Berufliche Vorsorge (BVG) Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung. mit Kompensation nach Vorschlag Mühlemann.

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Transkript:

Berufliche Vorsorge (BVG) 02.03.2017 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung (Beim Ausdrucken Querformat wählen) mit Kompensation nach Vorschlag Mühlemann Das Problem In der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) müssen die Altersrenten an die verlängerte Lebenserwartung und an die tieferen Erträge des für die Renten bereitgestellten Kapitals angepasst werden. Dies erfolgt dadurch, dass bei Rentenbeginn das zur Verfügung stehende Kapital zu einem tieferen Rentenumwandlungssatz als bisher in die Altersrente umgerechnet werden muss. Daraus resultieren somit tiefere Altersrenten als bisher. Die berufliche Vorsorge teilt sich auf einerseits in ausgebaute, sogenannte umhüllende Pensionskassen mit weit höheren als den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen und andererseits in Pensionskassen, welche nur die im Gesetz (BVG) vorgeschriebenen Minimalleistungen versichern. In umhüllenden Kassen wird der Rentenumwandlungssatz und die Verzinsung frei vom Stiftungsrat festgelegt, und natürlich auch die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Ansparung des Kapitals. Anforderung ist, dass die im Gesetz (BVG) vorgeschriebenen Minimalleistungen (und die Minimalverzinsung) eingehalten werden. Und hinzu kommt die Anforderung, dass die Kasse in finanziellem Gleichgewicht ist, also angesparte Mittel = ausbezahlte Leistungen (Renten). Stiftungsrat und Stiftungsorgane haften hiefür. Das Problem der längeren Lebensdauer und der sinkenden Kapitalerträge stellt sich bekanntlich seit längerer Zeit. In umhüllenden Pensionskassen musste deshalb längst Rentenumwandlungssatz und Verzinsung an die vorhandene Situation angepasst werden. (Achtung: die Organe der Vorsorgeeinrichtung sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr zufügen - BVG Art. 52). So werden in umhüllenden Kassen längst tiefere Umwandlungssätze als der gesetzlich vorgeschriebene von 6.8 % angewendet. Die dadurch drohenden tieferen Altersrenten (Rentenlücke) mussten durch höhere Beiträge oder durch einmalige Einschüsse von Arbeitnehmern und Arbeitgeber der betroffenen Firma oder Organisation aufgefangen werden. Man erinnere sich an die Milliardeneinschüsse etwa in staatliche Pensionskassen. Konsultieren Sie den Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse! Wetten, dass Ihre künftige Altersrente höher ausfällt als diejenige, welche Sie den untenstehenden Modellrechnungen entnehmen können (eine allfällige künftige Altersrente aus Ihrer Kader-Pensionskasse ist hinzuzurechnen). Wichtige Feststellung: Alle grossen Unternehmungen und sehr viele mittelgrosse und auch viele Kleinunternehmungen, vor allem auch alle Beamten und öffentlichrechtlichen Unternehmungen haben umhüllende Pensionskassen, versichern weit höhere Altersrenten als das BVG-Minimum. Insgesamt dürften dies mindestens 70 % der Arbeitnehmer sein. Seite 1 von 7

