Argumentationscharts uni-pt-komfort plus uni-pt-premium plus. Ersteller: MVS-KV Stand:

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Transkript:

Argumentationscharts uni-pt-komfort plus uni-pt-premium plus Ersteller: MVS-KV Stand: 01.07.2013

Demenz aktuelle Prognosen Experten-Prognosen Zunahme der Demenzerkrankungen BRD 2008: weltweit: von 35,6 Mio. (2010) auf 115,4 Mio. (2050) Deutschland: von 1,4 Mio. (2013) auf 3 Mio. (2050) (das entspricht über 100 Neuerkrankungen pro Tag) + ca. 40.000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland Quelle: Demenz-Report 2011

Demenz aktuelle Prognosen Experten-Prognosen Zunahme der Demenzerkrankungen BRD 2025: weltweit: von 35,6 Mio. (2010) auf 115,4 Mio. (2050) Deutschland: von 1,4 Mio. (2013) auf 3 Mio. (2050) (das entspricht über 100 Neuerkrankungen pro Tag) + ca. 40.000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland Quelle: Demenz-Report 2011

Was bedeutet Pflegestufe 0? Menschen mit einer Demenzerkrankung benötigen ein erhöhtes Maß an Beaufsichtigung und Betreuung In vielen Fällen ist der Hilfebedarf im Bereich Grundversorgung und hauswirtschaftliche Versorgung für die Einstufung in die Pflegestufe I noch zu gering Werden die Voraussetzungen nach 45 a SGB XI, jedoch nicht die Voraussetzung für die Pflegestufen I bis III erfüllt, spricht man von der so genannten Pflegestufe 0 In der so genannten Pflegestufe 0 zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege entweder ein Pflegegeld i. H. v. 120 EUR oder Pflegesachleistungen i. H. v. 225 EUR Zusätzlich können bei ambulanter Pflege je nach Schweregrad 100 bzw. 200 EUR pro Monat erbracht werden. Diese Leistung ist allerdings zweckgebunden (Verwendung nur für z. B. Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste) Werden die Voraussetzungen nach 45 a SGB XI neben einer bestehenden Pflegestufe (I bis III) erfüllt, erhält der/die Betroffene aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege ein zusätzliches Demenzgeld

Spezielles Einstufungsraster der Pflegepflichtversicherung insbesondere für Demenzerkrankungen 45 a SGB XI Erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen in bestimmten, für den Alltag relevanten Bereichen feststellen. Einstufung durch Medizinischen Dienst/Medicproof so genannte Pflegestufe 0: wenn erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, aber nicht gleichzeitig Pflegestufe I, II oder III festgestellt wird Einschränkung der Alltagskompetenz gem. 45 a SGB XI kann aber auch neben den Pflegestufen I,II oder III bestehen

Demenz mit welchen Kosten muss man rechnen Einige Beispiele bei ambulanter Pflege Kontaktanrufe (2x täglich) Persönliche Besuche (30 Min.) Hausnotruf Schlüsselaufbewahrung Schlüsselbringdienst Haushaltsführung 75,- EUR mtl. 25,- EUR pro Besuch 35,- EUR mtl. 3,- EUR mtl. 15-20,- EUR pro ½ Stunde 25,- EUR pro Stunde Essen auf Rädern (1 Hauptgericht tägl.) ca. 200,- EUR mtl. Betreuungsgruppe Demenz (3 Std) Tagespflege Stufe 0 Fahrtkosten 20,- EUR pro Besuch 30-70,- EUR je Tag 5-25,- EUR je Tag

Demenz mit welchen Kosten muss man rechnen Einige Beispiele bei stationärer Pflege Kosten Heimunterbringung Pflegestufe 0 Pflegeheim Garmisch-Partenkirchen Pflegeheim München Pflegeheim Hamburg Pflegeheim Berlin-Spandau Pflegeheim Köln Pflegeheim Freiburg Pflegeheim Nürnberg 1.894,65 EUR mtl. 1.972,22 EUR mtl. 1.900,00 EUR mtl. 1.840,41 EUR mtl. 2.425,20 EUR mtl. 1.581,23 EUR mtl. 1.755,54 EUR mtl. Keine Leistung aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung in Pflegestufe 0 bei Heimunterbringung Internet-Recherche 06/2013

Demenz Leistungen aus Pflegepflichtversicherung bei ambulanter Pflege durch Angehörige Stufe 0 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 ohne Demenz 1 : / 235 EUR 440 EUR 700 EUR mit Demenz 1 : 120 EUR 305 EUR 525 EUR 700 EUR bei ambulanter Pflege durch prof. Pflegedienst Stufe 0 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 ohne Demenz 1 : / 450 EUR 1.100 EUR 1.550 EUR mit Demenz 1,2 : 425 EUR 865 EUR 1.450 EUR 1.750 EUR bei stationärer Pflege Stufe 0 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 ohne Demenz 3 : / 1.023 EUR 1.279 EUR 1.550 EUR mit Demenz 3 : / 1.023 EUR 1.279 EUR 1.550 EUR 1) analog gesetzlicher Einstufung erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ( 45a SGB XI) 2) zusätzlich max. Leistung gem. 45b SGB XI (= 200 EUR) 3) keine Leistung gem. 45 SGB XI bei stationärer Pflege

Die neuen Ergänzungstarife im Kurzüberblick uni-pt-komfort plus uni-pt-premium plus Kombinierbar mit allen Pflegetagegeldtarifen der universa Leistung in Pflegstufe 0 Sonderzahlung: jährlich 20facher Tagessatz Optionen zur späteren Höherversicherung Leistungsbeispiel: Absicherung mit 30 EUR Tagegeld Kombinierbar mit allen Pflegetagegeldtarifen der universa Leistung in Pflegstufe 0 und in den Pflegestufen I, II und III bei erhöhtem Betreuungsbedarf Sonderzahlung: jährlich 20facher Tagessatz Beitragsbefreiung bei Demenz in Pflegestufe III uni-pt-komfort plus -Kunden, die bei Abschluss das tarifliche Eintrittsalter von 55 Jahren noch nicht überschritten haben, profitieren von besonderen Optionsrechten: Sie können nach 5 und 10 Jahren sowie zum 50. Geburtstag auf Wunsch ihren Vertrag in den Tarif uni-pt- Premium plus umstellen. *) bei erhöhtem Betreuungsbedarf gemäß 45 a SGB XI **) des versicherten Tagegeldes

Die neuen Ergänzungstarife uni-pt-komfort plus & uni-pt-premium plus Flexibel kombinierbar mit allen Pflegetagegeldtarifen der universa (PT, PT-Komfort, PT-Premium, uni-pt-komfort, uni-pt-premium) Abschließbar in 5 EUR-Schritten, max. in Höhe des Grundtarifes Leistung, wenn erstmals Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wird Leistung ab dem 1. Tag keine Warte-/Karenzzeiten Maßgeblich ist das Gutachten ( 45 a SGB XI Einstufung) der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherungsschutz in Europa Werterhalt durch Dynamik (analog uni-pt-komfort/uni-pt-premium) - erstmals zum 01.07.2015, dann alle 3 Jahre - Kunde bekommt automatisch Nachtrag - Erhöhung Tagegeld + 10 % (max. bis Tagessatz Grundtarif) - Dynamik ohne Altersbegrenzung auch im Leistungsfall Nachversicherungsoption bei zukünftigen Reformen der Pflegepflichtversicherung

Definition erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz im 45a SGB XI (sog. Pflegestufe 0 ) 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind 1.Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie 2.Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1.unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2.Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3.unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4.tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5.im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6.Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7.Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8.Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9.Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10.Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11.Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12.ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13.zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de / Stand: 07/2013

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1.der Tages- oder Nachtpflege, 2.der Kurzzeitpflege, 3.der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder 4.der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c gefördert oder förderungsfähig sind. (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen. Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de / Stand: 07/2013