Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung des E 2. Handeln in fremden Namen 3. Vertretungsmacht a) Vollmacht b) Vollmacht kraft Rechtsscheins aa) zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand bb) Gutgläubigkeit des Geschäftspartners cc) Zwischenergebnis c) Rechtsfolge 177 I BGB 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis B. Anspruch L gegen G auf Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis gem. 311 II Nr. 1, 280 I, 241 II BGB (c.i.c.) I. Anwendbarkeit II. Vorvertragliches Schuldverhältnis C. Anspruch des L gegen E auf Schadensersatz gem. 179 I BGB I. Vertreter ohne Vertretungsmacht II. Keine Genehmigung III. Rechtsfolge IV. Ergebnis D. L gegen E auf Schadensersatz gem. 823 I BGB E. L gegen E auf Schadensersatz gem. 823 II BGB i.v.m. 263 StGB F. L gegen E auf Schadensersatz gem. 826 BGB
Lösungshinweise: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB L könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. von 20.000,- aus einem Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Fraglich ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag besteht. I. Angebot des G G hat persönlich kein Angebot abgegeben. II. Angebot des G durch E E könnte G bei der Abgabe des Angebots wirksam vertreten haben. Dann muss E eine eigene Willenserklärung, im Namen des G innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht abgegeben haben, 164 I BGB. 1. Eigene Willenserklärung des E E hat ein Bestellformular an L geschickt und damit eine eigene Willenserklärung abgegeben. 2. Handeln in fremden Namen E muss im Namen des G gehandelt haben. Er benutzte ein Bestellformular des G. Die Auslegung der darin enthaltenen Willenserklärung aus dem Empfängerhorizont nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( 133, 157 BGB) ergibt, dass E im Namen des G gehandelt hat. 3. Vertretungsmacht E muss innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht gehandelt haben. a) Vollmacht
Ursprünglich hatte E Vollmacht kraft des Arbeitsverhältnisses als Einkäufer. Fraglich ist, ob die Vollmacht durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erloschen ist. Gem. 168 S. 1 BGB richtet sich das Erlöschen nach dem Bestand des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Anm.: 168 S. 1 BGB ist eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips bei der Stellvertretung. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis war der Arbeitsvertrag, 611 BGB. Dieser könnte durch außerordentliche Kündigung beendet worden sein, 626 BGB. Dann muss ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen haben. Dazu müssen Tatsachen objektiv gegeben sein, deren Gewicht unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung oder bis zum vereinbarten Endtermin für den Kündigenden unzumutbar machen. Vgl. BGH NJW 2000, 1973; 1993, 464. E hat sich im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit von den Geschäftspartnern seines Arbeitsgebers bestechen lassen. Das ist an sich ein wichtiger Kündigungsgrund. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass es G unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung war wirksam. Damit ist auch die Vollmacht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen, 168 S. 1 BGB. Zur Zeit der Bestellung hatte E keine Vollmacht mehr. b) Vollmacht kraft Rechtsscheins E könnte aber kraft dem G zurechenbaren Rechtsscheins als bevollmächtigt gelten. Ein bestimmter Rechtsschein des Bestehens einer Vollmacht wird also mit einer Vollmacht i.s.d. 164 I BGB gleichgesetzt (Rechtsscheinsvollmacht).
Anm.: Der Grund liegt im Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs. Im Gesetz sind in 170-172 einige Fälle geregelt; 171 I BGB (bei öffentlicher Kundgabe, gilt Vollmacht als erteilt); 172 I (Urkundenvorlage). Weitere nicht geregelte Fälle: Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht. E könnte bei der Abgabe der Willenserklärung über Duldungs- oder Anscheinsvollmacht verfügt haben. Dazu braucht es einen dem Vertretenen zurechenbaren Rechtsscheinstatbestand und den guten Glauben des anderen Teils. aa) zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand Der Rechtsscheintatbestand besteht bei der Duldungsvollmacht darin, dass der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters kannte und nichts dagegen unternommen hat. Bei der Anscheinsvollmacht besteht der Rechtsscheintatbestand darin, dass äußere Umstände beim Geschäftspartner ein Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht begründet haben und der Vertretene diesen Rechtsschein fahrlässig verursacht hat. Anm.: Im Unterschied zur Duldungsvollmacht braucht es bei der Anscheinsvollmacht also keine positive Kenntnis, sondern lediglich fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen. Bsp.: Benutzung von Firmenstempeln; u.u. sogar des Firmentelefons. Anscheinsvollmacht aber streitig; a.a. Lösung über 311 II, 280, 241 II BGB (c.i.c.). Vorliegend hat E die Formulare des G benutzt. Das hätte G erkennen und vermeiden können, insbes. weil er E zuvor tatsächlich bevollmächtigt hatte. G musste dafür sorgen, dass E keine Firmenformulare mehr hat, um einen Missbrauch zu verhindern. G hat in fahrlässiger Unkenntnis einen Rechtsschein der Bevollmächtigung des E gesetzt. Dieser ist ihm daher als Anscheinsvollmacht zuzurechnen. bb) Gutgläubigkeit des Geschäftspartners Der Geschäftspartner muss gutgläubig gewesen sein. Er darf das Fehlen der Vollmacht nicht gekannt haben und hätte es auch nicht kennen müssen. Anm.: Positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschäftspartners schließen die Rechtsscheinsvollmacht also aus.
Vorliegend hatte L keine Kenntnis von der vollmachtlosen Vertretung. Er könnte aber fahrlässige Unkenntnis über die mangelnde Bevollmächtigung des E gehabt haben. E hat die Bestellformulare des G genutzt. Seine Vertragspartner dürfen in einem solchem Fall grds. darauf vertrauen, dass diese Bestellungen auch von G stammen. Fraglich ist, ob L vorliegend fahrlässig eine Erkundigungspflicht verletzt hat. Vgl. zur Erkundigungspflicht: BGH NJW 1990, 388. Eine solche Erkundigungspflicht besteht nur ausnahmsweise bei Zweifeln an der Vertretungsmacht. Vorliegend hatte L Kenntnis von den Umständen, die zur Entlassung des E führten. Außerdem kannte er Gerüchte von der Entlassung. L musste sich darum bei G erkundigen. Weil er das unterlassen hat, hatte L fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall der Vertretungsmacht. L war nicht gutgläubig. cc) Zwischenergebnis E hatte keine Vertretungsmacht, so dass er als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. c) Rechtsfolge 177 I BGB Damit sind die Regeln der 177 ff. BGB anwendbar. Nach 177 I BGB bedarf es zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts für und gegen G also seiner Genehmigung ( 184 BGB). Bis dahin ist der Vertrag für G schwebend unwirksam. Vorliegend hat G die Genehmigung verweigert, als er die Waren des L zurückgewiesen hat. 4. Zwischenergebnis Damit liegt kein Angebot des G vor. III. Ergebnis
L hat gegen G keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h. von 20.000,- aus einem Kaufvertrag gem. 433 II BGB. B. Anspruch L gegen G auf Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis gem. 311 II Nr. 1, 280 I, 241 II BGB (c.i.c.) L könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. 311 II Nr. 1, 280 I, 241 II BGB wegen der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (culpa in contrahendo c.i.c.) haben. I. Anwendbarkeit Die Regeln der c.i.c. sind im Verhältnis zum Vertretenen nicht durch 177, 179 BGB ausgeschlossen. Ihre Anwendbarkeit ist nur im Verhältnis zum Vertreter streitig. II. Vorvertragliches Schuldverhältnis Fraglich ist, ob die Geschäftsanbahnung mit dem vollmachtlosen Vertreter E ein vorvertragliches Schuldverhältnis des L mit G begründet. Wenn überhaupt ist das nur bei einer langjährigen Geschäftsverbindung denkbar. Vorliegend besteht kein vorvertragliches Schuldverhältnis, da G selbst mit L über den konkreten Kaufgegenstand nicht verhandelt hat und E diese Situation nur ausgenutzt hat. Anm.: Andere Meinung freilich vertretbar. Dann besteht aber ein (möglicherweise weit überwiegendes) Mitverschulden des L wegen der Verletzung einer Erkundigungspflicht, 254 BGB, das die Höhe seines Anspruchs bis auf Null mindern kann. C. Anspruch des L gegen E auf Schadensersatz gem. 179 I BGB L könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 179 I BGB haben. I. Vertreter ohne Vertretungsmacht
E war Vertreter ohne Vertretungsmacht. II. Keine Genehmigung G hat die Genehmigung des Geschäfts verweigert. III. Rechtsfolge L hat ein Wahlrecht: er kann von E Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Der Höhe nach kann der Gläubiger grds. das positive Interesse ersetzt verlangen. Wenn der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht kannte, ist das positive Interesse durch das negative Interesse begrenzt, 179 II BGB. Vorliegend kannte E den Mangel der Vertretungsmacht. Die Haftung könnte aber nach 179 III BGB ausgeschlossen sein, wenn der Gläubiger den Mangel der Vertretungsmacht auch kannte und kennen musste. Vorliegend kannte L den Mangel fahrlässig nicht, weil er eine entsprechende Erkundigungspflicht verletzt hat (s.o.). IV. Ergebnis L hat gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 179 I BGB. D. L gegen E auf Schadensersatz gem. 823 I BGB L hat gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. Ein Schaden wegen der Verletzung eines absoluten Rechts ist nicht entstanden. L erlitt nur einen Vermögensschaden. E. L gegen E auf Schadensersatz gem. 823 II BGB i.v.m. 263 StGB L hat gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 II BGB i.v. mit dem Schutzgesetz 263 StGB. Ein Betrug liegt nicht vor. L hatte nicht die Absicht sich oder einen anderen zu bereichern.
F. L gegen E auf Schadensersatz gem. 826 BGB L hat gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 826 BGB. L handelte sittenwidrig, indem in einer gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstoßenden Weise E vorsätzlich einen Schaden zufügte. Der Schaden, auf den L jedenfalls bedingten Vorsatz hatte, besteht zumindest in den nutzlos aufgewendeten Verpackungskosten. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1) Auf welche Weise kann gemäß 167 I BGB Vollmacht erteilt werden? 2) Besteht für die Vollmachterteilung ein Formerfordernis? 3) Wonach bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht? 4) Was sind die Voraussetzungen und Wirkungen einer Anscheins-/ Duldungsvollmacht? Hinweise zur Nacharbeit und Vertiefung: Brox/Walker, BGB-AT, 30. Aufl., Rn. 540 ff. (zur Vollmacht); Schreiber, Rechtsschein im Vertretungsrecht, Jura 1997, 104 ff.