Die neue Reglung zu sicheren Herkunftsstaaten Friederike Foltz ein Beitrag zur Tagung: Neue Herausforderungen für das Flüchtlingsrecht 20. 21.11.2014 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20141121_foltz_herkunftsstaat.pdf
Neue Herausforderungen für das Flüchtlingsrecht 22. Fortbildungsveranstaltung für Asylrichterinnen und -richter 20./21 November 2014 Tagungszentrum Hohenheim Die neue Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten - Überblick zur Kritik an der Regelung Referentin: Friederike Foltz, UNHCR Berlin (foltz@unhcr.org) 1
Hinweis auf UNHCR Stellungnahmen Der Inhalt des Vortrages gibt die von UNHCR in seinen Stellungnahmen dargelegten Ansichten in gekürzter Fassung wieder: UNHCR Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes zur Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten (28. Februar 2014): http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/3_deutschland/3_2_unh cr_stellungnahmen/fr_ger-hcr_sichere_herkunftslaender_032014.pdf UNHCR Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (4.April 2014): http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/3_deutschland/3_2_unh cr_stellungnahmen/fr_ger-hcr_sichere_herkunftslaender_042014.pdf 2
UNHCR-Position zum Konzept der sicheren Herkunftsstaaten (1/2) UNHCR spricht sich nicht grundsätzlich gegen das Konzept aus, wenn es in präzise eingegrenzten Situation verwendet wird und bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: jeder Antrag wird vollständig geprüft unter Einhaltung aller Verfahrensgarantien (einschl. Anhörung) jeder Antragssteller muss eine effektive Möglichkeit erhalten die Sicherheitsvermutung im individuellen Fall zu widerlegen Keine erhöhte Beweis last für den Antragsteller (Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiterhin) das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen muss gewährleistet sein (inkl. Suspensiveffekt) 3
UNHCR-Position zum Konzept der sicheren Herkunftsstaaten (2/2) Voraussetzungen für die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten: Einhaltung der europarechtlich vorgesehenen materiellen Kriterien für die Sicherheit klare, objektive Maßstäbe regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvermutung Überprüfungsmechanismus muss hinreichend flexibel sein, um sowohl auf langsame, schrittweise als auf auch plötzlich eintretende Veränderung der Sicherheitslage reagieren zu können. 4
Europarechtliche Vorgaben Neufassung der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Artikel 36 Möglichkeit das Konzept des sicheren Herkunftsstaates zu nutzen Artikel 37 und Anhang I Vorgaben für die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten 5
Gesetzliche Regelung 29a AsylVfG: Sicherer Herkunftsstaat (1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. (2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 6
Vorgaben der gesetzlichen Regelung Inhaltlicher Maßstab sind die Vorgaben aus Artikel 16a (3) Grundgesetz normales Verfahren beim Bundesamt, einschließlich der Anhörung falls eine ablehnende Entscheidung erfolgt, erfolgt diese als offensichtlich unbegründet Rechtsfolge: verkürzte Fristen im Rechtsschutz Ausreisfrist = eine Woche ( 36 (1) AsylVfG) Klageerhebung = innerhalb einer Woche ( 74 (1) AsylVfG) keine Aufschiebende Wirkung der Klage ( 75 (1) AsylVfG) Antrag nach 80 (5) VWGO = innerhalb einer Woche ( 36 (3) S. 5 AsylVfG) Gericht soll grds. innerhalb einer Woche über Antrag entscheiden ( 36 (3) S. 5 AsylVfG) 7
Neue gesetzliche Regelung Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten [ ] vom 31. Oktober 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 - Änderung des Asylverfahrensgesetzes [ ] 2. Anlage II (zu 29a) wird wie folgt gefasst: Bosnien und Herzegovina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal, Serbien. 8
