Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller



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Transkript:

Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern

Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall noch nicht zum Anspruch auf Schadensersatz!

Beispiele: Vereinsfest: Am Getränkestand stößt der erfahrene Bierzapfer Z. - zugleich 1. Vorsitzender des Vereins - in einem hektischen Moment mehrere Gläser um. Die Kleidung eines Gastes wird beschädigt; Glassplitter verletzen ein Vereinsmitglied an der Hand. Der Kassenwart versäumt die Frist zur Abgabe eines Förderantrags; 1000 Euro entgehen dem Verein. Beim Gerätetraining in einem Turnverein verletzt sich ein Vereinsmitglied und macht dem Übungsleiter den Vorwurf, dieser habe keine ordnungsgemässe Hilfestellung geleistet.

Haftung des Vereins für Schädigung von Personen (Mitglieder + Nichtmitglieder) durch Personen, die in seinem Auftrag handeln z.b. Arbeitnehmer, Beauftragte, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer = Erfüllungsgehilfen durch Organe ( 31 BGB): Pflichtverletzung bei vereinsmäßigen Tätigkeiten

Organe: Vorstandsmitglieder besondere Vertreter ( 30 BGB) faktische Vertreter, Repräsentanten (weite Auslegung: vorstandsähnliches Auftreten)

Organisationsverschulden: Verpflichtung des Vorstands, die Aufgaben- und Geschäftsbereiche so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgaben ein Verantwortlicher zuständig ist Haftung bei Verletzung dieser Pflicht

Persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds ggüb. dem Verein ggüb. Vereinsmitgliedern ggüb. Nicht-Mitgliedern z.b. bei Verletzung vertraglicher Pflichten, etwa aus Auftrag ( 662 ff. BGB) Vorstandstätigkeit = Auftragsverhältnis werden diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt Haftung

Persönliche Haftung? 31 a Absatz 1 BGB (1) Ein Organmitglied oder besonderer Vertreter, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 pro Jahr nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.

Persönliche Haftung? 31 a Absatz 2 BGB (2) Ist ein Organmitglied oder besond. Vertreter einem anderen (= Nicht-Mitglied) zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von demverein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann

Persönliche Haftung? 31 a BGB (3) Ergebnis: Verein und Mitglieder haben einen Schadensersatzanspruch gegen Vorstandsmitglied nur, wenn Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit vorliegt Nicht-Mitglied hat Anspruch auch bei einfacher Fahrlässigkeit, also keine Benachteiligung hier aber: Vorstandsmitglied hat Anspruch gegen Verein auf Freistellung bei einfacher Fahrlässigkeit, dann bleibt Verein also auf dem Schaden sitzen

Haftung des Mitglieds ggüb. dem Verein ggüb. Vereinsmitgliedern ggüb. Nicht-Mitgliedern z.b. bei Verletzung vertraglicher Pflichten, etwa aus Auftrag ( 662 ff. BGB) z.b. bei Verletzung von Pflichten, die jeder beachten muss (sog. Verkehrssicherungspflichten)

Persönliche Haftung Mitglieder? 31 b BGB wie 31 a BGB: ersetze Organmitglieder oder besondere Vertreter durch Vereinsmitglieder ersetze Wahrnehmung ihrer Pflichten durch Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben anderes Mitglied hier wie Nicht-Mitglied (Haftung Verein im Ergebnis)

Persönliche Haftung Vorsatz: Wissen und Wollen der Schädigung; auch wenn keine Absicht, aber bewußte Inkaufnahme einer absehbaren Schädigung ( na wenn schon! ) grobe Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt in besonders gravierendem Maße, wie es unter keinen Umständen vorkommen darf einfache Fahrlässigkeit: fehlerhaftes Verhalten, wie es aber jedem einmal unterlaufen kann

Weitere Fälle persönlicher Vorstandshaftung Persönliche Haftung des Vorsitzenden / Vertretungsvorstands ( 26 BGB) als gesetzliche(r)vertreter ggüb. Finanzamt für Steuerschulden, insb. Abführung Lohnsteuer ( 69, 34 AO) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung

ggüb. Sozialversicherungsträger für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ( 28 d ff. SGB IV, 266a StGB) strafrechtliche Verantwortung

Persönliche Haftung des Vorstands? Gesamtverantwortung Vorstandsmitglieder Ausnahme: eindeutige Geschäfts- und Aufgabenverteilungspläne; Zuweisung von Kernaufgaben in der Satzung

Haftpflichtversicherung über Dachverband, z.b. Sportversicherung des Landessportbundes Hessen Rahmenversicherungsvertrag des Deutschen Chorverbandes, des Hessischen Musikverbandes oder des Landesfeuerwehrverbandes Hessen (Florianvertrag)

allgemein (ohne Versicherung über Dachverband): Haftpflichtversicherung versichert auch ehrenamtliche, gemeinwohlorientiert Tätige in Vereinen und Organisationen gegen fahrlässige Schädigung an Rechtsgütern Dritter Achtung! Verantwortliche Tätigkeiten in Vereinsämtern mit Weisungsrechten (Vorstand, satzungsgemässe Führungsposition) je nach persönlichem Versicherungsvertrag möglw. nicht versichert sorgfältige Vertragsprüfung!

Ehrenamtsversicherung in Hessen Ausfall-/Subsidiärversicherung: greift ein, wenn keine andere gesetzliche oder private Versicherung besteht versichert sind hessische Bürger/innen bei freiwilligem, gemeinwohlorientiertem ehrenamtlichen Engagement

Ehrenamtsversicherung- Leistungen Haftpflichtversicherung Versicherungssumme: bis 2 Mio. f. Pers.- und Sachschäden ( 500 SB) Unfallversicherung Invalidität bis 150.000 Todesfall bis 10.000 Bergungskosten bis 5.000

Ehrenamtsversicherung Grundlage ist Rahmenvertrag Land Hessen mit SparkassenVersicherung Nähere Informationen: Homepage Landesehrenamtsagentur unter: www.gemeinsam-aktiv.de / versicherungsschutz

Der nicht eingetragene Verein weitgehende rechtliche Gleichstellung mit dem eingetragenen, rechtsfähigen Verein ggf. Haftungsbeschränkungen in Satzung regeln Besonderheiten der Haftung deshandelnden ( 54 BGB)

Weitere Infos www.ehrenamt-europa.eu oder www.weller-hilft.de Forum Ehrenamt Infos zu(m) Vereins- + Freiwilligenrecht Datenschutz + Telemediengesetz Fundraising Fördermittel u.v.m. Kostenlos registrieren - anmelden - loslegen! www.ehrenamt-europa.eueuropa.eu

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