Struktur und Aufbau des Umweltrechts Begriff Umwelt Weiter Umweltbegriff: Umwelt ist der gesamte Lebensraum des Menschen einschließlich der Mitmenschen sowie allen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen Enger Umweltbegriff: Umwelt sind die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, d.h. Boden, Wasser, Luft, Klima, Natur und Landschaft mit ihren Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und sonstige Organismen Seite 34
Struktur und Aufbau des Umweltrechts Umweltrecht als Technikrecht Im Umweltrecht sind verschiedene Technikstandards verankert Unbestimmte Rechtsbegriffe, die der weiteren Konkretisierung bedürfen Konkretisierung in privaten Regelwerken (z.b. DIN- Normen, VDI-Regeln) oder Verwaltungsvorschriften (z.b. TA-Lärm, TA-Luft) Seite 35
Struktur und Aufbau des Umweltrechts Technikstandards Allgemein anerkannte Regeln der Technik Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik Seite 36
Struktur und Aufbau des Umweltrechts Allgemein anerkannte Regeln der Technik Schwächste Stufe Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben, wobei neuere und aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Technik keine oder erst spätere Berücksichtigung finden Z.B. 62 Abs.2 WHG Seite 37
Struktur und Aufbau des Umweltrechts Stand der Technik Stärkere Ausprägung Legaldefinition in 3 VI S.1 BImSchG Technische Entwicklungen werden früher berücksichtigt, weil sie sich nicht bereits allgemein durchgesetzt haben, sondern nur in ihrer praktischen Eignung gesichert erscheinen müssen Seite 38
Struktur und Aufbau des Umweltrechts 3 VI S.1 BImSchG Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Seite 39
Struktur und Aufbau des Umweltrechts Stand von Wissenschaft und Technik Höchstes technisches Anforderungsniveau Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung (der jeweils h.m.) zum Schutz von Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt und den Menschen erforderlich sind Bsp.: 7 II Nr.3 AtG Seite 40
Rechtsquellen des Umweltrechts Völkerrecht bzw. Völkervertragsrecht Regelt die Beziehungen zwischen Staaten bzw. zwischen Staaten und internat. Organisationen Bindung nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien Einzelpersonen werden grds. nicht berechtigt oder verpflichtet Z.B. Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997 Seite 41
Rechtsquellen des Umweltrechts Europäisches Umweltrecht Art. 6 EUV i.v.m. Art.37 GR-Charta: hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität als Bestandteil der Unionspolitik Art. 191 ff. AEUV: umweltpolitische Ziele und Grundprinzipien Verordnungen (z.b. Nr. 1013/2006 v. 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen), Richtlinien (z.b. Umwelthaftungsrichtlinie v. 21.04.2004), Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen Seite 42
Rechtsquellen des Umweltrechts Deutsches Verfassungsrecht Art. 20 a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere. Staatzielbestimmung: Die Staatsgewalten sind verpflichtet, ihr Handeln an den Zielvorgaben auszurichten Kein Rechtsschutz des Einzelnen Seite 43
Prinzipien des Umweltrechts Prinzipientrias des Umweltrechts Vorsorgeprinzip Verursacherprinzip Kooperationsprinzip Seite 44
Prinzipien des Umweltrechts Vorsorgeprinzip Präventive Maßnahmen sollen bereits das Entstehen von Umweltschäden verhindern z.b. 6 I S.1 Nr.2 WHG z.b. 5 I Nr.2 BImSchG Seite 45
Prinzipien des Umweltrechts Verursacherprinzip Schadensverursacher muss für die Beseitigung des Schadens aufkommen z.b. 4 III S.1 BBodSchG Seite 46
Prinzipien des Umweltrechts Kooperationsprinzip Realisierung des Umweltschutzes durch Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft z.b. Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren ( 10 BImSchG); Einbindung in Gesetzgebungsverfahren Seite 47
Steuerungsinstrumente im Umweltrecht Planungen Bauleitplanung (BauGB), Raumordnungsplanung, Ausweisung von Naturschutz- und sonstigen Schutzgebieten Vorbeugendes Instrument: Vorsorgeprinzip Seite 48
Steuerungsinstrumente im Umweltrecht Direkte Verhaltenssteuerung Rechtsnorm verlangt zwingend ein Tun, Dulden oder Unterlassen Gesetzliche Ge- und Verbote, z.b. 23 II BNatSchG Anzeige- und Anmeldepflichten, z.b. 15 I S.1 BImSchG Erlaubnis, z.b. 4, 6 BImSchG i.v.m. 4.BImSchV Behördliche Anordnungen, z.b. 17 BImSchG Seite 49
Steuerungsinstrumente im Umweltrecht Indirekte Verhaltenssteuerung Lassen dem Beteiligten die Wahl, versuchen ihn aber zugunsten des Umweltschutzes zu beeinflussen Umweltabgaben und Subventionen Informationen, Warnungen, Empfehlungen von Behörden Seite 50
II. Immissionsschutzrecht Seite 51
Immissionsschutzrecht Gliederung Schutzzwecke des Immissionsschutzrechts Rechtsquellen Ziele Regelungsbereiche Genehmigungsbedürftige Anlagen Übung Fälle Seite 52
Schutzzwecke des Immissionsschutzrechts Nicht ionisierende Strahlen Sparsame Energieverwertung Lärm/ Luftverunreinigung Erschütterungen Abfallvermei dung/ - verwertung Störfälle Wärme Schwere Unfälle Seite 53
Rechtsquellen Internationales Recht Grenzüberschreitender Charakter von Luftverunreinigungen Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997: konkrete Verpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasen Seite 54
Rechtsquellen EU-Recht Zahlreiche Bestimmungen, v.a. Richtlinien Z.B. Richtlinie über Industrieemissionen (IE- Richtlinie) 2010/75/EU vom 24.11.2010; Umsetzungsgesetz seit 02.05.2013 in Kraft Z.B. Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 Seite 55
Rechtsquellen Bundesrecht Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) Ergänzung durch Rechtsverordnungen (z.b. 4.BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen) und Verwaltungsvorschriften (z.b. TA-Luft, TA-Lärm) Seite 56
Rechtsquellen Daneben zahlreiche Bestimmungen in Gesetzen, die nicht primär dem Immissionsschutz dienen, z.b. 9 I Nr. 23, 24 BauGB Seite 57
Rechtsquellen Landesrecht Nur Restbereich aufgrund konkurrierender Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs.1 Nr.11, 21-24 GG) und umfänglicher Gebrauchmachung durch den Bund Bayerisches Immissionschutzgesetz BayImSchGregelt Ausführung des BImSchG, insbesondere Zuständigkeiten Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in nicht gewerbl. und nicht wirtschaftl. Betriebsbereichen Seite 58
BImSchG - Ziele 1 I BImSchG Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Seite 59
BImSchG - Regelungsbereiche 1-3 4-21 22-25 26-31 32-37d 38-43 44-47 47a-47f 48-73 Zweck, Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen Genehmigungsbedürftige Anlagen Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Messungen, Sicherheitsprüfungen Produktbezogen Anforderungen Straßenverkehrsbezogene Anforderungen Gebietsbezogene Luftreinhaltung Gebietsbezogene Lärmminderung Gemeinsame Vorschriften, Organisatorisches Seite 60