Der unter Betreuung stehende Mieter bzw. Eigentümer



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Transkript:

Der unter Betreuung stehende Mieter bzw. Referentin: Rechtsanwältin Jacqueline Köppen Zschopauer Straße 216 09126 Chemnitz Tel. (03 71) 5 35 38 00 Fax (03 71) 5 35 38 88 E-Mail kanzlei@strunz-alter.de www.strunz-alter.de

I. Einleitung Zunahme der Betreuungsverfahren 25,00 Anzahl der Betreuungen je 1000 Einwohner 20,00 15,00 10,00 2005 2007 2009 5,00 0,00 Quelle: http://www.bt-portal.de/wissen/newsdetails/artikel/aktuelle-meldungen-2/betreuungsstatistik-2009.html

II. Betreuerbestellung Prinzipien der Betreuung Subsidiarität Erforderlichkeit Rehabilitation Voraussetzung der Betreuerbestellung Hilfsbedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung, 1896 Abs. 1 BGB ggf. Antrag des zu Betreuenden Einwilligung des zu Betreuenden

II. Betreuerbestellung Gründe für Betreuerbestellung körperliche Behinderung geistige Behinderung Demenz Sucht Quelle: http://wiki.btprax.de/betreuungszahlen Mischbild aus Krankheit und Behinderung sonstige psychische Krankheit

II. Betreuerbestellung Betreuerbestellung im Drittinteresse Kein Antragsrecht des Dritten nur Anregung Möglichkeit durch Erforderlichkeitsgrundsatz eingeschränkt Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen muss feststehen Bestellung = einzige Möglichkeit des Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich, wenn das behauptete Recht des Dritten offensichtlich nicht besteht

II. Betreuerbestellung Betreuerbestellung im Drittinteresse Formulare unter: http://www.justiz.sach sen.de/content/707.ht m enthält auch weitere Informationen zur Anregung einer Betreuung

III. Rechtsstellung des Betreuers Angelegenheiten des Betreuten zu verfolgen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht geschäftsfähiger Betreuter bleibt geschäftsfähig gesetzlicher Vertreter, 1902 BGB Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach Aufgabenkreisen des Betreuers: Aufenthaltsbestimmung / Wohnungsangelegenheiten Vermögenssorge

III. Rechtsstellung des Betreuers kein wirksames rechtsgeschäftliches Handeln des Betreuten ohne Mitwirkung des Betreuers möglich, wenn: der Betreute geschäftsunfähig i.s.d. 104 Nr. 2 BGB ist ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet ist Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts für bestimmte Geschäfte

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Inhalt des Aufgabenkreises: Begründung und Auflösung von Mietverträgen Abschluss der Versorgungsverträge Abschluss von Versicherungsverträgen (z.b. Hausratversicherung) Tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung Auflösung des Haushaltes und Umzug in ein Heim Anträge auf Wohngeld u.a.

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Abschluss von Mietverträgen Betreuter ohne Einwilligungsvorbehalt, der geschäftsfähig ist, kann MV selbst unterschreiben Betreuer kann Vertrag als Vertreter schließen Keine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig Betreuer ist nicht verpflichtet, Vermieter von Betreuung zu unterrichten

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Kündigung von Mietverträgen Betreuter ohne Einwilligungsvorbehalt, der geschäftsfähig ist, kann MV selbst kündigen Kündigung durch Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, 1907 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Genehmigung: Kündigung ist unheilbar nichtig Zurückweisung der Kündigung möglich, wenn Genehmigung nicht mit Kündigung vorgelegt wird

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter sonstige Aufhebung von Mietverträgen 1907 Abs. 1 S. 2 BGB sämtliche Formen einverständlicher Vertragsaufhebung erfasst auch Rücktritt vom und Anfechtung des Mietvertrags Zulässigkeit der Nachgenehmigung durch das Betreuungsgericht wird bejaht

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Abwehr der Vermieterkündigung Bestreiten des Zugangs der Kündigung Unwirksamkeit des Kündigungszugangs Geltendmachung formeller Kündigungsmängel Bestreiten der Kündigungsgründe Einwand der Schuldunfähigkeit Widerspruch gegen die Kündigung

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Probleme beim Umzug in ein Heim Ausgangssituation: Mietzahlungen unterbleiben bei längerem Krankenhausaufenthalt Pflicht des Betreuers: Wohnung so lange halten, bis klar ist, ob der Betreute zurückkehren kann Übergangsweise Finanzierung der Miete durch Sozialamt aber Rechtsgrundlage fehlt Bei Kündigung durch Vermieter Anzeige gegenüber dem Betreuungsgericht

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Umzug in ein Heim - Wohnungsauflösung Aufgaben des Betreuers: persönliche Sachen des Betreuten aussortieren Wertgegenstände sicherstellen u. ggf. verkaufen Abgabe gebrauchsfähiger Möbel als Sittlichkeitsschenkung an gemeinnützige Vereine besenreine Übergabe an Vermieter

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Zutritt zur Wohnung auch gegen den Willen des Betreuten? Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art 13 GG LG Berlin, Beschluss v. 08.02.1996, NJWE-FER 97, 55: zur Ausübung von Zwang beim Zutritt bedarf es eines gesonderten Verfahrens (Grundlage von Art. 13 GG) BayObLG, Beschluss v. 19.06.2001, FPR 2001, 409: nur bei erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder einer gemeinen Gefahr