Hintergrund Asylantragszahlen (Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1528, insb. S. 9). Antragsteller aus: Asylanträge 2009 Asylanträge 2010 Asylanträge 2013 Serbien 581 11 459 Mazedonien 109 6208 Bosnien u. Herzegovina 301 3323 Aufhebung der Visumspflicht ab 19. Dezember 2009 für Serbien und Mazedonien. Aufhebung der Visumspflicht ab 15. Dezember 2010 für Bosnien und Herzegovina. 2013: 20990 Asylerstanträge von Personen aus diesen drei Ländern, d.h. 19,1 % aller im Jahr 2013 gestellten Erstanträge. 1. Quartal 2014: 6682 Asylerstanträge von Personen aus diesen Ländern, d.h. 20,3 % aller Erstanträge (32949) die im 1. Quartal 2014 gestellt wurden. 9
Bewertung der gesetzlichen Regelung durch UNHCR I. Sowohl die Neuregelung des 29a AsylVfG als auch die vorher bestehende Rechtslage weicht von den Vorgaben sowohl der derzeitigen Fassung der Verfahrensrichtline (2005/85/EG) als auch von den geänderten Vorgaben der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) ab. II. Die Begründungen zum Gesetzesentwurf lassen nicht erkennen, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit allen für eine Bewertung der Sicherheit erforderlichen Aspekten über die Situation in den betreffenden Ländern stattgefunden hat. 10
Kritik an gesetzlichen Vorgaben (1/3) Ausgangspunkt des Problems: Verweis auf die Vorgaben aus Artikel 16a (3) Grundgesetz, die teilweise hinter den europarechtlichen Vorgaben zurückbleiben: 1) Verweis auf Begriff der politischen Verfolgung, der teils enger ist als der Begriff der Verfolgung aus der GFK bzw. enger interpretiert wird : - Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht erfasst - Begriff der Verfolgungshandlung bisher nicht so interpretiert, dass Kumulierung unterschiedlicher Maßnahme (Art. 9 (1b) QRL; 3a (1) Nr. 2 AsylVfG) erfasst wäre 11
Kritik an gesetzlichen Vorgaben (2/3) 2) Unterschiedlicher Maßstab: Art 16a (3) GG: fordert, dass gewährleistet erscheint, das Staaten auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse als sicher gelten können VRL: danach gilt ein Staat als sicher, wenn sich nachweisen [dies] läßt, und zwar anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage. 12
Kritik an gesetzlichen Vorgaben (3/3) 3) VRL: zu prüfen, ob Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten ist - Gefahren dürfen generell und durchgängig nicht existieren Art. 16 a (3) GG: Bedrohungen infolge willkürlicher Gewalt vom Wortlaut nicht erfasst. - Merkmal generell und durchgängig nicht genannt 13
Anmerkungen zur Anwendung des Konzepts auf die Länder Serbien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegovina (1/2) Bei Anwendung der europarechtlichen Maßstäbe bestehen hinsichtlich der Einordung der genannten Staaten als sicher zumindest Zweifel. Einige Bereiche hätten genauer analysiert werden müssen, um als Grundlage für die Sicherheitsvermutung zu dienen. Einige Bereiche sind zwar im Gesetzesentwurf thematisiert, aber Ausführungen dazu sind nicht ausreichend. 14
Anmerkungen zur Anwendung des Konzepts auf die Länder Serbien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegovina (2/2) Beispiele: Bosnien und Herzegovina: Keine ausreichende Berücksichtigung von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei und andere Exekutivorgane, sowie den Hinweisen, dass menschenrechtliche Schutzmechanismen zum Schutz bestimmter Personengruppen äußerst begrenzt sind. Mazedonien: Probleme bei der Rechtsanwendung sowie Fällen von Diskriminierungen nicht ausreichend gewürdigt; übermäßige Gewaltanwendung durch Polizei nicht angemessen berücksichtigt. Serbien: nicht ausreichend berücksichtigt, dass Diskriminierungen insbes. von Roma weiterhin verbreitet sind und sich dies auf weite Bereiche des öffentlichen aber auch privaten Lebens bezieht. 15
Empfehlung von UNHCR (wenn das Konzept beibehalten wird) 1. Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben. Sinnvoll erscheint wörtliche Aufnahme der materiellen Voraussetzungen des Anhangs I der Neufassung der EU- Asylverfahrensrichtlinie. 2. Transparentes Verfahren Einstufung gründet stets auf einer eingehenden Untersuchung und Analyse aller relevanten Gefahren und einer transparenten Verwendung der herangezogenen Berichte (- Berichte und Erwägungen sind öffentlich zugänglich - ). 16
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