Die BVG-Minimalkassen BVG-Minimalkassen versichern nur die im Gesetz (BVG) vorgeschriebenen Minimalrenten, wenden nur den im Gesetz vorgeschriebenen minimalen Zinssatz an, und erheben nur die im Gesetz vorgeschriebenen Beiträge. Und nicht mehr. Weil auch BVG-Minimalkassen von der verlängerten Lebensdauer ihrer Versicherten betroffen sind, hätten auch sie den Rentenumwandlungssatz längst senken müssen.wenn sie könnten, aber das durften sie nicht wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Korsetts. Und was tun die Minimalkassen in ihrer Not: Sie füllen die Rentenlücke bzw. finanzieren die länger auszuzahlenden zu hoch garantierten Altersrenten aus dem angesparten Kapital der aktiven Generation. Kein Stiftungsrat kann belangt werden, weil er ja nur tut, was ihm das Gesetz vorschreibt. Und die aktive Generation? Après nous le déluge! Die Mittel werden irgendwann fehlen, um ihre doch garantierten Altersrenten auszuzahlen. Die BVG-Minimalkasse geht Richtung Pleite. - Oder der Gesetzgeber handelt! Wichtige Feststellung: Nur bei Versicherten in BVG-Minimalkassen droht, ausgelöst durch eine Senkung des BVG-Umwandlungssatzes, die künftige Altersrente abzusinken. In BVG-Minimalkassen sind etwa 30 % der versicherten Arbeitnehmer oder weniger versichert. Die Lösung Der Gesetzgeber muss den BVG-Minimalkassen erlauben und vorschreiben, dass auch sie den Rentenumwandlungssatz senken können. Eine Senkung des Rentenumwandlungssatzes von derzeit 6.8 auf 6.0 bewirkt jedoch eine Senkung der künftigen minimalen BVG-Altersrenten um 11,76 %. Aus sozialpolitischen Gründen will man diese Schmälerung der Altersrenten ausgleichen, kompensieren. Achtung: Diese Kompensation muss demnach faktisch nur bei den nach BVG-Minimum versicherten Arbeitnehmern erfolgen. Bei den ausgebauten, umhüllenden Pensionskassen ist dies längst erfolgt, oder wird sehr bald erfolgen müssen. Siehe obige Ausführungen zur Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Und wie bei umhüllenden Pensionskassen müssen zwecks Kompensation auch bei BVG-Minimalkassen höhere Beiträge erhoben werden. Dies muss konkret durch eine eine leichte Erhöhung der Beitragssätze in % des versicherten Lohnes erfolgen. Höhere Beiträge resultieren auch durch Festlegung eines tieferen Koordinationsabzuges, siehe den Vorschlag hienach. Seite 2 von 7

Die falsche Lösung In den Räten wurde vorgeschlagen, den BVG-Rentenumwandlungssatz wohl auf 6.0 zu senken, jedoch als Kompensation alle AHV-Renten generell um jährlich CHF 840.- zu erhöhen. Dem ist entgegenzuhalten: die jährlichen Kosten für eine Kompensation für den kleineren Teil, also etwa 30 % der Versicherten würden um vieles kleiner sein als die Kosten zur Finanzierung einer generellen AHV-Rentenerhöhung für alle. Einmal würden also auch alle Versicherten in den erwähnten umhüllenden, ausgebauten Pensionskassen eine höhere AHV-Rente erhalten, obschon bei ihnen gar keine Kompensation erforderlich ist. Zum anderen auch alle nicht-nach-bvg versicherten Arbeitnehmer sowie auch alle überhaupt nicht Erwerbstätigen. Dies wäre eine veritable Erhöhung der AHV. - Eine AHV-Erhöhung wurde vor kurzem vom Volke abgelehnt. Nach diesem Vorschlag würde eine höhere AHV-Altersrente jedes Jahr an die neue Rentnergeneration bezahlt. Nach etwa zehn Jahren wäre so die gesamte AHV aufgestockt. Sukzessive und mit Kostenfolge in Milliardenhöhe. Die nächsten aktiven Generationen werden bezahlen müssen. Der Vorschlag Wir schlagen leicht erhöhte Altersgutschriften vor, welche die durch die Senkung des Umwandlungssatzes entstehenden tieferen Altersrenten in BVG-Minimalkassen zu kompensieren vermögen. Basis ist der Vorschlag wie er 2016 Nationalrat und Ständerat vorgelegt wurde. Neuer Art. 8 Versicherter Lohn Wie Vorschlag im Nationalrat und Ständerat Teil des Jahreslohnes von Fr. 21'150 bis 84'600 (koordinierter Lohn) Koordinationsabzug Fr. 21'150 (entsprechend niedriger für Teilzeitbeschäftigte), minimal versicherter Lohn Fr. 4700 (bisheriger Koordinationsabzug Fr. 24'675 und minimal versicherter Lohn Fr. 3525) Ein Verzicht auf einen Koordinationsabzug geht in Richtung Täuschung (es resultieren optisch tiefere Beitragssätze). Zudem erfolgt ein versteckter Ausbau des BVG. Das Prinzip, wonach das BVG als Zusatz zur und Koordination mit der AHV gedacht ist, sollte nicht aufgegeben werden. Mit dem an den Beschäftigungsgrad angepassten Koordinationsabzug wird eine Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten vermieden. Durch die Anhebung des minimal versicherten Lohnes wird eine Besserstellung bei Tieflöhnern erreicht. Seite 3 von 7

