^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ochsendorf & Koll., Grelckstraße 36, 22529 Hamburg Geschäftszeichen: 31418-13-WB gegen Beklagte Prozessbevollmächtigter: hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht Konschak aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 22.03.2013 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin restliche vorgerichtliche Rechts anwaltskosten in Höhe von 86,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 20.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. EU_CU_01.DOTX Uneil - ZP 14 Urjctinft eine» Urteils -
Tatbestand: Die Beklagte ist der Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls vom 19.02.2013 in H "' schadensersatzpflichtig. Die Klägerin verlangt zum einen weitere Erstat tung von ihr entstandenen Mietwagen kosten. Für das bei der Firma M; an gemietete Ersatzfahrzeug wurde ihr Rechnung vom 12.03.2013, Blatt 15 der Gerichtsakte, über 1.939,70 erteilt. Sie verlangt aus dem Gesamtbetrag nur Erstattung des einer Nutzungsdauer des Ersatzfahrzeuges bis zum 01.03.2013 entsprechenden Anteils von 1.683,37. Die Beklagte hat hierauf vorgerichtlich 650,00 bezahlt, Die Klägerin ist der Ansicht, dass der ihr berechnete Betrag der erforderliche Aufwand zur Wiederherstellung sei, den die Beklagte in vollem Umfange zu erstatten habe. Zum anderen verlangt die Klägerin weitere Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts kosten. Wegen der Berechnung im Einzelnen und des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten verwiesen, Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.033,37 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 22.März 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die vorgerichtliche Regulierung und meint, dass der bezahlte Betrag dem erforderlichen Aufwand entspreche. Gezahlt worden sei nach dem von dem Fraunhofer
Institut ermittelten Normaltarif zuzüglich 20% Nebenkosten. Es wird wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet weitere Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 924,92. Die Klägerin kann im Rahmen von 249 BGB Erstattung der Kosten eines Mietwagens für die Zeit bis zum 01.03.2013 verlangen. Der Umstand, dass der Wagen bereits am Vortag zugelassen wurde, ändert daran nichts, da der Wagen erst am 01.03.2013 an die Klägerin übergeben wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich auf ei nen Abholtermin einen Tag nach der von dem Händler veranlassten Anmeldung einließ. Allerdings muss sich die Klägerin wegen ersparter Eigenaufwendungen einen Abschlag gefallen lassen. Auch wegen des Alters des beschädigten Fahrzeuges hält es das Ge richt im Rahmen der Schadenschätzung gemäß 287 ZPO für angemessen, den ihr zustehenden Betrag deshalb nach den Preisen für ein klasseniedrigeres Fahrzeug, also hier der Klasse 4, zu bemessen. Zur Bestimmung des erforderlichen Betrages zieht das Gericht den Schwacke Miet preisspiegel 2013 heran (so z.b. OLG Frankfurt am Main, Urteil 13.11.2012. Az.; 6 U 23/12). Die tatsächlich bestehende Möglichkeit, bei anderen Mietwagenunternehmen in der Region ein Fahrzeug zu wesentlich günstigerem Tarif anzumieten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Unter Zugrundelegung der im Schwacke Mietpreisspiegel 2013 unter nahe Mittel" wie dergegebenen Werte ergibt sich Folgendes: Wochenpauschale Dreitagespauschale Eintagespauschale Vollkasko mit Selbstbeteiligung bis zu 500,00 für 11 Tage Zustellen/ Abholen 2. Fahrer für 11 Tage Winterreifen für 11 Tage 627,00 285,60 112,00 214.39 53,56 151,47 130,90
1574,92 650,00 Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderiichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht darge tan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können. Die Klägerin hat Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsan waltskosten- Soweit das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenrechnung nicht in vollem Umfang anerkennt, führt dies nicht zu einem Gebührensprung. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsbehelfs belehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landge richt Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berech tigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird