Lohnender Ausstieg aus Verbraucherdarlehensverträgen

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1 Rechtsanwälte Michael Falter und Marco Müller-ter Jung * Lohnender Ausstieg aus Verbraucherdarlehensverträgen Das historisch niedrige Zinsniveau macht es für Verbraucher zunehmend attraktiver, bestehende Darlehen abzulösen und durch eine günstigere Finanzierung erhebliche Zinsen zu sparen. Ein Beispiel: Wer im Jahr 2010 eine Finanzierung zu 6 % aufgenommen hat, kann heute häufig eine neue Finanzierung zu 2 % erhalten. Bei einem Darlehen in Höhe von EUR ,00 zahlt der Darlehensnehmer bei einer anfänglichen Tilgung von 3 % über eine Laufzeit von zehn Jahren Zinsen in Höhe von EUR ,08 bei einer monatlichen Belastung von EUR 1.875,00. Dasselbe Darlehen würde bei einer 2%-igen Verzinsung nur zu einer monatlichen Belastung von EUR 1.041,67 führen und auf eine Laufzeit von zehn Jahren Zinsen in Höhe von lediglich EUR ,73 auslösen. Umfinanzierung lohnt also. Eine solche Umfinanzierung löst allerdings erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen aus, die eine Umschuldung finanziell unattraktiv machen. Hinzu kommt, dass die vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig das Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt. Zudem bereiten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken vielen Verbrauchern Probleme. Durch die Teuerung des Franken im Verhältnis zum Euro müssen Verbraucher heute viel höhere Beträge zurückzahlen. Auch hier kann das Widerrufsrecht die Möglichkeit zum Ausstieg bilden. Denn viele Darlehensnehmer können aus den Verträgen aussteigen, indem sie von dem sogenannten Widerrufsjoker Gebrauch machen. Das Gesetz räumt Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein, über das die Bank den Verbraucher belehren muss. Darüber hinaus ist die Bank zu weiteren Informationen verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BGH führen bereits geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung dazu, dass ein Verbraucher den Darlehensvertrag grundsätzlich ewig widerrufen kann, also auch nach Ablauf mehrerer Jahre aus dem Vertrag aussteigen kann. Etwa 80 % der Darlehensverträge in Deutschland sind betroffen Die Juristen der Verbraucherzentralen kamen nach Prüfung von insgesamt über Verbraucherdarlehensverträgen zu dem Ergebnis, dass ca. 80 % der Darlehensverträge keine ordnungsgemäße Belehrung enthalten. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erfahrungen der Verfasser dieses Beitrags, die hunderte Darlehensverträge geprüft haben. * Die Autoren sind Rechtsanwälte im Kölner Büro der BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbh ( Sie haben in mehreren Hundert Fällen umfangreiche Erfahrung mit der Prüfung von Verbraucherdarlehensverträgen gesammelt.

