Planergänzung Bestandsaufnahme Fauna und Artenschutz

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Transkript:

Bauherr: Regionalplanung Planergänzung Bestandsaufnahme Fauna und Artenschutz Anlage 2: Unterlage zur Ausnahmeprüfung nach 43 (8) BNatSchG Fledermäuse Anlandestation Greifswald Umweltplanung Landschaftsarchitektur Landschaftsökologie Wasserbau Immissionsschutz Fertigstellung: September 2008 Stand: 30.09.2008 GmbH Stralsund info@umweltplan.de www. umweltplan.de Geschäftsführer: Projektleiter: Dipl.-Geogr. S. Ahlmeyer Dipl.-Ing. Werner Limbach Sitz Hansestadt Stralsund Tribseer Damm 2 18437 Stralsund Tel. +49 38 31/61 08-0 Fax +49 38 31/61 08-49 Niederlassung Güstrow Speicherstraße 1b 18273 Güstrow Tel. +49 38 43/46 45-0 Fax +49 38 43/46 45-29 Bearbeiter: Dipl.-Umweltwiss. Katharina Burmeister Dipl.-Ing. Werner Limbach Dr. rer. nat. Martin Heindl Dr. rer. nat Silke Freitag Sabine Willmann (Kartografie) optional 16,46 cm x 6,96 cm bzw. 1 : 0,423 Dipl.- Ing. Klaus Haussmann Dipl.-Ing. Uwe Denzer Geschäftsführer Dipl.-Geogr. S. Ahlmeyer Dipl.-Ing. K. Freudenberg Dipl.-Phys. R. Horenburg Qualitätsmanagement Zertifiziert nach: DIN EN 9001:2000 TÜV CERT Nr. 01 100 010689

Inhaltsverzeichnis 1 Anlass...2 2 Rechtliche Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG...2 3 Methodik...4 4 Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG...4 4.1 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses...4 4.2 Geprüfte Alternativen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit...5 4.3 Prüfung der Veränderungen des Erhaltungszustandes / FCS-Maßnahmen...5 4.3.1 Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Vogelarten...5 4.3.2 Beschreibung der FCS-Maßnahmen...6 4.3.3 Eignung der FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes...8 5 Gesamtbewertung aus naturschutzfachlicher Sicht...9 6 Quellenverzeichnis...10 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Räumliche Darstellung der FCS-Maßnahme...7 1

1 Anlass Nach Einreichung der Antragsunterlagen zur Planfeststellung erfolgten in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden ergänzende Kartierungen für einzelne Artengruppen. Demzufolge wurden die Vorkommen von Fledermäusen im Bereich der Anlandestation und entlang der OPAL-Trasse kartiert. Die Ergebnisse der Kartierung sowie die überarbeitete artenschutzrechtliche Betrachtung vor dem Hintergrund der erfassten Bestandssituation ist in der Unterlage zur Planergänzung Artenschutz (Kapitel 7) beschrieben. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden demnach vorhabensbedingt (im Bereich der Anlandestation sowie am Waldrand der L 262) für die Arten Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt. Es wird somit nachfolgend die Möglichkeit der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderung des Erhaltungszustandes der Population / anderweitige Lösungen) geprüft. 2 Rechtliche Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG Ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach 42 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit 42 Abs. 5 für Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäische Vogelarten nicht vermeidbar, ist eine Ausnahme nach 43 BNatSchG erforderlich. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach 43 Abs. 8 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen. Im Rahmen der Genehmigung von Eingriffsvorhaben sind Ausnahmen gemäß 43 Abs. Nr. 4 bzw. 5 insbesondere zulässig - im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art. 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG formuliert die weiteren Ausnahmegründe. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, - wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind - und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. So können nach Artikel 16 Abs. 1 FFH-RL, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen 2

Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Pflanzen und Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sondstigen Formen und Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Nach strenger Auslegung des Art. 16 FFH-RL würde dies bedeuten, dass für die Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden darf. Der EuGH hat sich mit dieser Problematik in seiner Rechtsprechung befasst und den Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit eröffnet, auch in diesen Fällen Ausnahmen zuzulassen. In der Praxis kann demnach folgendermaßen mit der Problematik umgegangen werden: Sind Arten betroffen, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachvollziehbar nachzuweisen, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Damit ist sichergestellt, dass sich auch der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet nicht vorhabensbedingt verschlechtert. Sind Arten betroffen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachvollziehbar zu begründen, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert. Darüber hinaus ist zu belegen, dass die Wiederherstellung eines landesweit günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. 3

