Ausfallgebühr oder Schadensersatz bei versäumten Behandlungsterminen

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Transkript:

oder Schadensersatz bei versäumten Behandlungsterminen Inhalt Einführung Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 10 Fazite zur Ausfallzeitstatistik des IFK Erfassung der Ausfallzeiten Stand: September 2015 Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V. Gesundheitscampus-Süd 33 44801 Bochum Telefon: 0234 97745-0 Fax: 0234 97745-45 E-Mail: ifk@ifk.de Internet: www.ifk.de

2 Einführung In Ihrer täglichen Arbeit als Physiotherapeut kommt es immer wieder vor, dass Patienten vereinbarte Termine sehr kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) absagen bzw. zum vereinbarten Termin einfach gar nicht erscheinen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit dieser Ausfall im Rahmen einer oder aber Schadensersatz verlangt werden kann. Die folgenden Anmerkungen sollen die gesetzlichen Grundlagen der und eines etwaigen Schadensersatzanspruchs erläutern. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es hinsichtlich des Anspruchs auf die oder aber eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich keinen Unterschied zwischen den gesetzlich Krankenversicherten und Privatpatienten gibt. Lediglich die zugrunde liegende rechtliche Konstruktion ist unterschiedlich, spielt aber für die Frage, inwieweit von Ihnen eine oder Schadensersatz verlangt werden kann, keine Rolle. Weiter steht Ihnen gegenüber den Krankenkassen weder eine noch ein Schadensersatzanspruch zu; Schuldner ist vielmehr immer und ausschließlich der Patient. Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob Praxisinhaber gegen Patienten überhaupt einen Zahlungsanspruch haben, wenn letztere zum vereinbarten Termin ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht erscheinen. In den letzten Jahren gaben die Gerichte Klagen von Praxisbetreibern jedoch überwiegend statt, in dem sie diesen eine oder Schadensersatz zusprachen. Die Rechtsprechung ist insofern uneinheitlich, als dass einige Gerichte den Praxisbetreibern eine aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs wegen Annahmeverzug gemäß 615 BGB zusprechen. Andere Gerichte verneinen einen Anspruch wegen Annahmeverzug, bejahen jedoch das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag. Der Rechtsprechung, die den Praxisbetreibern einen Anspruch auf die Vergütung wegen Annahmeverzug zusprechen, liegt folgende gesetzliche Bestimmung zugrunde: Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 615 BGB: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

3 Damit gelten folgende Voraussetzungen: Die Praxis muss als Bestellpraxis organisiert sein, also Patienten nur nach vorheriger fester Terminvereinbarung behandeln. Ein fester Behandlungstermin muss aufgrund kurzfristiger oder keiner Absage ausgefallen sein. Die Praxis bzw. der konkrete Behandler konnte in der ausgefallenen Zeit keinen anderen Patienten behandeln. Mit Erfüllung dieser drei Voraussetzungen befindet sich der Patient im sogenannten Annahmeverzug, so dass der Physiotherapeut die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Patient nicht zur Behandlung erschienen ist. Auf ein Verschulden kommt es also nicht an. Vorsicht ist geboten, wenn der Patient den oder die letzten Termin/e einer Behandlungsserie nicht wahrnimmt. Das Nichterscheinen des Patienten könnte als Kündigung des Behandlungsvertrags aufgefasst werden mit der Folge, dass der Patient nicht in Annahmeverzug gerät, weil es im Fall einer wirksamen Kündigung an einer fälligen Leistung fehlt. Da das Recht zur Kündigung dem Patienten jederzeit zusteht, ist er in diesen Fällen zur Zahlung der nicht verpflichtet. Entscheidend ist also, dass es sich um Terminverschiebungen handelt, der Behandlungsvertrag also weiter besteht. Sagt der Patient jedoch den vereinbarten Termin vor Behandlungsbeginn ausdrücklich ab, liegt in der Regel eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags gemäß 627 Abs. 1 BGB vor. Um dieser Gefahr vorzubeugen, kann der Leistungserbringer mit dem Patienten eine Kündigungsfrist vereinbaren. Diese Vereinbarung kann in den Anmeldebogen oder in die Terminvereinbarung selbst integriert werden und muss von dem Patienten unterschrieben werden. Die Kündigungsfristenvereinbarung muss verständlich und für den Patienten gut lesbar sein. Sinnvoll ist außerdem der Hinweis, dass das Recht des Patienten zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß 626 BGB neben der Vereinbarung über die Kündigungsfrist weiterhin bestehen bleibt. Anrechnen lassen muss sich die Physiotherapiepraxis allerdings ersparte Sachaufwendungen, wie zum Beispiel das Material einer Fangopackung. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, eine Vereinbarung mit dem Patienten im Hinblick auf die im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren. Eine entsprechende Klausel über die Vereinbarung einer Kündigungsfrist könnte wie folgt lauten: Diese Praxis wird nach dem Bestellsystem geführt. Die Behandlungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen. Die vereinbarte Behandlungszeit wird ausschließlich Ihnen vorbehalten, wodurch lange Wartezeiten vermieden werden. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mindestens 24 Stunden vorher ab, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen kön-

