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Transkript:

NL Ausgabe 06/2013 13.06.2013 TOP THEMA Tarifabschluss 2013/2014/2015 für den Innendienst... 3 Bürgerversicherung kostet Deutschland Milliarden... 4 NEWSLETTER TOP THEMA TERMINE RECHT AKTUELL AGV PUBLIK TERMINE AGV-Mitgliederversammlung am 10. Juli in München... 4 DVA-Seminar Neues Reisekostenrecht am 9.9.2013 in München... 5 Betriebsratswahl 2014 DVA-Tagung am 11.10.2013 in München... 6 Betriebsratswahl 2014 DVA-Tagung am 15.10.2013 in München... 7 RECHT AKTUELL Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung...8 Verzicht auf Urlaubsabgeltung jetzt möglich... 9 AGV PUBLIK Syndikusanwälte... 10 Die Anpassungsprüfungspflicht im Betriebsrentenrecht...10 Regelmäßige Weiterbildung für Vermittler...10

IMPRESSUM Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. Arabellastraße 29 81925 München Telefon + 49 (89) 92 20 01-0 Telefax + 49 (89) 92 20 01-50 E-Mail agvvers@agv-vers.de Internet http://www.agv-vers.de Registergericht Vereinsregister des Amtsgerichts München Register-Nr. VR 11518 Verantwortlich: Dr. Sebastian Hopfner Stellv. Hauptgeschäftsführer 2 NL 06/2013 vom 13.06.2013

TOP THEMA Tarifabschluss 2013/2014/2015 für den Innendienst Am 7. Juni 2013 verständigte sich der AGV nach zähen Verhandlungen in der dritten Verhandlungsrunde mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und DBV auf einen Tarifabschluss für die knapp 174.000 Innendienstangestellten (inkl. der Auszubildenden). Die Verhandlungskommission des AGV wurde von Dr. Josef Beutelmann, Vorstandsvorsitzender der Barmenia Versicherungen und Vorsitzender des AGV, geleitet. Abschluss-Eckpunkte 4 Null-Monate von April bis einschließlich Juli 2013. Einmalzahlung i.h.v. jeweils 150, zahlbar im August 2013 und Oktober 2014 für Mitarbeiter der Gehaltsgruppen A und B. Keine Einmalzahlung für die Innendienstangestellten der Gehaltsgruppen I bis VIII und für die Auszubildenden. Lineare Anhebung der Tarifgehälter (einschließlich Tätigkeits- und Verantwortungszulagen) um 3,2 % ab 1. August 2013. Weitere lineare Anhebung der Tarifgehälter um 2,2 % ab 1. Oktober 2014. Anhebung der Vergütungen für Auszubildende im ersten und zweiten Ausbildungsjahr um jeweils 25 sowie im dritten Ausbildungsjahr um jeweils 30 ab 1. August 2013 und 1. Oktober 2014. Erhöhung der Schichtzulage um 6 beim Zweischichtbetrieb bzw. um 11 beim Dreischichtbetrieb ab 1. August 2013 sowie um weitere 4 bzw. 8 ab 1. Oktober 2014. Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen, d.h. ohne Rechtsanspruch, um zwei Jahre bis 31. Dezember 2015. Verlängerung des sog. tariflichen Arbeitszeitkorridors zu unveränderten Bedingungen um zwei Jahre bis 31. Dezember 2015. Laufzeit des Tarifvertrages vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 (24 Monate). Das Gesamtvolumen des Abschlusses für die gesamte Laufzeit von 24 Monaten beträgt 3,23 %. Umgerechnet nach Westrick auf 12 Monate sind dies 2,14 %. Die tariflichen Personalkosten steigen im Jahr 2013 um 2,98 % gegenüber dem Vorjahr und im Jahr 2014 um 2,42 % gegenüber dem Jahr 2013. In diesen Zahlen sind die Personalzusatzkosten (betriebliche Sonderzahlungen etc.) definitionsgemäß nicht enthalten. Dr. Michael Niebler Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Telefon +49 (89) 92 20 01-28 michael.niebler@agv-vers.de Dr. Sebastian Hopfner Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Telefon +49 (89) 92 20 01-66 sebastian.hopfner@agv-vers.de NL 06/2013 vom 13.06.2013 3

Bürgerversicherung kostet Deutschland Milliarden Für die geplante Bürgerversicherung müsste in Deutschland tief in die Tasche gegriffen werden. Das zeigen ein neuer Online-Rechner und eine wissenschaftliche Untersuchung der vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Ein genauer Blick auf die Vorschläge zur Bürgerversicherung zeigt, dass ihre Umsetzung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, das Gesundheitssystem und die gesamte Wirtschaft Belastungen in Milliardenhöhe bedeuten würden. Die SPD geht von fünf Milliarden Euro zusätzlicher Belastungen nur für die Arbeitgeber aus. Realistischer sind jedoch acht bis zehn Milliarden. Die wirtschaftliche Dynamik würde spürbar gebremst, betont vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. Wie hoch die zusätzliche Belastung für Unternehmen ausfallen würde, können diese mit Hilfe des BürgerversicherungsRechners unter www.buergerversicherungsrechner.de individuell nachvollziehen. Insgesamt finden sich beim Bürgerversicherungsrechner aus verschiedenen Branchen Unternehmensbeispiele (fünf aus der Industrie, vier aus dem Mittelstand, vier aus Handel und Handwerk, drei aus der Gesundheitswirtschaft sowie zwei Versicherer), die die zusätzlichen Belastungen für die einzelnen Unternehmen mehr als verdeutlichen. Wie teuer es werden würde, verdeutlichen zwei Beispiele: Ein Produktionsbetrieb aus der Automobil- und Automobil-Zulieferindustrie mit 7.000 Mitarbeitern müsste fast ein Viertel und damit rund sechs Millionen Euro jährlich mehr bezahlen als heute. Auf ein Softwareunternehmen mit 32 Mitarbeitern würden sogar Mehrkosten von 93.000 Euro zukommen. Das wären sogar fast 80 Prozent mehr als heute. Dr. Michael Gold Diplom-Ökonom Geschäftsführer Telefon +49 (89) 92 20 01-23 michael.gold@agv-vers.de TERMINE AGV-Mitgliederversammlung am 10. Juli in München Am 10. Juli 2013 findet in München die AGV-Mitgliederversammlung statt. Hierfür konnten wir als Gastredner den Intendanten des Bayerischen Rundfunks, Ulrich Wilhelm, gewinnen. Er spricht zum Thema Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im digitalen Wandel. Maria Heyden Leiterin Veranstaltungsorganisation Telefon +49 (89) 92 20 01-12 maria.heyden@agv-vers.de 4 NL 06/2013 vom 13.06.2013

DVA-Seminar Neues Reisekostenrecht am 9.9.2013 in München Zum 1. Januar 2014 treten die neuen Regelwerke zum Reisekostenrecht in Kraft. Sie haben direkte Auswirkungen auf die Bereiche Personal, Entgelt- und Reisekostenabrechnung, Finanzbuchhaltung sowie Controlling. Damit werden sie nicht nur die Bewertung von Reisekosten in steuerlicher Hinsicht beeinflussen, sondern zugleich alle damit im Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Fragen. Aus diesem Grund wird es unzureichend sein, wenn Arbeitgeber lediglich ihre bestehenden betrieblichen Reisekostenrichtlinien überprüfen und anpassen. Vielmehr wird im Einzelfall auch eine Angleichung einzelvertraglicher Vereinbarungen notwendig sein. Neben den inhaltlichen Neuerungen der Reisekostenreform werden insoweit offene Fragestellungen identifiziert und Lösungswege diskutiert um eine weitgehend störungsfreie betriebliche Implementierung zu ermöglichen. Soweit möglich, soll auch eine Erörterung des zum Herbst durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erscheinenden Anwendungsschreibens stattfinden. Im Rahmen des Seminars werden unter der Moderation des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers des AGV, Dr. Sebastian Hopfner, folgende Themen behandelt: Erste Tätigkeitsstätte und Fahrtkosten Klaus Strohner, Rechtsanwalt und Partner, optegra:hhkl GmbH & Co. KG, WPG StBG Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten Verena Richter, Rechtsanwältin, Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) Doppelte Haushaltsführung Klaus Strohner Implementierung der Reform im Unternehmen Verena Richter Vorschau Klaus Strohner, Verena Richter Sie können sich hier anmelden. Verena Richter Rechtsanwältin Referentin Telefon +49 (89) 92 20 01-46 verena.richter@agv-vers.de NL 06/2013 vom 13.06.2013 5