Neuer Art. 16 Altersgutschriften Neu: bisher: Vorschlag Mühlemann 18-21 0% 0% 21-24 0% 0% 25-34 9% 7% 35-44 12% 10% 45-54 15% 15% 55-65 18% 18% BVG-Zinssatz 1.0, BVG-Umwandlungssatz neu 6.0 Zu den Beiträgen kommt die Risikoprämie für vorzeitigen Tod und für Invalidität vor Alter 65 hinzu (Alter 18-65) Die Altersgutschriften wurden so festgelegt, dass die Rentenlücke in allen drei Lohnsegmenten kompensiert wird. Siehe die Modellrechnungen 1-3. Es wird also eine möglichst gleich hohe Altersrente wie bisher angestrebt. Die gewählte Beitragsstaffelung führt zu einer leichten Besserstellung des unteren Lohnsegmentes. Die Altersgutschriften bzw. Sparbeiträge und die Risikoprämie sind wie bisher je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen. In Alter 18-24 sollen keine Sparbeiträge eingefordert werden. Ein grosser Teil ist in diesem Alter nicht berufstätig, würde somit beim Eintritt in den Beruf bereits mit einer Altersguthabenlücke starten. Und es würde zu unerwünschten höheren Kosten bei jungen Temporärangestellten führen, etwa bei Saisonniers in der Landwirtschaft. Eine Verlängerung der Beitragspflicht bis Alter 67 ist nicht angebracht. Sollte das AHV-Alter erhöht werden, ist jedoch auch die Beitragspflicht im BVG im Gleichschritt auszudehnen. Ergebnis der Modellrechnungen Aus den Modellrechnungen geht hervor, dass eine AHV-Altersrentenerhöhung die BVG-Rentenlücke teils überkompensieren, teils unterkompensieren würde. Bei Überkompensation d.h. AHV-Rentenerhöhung grösser als BVG-Rentenerhöhung: Ungerechtfertigt zu Lasten der AHV-Beitragszahler. Bei Unterkompensation d.h. BVG-Rentenerhöhung grösser als AHV-Rentenerhöhung: Dem BVG-Rentner entgeht eine höhere Rente. Zur Finanzierung der höheren Altersrenten ist im Durchschnitt eine Erhöhung der jährl. Beiträge um 1.27 Prozentpunkte des effektiven Lohnes erforderlich. Diese ist je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Seite 4 von 7

1. Neue BVG-Minimalkasse nach Vorschlag Mühlemann Unteres Lohnsegment Lohn 1 Lohn 2 Beiträge bis 44 ab 45 Ab 18 Ab 21 Ab 25 Ab 35 Ab 45 Ab 55 bisher: 0.00 0.00 0.07 0.10 0.15 0.18 Effektiver Lohn 36'000 48'000 neu: 0.00 0.00 0.09 0.12 0.15 0.18 Max. Lohn 84'600 36000 84'600 48000 Koordinationsabzug 21'150 21'150 Min. versicherter Lohn 4'700 4'700 Versicherter Lohn 14'850 26'850 Zinssatz 0.01 Altersguthaben neu ohne Zins mit 65 119'790 Jahresrente (Altersrente, 60 % Witwenrente, 20 % Pensioniertenkinderrente) Umwandlungssatz % Wahrscheinliche Rentendauer 6.80 6.00 Jahre Altersguthaben bisher mit Zins mit 65 111'096 7'555 Altersguthaben neu mit Zins mit 65 140'091 8'405 16.67 Rentenerhöhung gegenüber bisheriger Minimalrente (Kompensation) 851 pro Jahr 11.26 % Kompensation durch Erhöhung der AHV-Rente (geplant) 840 pro Jahr AHV-Rente ist tiefer um 11 (Unterkompensation) Kosten für effektiver Lohn 36'000 bzw. 48'000 Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme ab 25 793 2.20 1337 3.71 1.51 ab 35 1133 3.15 1782 4.95 1.80 ab 45 3499 7.29 4028 8.39 1.10 ab 55 4199 8.75 4833 10.07 1.32 Die Zunahme ist je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen Seite 5 von 7