4 nen. Nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden Ihnen in Rechnung gestellt. Die Höhe der bemisst sich dabei nach der für die Behandlung vereinbarten Vergütung. Die durch den Behandlungsausfall ersparten Aufwendungen werden in Abzug gebracht. Eine derartige Formulierung finden Sie auch in unseren Aufnahmebögen M 1, M 2, M 3 im Physioservice. Wie bereits zuvor erörtert, vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass ein Anspruch wegen Annahmeverzug gemäß 615 BGB im Falle nicht eingehaltener oder rechtzeitig abgesagter Behandlungstermine nicht besteht. Begründet wird diese Auffassung zum einen mit der im Dienstvertragsrecht gesetzlich geregelten kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit für den Patienten nach den 621 Nr. 5, 627 BGB. Zum anderen wird angeführt, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bei gesetzlich versicherten Patienten schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kassenpatient nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sei. 615 gebe dem Dienstverpflichteten keinen selbstständigen Anspruch, sondern bewirke lediglich, dass abweichend vom Grundsatz Lohn nur für geleistete Arbeit der Vergütungsanspruch (aus 611 BGB) erhalten bleibe. Fehlt demnach zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung, so scheidet ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars gemäß 615 BGB aus. Jedoch sprechen die Gerichte, die 615 BGB auf die hier geschilderten Sachverhalte für nicht anwendbar halten, den Physiotherapeuten einen Schadensersatzanspruch zu, der sich aus 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag ergibt. Diesem Schadensersatzanspruch ( 280 Abs. 1 BGB) liegt folgende gesetzliche Regelung zugrunde: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 280 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sagt der Patient einen vereinbarten Termin nicht oder nicht rechtzeitig ab, verletzt er damit seine vertraglichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten. Die Nichteinhaltung des Behandlungstermins fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Patienten, so dass ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Patient als Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nur dann, wenn der Patient den Beweis erbringen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, ihm demnach keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, scheidet ein Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung des vereinbarten Behandlungstermins aus. Wird eine zu vertretene Pflichtverletzung festgestellt, so muss sich der Praxisinhaber ein etwaiges Mitverschulden gemäß 254 BGB an der Entstehung des eingetretenen Schadens

5 anrechnen lassen, das heißt er ist verpflichtet, die freigewordene Zeit zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu verwenden. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte können im Ergebnis dazu führen, dass gleichartige Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden. Wird der Anspruch des Praxisinhabers damit begründet, der Patient befinde sich durch sein Nichterscheinen zum vereinbarten Termin im Annahmeverzug gemäß 615 BGB, so kommt es auf ein Verschulden des Patienten nicht an. Prüft jedoch ein Gericht den geltend gemachten Anspruch auf etwaige Schadensersatzforderungen gemäß 280 Abs. 1 BGB, so besteht für den Patienten die Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, dass er das Versäumnis des Behandlungstermins nicht zu vertreten hat (z. B. bei akuter Erkrankung), so dass in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch zu verneinen wäre. Abschließend soll der Hinweis nicht fehlen, dass die Entscheidung, ob Sie eine oder Schadensersatz im Einzelfall gegenüber dem Patienten geltend machen, selbstverständlich Ihnen obliegt. Als Entscheidungshilfe haben wir Ihnen anliegend 10 Fazite aus einer Untersuchung des IFK zur Ausfallzeit beigefügt.

