Widerrufsrecht, Darlehensverträge

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Transkript:

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.04.2015 6 O 7468/14 Titel: Widerrufsrecht, Darlehensverträge Normenketten: 355 BGB Art. 229 32 Abs. 2 EGBGB 242 BGB 491 ff. BGB Schlagworte: Darlehensverträge, Widerrufsrecht Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.320,13 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.03.2014 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere Euro 3.450,35 an Nebenforderungen zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.320,13. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen im Juli 2007 abgeschlossenen und im Februar 2011 vorzeitig abgelösten Verbraucherdarlehensvertrag. Bei den Klägern handelt es sich um Eheleute, die den Vertrag als Verbraucher abschlossen haben. Die Beklagte ist eine in N. ansässige Bausparkasse. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, die damals noch als Quelle Bauspar AG firmierte, wurde am 16.07.2007 u. a. ein Darlehensvertrag über nominal 189.000,00 Euro geschlossen. Die Vertragsunterlagen wurden postalisch ausgetauscht. Der Vertrag wurde von der Beklagten unter der Vertragsnummer 02742462-02 geführt. Von dem Nominalbetrag in Höhen von 189.000,00 Euro wurden 134.501,00 Euro an die Kläger ausbezahlt, der Rest diente der Teilauffüllung eines gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrages über eine Bausparsumme von 189.000,00 Euro, der ebenfalls bei der Beklagten abgeschlossen wurde. Auf einem gesonderten Blatt der Vertragsunterlagen befand sich die nachfolgende Widerrufsbelehrung: Belehrung über das Widerrufsrecht

nach 495 i. V. m. 355 BGB, Widerruf von Verbraucherdarlehen Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Ein etwaiger Widerruf ist zu richten an die Quelle Bauspar AG, 90759 Fürth. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Ist es ihnen nicht möglich, uns die empfangenen Leistungen ganz, teilweise oder in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Besonderer Hinweis: Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn das empfangene Darlehen nicht binnen 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückbezahlt wird. Finanzierte Geschäfte: Bei Widerruf dieses Darlehensvertrages, mit dem Sie Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 umfassend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage B 1) erkundigte sich der Kläger zu 1) bei der Beklagten, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Möglichkeit eines Kündigungsrechts bzw. der Umschuldung [bestehe], um von den gegenwärtig am Markt angebotenen niedrigeren Zinsen partizipieren zu können. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2010 (Anlage B 2) dahingehend beantwortet, dass die Beklagte sich mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit erklär[e]. Mit Schreiben vom 12.01.2011 wurde den Klägern für die vorzeitige Ablösung des Vertrages zum 30.01.2011 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 22.320,13 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Zusammen mit der im genannten Schreiben von der Beklagten ermittelten Restschuldsaldo wurde das Vorfälligkeitsentgelt von den Klägern am 16.02.2011 bezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2014 wurde der Widerruf des oben genannten Vertrages erklärt. Darin wurde die Beklagte aufgefordert, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 22.320,13 Euro bis spätestens 24.03.2014 an die Kläger zurückzubezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie aufgrund der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Dies habe zur Folge, dass sie auch im März 2014 den Widerruf des Darlehensvertrages hätten fristgemäß erklären können, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Durch den Widerruf hätten sie Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. des Vorfälligkeitsentgelts sowie Auskehr der Nutzungsvorteile hierfür. Die Kläger beantragen daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.320,13 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.03.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere Euro 3.450,35 an Nebenforderungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Ferner stünde den Klägern bereits kein Widerrufsrecht zu, da der streitgegenständliche Vertrag zwischenzeitlich beendet und vollständig abgewickelt worden sei. Darüber hinaus erheben sie den Einwand der Verwirkung. Sie sind auch der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen. Die Sach- und Rechtslage wurde im Termin am 23.02.2015 umfassend mit den Parteien erörtert. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Wirksamkeit des Widerrufs Die Kläger wurden durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW-RR 2009, 709, Rz. 14). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist neben dem Bestehen des Widerrufsrechts als solches u. a. auch die Dauer und der der Beginn der Frist (vgl. nur Kessal-Wulf in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2012, 495, Rn. 28). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist: Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Damit ist es dem Verbraucher nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginnt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07 = NJW-RR 2009, 1275) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht. Der der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert. Damit kann offen bleiben, ob die Belehrung auch aus anderen Gründen unwirksam ist. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages noch möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 16.10.2014 (Az. IV ZR 52/12) = NJW 2013, 3776 Rz. 24). Der