Betriebsratswahl 2014 DVA-Tagung am 11.10.2013 in München Im Jahr 2014 finden bundesweit Betriebsratswahlen statt. Formfehler bei den Wahlen können schwere Folgen haben. Im Rahmen der Tagung wird das für Betriebsräte notwendige Fachwissen in diesem Bereich anhand der aktuellen Rechtsprechung aufbereitet und praxisnah dargestellt. Die Tagung bietet spannende Einblicke in die Betriebsratswahl und wird folgende Themen behandeln: Vorbereitung der Wahl Dr. Sandra Kreft, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) Durchführung der Wahl Dr. Benjamin Heider, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LL.M. (University of Stellenbosch), Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) Betriebsratswahlen ein Blick in die Praxis Joachim Fischle, Betriebsrat Allianz Deutschland AG, Hauptverwaltung München Typische Fehler bei der Betriebsratswahl: Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe Dr. Berthold Gericke, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.d. Sie können sich hier anmelden. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Referentin Telefon +49 (89) 92 20 01-18 sandra.kreft@agv-vers.de Dr. Benjamin Heider LL.M Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-58 benjamin.heider@agv-vers.de 6 NL 06/2013 vom 13.06.2013

Betriebsratswahl 2014 DVA-Tagung am 15.10.2013 in München Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 wird in den meisten deutschen Betrieben ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Um dabei folgenschwere Formfehler zu vermeiden, bietet die Deutsche Versicherungsakademie für Mitarbeiter und Führungskräfte der Personalabteilungen eine Tagung zur Betriebsratswahl 2014 an. Im Rahmen der vom stellvertretenden Hauptgeschäftsführer des AGV, Dr. Sebastian Hopfner, moderierten Tagung wird das für die Personalabteilungen notwendige Fachwissen in diesem Bereich anhand der aktuellen Rechtsprechung aufbereitet und praxisnah dargestellt. Die Tagung bietet Ihnen spannende Einblicke zu Betriebsratswahlen und behandelt folgende Themen: Vorbereitung der Wahl Dr. Sandra Kreft, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) Durchführung der Wahl Dr. Benjamin Heider, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LL.M. (University of Stellenbosch), Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) Wahl eines Betriebsrates: Praxisbericht aus einem Großunternehmen Referent wird noch bekannt gegeben Betriebsratsbezahlung und Compliance Professor Dr. Volker Rieble, Ludwig-Maximilians-Universität München Sie können sich hier anmelden. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Referentin Telefon +49 (89) 92 20 01-18 sandra.kreft@agv-vers.de Dr. Benjamin Heider LL.M Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-58 benjamin.heider@agv-vers.de NL 06/2013 vom 13.06.2013 7

RECHT AKTUELL Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung Haben die Arbeitsvertragsparteien in ihrem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.5.2013 10 AZR 325/12. In der Sache ging es um eine außertarifliche Angestellte mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000 brutto. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Weitergehende Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin, nach deren Auffassung ihre Arbeit nicht in Zeiteinheiten zu messen war, hatte im Herbst 2010 nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Der Aufforderung der beklagten Arbeitgeberin, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten, kam sie nicht nach. Die Arbeitgeberin kürzte die Gehälter der Klägerin daher um insgesamt 7.000. Das BAG hatte zu klären, welches Maß der zu leistenden Arbeit bei fehlender Vereinbarung gilt. In dem konkreten Einzelfall sah das BAG als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit. Das BAG leitete dies aus dem einzigen Hinweis im Arbeitsvertrag ab, wonach die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht erkannte es dagegen nicht. Das Urteil des BAG kann nicht auf den angestellten Außendienst der Versicherungsunternehmen übertragen werden, d.h. diese Mitarbeiter können nicht angewiesen werden, eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von zumindest 38 Stunden wie im Innendienst einzuhalten. Nach der Tarifregelung in 18 MTV soll für die Angestellten des Werbeaußendienstes gerade keine bestimmte Arbeitszeit festgelegt werden. Somit soll nach dem Wortlaut des MTV weder die Dauer, noch die Verteilung der Arbeitszeit geregelt werden. Anders als im Fall des BAG liegt somit eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne vor, dass für die Außendienstangestellten keine Arbeitszeiten gelten. Kerstin Römelt Rechtsanwältin Referentin Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de 8 NL 06/2013 vom 13.06.2013

Verzicht auf Urlaubsabgeltung jetzt möglich Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Angestellten auf Urlaubsabgeltung entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch verzichten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14.5.2013 9 AZR 844/11. Arbeitgeber und Arbeitnehmer trafen sich vor Gericht nachdem der Arbeitgeber das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fristgemäß zum 30. Juni des Jahres gekündigt hatte. Dort schlossen die Parteien einen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung eine (typische) Erledigungsklausel enthielt. Danach sollten mit Erfüllung des Vergleichs alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Der Angestellte verlangte vom Arbeitgeber dennoch einen Monat später Abgeltung seiner angesichts der langen Erkrankung bis zur vereinbarten Beendigung nicht erfüllten Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber zahlte diese mit Hinweis auf die Erledigungsklausel nicht. Das BAG wies die Klage des Angestellten auf die Urlaubsabgeltung ab. Zwar könne gemäß 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG von der Regelung in 7 Abs. 4 BurlG, wonach Urlaub dann abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindere aber nur solche Abreden, die bereits das Entstehen von Abgeltungsansprüchen ausschließen. Habe der Arbeitnehmer dagegen die Möglichkeit gehabt, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, dies jedoch nicht getan, sei ein Verzicht hierauf möglich. Urlaubsabgeltungsansprüche sind unter diesen Voraussetzungen also verzichtbar. Hierfür reicht künftig eine einfache Erledigungsklausel. Dies gilt immer dann, wenn nicht von vornherein das Entstehen dieser Ansprüche ausgeschlossen ist. Kerstin Römelt Rechtsanwältin Referentin Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de NL 06/2013 vom 13.06.2013 9

AGV PUBLIK Syndikusanwälte Die Deutsche Rentenversicherung hat erstmals Stellung bezogen zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) über die Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweilige beim konkreten Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit. Nachdem die Presseerklärung der DRV zu Irritationen führt, wie insbesondere bei sog. Altbefreiungen zu verfahren ist, haben wir uns mit dieser Thematik nochmal in unserem AR 08/2013 vom 24. Mai 2013 näher befasst. Betina Kirsch Geschäftsführerin Telefon +49 (89) 92 20 01-47 betina.kirsch@agv-vers.de Die Anpassungsprüfungspflicht im Betriebsrentenrecht Regelmäßig wieder alle drei Jahre beschäftigt die Anpassungsprüfungspflicht im Betriebsrentenrecht die Unternehmen, welche betriebliche Altersversorgung anbieten. Der AGV hat seinen Leitfaden zu diesem Thema überarbeitet und aktualisiert. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem AR 08/2013 vom 24. Mai 2013 im Mitgliederbereich auf unserer Homepage. Dr. Benjamin Heider LL.M Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-58 benjamin.heider@agv-vers.de Regelmäßige Weiterbildung für Vermittler Zum 1. Juli 2013 tritt 17 Ziff. 3 MTV in Kraft. Danach trifft die Außendienstmitarbeiter im Sinne des Teil III MTV eine Lernpflicht, wenn sie in Unternehmen beschäftigt sind, die sich der Brancheninitiative Regelmäßige Weiterbildung der Versicherungsvermittler angeschlossen haben. Der AGV hat die sich im Zusammenhang mit der Brancheninitiative ergebenden arbeitsrechtlichen Auswirkungen erläutert. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem TN 04/2013 vom 17. Mai 2013. Andreas Zopf Rechtsanwalt Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-67 andreas.zopf@agv-vers.de 10 NL 06/2013 vom 13.06.2013