6 10 Fazite zur Ausfallzeitstatistik des IFK Die Ausfallzeit in einer Physiotherapiepraxis beträgt durchschnittlich 5,5 % der täglichen therapeutischen Arbeitszeit. Dies macht insgesamt durchschnittlich 53,-- Euro/Tag zunächst entgangener Umsatz in der Praxis aus. Die ausgefallenen Termine konnten hier kurzfristig nicht an andere Patienten vergeben werden. Hochgerechnet auf einen Monat beträgt dieser Verlust im Schnitt sogar ca. 1.050,-- Euro in einer Physiotherapiepraxis. Somit ist insgesamt der hierdurch entgangene Umsatz durchaus ein relevanter Wirtschaftsfaktor in der Praxis. Dieser Umstand ist den Patienten und Mitarbeitern der Praxis selber zurzeit überhaupt nicht oder nicht genügend bekannt. Durch Aufklärungsarbeit der Patienten vor Ort durch die Praxis kann ein Rückgang der Fehlzeiten angestrebt werden. Jede Praxis sollte ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme selber prüfen. Gegenüber den Krankenkassen, Ärzten und den anderen Beteiligten im Gesundheitswesen ist der ergänzende Hinweis auf den Wirtschaftsfaktor Ausfallzeiten wichtig für die Darstellung der tatsächlichen Wirtschaftlichkeitssituation einer Physiotherapiepraxis. Fest steht, dass diese Kosten für die/den Praxisinhaber/in ein nicht kalkulierbares Risiko darstellt, welches sie/er in der Unternehmerfunktion nicht zu verantworten hat. Von der Ausfallsumme werden 44 % (24,-- Euro) durchschnittlich den Patienten in Rechnung gestellt. Im Monat macht dies eine Summe von ca. 480,-- Euro aus. Ob und in welcher Höhe diese Forderungen letztendlich von den Patienten bezahlt werden, konnte im Rahmen dieser Statistik nicht geklärt werden. Diese Summe ist in der Praxis ebenfalls als wirtschaftlich relevant anzusehen. Auf diese kann eine Physiotherapiepraxis nicht ohne Weiteres verzichten. Dies wäre beispielsweise nahezu die Summe, die eine Praxis inkl. der Pauschalbesteuerung für eine/n geringfügig Beschäftigte/n veranschlagen müsste. Im Umkehrschluss werden 56 % (29,-- Euro) der, insbesondere wegen Krankheit, erst gar nicht in Rechnung gestellt und stellen somit einen Sofortverlust für die Praxis dar. Als Grund für den Verzicht auf eine Rechnungsstellung der wird am häufigsten Krankheit des Patienten angegeben. Die Ausfallzeit pro Therapeut beträgt durchschnittlich 25 Minuten täglich. Dies bedeutet in vielen Praxen beispielsweise täglich den Ausfall einer KG-Einzel-Behandlung pro Therapeutin/Therapeut. In Kinderpraxen ist der Ausfallanteil höher als in anderen Physiotherapiepraxen. Dies scheint durch die im Vergleich zu Erwachsenen häufigeren Verhinderungsgründe (wie z. B. kurzfristige Bauchschmerzen) auch erklärbar.

7 Erfassung der Ausfallzeiten Anzahl der Therapeuten in der Praxis gesamt: Datum Arbeitszeit in Min. gesamt Ausfallzeit in Min. gesamt ausgefallene Leistungen erstellt in Höhe von Verlust / Gewinn insgesamt (aus Einzelaufstellung resultierend) keine gestellt, wegen 1. Kulanz 2. Aufwand zu hoch 3. Krankheit Patient * Therapeut nutzt ausgef. Termin als Arbeitszeit Therapeut nutzt ausgef. Termin als Freizeit * nicht vom Patienten zu vertreten ( 615 BGB)

8 Erfassung der Ausfallzeiten Datum: Gesamte Arbeitszeit aller Mitarbeiter in Minuten: Anzahl der Therapeuten: Patient Ausfallzeit in Min. gesamt ausgefallene Leistungen in erstellt in Höhe von/ Eingang der Verlust insgesamt keine gestellt, wegen 1. Kulanz 2. Aufwand zu hoch 3. Krankheit Patient * Datum: Gesamte Arbeitszeit aller Mitarbeiter in Minuten: Anzahl der Therapeuten: Patient Ausfallzeit in Min. gesamt ausgefallene Leistungen in erstellt in Höhe von/ Eingang der Verlust insgesamt keine gestellt, wegen 1. Kulanz 2. Aufwand zu hoch 3. Krankheit Patient * * nicht vom Patienten zu vertreten ( 615 BGB)