2 Seite 2 von 7 Gesetzliche Grundlage Bis zum 31. Dezember 2001 regelte 7 des Verbraucherkreditgesetzes in alter Fassung den Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen und gewährte jedem Verbraucher, der einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, ein Widerrufsrecht. Danach erlosch das Widerrufsrecht auch bei fehlerhafter Belehrung spätestens nach einem Jahr. Auf Darlehensverträge, die durch ein Grundpfandrecht gesichert waren, fand das Widerrufsrecht grundsätzlich keine Anwendung. Verbraucher ist jeder, der den Vertrag nicht im Rahmen einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Insbesondere gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens als Verbraucherhandeln. Wer also im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung Immobilien finanziert hat, gilt genauso als Verbraucher wie derjenige, der eine selbst genutzte Eigentumswohnung finanziert hat. Die Höhe des Betrages ist dafür grundsätzlich unerheblich. Ewiges Widerrufsrecht Mit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 wurde das Verbraucherwiderrufsrecht einheitlich in den 312 ff. BGB und 355 ff. BGB geregelt. Für Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, bestimmt seit November Abs. 1 BGB, dass diesen ein Widerrufsrecht nach 355 BGB zusteht und die Banken Verbraucher über dieses Widerrufsrecht zu belehren haben. Zwar wurde zwischenzeitlich das Verbraucherwiderrufsrecht für Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte wieder verkürzt. Denn in Art EGBGB heißt es, dass sowohl bei Fernabsatzverträgen (Abs. 2) als auch bei Haustürgeschäften (Abs. 3), die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, die auf zwölf Monate und 14 Tage reduzierte Widerrufsfrist gilt, wobei als frühestmöglicher Zeitpunkt für das Erlöschen der Widerrufsrechte der Ablauf des 27. Juni 2015 benannt wird. Nach Abs. 4 S. 1 sind Abs. 2 und 3 jedoch nicht auf Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar, womit das unbefristete Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen weiterhin Bestand hat. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt deshalb, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt wird, wenn der Bank ein Fehler bei der Belehrung im Hinblick auf die Vorgaben des Gesetzgebers gemäß 356b, 492 BGB unterlaufen ist. Musterbelehrungen des Gesetzgebers wurden mehrfach korrigiert Um den Unternehmen die Erfüllung ihrer Belehrungspflicht zu vereinfachen, gab der Gesetzgeber sogenannte Musterwiderrufsbelehrungen heraus, die nicht nur inhaltlich,

3 Seite 3 von 7 sondern auch über die richtige Art und Ausgestaltung der zu erfolgenden Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Verbraucher Aufschluss geben sollten. Für Verbraucherdarlehen wurde sodann in der BGB-Informationspflichten-Verordnung ( BGB-InfoVO ) im Anhang 2 das Muster der Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Die optische und inhaltliche Ausgestaltung des Widerrufstextes wurde dabei von 14 Abs. 1 und 2 BGB- InfoVO vorgegeben. Diese Regelungen hatten bis zum 10. Juni 2010 Bestand. Der Mustertext wurde bis zum Auslaufen der Regelung allerdings mehrfach geändert, weil verschiedene Passagen und Fassungen wiederholt von Gerichten als fehlerhaft und irreführend für den Verbraucher beanstandet wurden. Die Verwender dieser Mustertexte standen damit erheblichen Problemen gegenüber. So hat der BGH mehrfach entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen, die die Formulierungen der BGB-InfoVO verwenden, dem Grunde nach irreführend und fehlerhaft sind. Trotzdem galt in den Fällen, in denen die jeweils gültige Musterwiderrufsbelehrung verwendet worden war, der Verbraucher im Rahmen einer sog. Gesetzlichkeitsfiktion als richtig belehrt mit der Folge, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts in Gang gesetzt wurde. Mit dem 11. Juni 2010 integrierte der Gesetzgeber die bisher in der BGB-InfoVO befindlichen Regelungen in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Von nun an waren die Informationen über Art und Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehen im Art EGBGB verankert, der Mustertext in der Anlage 6 zum Art. 247 EGBGB. Bereits bei geringsten Abweichungen kein grundsätzlicher Schutz durch Gesetz Im Ergebnis heißt dies: Übernimmt ein Unternehmen diese Musterbelehrung vollständig im Hinblick auf die textliche und äußere Gestaltung, gilt die Widerrufsbelehrung als korrekt. Auf diese sog. Gesetzlichkeitsfiktion können sich die Unternehmen nach der Rechtsprechung des BGH allerdings dann nicht berufen, wenn die von ihnen ausgegebene Belehrung auch nur geringste Abweichungen von dem gesetzlich vorgegebenen Muster enthält. Wann ist die Belehrung fehlerhaft? Weicht die verwendete Widerrufsbelehrung von dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster ab, so ist inhaltlich zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Dazu existiert eine umfangreiche Kasuistik, die es häufig erlaubt, die Fehlerhaftigkeit der Belehrung mit relativ hoher Sicherheit festzustellen. Wenngleich die Rechtsprechung für eine Reihe von Fehlern festgestellt hat, dass bei ihrem Vorliegen die in Frage stehende Belehrung auch insgesamt als fehlerhaft zu bewerten ist, ist dies in jedem Einzelfall zu prüfen. Der BGH hat unter anderem festgestellt, dass die häufig verwendete Formulierung

