Steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung Folie 1
Prof. Dr. Klaus Rauch WP/StB (klaus.rauch@hs-kempten.de) Fakultät BW: Buchführung Externes Rechnungswesen; Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung Fakultät SW/GW: Steuern (Gemeinnützigkeit) Investitionsrechnung Selbständige Tätigkeit: Steuerberater Wirtschaftsprüfer Folie 2
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Steuerliche Aspekte der Betrieblichen Gesundheitsförderung Betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebliche Gesundheitsförderung gehören zu den wesentlichen Aufgaben moderner Personalarbeit. Optimal ist es, wenn die entsprechenden Ausgaben beim Arbeitnehmer nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führen. Wie kann dies erreicht werden? Folie 4
3 Wege führen (nach Rom) zum Ziel: Modell 1: Die Gesundheitsmaßnahmen werden aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers betrieben. Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei! Knackpunkt: Was heißt überwiegend eigenbetriebliches Interesse? Folie 5
Im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbrachte Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst. Kein Arbeitslohn liegt z. B. vor, - wenn eine Zuwendung dem Arbeitgeber deutlich mehr Vorteile bringt als dem Arbeitnehmer, - wenn sich also der zugewendete Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern z. B. lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, weil im Betriebsablauf erforderlich. Der betriebliche Zweck steht ganz im Vordergrund. Das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, kann vernachlässigt werden. (vgl. Schmidt/Krüger EStG 19 Rz. 55) Folie 6
Bsp.: Ein Fluglotse nahm an einer Regenerierungskur teil. Im Arbeitsvertrag war u.a. die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags und der Sonderregelungen für die Angestellten im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) vereinbart. Danach war der Lotse verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber übernahm sämtliche Kosten der Kur (5.040 DM). Folie 7
Finanzamt: Finanzgericht: Übernahme der Kosten der Regenerierungskur = geldwerter Vorteil Kostenübernahme = gemischt veranlasst ½ Kosten geldwerter Vorteil BFH (VI R 7/08): Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Die Vorteile des Arbeitgebers müssten die Vorteile des Arbeitnehmers deutlich überwiegen und sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Übernahme der Kosten ist vollumfänglich als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Folie 8
Fazit: Gesundheit gilt als hohes persönliches Gut und ist immer mit einem erheblichen Eigeninteresse des Arbeitnehmers verbunden. Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen. Bsp. für Ausnahmefall: Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern unentgeltlich einen Fitnessraum zur Verfügung (H 19.3. LStR, Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen ) Folie 9
Modell 2: Ausnutzung 500 Euro-Paragraph Folie 10
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betrieblichegesundheitsfoerderung/umsetzung.html Folie 11
3 Nr. 34 EStG: Steuerfrei sind: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; Die Gesundheitsmaßnahen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung!). Folie 12
Begünstigte Maßnahmen: - Maßnahmen müssen den Anforderungen der 20 und 20b SGB V genügen, d.h. Leistungen dienen zum einen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zum anderen der betrieblichen Gesundheitsförderung. z.b. - Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung (z.b. Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz), - Führungskräftetraining zur Konfliktbewältigung (z.b. Umgang mit Mobbing, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), - Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums (z.b. Raucherentwöhnung), - die Einführung von gesunder Kantinenkost (z.b. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), - Informationen im Bereich arbeitsbedingter körperlicher Belastung (z.b. Seminare zum richtigen Heben und Transportieren von Lasten, Rückenschule bei Bildschirmarbeitsplätzen). Folie 13
Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von gesunden Mahlzeiten in Kantinen ist der geldwerte Vorteil ist für jede Mahlzeit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell zuzurechnen. Arbeitnehmer A hat in der Betriebskantine an 220 Arbeitstagen ein gesundes Mittagessen eingenommen und dafür einen Eigenanteil von 1 EUR je Mahlzeit entrichtet. Für 2017 ergibt sich folgender geldwerte Vorteil: Sachbezugswert für eine Mittagessen Eigenanteil Arbeitnehmer Geldwerter Vorteil je Mittagessen x 220 Arbeitstage 3,17 EUR -1,00 EUR 2,17 EUR 477,40 EUR Steuerfrei, da Höchstbetrag von 500 EUR nicht überschritten wird. Folie 14
Begünstigte sind auch: - Yoga-Kurse, - Aufwendungen für Schutzimpfungen, - Vorsorgeuntersuchungen. Die Kurse müssen von einem qualifizierten Anbieter angeboten und durchgeführt werden. Neben den unmittelbaren Leistungen des Arbeitgebers werden auch Barleistungen (Zuschüsse) an seine Arbeitnehmer von der Befreiungsvorschrift des 3 Nr. 34 EStG erfasst. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio ist nicht steuerfrei möglich!! Folie 15
Überschreiten des Höchstbetrags: 500 EUR = Freibetrag Nur der 500 Euro übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bsp: Arbeitgeber A ermöglicht seinem Arbeitnehmer B den Besuch eines Kurses zur Stressbewältigung. Die Kosten von 480 EUR trägt der Arbeitgeber. Auf Anregung des Betriebsarztes nimmt B, weil er Kettenraucher ist, auch an einem Sucht-Bewältigungsprogramm teil. Darin enthalten ist ein fünftägiger Aufenthalt in einer Suchtklinik. Die Kosten liegen bei 600 Euro pro Teilnehmer, der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss von 400 Euro. Ergebnis: B liegt mit Maßnahmen im Wert von 880 Euro über dem Freibetrag von 500 Euro. Der übersteigende Betrag von 380 Euro ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da es sich insgesamt um Sachzuwendungen handelt, ist eine pauschale Besteuerung der 380 Euro mit 30 Prozent nach 37b EStG möglich. Folie 16
Modell 3: Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge 8 Abs. 2 EStG Sachbezüge, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 44 EUR betragen, sind nicht lohnsteuerpflichtig. Bsp.: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein für den Monat Mai 2017, der zum viermaligen Besuch eines Fitnessstudios berechtigen. Der Arbeitgeber rechnet den Gutschein direkt mit dem Fitnessstudio ab und zahlt hierfür 40 EUR. Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen die monatlichen Beiträge an das Fitnessstudio selber und bekommt diese dann zusammen mit dem Arbeitslohn ausgezahlt, ist die Freigrenze von 44 EUR nicht anwendbar, weil es sich um eine nichtzweckgebundene Barzuwendung handelt! Folie 17
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Sachbezüge i.s. des 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Vorsicht: 44 EUR = Freigrenze! Folie 18
Fazit: Der Gesetzgeber gewährt den Unternehmern durchaus steuerliche Vorteile bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung. Insbesondere mit den Regelungen im 500 Euro-Paragraph werden Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Durchführung von Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützt. Folie 19
Quellen: - Lexikon für das Lohnbüro 2017 DATEV-Ausgabe, 59. Auflage, rehm-verlag, Heidelberg. - Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Version 13.2.0.0 - HaufeIndex 2812849, - Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar 36. Auflage 2017, Beck-Verlag München Folie 20