SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2009 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 8 Keine Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre(n) Namen, Vornamen und die auf das Deckblatt. Schreiben Sie auf jede Seite Ihre. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2
Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 1: Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Sachverhalt: 22 Mitte April 2009 hat die IV-Rentnerin K. (alleinstehend, geb. 5.8.1950, IV- Grad 60%), die seit Oktober 2005 Ergänzungsleistungen zur IV bezieht, gemeldet, dass ihr Vater im Januar 2009 verstorben sei. Die Erbteilung habe anfangs April vorgenommen werden können und es werde ihr per Ende Mai 2009 ein Betrag von CHF 75'000.-- ausbezahlt. Fragen/Aufträge: 1.1 Begründen Sie, warum in diesem Fall eine Rückerstattung gerechnet werden muss. 2 Da der Nachlass mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, unabhängig davon, ob die Erben vom Todesfall oder ihrer Erbenstellung wissen (Universalsukzession) (1 P), hat die Anrechnung einer Erbschaft auf den Folgemonat des Erbfalles zu erfolgen (1 P). 1.2 Berechnen Sie anhand der unten stehenden Angaben die EL- Rückerstattung. 20 Kein Vermögen ausser Erbanteil CHF 75'000.-- verzinst zu 0.6% pro Jahr IV-Rente IV-Grad 60% CHF 850.-- pro Monat Pensionskassenrente CHF 300.-- pro Monat Nettoerwerbseinkommen inkl. 13. Monatslohn (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Gewinnungskosten) CHF 980.-- pro Monat Mietzins CHF 1'250.-- pro Monat Kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung CHF 4'200.-- pro Jahr Seite 2
Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 1: Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) Berechnung EL ohne Erbanteil von Februar bis Mai 2009 Ausgaben Lebensbedarf 18'720 1 P Krankenkassenprämie 4 200 1 P Mietzinsabzug 12 x CHF 1'250 = CHF 15 000 13 200 1 P Total Ausgaben 36 120 Einnahmen Nettoerwerbseinkommen 12 480./. Freibetrag 1 000 2/3 von 11 480 7 653 2 P IV-Rente 12 x 850 10 200 1 P BVG-Rente 12 x 300 3'600 1 P Total Einnahmen 21'453 Ausgaben 36'120 0.5 P Einnahmen 21'453 0.5 P Ausgabenüberschuss EL pro Jahr 14'667 1 P EL pro Monat (Rundung gem. ELV) 1'223 0.5 P EL für die Zeit vom 2.2009 bis 5.2009 4'892 2 P Seite 3
Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 1: Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) (Fortsetzung) Berechnung EL mit Erbanteil von Februar bis Mai 2009 Einnahmen Vermögen 75'000./. Freibetrag 25'000 1/15 von 50'000 3'333 1 P Ertrag aus Vermögen 0.6% von 75'000 450 1 P Nettoerwerbseinkommen 12'480./. Freibetrag 1 000 2/3 von 11 480 7 653 IV-Rente 12 x 850 10 200 BVG-Rente 12 x 300 3'600 Total Einnahmen 25'236 Ausgaben 36'120 0.5 P Einnahmen 25'236 0.5 P Ausgabenüberschuss EL pro Jahr 10 884 1 P EL pro Monat (Rundung gem. ELV) 907 0.5 P EL für die Zeit vom 2.2009 bis 5.2009 3628 2 P Berechnung der Rückerstattung EL bisher für die Zeit vom 02.2009-05.2009 4'892 EL neu für die Zeit vom 02.2009-05.2009 3'628 Differenz = Rückerstattung 1'264 2 P Seite 4
Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 2: Erlass der Rückerstattung von Leistungen Erweiterung zum Sachverhalt von Aufgabe 1: 8 Annahme: Die Rückerstattungsverfügung wird Frau K. am 25.5.2009 zugestellt. Am 1.7.2009 wird ein Gesuch um Erlass der Rückforderung eingereicht. Die Rentnerin macht geltend, dass sie erst ab Mai 2009 in den Besitz des Geldes kam und dies dann auch gemeldet habe. Fragen/Aufträge: 2.1 Beurteilen Sie, ob der Zeitpunkt der Eingabe des Erlassgesuches korrekt ist. 2 Der Zeitpunkt für die Einreichung des Erlassgesuches ist korrekt (1 P). Ein Erlassgesuch kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung bei der verfügenden Stelle eingereicht werden (1 P). 2.2 Begründen Sie, warum die Rückforderung nicht erlassen werden kann. Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 6 Lösungsvorschlag Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG muss, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (1 P). Art. 24 ELV besagt, dass die anspruchsberechtigte Person, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen, von jeder Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zuständigen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen haben (1 P). Die Gesuchstellerin ist auf die Meldepflicht und auf die Folgen bei derer Verletzung aufmerksam gemacht worden. Auf Grund der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube nicht gegeben (1 P). Eine Prüfung der grossen Härte erübrigt sich (1 P). Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung sind deshalb nicht gegeben, da der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen (2 P). Seite 5