herrschenden Rechtsprechung zufolge ist auch eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren (OLG Brandenburg, Az. 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370). Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ. 2. Keine Verwirkung des Widerrufs Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt. a. Der Ausgangspunkt der Überlegungen, ob und ggf. wann die Ausübung eines Widerrufsrechts als verwirkt anzusehen ist, bildet die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers als Reaktion auf das sog. Heininger-Urteil des EuGH vom 13.12.2001 (BKR 2002, 76), ein sog. ewiges Widerrufsrecht einzuführen. Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch Befristung einerseits und umfassendem Verbraucherschutz andererseits letzterem den Vorzug gegeben. Dies erfolgte zunächst durch Einführung des 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung zum 01.08.2002. Fortan lautete der entsprechende Absatz: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. An dieser gesetzgeberischen Entscheidung wurde auch festgehalten bei sämtlichen Novellierung der 355 ff. und 491 ff. BGB in den Folgejahren. Durch Gesetz vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) wurde etwa in Art. 229 32 Abs. 2 EGBGB für Fernabsatzverträge und in Abs. 3 für Haustürgeschäfte ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts mit Ablauf des 27.06.2015 angenommen. Absatz 4 der Vorschrift nimmt jedoch Verträge über Finanzdienstleistungen ausdrücklich hiervon aus. Die Annahme einer vorschnellen Verwirkung darf diese gesetzgeberischen Entscheidungen nicht konterkarieren. Daher kann sie - worauf die 6. Zivilkammer des Landgerichts bereits im Urteil vom 29.09.2014 (Az. 6 O 2273/14, veröffentlicht in juris) hingewiesen hat, nur mit größter Zurückhaltung und nach Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen angenommen werden. b. Generell schließt die Verwirkung die illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ( 242 BGB) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Az. VII ZR 177/13 = NJW 2014, 1230, Rz. 13; V ZR 181/13 = NJW- RR 2014, 1043, Rz. 19; jeweils m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann vorliegend eine Verwirkung nicht angenommen werden: aa. An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht erst mehr als sechs Jahren nach Vertragsschluss sowie drei Jahre nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens (und Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts) ausgeübt haben. Allerdings wurde bereits am 04.10.2010 und somit

während der Vertragslaufeit der Wille der Kläger schriftlich zum Ausdruck gebracht, sich von dem Vertrag vorzeitig zu lösen. bb. An subjektiven Gesichtspunkten ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zu den Klägern wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob und wie lange ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine auch bei Altverträgen zulässige (vgl. BGH BKR 2011, 242) ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor der Erklärung des Widerrufs von einem bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte, sind nicht vorhanden. Andernfalls hätte es nahe gelegen, von diesem Gebrauch zu machen, anstatt den Vertrag (nur) außerordentlich zu kündigen. cc. Bei Würdigung dieser objektiven und subjektiven Umstände kann eine Verwirkung nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als die Kläger in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Dass der Vertrag erst drei Jahre nach der vorzeitiger Ablösung widerrufen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Auch die vollständige Ablösung eines Vertrages führt nur im Ausnahmefall zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts (vgl. ausführlich Rudy, r+s 2015, 115, 118 zum Widerspruchsrecht beim Versicherungsvertrag). Der Differenzierung des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 10.03.2014 (Az.: 17 W 11/14 = BeckRS 2015, 05107; zustimmend LG Siegen BKR 2015, 116) ist entgegenzutreten. Dieses hat eine Verwirkung mit der Begründung angenommen, dass die dort in Streit stehende Belehrung grundsätzlich geeignet sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Zu Ende gedacht würde die Entscheidung über die Hintertür die verfestigte BGH-Rechtsprechung konterkarieren. Danach erfordert der Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. nur NJW 2002, 3396; NJW 2007, 1946, Rz. 13; NJW 2009, 3572, Rz. 14; NJW-RR 2012, 1197, Rz. 19). In diesem Sinne ist der Verbraucher nicht nur über sein Widerrufsrecht zu informieren sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben. Er muss daher auch eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt werden (BGH NJW-RR 2009, 709, Rz. 14). Nicht verkannt wird, dass sowohl das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.01.2014 (BKR 2014, 287) als auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 25.01.2012 (BKR 2012, 162) ebenfalls die Verwirkung von bereits abgelösten Darlehensverträgen angenommen haben. Allerdings lagen beiden Entscheidungen Fälle zugrunde, in denen zwischen Ablösung und Widerruf knapp fünf Jahre lagen. Nachdem vorliegend jedoch zwischen Kündigung des Darlehens und Widerruf gerade einmal drei Jahre lagen und eine (fiktiv zu bildende) regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht einmal abgelaufen wäre, ist eine Verwirkung nicht anzunehmen. Ob und inwieweit der Umstand, dass ein Darlehnsvertrag vorzeitig abgelöst wurde, sich im Rahmen des Verwirkungseinwands überhaupt auswirkt, kann daher vorliegend dahinstehen. 3. Rechtsfolgen des Widerrufs Durch den erklärten Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (allgemeine Ansicht; vgl. nur Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, 357, RdNr. 12). Über die Verweisung in 357 Abs. 1 BGB a. F. finden hierauf die Vorschriften über den Rücktritt ( 346 ff. BGB) Anwendung. Nach 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. a. Wegen des soeben dargelegten Rückabwicklungsverhältnisses hat die Beklagte das vereinnahmte Vorfälligkeitsentgelt als empfangene Leistung aus dem Darlehensvertrag der Klägerin zurückzuzahlen.

Die Beklagte wurde außergerichtlich zur Rückzahlung bis 24.03.2014 aufgefordert (Anlage B2). Sie befand sich damit seit dem 25.03.2014 in Verzug. Der Zinsausspruch folgt daher 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Klageantrag Ziff. I war daher begründet. b. Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. 818 Abs. 3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m. w. N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Der Zinsberechnung der Kläger ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Klageantrag Ziff. II war daher ebenfalls begründet II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 709 S. 1 und S. 2 ZPO.