4 Seite 4 von 7 Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. irreführend und damit fehlerhaft ist. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, Az. VIII ZR 82/10. Liegt eine vom BGH also fehlerhaft befundene Formulierung vor, hat ein Verbraucher sehr gute Aussichten, auch Jahre später den Vertrag wirksam zu widerrufen. Ob eine Abweichung vom gesetzlichen Muster im Einzelfall dazu führt, dass der Vertrag noch widerrufen werden kann, muss anhand ergangener Rechtsprechung und Literatur entschieden werden. Ein erfahrener Anwalt kann Chancen und Risiken im Einzelfall einschätzen. Häufig werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster auch nur falsch verwendet. So hat das Landgericht Köln festgestellt, dass jede Belehrung auf den Einzelfall anzupassen ist. Werden also Formulierungen aus dem gesetzlichen Muster übernommen, die für den konkreten Darlehensvertrag nicht von Relevanz sind, ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit bereits aus diesem Grunde, da auch dies verwirrend ist. LG Köln, Urteil vom 17. September 2013, Az. 21 O 475/12. Eine Fehlerhaftigkeit kann sich darüber hinaus nicht nur aus der inhaltlichen Gestaltung der Belehrung ergeben, auch die optische Gestaltung kann dazu führen, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sei es durch fehlende Zwischenüberschriften oder durch eine zu kleine Schrift. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, Az. VIII ZR 82/10. Neben Fehlern in den Widerrufsbelehrungen können schließlich auch fehlende Pflichtangaben dazu führen, dass der Verbraucher den Vertrag noch nach Jahren widerrufen kann. Häufig fehlen einzelne der erforderlichen Angaben, etwa die Angabe des zu zahlenden Gesamtbetrages über die Zinsbindungsfrist hinaus bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens (Art Abs. 3 EGBGB) oder auch die Angabe der täglichen Zinsen im Falle eines Widerrufs (Art Abs. 2 S. 2 EGBGB). In den meisten Fällen fehlen einzelne Pflichtangaben, so dass Verbraucher weiterhin den Vertrag widerrufen können. Verwirkung des Widerrufsrechts und rechtsmissbräuchliches Verhalten während der Vertragslaufzeit nur in den seltensten Fällen Von den Banken werden nach erklärtem Widerruf und verlangter Vertragsaufhebung oder Rückzahlung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung erfahrungsgemäß die Einwände der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vorgebracht.

5 Seite 5 von 7 Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte (hier der Darlehensnehmer) es längere Zeit nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete (hier der Darlehensgeber) sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment). Das infolge einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung unbefristete Widerrufsrecht unterliegt zwar der Verwirkung, ein bloßer Zeitablauf reicht aber nicht aus. Grüneberg in: Palandt, BGB, 242, Rn Eine Verwirkung des Widerrufsrechts wird nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. Alleine die jahrelange Erfüllung des Vertrages durch Zins- und Tilgungsleistungen reicht hierzu nicht aus. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. XII ZR 59/12. Das ist auch sachgerecht. Der Gesetzgeber verpflichtet Banken dazu, Verbraucher umfassend zu informieren und ihnen bestimmte Pflichtangaben und das Widerrufsrecht deutlich vor Augen zu führen. Hat die Bank dies nicht getan, so kann sie nicht die vorgesehene Rechtsfolge dadurch beseitigen, dass sie sich auf einen Vertrauenstatbestand beruft. Wer seinen Belehrungspflichten nicht nachkommt, der kann sich eben schwerlich darauf berufen, die Rechte, über die zu belehren war, seien verwirkt. Eine solche Verwirkung ist auch nicht erforderlich. Nach 356b Abs. 2 S. 2 BGB, 492 Abs. 6 BGB kann der Unternehmer (Darlehensgeber) die ordnungsgemäße Belehrung bzw. die vorgeschriebenen Angaben nachholen und dadurch eine Widerrufsfrist von einem Monat in Lauf setzen. Die Bank kann also jederzeit Rechtssicherheit herstellen. Grüneberg in: Palandt, BGB, 242, Rn Auf den Verbraucherdarlehensvertrag übertragen heißt das: Für die Bank, die ihre Belehrungspflicht nicht erfüllt hat, entsteht in der Regel auch kein Vertrauenstatbestand, da sie davon ausgehen muss, dass der Verbraucher von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß. Ebenfalls ist in der Ausübung des Widerrufsrechts regelmäßig kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Zwar argumentieren Banken oftmals, dass nach Ablauf mehrerer Jahre der Zweck des Widerrufsrechtes, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht mehr erfüllt werden könne. Indes besteht zwischen Ausübung des Widerrufsrechtes und Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung keine Kausalität. Auf die Motivation des Darlehensnehmers kommt es folglich nicht an. Das LG Ulm hat sogar ausdrücklich bestätigt, dass es zulässig sei, wenn ein

6 Seite 6 von 7 Darlehensnehmer mit dem Widerruf die Zinsentwicklung seit Vertragsschluss ausnutzen möchte. LG Ulm, Urteil vom 25. April 2014, Az. 4 O 343/13. Widerruf muss erklärt werden Die Erklärung des Widerrufs ist Voraussetzung der Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Auch wenn die Erklärung ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, empfiehlt es sich dennoch, die Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung anzugeben. Wie geht es nach einem wirksamen Widerruf weiter? Ist der Darlehensvertrag wirksam widerrufen, wird er rückabgewickelt. Dies bedeutet, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Diese Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I-6 U 64/12. Die Bank (Darlehensgeber) ist verpflichtet, dem Verbraucher (Darlehensnehmer) die bereits gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerstatten. BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I-6 U 64/12. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, dem Verbraucher Zinsen zu zahlen als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss. BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I-6 U 64/12. Im Gegenzug ist der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet, der Bank den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen. Vereinfachung der Rückabwicklung Da sich in der Rückabwicklung zwei Geldleistungen gegenüberstehen, können diese gegeneinander aufgerechnet werden. Dies bedeutet, dass die gegenüberstehenden Ansprüche der Bank und des Verbrauchers miteinander verrechnet werden und im Ergebnis nur die Partei, die einen höheren Betrag schuldet, eine Zahlung vornimmt. Dies wird der Verbraucher sein, weil der von ihm geschuldete Betrag in Höhe der gesamten Darlehensvaluta nebst

7 Seite 7 von 7 marktüblicher Zinsen den von ihm beanspruchten Betrag der bisher gegenüber der Bank erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen übersteigen wird. Der Vorteil für den Verbraucher liegt darin, dass er nicht den gesamten Darlehensbetrag aufwenden muss, sondern lediglich den Betrag, der nach Aufrechnung noch aussteht. Da häufig Zahlungspflichten zur Ablösung des Darlehens bestehen, muss im Zeitpunkt des Widerrufs sichergestellt sein, dass die erforderlichen Mittel verfügbar sind. Regelmäßig muss also eine Anschlussfinanzierung gesichert sein. Da mit der Aufrechnung jedoch die Forderung gegenüber der Bank erlischt, sollte diese zu einem möglichst späten Zeitpunkt erklärt werden, um Zinsverluste infolge einer niedrigeren Nutzungsentschädigung zu vermeiden. Fazit Der Widerruf eines Darlehensvertrages kann sich für Verbraucher lohnen, da eine Neufinanzierung zu aktuellen Konditionen häufig erhebliche Ersparnisse bringt. Da sowohl die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen häufig fehlerhaft sind und zudem oftmals Pflichtangaben fehlen, ist ein günstiger Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen häufig möglich. Da die Banken naturgemäß daran interessiert sind, im Falle der Erklärung des Widerrufs durch den Darlehensnehmer die eigene Rechtsposition möglichst günstig darzustellen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sowohl bezüglich der Bewertung der Widerrufsbelehrung als fehlerhaft als auch in Bezug auf die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages selbst zu empfehlen.

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