Sozialhilfe (SH) Aufgabe 3: Zuständigkeit, Rückerstattung, Berechnung Sachverhalt: 20 Frau Johanna Meier-Müller, geboren am 26.10.1978 in Zürich, Bürgerin von Arbon SG (durch Heirat), zog kurz nach ihrer Scheidung, die vor einem Jahr rechtskräftig erfolgte, mit den beiden Kindern nach Schiers im Prättigau im Kanton Graubünden. Sie war als Nachtwache zu 50% im Spital in Schiers angestellt. Diese Teilzeitstelle kündigte sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31.3.2009, da sie die Mehrfachbelastung als Mutter von 2 Kleinkindern, Hausfrau und Berufstätige nicht mehr verkraftete. Die letzte Lohnauszahlung erfolgte per 31.3.2009. Die Unterhaltszahlungen durch den geschiedenen Ehemann erfolgen mehr oder weniger regelmässig. Die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes betragen monatlich für Frau Meier CHF 1 000.-- und für die beiden Kinder je CHF 650.--, plus die gesetzlichen Kinderzulagen. Die Kinder Dominic und Franziska sind 4 ½ und 3 Jahre alt. Fragen/Aufträge: 3.1 Welche Gemeinde ist für die Gewährung der öffentlichen Unterstützung zuständig, und ab wann sind Frau Meier und die beiden Kinder bedürftig? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 10 Die zuständige Gemeinde ist Schiers im Kanton Graubünden, da Frau Meier und die beiden Kinder sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 4 Abs. 1 ZUG) in Schiers im Kanton Graubünden aufhalten (1 Punkt). Die Unterstützung Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und der Kanton Graubünden hat als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 3 ZUG) die Gemeinde (Wohngemeinde) bestimmt (2 ). Die Bedürftigkeit gemäss Art. 2 Abs. 1 u. 2 ZUG ist ab dem 1.5.2009 für Frau Meier und die beiden unmündigen Kinder (Art. 7 Abs. 1 u. 2 ZUG) gegeben (2 ), da die letzte Lohnauszahlung von CHF 2 000.-- per 31.3.2009 erfolgt ist und somit zusammen mit den Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes und den Familienzulagen der Unterhalt für den Monat April 2009 noch gesichert ist (2 ). Der Lohn für den Monat März, der per Ende Monat (also nachschüssig) ausgerichtet wurde, dient üblicherweise für den Unterhalt des Folgemonats, also den Monat April 2009 (1 Punkt). Die öffentliche Unterstützung wird dagegen vorschüssig, also zu Beginn des Monats bezahlt (Bedarfsdeckungsprinzip) (2 ). Seite 6
Sozialhilfe (SH) Aufgabe 3: Zuständigkeit, Rückerstattung, Berechnung (Fortsetzung) 3.2 Kann sich die unterstützende Gemeinde, bzw. der Kanton, die öffentliche Unterstützung von einer anderen Gemeinde, bzw. Kanton, erstatten lassen? Beantworten Sie diese Frage mit ja oder nein, begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 3 Die Gemeinde Schiers bzw. der Kanton Graubünden können sich vom Heimatkanton, bzw. der Heimatgemeinde, also der Gemeinde Arbon und dem Kanton St. Gallen, die Kosten der Unterstützung erstatten lassen (Art. 16 Abs. 2 ZUG) (1 Punkt). Als Heimatkanton gilt der Kanton, dessen Bürgerrecht der Unterstützte zuletzt erworben hat und dies trifft im Falle von Frau Meier auf die Gemeinde Arbon im Kanton St. Gallen zu (2 ). 3.3 Welche Pflichten bzw. Prinzipien im Bereich der Sozialhilfe könnten durch die Kündigung der Arbeitsstelle von Frau Meier tangiert sein? Benennen Sie diese stichwortartig. 7 Die Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit: Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von Unterstützten wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet. Frau Meier hätte z.b. ihre Überforderungssituation vor der Kündigung mit SozialarbeiterInnen besprechen können um u.u. eine adäquatere Lösung zu finden. (2 ) Die Mitwirkungspflicht: Die hilfesuchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe relevant sind. Auch hier wäre eine rechtzeitige (vor der Kündigung) Besprechung hilfreich gewesen. (2 ) Das Prinzip der Subsidiarität: Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Vermutlich sah sich Frau Meier hierzu nicht mehr in der Lage. (1 Punkt) Das Prinzip der Individualisierung: Dies verlangt, dass die Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind, sowohl bezüglich der Ziele der Sozialhilfe im Allgemeinen, als auch den Bedürfnissen (im Falle von Frau Meier dem Energiehaushalt) der betroffenen Personen im Besonderen. (2 ). Seite 7
Sozialhilfe (SH) Aufgabe 4: Situationsbedingte Leistungen Sachverhalt: 5 Grundsätzlich wie bei Frage 3, jedoch neu Annahme, dass sich Frau Meier- Müller bereits vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Regionalen Sozialdienst zur Beratung angemeldet hätte. Frage/Auftrag: Was verstehen Sie unter situationsbedingten Leistungen? Erklären Sie diese stichwortartig, und benennen Sie diejenigen, die für Frau Meier-Müller und deren Kinder sinnvoll erscheinen. 5 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. (1 Punkt) Die Beurteilung dieser Hilfen erfordert entsprechende Fachkräfte und Situationskenntnisse. (1 Punkt) Krankheitsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. (1 Punkt) Fremdbetreuung von Kindern. Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden fallen häufig Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit an. Diese Auslagen sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum n Erwerbseinkommen stehen. (1 Punkt) Erholungsaufenthalte sollen Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind und Betreuungsaufgaben wahrnehmen, ermöglicht werden um neue Kräfte zu schöpfen und eine Überforderung vermeiden zu helfen. (1 Punkt) Seite 8