SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 2 B 200/16 5 L 121/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen - Antragsteller - - Beschwerdeführer - den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Nachteilsausgleichs; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2016-5 L 121/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, ihm aufgrund seines Tourette- Syndroms sowie seiner Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), hilfsweise seiner Leseschwäche, vorläufig einen schulischen Nachteilsausgleich zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen daher nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 2 Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). 3 Der Antragsteller, der im laufenden Schuljahr 2016/2017 die Klassenstufe 5 des Gymnasiums besucht, hat im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Nachteilsausgleich nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

3 4 1. Nach 13 Abs. 6 Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung (SOGYA) können für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Maßnahmen angeboten werden. Festgestellte Teilleistungsschwächen sind gemäß 22 Abs. 2 Satz 4 SOGYA bei der Ermittlung und Bewertung von Leistungen in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen. Für Schüler mit einer festgestellten Teilleistungsschwäche legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern ( 22 Abs. 4 Nr. 3 SOGYA). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie... vom Gesundheitsamt der Stadt... vom 18. April 2016 sowie die vom Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 16. März und 19. April 2016 vorgelegten beiden schulpsychologischen Stellungnahmen der Dipl.-Psychologin... von der Regionalstelle... der Sächsischen Bildungsagentur, jeweils vom 15. März 2016, angenommen, der Antragsteller habe das Vorliegen einer LRS, einer Leseschwäche oder einer sonstigen, einen Nachteilsausgleich erfordernden Teilleistungsschwäche nicht hinreichend glaubhaft gemacht; Gleiches gelte für das bei ihm diagnostizierte Tourette-Syndrom (Beschlussabdruck S. 8 ff.). Die Ursache für die beim Antragsteller aufgetretenen Schwierigkeiten beim Lesen und bei den Laufdiktaten sei noch nicht abschließend geklärt. Mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit könne ein Nachteilsausgleich aber nicht bereits allein aufgrund der bloßen Möglichkeit einer Teilleistungsstörung zuerkannt werden. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich ihnen an und macht sie sich zu Eigen, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 5 Der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von den Umschreibungen der Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten und der Leseund Rechtschreibschwäche in Kapitel V, Ziffer F81 und F81.0 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10 Version 2016), unter Rückgriff auf die fachärztlichen Stellungnahmen zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller habe das Vorliegen einer einen

4 Nachteilsausgleich erfordernden LRS in der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2016/2017 nicht glaubhaft gemacht. Dass diese Wertung deshalb unrichtig sein soll, weil das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zitierten weiteren verbalen Umschreibungen der Merkmale dieser Störungen im Rahmen der Subsumtion nicht korrekt berücksichtigt hat, sowie in den fachärztlichen Stellungnahmen weiterer Klärungsbedarf aufgezeigt wurde, so dass sich die Frage stelle, warum weder Frau Dipl.-Med.... noch Frau Dipl.-Psych.... die offenen Fragen nicht unmittelbar geklärt haben, erschließt sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die fachärztlichen Stellungnahmen abgestellt und sich mit ihnen umfassend auseinandergesetzt. Angesichts dieser Gutachtenlage vermag der Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - auch mit Blick auf das im Jahr 2012 diagnostizierte Tourette-Syndrom - ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Antragsteller eine einen Nachteilsausgleich rechtfertigende Teilleistungsschwäche aufweist. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Praxis für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters vom 26. Juli 2016 führt nicht weiter. Darin wird die zugrundeliegende Problematik diagnostisch zusammengefasst als F81.0 mit der Einschränkung einer umschriebenen Leseschwäche bzw. isolierten Leseschwäche und unter Berücksichtigung uns fehlender Vorbefunde. Den Eltern des Antragstellers wird unter Hinweis auf das nach den telefonischen Angaben der Sächsischen Bildungsagentur an allen Schulen in Sachsen betriebene eigene Verfahren mit einem Diagnostikteam zur Feststellung einer Lese-Rechtschreib- Schwäche (dazu nachfolgend 2.) empfohlen, mit der Schulleitung der weiterführenden Schule in Sachsen in Kontakt zu treten, den Termin für die Anfang des kommenden Schuljahres stattfindende Testung durch Schulpsychologen wahrzunehmen sowie je nach Testergebnissen um eine gezielte Förderung in der Schule zu bitten; konkrete Empfehlungen oder Maßnahmen zum Nachteilsausgleich finden sich in der Stellungnahme hingegen nicht. 6 2. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller ferner zutreffend entgegen gehalten, dass die von ihm begehrte (und aufgrund Zeitablaufs im Beschwerdeverfahren allein noch verfahrensgegenständliche) Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift des

5 Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Schülern mit Lese- Rechtschreib-Schwäche (VwV LRS-Förderung) unterliegt. Diese geht davon aus, dass eine LRS in Einzelfällen erst nach dem Übergang in die weiterführende Schule deutlich erkennbar werden kann. Daher sind insbesondere im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 5 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer LRS besonders zu beachten. In diesen Fällen stellt der Schulleiter mit dem Einverständnis der Eltern einen Antrag auf Feststellung einer LRS an die Sächsische Bildungsagentur (Nr. 4.4 i. V. m. Nr. 4.3.1 VwV LRS-Förderung). Es handelt sich mithin um ein weiteres, gegenüber einem in der Grundschule eingeleiteten Feststellungsverfahren eigenständiges neues Verfahren und nicht lediglich um dessen Fortsetzung in der weiterführenden Schule. Demgemäß haben die Eltern des Antragstellers nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren bei der Anmeldung am Gymnasium einen Antrag auf Feststellung einer LRS gestellt, über den bislang aber noch nicht entschieden ist. Sollte beim Antragsteller im Ergebnis dieses Verfahrens eine LRS bzw. eine Leseschwäche festgestellt werden, obliegt die Prüfung und Entscheidung darüber, ob und insbesondere welche Maßnahmen der Förderung und/oder des Nachteilsausgleichs im Falle des Antragstellers konkret erforderlich und geboten sind, der Schule und nicht dem Senat als Beschwerdegericht auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen des auf die vorläufige Gewährung von Notenausgleich gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Insofern sieht Nr. 4.4 i. V. m. Nr. 4.3.2 und 4.3.3 VwV LRS-Förderung in Einklang mit 13 Abs. 6, 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 3 SOGYA vor, dass Schüler mit festgestellter LRS eine angemessene individuelle Förderung im regulären Unterricht und bei Bedarf zusätzliche Fördermaßnahmen erhalten; bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen kann der Fachlehrer eine angemessene Arbeitszeitverlängerung gewähren und/oder zusätzliche Hilfsmittel zulassen. Dazu ist zunächst das Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. Nr. 4.4 i. V. m. Nr. 4.3.2, 4.1.1 und 4.1.2 VwV LRS-Förderung) und dessen Abschluss abzuwarten. Solange das Verfahren andauert, bleibt weiterhin offen, ob beim Antragsteller eine Teilleistungsstörung vorliegt, aufgrund derer er gegebenenfalls einen Notenausgleich beanspruchen kann. Bis dahin ist der Senat aus Rechtsgründen nicht nur daran gehindert, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs anzuordnen, sondern kommen solche Maßnahmen darüber hinaus auch nicht in Form einer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens gültigen Zwischenregelung in Betracht.

6 7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sächsische Verwaltungsblätter 2014, Sonderbeilage Heft 1). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 21.03.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte