Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

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Transkript:

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit

Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als Gewaltopfer

Kindeswohlgefährdungen erkennen 2. Wissen um Risikofaktoren: - psychosoziale RF - elterliche RF - auf das Kind bezogene RF! 1. Versorgungsdefizite 2. Misshandlungen (3.998 U14J. in 2012) 3. Sexueller Missbrauch (15.149 U14J. in 2012)

Definition sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (Deegener 2005:24)

Formen sexuellen Missbrauchs sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt weniger intensiver sexueller Missbrauch intensiver sexueller Missbrauch sehr intensiver sexueller Missbrauch

Erkennen eines missbrauchten Kindes Unterscheidung von 4 Symptombereichen: 1. emotionale Reaktionen 2. (psycho)somatische Folgen 3. Auffälligkeiten im Sozialverhalten 4. Veränderungen auf der psychosexuellen Ebene

Symptombereich 1: Emotionale Reaktionen - Angst, Phobien, (Auto)aggressionen, Depressionen, Beziehungsschwierigkeiten - Dissoziative Störungen, PTBS Symptombereich 2: Psychosomatische Folgen/Beschwerden - Essstörungen, Schlafstörungen, Migräne, Einnässen/Einkoten - Hauterkrankungen, Konzentrationsschwierigkeiten

Symptombereich 3: Veränderungen des sozialen Verhaltens irritierendes Verhalten (Delinquenz, Distanzlosigkeit, seltsame Spiele ) kreative Widerstandsformen

Symptombereich 4: Veränderungen auf der psychosexuellen Ebene Sexualisiertes Verhalten bezogen auf sich selbst bezogen auf andere Kinder bezogen auf die Mitarbeiter

Grundsätzlich gilt: Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung jeglicher Art gilt es zunächst, überhaupt DARAN zu denken. Das bedeutet, dass bei einer Vielzahl unterschiedlicher Symptome und Konstellationen, Misshandlung als möglicher Verursacher in Erwägung zu ziehen ist. Problematik: - eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit - Furcht vor Schuldzuweisung - Schutz der Familie (Herrmann 2005:454)

Der Umgang mit dem Verdacht 3. Beobachtung und Dokumentation Rechtslage: seit 2000 1631 BGB Recht auf gewaltfreie Erziehung ; seit 2005 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erweitert in 2012; 8b SGB VIII neu durch BKiSchG sowie ebenfalls der damit eingeführte 4 KKG

! Zur Rechtslage 8a SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungsabschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die GE einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist (...) aufzunehmen, dass die Fachkräfte (...) das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Folgendes Procedere lässt sich ableiten: 1. Anhaltspunkte für eine Gefährdung wahrnehmen, diese dokumentieren und (im Team) eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (z.b. mittels Einschätzskala: www. kvjs.de/jugend/kinderschutz/ kiwo-skala-kinderschutz-in-tageseinrichtungen.html) 2. Hinzuziehen einer erfahrenen Kinderschutzfachkraft 3. Einbezug der Eltern 4. Information an das zuständige JA

8b SGB VIII, fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (NEU!) (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer KWG im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrenen Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten (...)haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren von Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung (...).

Folgende Konsequenzen ergeben sich: 1. jede Erzieherin, jede Lehrerin u.a. hat einen eigenen Beratungsanspruch gegenüber dem örtlichen Jugendamt 2. jede Kita, jede Schule soll Konzept entwickeln wie das KW in der Einrichtung gesichert wird und kann sich dabei Unterstützung beim Landesjugendamt holen! 8b wendet sich explizit auch an Akteure außerhalb der JH namentlich Schulen, s. BT-Drucks. 17/6256, 21-22!

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei KWG (NEU) (1) Werden 1.Ärztinnen oder Ärzte ( ) 7. Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Sorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der KWG gegenüber dem Träger der öffentlichen JH Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zwecke befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine KWG abzuwenden, so sind sie befugt, das JA zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, das damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem JA die erforderlichen Daten mitzuteilen.