Risikomanagement Aktueller Stand 2017

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Risikomanagement Aktueller Stand 2017 LEBENDIGE UMSETZUNG DES RISIKOMANAGEMENTS UND KOMMUNIKATION IM GESUNDHEITSWESEN Prof. Dr. Oliver Ricken: Critical Incident Reporting und Fehlerkultur aus der Perspektive des Arbeitsrechts Donnerstag, 07. Sept. 2017 O. Ricken 1

Gliederung Rechtliche Grundlagen von CIRS Arbeitsrechtliche Fragen von CIRS Individualarbeitsrechtliche Perspektive von Fehlermeldesystemen Meldepflichten Meldepflichten als vertragliche Nebenpflicht Meldepflichten aufgrund des Direktionsrechts Problem: Gefahr der Selbstbelastung Arbeitsrechtliche Sanktionen aufgrund von Meldungen in Fehlermeldesystemen Kollektivrechtliche Fragen von Fehlermeldesystemen Verpflichtung zur Erörterung mit dem Betriebsrat ( 90 Abs. 1 BetrVG) Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrats gem. 94 BetrVG Fehlermeldesysteme und Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Fehlermeldesysteme als Regelung des Ordnungsverhaltens Gesetzliche Grenzen des Mitbestimmungsrechts Freiwilligkeit der Meldung als Ausschlusstatbestand der Mitbestimmung? Zwischenergebnis Fehlermeldesysteme als Arbeitnehmerüberwachung durch technische Einrichtungen Fazit O. Ricken 2

Rechtliche Grundlagen von CIRS 135a SGB V Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111a besteht, sind nach Maßgabe der 136 bis 136b und 137d verpflichtet, 1.sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und 2.einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört. (3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit 136a Abs. 3 SGB V dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 136a Abs. 3SGB V Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest.... Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen. O. Ricken 3

GBA-Richtlinien Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement Bestimmung des GBA von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üfms-b) Ein Fehlerberichts - und Lernsystem ist für alle fach- und berufsgruppenübergreifend niederschwellig zugänglich und einfach zu bewerkstelligen. Ziel ist die Prävention von Fehlern und Schäden durch Lernen aus kritischen Ereignissen, damit diese künftig und auch für andere vermieden werden können. Die Meldungen sollen freiwillig, anonym und sanktionsfrei durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Sie werden systematisch aufgearbeitet und Handlungsempfehlungen zur Prävention werden abgeleitet, umgesetzt und deren Wirksamkeit im Rahmen des Risikomanagements evaluiert. Die Regelung allgemeiner Anforderungen oder sonstiger Vorgaben für Fehlermeldesysteme ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung. Es ist zu gewährleisten, dass die Meldungen an ein üfms durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der teilnehmenden Einrichtung freiwillig, anonym und sanktionsfrei erfolgen können müssen... Ein üfms nimmt Meldungen zu kritischen und unerwünschten Ereignissen sowie Fehlern, Beinahe- Schäden und sonstigen Risiken möglichst mit schon abgeleiteten Empfehlungen zu deren Vermeidung entgegen. Nicht zulässig ist die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten. Es ist eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten sowie eine sichere Übertragung und Speicherung der Daten zu gewährleisten. Jegliche Möglichkeit zur Rückverfolgung der meldenden Einrichtungen von veröffentlichten Fällen ist auszuschließen. O. Ricken 4

Arbeitsrechtliche Pflicht zur Meldung Meldung als vertragliche Nebenpflicht Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag Vertragliche Pflicht zur Anzeige eingetretener oder drohender (konkreter) Schäden Problem: Meldungen in CIRS wohl nicht ausreichend Meldepflicht aufgrund des Direktionsrechts Rechtsgrundlage: 106 GewO Nur innerhalb gesetzlicher Grenzen Problem: GBA sieht Freiwilligkeit der Meldung vor Nur nach billigem Ermessen Problem: Gefahr der Selbstbelastung O. Ricken 5

Arbeitsrechtliche Sanktionen aufgrund von Meldungen in Fehlermeldesystemen Sanktionen Kündigung Abmahnung Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Nur der Meldende ist geschützt Erkenntnisse, die aus Anlass von Meldungen gewonnen werden, können für Sanktionen (auch gegenüber dem Meldenden) genutzt werden. O. Ricken 6

Unterrichtungs- und Zustimmungsrechte des Betriebsrats 90 BetrVG (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.. rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 94 BetrVG Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt entsprechend für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. + - O. Ricken 7

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gem. 87 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;. Mitbestimmung bei 87 BetrVG bedeutet Herstellung von Konsens Betriebsrat hat ein Initiativrecht In Angelegenheiten nach 87 BetrVG trifft im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle eine Regelung, was auch gegen den Willen des Arbeitgebers erfolgen kann. Missachtet der Arbeitgeber erzwingbare Mitbestimmungsrechte, sind den Arbeitnehmer belastende Maßnahmen unwirksam Bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt allein allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot O. Ricken 8

CIRS und 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Fehlermeldesysteme als Regelung des Ordnungsverhaltens? 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Mitbestimmungsrecht (+) Ordnungsverhalten Mitbestimmungsrecht (-) Arbeitsverhalten (= Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird) CIRS CIRS betrifft auch Interessensphären anderer Arbeitnehmer O. Ricken 9

SGB V Prof. Dr. Oliver Ricken: CIRS und Fehlerkultur aus der Perspektive des Arbeitsrechts CIRS und 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Gesetzliche Regelung als Grenzen der Mitbestimmung Bestimmungen des GBA von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üfms-b) Mitbestimmter Bereich = Ausgestaltung von CIRS SGB V Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL O. Ricken 10

CIRS und 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Freiwilligkeit der Meldung als Ausschlusstatbestand der Mitbestimmung? Problem 1: Die GBA-Bestimmungen geben Freiwilligkeit für die Nutzung von CIRS vor. Arbeitsrechtlich im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat dies keine Auswirkungen. Problem 2: Selbst wenn Krankenhausträger die Abgabe von Fehlermeldungen im Rahmen von CIRS der freien Entscheidung von Arbeitnehmern überlassen, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen: BAG, Beschl. v. 22.07.2008-1 ABR 40/07 (Rn. 59): 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift auch dann ein, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen, ohne dass sie verbindliche Vorgaben zum Inhalt haben. O. Ricken 11

87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG CIRS als technische Überwachung? CIRS als Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen Anonymität der handelnden Personen BAG, Beschl. v. 26.07.1994 1 ABR 6/94: Technische Überwachung setzt im Grundsatz voraus, dass die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die betreffenden Arbeitnehmer also identifizierbar sind. Kein Mitbestimmungsrecht bei CIRS gem. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG O. Ricken 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Professor Dr. Oliver Ricken Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht, Mitglied des Bielefeld Center for Healthcare Compliance 39 Universität Bielefeld 33615 Bielefeld Telefon: 0521-106 6971 E-Mail: oliver.ricken@uni-bielefeld.de http://www.bchc.nrw.de O. Ricken 13