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Haftung des Betreuers ggü. Vermieter? Stichwort: Eigenhaftung des Vertreters LG Mönchengladbach, Urteil v. 2.1.2009, Az. 3 O 184/08: Betreuer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, da Verletzung von Auskunfts- und Schutzpflichten OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.8.2009, Az. I-15 U 26/09: keine Haftung des Betreuers, da kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen bzw. keine Verletzung der Aufsichtspflicht

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Mieter Tod des betreuten Mieters: Betreuung endet mit dem Tod des Mieters Information des Betreuungsgerichts, Rückgabe des Bereuerausweises, ggf. Schlussrechnungslegung Sicherung des Nachlasses = Sache des Nachlassgerichts nur im Ausnahmefall: Notgeschäftsführungspflicht des Betreuers

IV. Aufgabe: Wohnungsangelegenheiten Der Betreute als Wohnungseigentümer Grundsätze: Zutritt bei Vermüllung wie bei Mietwohnung Vermietung der von dem Betreuten bewohnten Wohnung bedarf der Zustimmung des Betreuungsgerichts, 1907 Abs. 3 BGB OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2001: Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Betroffene es nicht wünscht und nicht auf Mieteinnahmen angewiesen ist

V. Aufgabe: Vermögenssorge Inhalt des Aufgabenkreises: Geltendmachung von Zahlungsansprüchen Prüfung und ggf. Verteidigung gegen Zahlungsansprüche, die gegen den Betreuten geltend gemacht werden Schutz von Vermögenswerten gegen den Zugriff Dritter Verwaltung von Haus- und Grundvermögen Anlegen von Vermögen (mündelsicher, 1807 BGB) Abschluss von Verträgen (z.t. genehmigungspflichtig)

V. Aufgabe: Vermögenssorge Der Betreute als Wohnungseigentümer Verwaltung von Wohneigentum: Vermietung von nicht selbst bewohnten Wohneigentum bedarf keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts nach 1907 Abs. 3 BGB Stimmrechtsausübung durch geschäftsfähigen bzw. beschränkt geschäftsfähigen Betreuten in versammlung möglich geschäftsunfähiger Betreuter: Vertretung durch Betreuer

V. Aufgabe: Vermögenssorge Der Betreute als Wohnungseigentümer Vertreterklausel in der Gemeinschaftsordnung: Vertretung in der Gemeinschaftsordnung auf Vertretung durch Ehegatten beschränkt Vertreterklausel gilt grds. nicht für gesetzliche Vertreter von Geschäftsunfähigen auch bei geschäftsfähigen Betreuten dürfte Vertretung durch Betreuer trotz Vertreterklausel zulässig sein

V. Aufgabe: Vermögenssorge Der Betreute als Wohnungseigentümer Verkauf von Wohnungseigentum: OLG Schleswig, Beschluss v. 7.11.2007, Az. 2 W 196/07: Betreuer darf Wohneigentum des Betreuten nicht gegen dessen Willen zwangsweise öffnen lassen, um es zu Verkaufszwecken zu betreten Verkauf selbst bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, 1908i, 1821 Abs 1 Nr. 1 BGB

V. Aufgabe: Vermögenssorge Der Betreute als Wohnungseigentümer Mitbesitz des nichtehelichen Lebensgefährten: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: XII ZR 110/06: Betreuer hat Anspruch auf Herausgabe der Wohnung gegen den nichtehelichen Lebensgefährten sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe Recht zum Besitz folgt nicht aus Lebensgemeinschaft vertragliche Grundlage für Mitbenutzung auch Einräumung eines Wohnrechts möglich

VI. Vorsorgevollmacht wird für den Notfall erteilt kann alle Aufgaben oder nur einen bestimmten Aufgabenkreis umfassen geht einer Betreuung vor Betreuung ist bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht nur für die Bereiche möglich, die von der Vollmacht nicht umfasst sind Generalvollmacht genügt nicht für alle Fälle

VI. Vorsorgevollmacht Form der Vorsorgevollmacht: grundsätzlich formfrei möglich Schriftform zu Nachweiszwecken zu empfehlen Zum Schutz vor Missbrauch so zu errichten, dass Vollmacht bei Rechtsgeschäften im Original vorgelegt wird notarielle Beurkundung: Notar kann angewiesen werden, wann er Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilen darf Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (keine Hinterlegung der Vollmacht)

VI. Vorsorgevollmacht Reichweite der Vorsorgevollmacht: gilt für alle Bereiche, für die die Vollmacht erteilt ist im Außenverhältnis: Vollmacht gilt von der Ausstellung an im Innenverhältnis: Vereinbarung über Geltungsdauer möglich, z.b. Beginn ab Handlungsunfähigkeit jederzeit Widerruf möglich, Rückforderung der Vollmachtsurkunde Tod des Vollmachtgebers führt im Zweifel zum Erlöschen der Vollmacht

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Dietmar Strunz RAin Noreen Walther RAin Jana Lippmann RA ManfredAlter RA Martin Alter RAin Jacqueline Köppen Zschopauer Straße 216, 09126 Chemnitz Telefon 0371 / 5 35 38 00 Fax 0371 / 5 35 38 88 kanzlei@strunz-alter.de www.strunz-alter.de