2. Neue BVG-Minimalkasse nach Vorschlag Mühlemann Mittleres Lohnsegment Lohn 1 Lohn 2 Beiträge bis 44 ab 45 Ab 18 Ab 21 Ab 25 Ab 35 Ab 45 Ab 55 bisher: 0.00 0.00 0.07 0.10 0.15 0.18 Effektiver Lohn 60'000 84'000 neu: 0.00 0.00 0.09 0.12 0.15 0.18 Max. Lohn 84'600 60000 84'600 84000 Koordinationsabzug 21'150 21'150 Min. versicherter Lohn 4'700 4'700 Versicherter Lohn 38'850 62'850 Zinssatz 0.01 Altersguthaben neu ohne Zins mit 65 288'990 Jahresrente (Altersrente, 60 % Witwenrente, 20 % Pensioniertenkinderrente) Umwandlungssatz % Wahrscheinliche Rentendauer 6.80 6.00 Jahre Altersguthaben bisher mit Zins mit 65 297'472 20'228 Altersguthaben neu mit Zins mit 65 339'492 20'370 16.67 Rentenerhöhung gegenüber bisheriger Minimalrente (Kompensation) 141 pro Jahr 0.70 % Kompensation durch Erhöhung der AHV-Rente (geplant) 840 pro Jahr AHV-Rente ist höher um 699 (Überkompensation) Kosten für effektiver Lohn 60'000 bzw. 84'000 Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme ab 25 2473 4.12 3497 5.83 1.71 ab 35 3533 5.89 4662 7.77 1.88 ab 45 8899 10.59 9428 11.22 0.63 ab 55 10679 12.71 11313 13.47 0.76 Die Zunahme ist je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen Seite 6 von 7

3. Neue BVG-Minimalkasse nach Vorschlag Mühlemann Oberes Lohnsegment Lohn 1 Lohn 2 Beiträge bis 44 ab 45 Ab 18 Ab 21 Ab 25 Ab 35 Ab 45 Ab 55 bisher: 0.00 0.00 0.07 0.10 0.15 0.18 Effektiver Lohn 84'000 120'000 neu: 0.00 0.00 0.09 0.12 0.15 0.18 Max. Lohn 84'600 84000 84'600 84600 Koordinationsabzug 21'150 21'150 Min. versicherter Lohn 4'700 4'700 Versicherter Lohn 62'850 63'450 Zinssatz 0.01 Altersguthaben neu ohne Zins mit 65 341'370 Jahresrente (Altersrente, 60 % Witwenrente, 20 % Pensioniertenkinderrente) Umwandlungssatz % Wahrscheinliche Rentendauer 6.80 6.00 Jahre Altersguthaben bisher mit Zins mit 65 354'536 24'108 Altersguthaben neu mit Zins mit 65 409'581 24'575 16.67 Rentenerhöhung gegenüber bisheriger Minimalrente (Kompensation) 466 pro Jahr 1.93 % Kompensation durch Erhöhung der AHV-Rente (geplant) 840 pro Jahr AHV-Rente ist höher um 374 (Überkompensation) Kosten für effektiver Lohn 84'000 bzw. 120'000 Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme Jährl. Sparbeiträge bisher in % eff. Lohn neu in % eff. Lohn Zunahme ab 25 4153 4.94 5657 6.69 1.74 ab 35 5933 7.06 7542 8.91 1.85 ab 45 8989 7.49 9518 7.93 0.44 ab 55 10787 8.99 11421 9.52 0.53 Die Zunahme ist je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen Seite 7 von 7