Therapie (ausgenommen endokrine Therapie) und/oder eine Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. oder D: Seltene onkologische Diagnosen mit Prävalenz 1:100.000 Seite 11 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie gyn. Tumoren: Appendix Abschnitt 2 (nicht im EBM enthaltene Leistungen) - Auszug - 1 Seite 12 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Präsenzpflicht Präsenzpflicht der Kernteam-Mitglieder ( 3 Abs. 2 Satz 4 ASV-RL): Hintergrund: ausschließlich virtuelle Vernetzung soll ausgeschlossen werden Beratungsangebot für die ASV-Patienten Angebot einer gemeinsamen Sprechstunde nicht zwingend erforderlich, sondern Umsetzungsbeispiel hiervon unberührt: Teambesprechungen oder Teilnahme an Tumorkonferenzen u.a. via Telemedizin Seite 13 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Überweisungserfordernis Überweisungserfordernis ( 8 Satz 3 ASV-RL): keine Selbstzuweisung durch hinzuziehende Ärzte (3. ASV-Ebene), da diese nach 2 Abs. 4 Satz 2 ASV-RL selbst erst bei Vorliegen einer Überweisung eines Kernteammitgliedes tätig werden können Seite 14 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Sektorenübergreifende Kooperation intersektorale Zusammensetzung der bei onkologischen Patienten zusätzlich erforderlichen ASV-Kooperation ( 10 Abs. 1 Satz 2 ASV-RL): zwischen zwei sektorunterschiedlichen ASV-Teams oder innerhalb eines sektorenübergreifend zusammengesetzten ASV-Teams nur Kooperation auf Ebene des Kernteams? o vom Wortlaut der Norm nicht getragen intersektorale Kooperation mit dritter Ebene ausreichend Seite 15 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Mindestmengen Unterschreiten der Mindestmengen bis max. zwei Jahre um bis zu 50% (Ziff. 3.4 der Anlage jeweils für Tbc und GiT): Nachweiszeitraum beginnt 1 Jahr vor Anzeige beim ela Mindestmengen müssen bis spätestens im 2. ASV- Leistungserbringungsjahr voll erfüllt werden Seite 16 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Qualitätssicherung Teilnahme ermächtigter Krankenhausärzte an der ASV? Ja, ermächtigte Krankenhausärzte = an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer ( 95 Abs. 1 Satz1 SGB V) Nachweis der persönlichen Qualifikation gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung ( 3 Abs. 3 Satz 1 ASV-RL) Bis dato keine Anerkennung von äquivalenten KV-Zulassungen derzeit in Beratung Qualitätssicherungsvereinbarungen gem. 135 Abs. 2 SGB V gelten im Krankenhaus entsprechend ( 3 Abs. 5 Satz 2 ASV-RL) d.h. nicht eins zu eins Standards der Qualitätssicherungsvereinbarungen gem. 135 Abs. 2 SGB V dürfen jedoch nicht unterschritten werden ggf. Konkretisierung durch G-BA derzeit in Beratung Seite 17 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

IV. FAQs Anzeigeverfahren Anzeige der Erfüllung sämtlicher Anforderungen und Voraussetzungen ( 2 Abs. 2 Satz 1 ASV-RL)? Detaillierungsgrad der Nachweise abhängig vom jeweiligen ela Unterschiedliche Sichtweise im G-BA: Vorhalten sämtlicher Leistungen des Appendix versus maximal ausschöpfbarer Behandlungsumfang RKF: vom derzeitigen Wortlaut der Norm nicht gedeckt Ablauf der 2-Monats-Frist ( 116b Abs. 2 Satz 5 SGB V) Hemmung i.s.v. 209 BGB oder Unterbrechung i.s.v. 217 BGB (a.f.) GKV-VSG: Klarstellung in 116b Abs. 2 Satz6-neu: Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. Seite 18 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick Umsetzungsstand Seite 19 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick Umsetzungsstand: onkologische Erkrankungen Allgemeiner Paragraphenteil der Richtlinie Anlagen zu 1., 2. u. 3. 1. schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen a) onkologischen Erkrankungen: 1. Gastrointestinale Tumore/Tumore der Bauchhöhle 2. Gynäkologische Tumore Tumore der Lunge und des Thorax Knochen- und Weichteiltumore Hauttumore Tumore des Gehirns und der peripheren Nerven Kopf- oder Halstumore Augentumore urologischen Tumore Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung Tumore bei Kindern und Jugendlichen Seite 20 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick GKV-VSG (1) Gesetzentwurf GKV-VSG: Schaffung eines dauerhaften Bestandsschutzes für KH, die an der ambulanten Behandlung nach 116b (alt) SGB V teilgenommen haben, zur Sicherstellung einer kontinuierlichen ambulanten Versorgung Aufhebung des Bestandschutzes künftig nur noch möglich, wenn KH nicht mehr zur ambulanten Behandlung geeignet ist Stellungnahme Unparteiische Mitglieder G-BA: Ablehnung des Dauer-Bestandsschutzes Verlängerung der derzeitigen Übergangsregelung von 2 auf 3 Jahre Aufhebung der Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen Seite 21 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick GKV-VSG (2) Gesetzentwurf GKV-VSG: Neufassung 117 SGB V: (1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in 75 Absatz 3 genannten Personen 1. in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie 2. für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen ermächtigt. Schnittstellenbereich ambulant stationär: Schaffung sektorenübergreifend einheitlicher Rahmenbedingungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte noch gewollt? Seite 22 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick ASV - Pro und Contra (1) Kostenexplosion? Mengendynamik bei ärztlichen Leistungen und Arzneimitteln? ärztliche Leistungen: 1.8 Mio. Euro in 2004 99,2 Mio. Euro in 2010 Arzneimittelausgaben: 453 Mio. Euro in 2010 Überregulierung der Teilnahmeberechtigung in Ermangelung anderer Mengensteuerungsmöglichkeiten? derzeit weniger als 30 ASV-berechtigte Teams nach 116b-neu Zusätzliche Überregulierung durch zu viele Nachweispflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens? Dialog G-BA elas Bundeseinheitliche Empfehlung des G-BA für Nachweispflichten setzt G-BA-internen Konsens über derzeit noch interpretationsfähige Regelungen voraus Seite 23 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick ASV - Pro und Contra (2) Versorgungsrelevanz? Prioritäre Überführung der alten Anlagen statt in bedarfsorientierte Entwicklung neuer Anlagen? ASV-Bedarf z.b. für Patientinnen und Patienten mit chronischentzündlichen Darmerkrankungen Überflüssig? Weil Bildung von Tumorzentren und Kooperation vor Ort bereits weit vorangeschritten? Keine Schaffung von Doppelstrukturen angestrebt Kompatibilität von ASV und Tumorzentren bzw. Zentrumskonzept für seltene Erkrankungen Seite 24 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick ASV - Pro und Contra (3) Ordnungspolitischer Fehlanreiz? Run auf hochspezialisierte Versorgung statt Förderung von hausärztlicher und fachärztlicher Grundversorgung? Problematik der Budgetbereinigung lösbar? Wenn nicht, Umstellung auf DMP-ähnliches Einschreibemodell oder Selektivvertragsangebote? Seite 25 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick ASV - Pro und Contra (4) Gleich lange Spieße? Fairer Wettbewerb an der Schnittstelle ambulantstationär? Sonderproblem teilstationäre Leistungen, Tages-DRGs Sonderproblem Krankenhausapotheke Überwindung der Sektorengrenzen? Schaffung eines sektorunabhängigen Leistungsangebots oder gar einheitlichen Versorgungsbereichs möglich? Außerhalb der ASV jeweils völlig sektorunterschiedliche Rahmenbedingungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte Schrittweises Inkraftsetzen der Anlagen im Sinne eines lernenden Systems Seite 26 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

V. Ausblick ASV - Pro und Contra (5) Schwere Verlaufsformen? Eingrenzung bei den onkologischen Erkrankungen zielführend? Geeignetes Kriterium für Marktaufteilung? Patientenorientierung? ggf. neues Leitkriterium für die ASV: ambulante Versorgung komplexer und seltener Erkrankungen durch ein interdisziplinäres Team Seite 27 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 28 29. April 2015 Berlin ASV: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des G-BA Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.