3 Methodik Die Begründung einer Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG bezieht sich vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen auf die folgenden drei Ausnahmegründe: - Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben, - Fehlen von zumutbaren Alternativen, - Sicherung des Erhaltungszustandes der Population(en). In den nachfolgenden Kapiteln werden die drei Ausnahmegründe in Bezug zum Vorhaben näher erläutert. Zur Vermeidung von Redundanzen wird auf Inhalte, die bereits in anderen Unterlagen ausführlich dargestellt sind, nur verwiesen (betrifft insb. die ersten beiden Ausnahmegründe). Schwerpunkt der vorliegenden Unterlage ist die Prüfung der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht. Als dritter Ausnahmegrund ist gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG darzulegen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Der Populationsbegriff im Rahmen des Ausnahmeverfahrens ist im BNatSchG bzw. in der FFH-RL nicht klar definiert. Im Guidance document der EU-Kommission zur Anwendung der Art. 12, 13 und 16 FFH-RL (endgültige Fassung von 02/07) wird für den Populationsbegriff im Sinne von Art. 16 FFH-RL ein überregionaler Bezug hergestellt. Laut nachrichtlicher Mitteilung des LUNG wird daher auf Grundlage einer Konvention die Population im Sinne des 43 Abs. 8 BNatSchG auf die jeweilige Planungsregion in Mecklenburg-Vorpommern, in der vorhabensbedingt auf lokaler Ebene Verbotstatbestände erfüllt werden, bezogen. Die Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung wird in der Regel mit der Durchführung von Maßnahmen nachgewiesen, die so konzipiert sind, dass sie die betroffenen Funktionen vollumfänglich übernehmen. Die beschriebenen Maßnahmen werden als Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen, FCS = favourable conservation status = günstiger Erhaltungszustand) bezeichnet. 4 Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG 4.1 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses Die Planberechtigung des Vorhabens sowie die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sind ausführlich in Unterlage 16.5 dargestellt. Es wird daher an dieser Stelle auf diese Unterlage verwiesen. 4

4.2 Geprüfte Alternativen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit Die Möglichkeit der Vermeidung einschlägiger Verbotstatbestände wird im Zuge vorgezogener funktionserhaltener Maßnahmen wird ausgeschlossen. Im Bereich der Anlandestation sind großflächige Waldverluste zu erwarten. Durch den zu erwartenden Waldverbrauch der bereits genehmigten GUDs sind ebenfalls keine Ausweichlebensräume, die die ökologische Funktion des betroffenen Standortes im engen räumlichen Zusammenhang gewährleisten könnten, mehr vorhanden. Die Möglichkeit eingriffsnaher Flächen als Ansatzpunkte für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ist somit nicht gegeben. Am Waldrand der L 262 wird ebenfalls die Möglichkeit funktionsgerechter CEF- Maßnahmen ausgeschlossen. Der Waldbestand wird als zu jung erachtet, um in überschaubaren Zeiträumen Altholzbestände mit entsprechenden Höhlenpotenzialen zu entwickeln. Die Prüfung hinsichtlich der räumlichen Alternativen der Vorhabensstandorte bzw. der alternativen technischen Umsetzung des Vorhabens ist ausführlich in Unterlage 16.5 dargestellt. Es wird daher an dieser Stelle auf diese Unterlage verwiesen. 4.3 Prüfung der Veränderungen des Erhaltungszustandes / FCS-Maßnahmen 4.3.1 Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Vogelarten Im Bereich der Anlandestation wurden im Kiefernwald östlich des Hafenbeckens bzw. entlang der OPAL am Waldrand der L 262 zwölf bzw. vier Höhlenbäumen angetroffen, die eine hohe Eignung für die Nutzung durch Fledermäuse aufweisen. Die Funktion der Höhlen besteht vorrang als Sommerquartier. Zwei Höhlenbäume weisen in Zeiten außerhalb strengen Frosts das Potenzial als Winterquartier für den Großen Abendsegler auf. Im Bereich der Anlandestation kommt es vorhabensbedingt zum Verlust aller angetroffenen Höhlenbäume, entlang der L 262 sind drei der vier Bäume betroffen. Beeinträchtigt sind demnach vorrangig Arten, von denen eine signifikante Nutzung der betreffenden Höhlenbäume nicht ausgeschlossen werden kann. Als Arten, für die eine Quartiernutzung der betroffenen Höhlen angenommen werden kann, wurden im Rahmen der Kartierungen Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler nachgewiesen. Für diese Arten kann demnach der Verlust von signifikant bedeutsamen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden. Da bedeutende Anteile des Waldbereichs östlich des Hafenbeckens sowohl vorhabensbedingt als auch im Zuge der Genehmigung der GUD I und II entfernt werden, ist das Angebot an Ausweichlebensräumen, die im engen räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort liegen, erheblich reduziert. Ebenso wurden im Umfeld der drei Höhlenbäume am Waldrand der L 262 keine Ausweichhöhlen gefunden. Für die genannten Arten werden daher die Schädigungsverbote ( 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) im Zuge der 5

Höhlenbaumverluste im Bereich der Anlandestation und am Waldrand der L 262 als erfüllt gewertet. 4.3.2 Beschreibung der FCS-Maßnahmen Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen konnten erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete am Greifswalder Bodden durch die vorhabensbedingte Betroffenheit der Zielarten Seeadler, Rotmilan und Schwarzspecht nicht ausgeschlossen werden (s. Unterlage 16.4.2). Die gutachtlichen Überprüfungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Genehmigung des Vorhabens im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens entsprechend den Maßgaben des 34 Abs. 3, 4 BNatSchG führten zum Vorschlag von Maßnahmen zur Kohärenzsicherung des Netzes Natura 2000 (s. Unterlage 16.5, Kapitel 4.2.2). Die Kohärenzmaßnahme für die genannten Arten beabsichtigt, neben der Beruhigung des Gebietes durch Nutzungsausschluss und Besucherlenkungsmaßnahmen sowie der Freistellung von Horstbäumen ein Spektrum verschiedener Waldumbaumaßnahmen. Ziel dieser Umbaumaßnahmen ist es, langfristig montone Bestände in strukturreiche Mischwaldbereiche mit hohem Altbaumanteil umzuwandeln, u.a. durch Nutzung von Kiefernbeständen jüngerer Altersklassen mit eingestreuten Birken, Eichen oder Fichten gemäß den Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in M-V mit der Zielstellung der Entwicklung von Altkiefern-Mischbeständen. Die Maßnahmen wurden in der Ergänzung zur Unterlage 16.5 fachlich konkretisiert und detailliert dargestellt. Sie umfassen eine Fläche von 100 ha und werden auf Ebene der Forstunterabteilungen differenziert. Der Waldumbau allein wird jedoch aufgrund des relativ niedrigen Alters des Waldes nicht als ausreichend erachtet in überschaubaren Zeiträumen genügend Quartierpotenziale zu schaffen. Es werden daher folgende Ergänzungen vorgeschlagen: Sicherung und Aufwertung von etwa 4 Bunkern (Raketen- und Gewölbebunker der ehem. DDR) im Umfeld der Kohärenzfläche in Abstimmung mit ortskundigen Fledermausexperten (s. Abbildung 1), physische Sicherung der Bunker durch Gittertore, um unbefugtes Betreten zu verhindern, Aufwertung der Bunker, um Verfügbarkeit der Spalten zu erhöhen bzw. Mikroklima zu verbessern (z.b. Anbringung von Fledermaushangsteinen an Decken bzw. Verkleinerungen von Öffnungen, Müllberäumung), Überbrückung der Entwicklung von Altbaumbeständen im Zuge der Waldumbaumaßnahmen mit Hilfe von Fledermauskästen, die auf der Kohärenzfläche angebracht werden, 6

Anbringung von Fledermauskästen aus Beton verschiedener Typen, um Potenziale für ein breites Artenspektrum zu schaffen (ca. 25 Stück). Abbildung 1: Räumliche Darstellung der FCS-Maßnahme 7

4.3.3 Eignung der FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes Im Rahmen des nationalen FFH-Berichts Deutschlands an die EU-Kommission im Dezember 2007 wurde der Erhaltungszustand der vom Vorhaben betroffenen Arten folgendermaßen eingestuft: Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus günstig, Großer Abendsegler ungünstig im Sinn unzureichend. Die Einstufung bezieht sich auf die Vorkommen der kontinentalen biogeografischen Region, zu der Mecklenburg-Vorpommern gehört. Die FCS-Maßnahme muss demnach gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Arten, die sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, nicht nachhaltig verschlechtert. Für Arten (betrifft Großer Abendsegler), die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachzuweisen, dass sich der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und keine Behinderung zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände erfolgt (s. Kapitel 2). Als Bezugsebene für den Erhaltungszustand einer Population wird die Planungsregion Vorpommern gewählt. Die FCS-Maßnahmen sind folgendermaßen wirksam, um die Erhaltungszustände der betroffenen Arten zu stützen: Die Waldumbaumaßnahmen und der Nutzungsausschluss führen langfristig zur Erhöhung des Altbaumbestandes auf einer etwa 100 ha großen Waldfläche. Auf diese Weise wird dauerhaft das Angebot an potenziellen Höhlenquartieren auf der Maßnahmenfläche erhöht. Gegenüber dem Ausgangszustand ist somit eine Erhöhung der Tragfähigkeit des Gebietes für die Fledermausfauna zu erwarten. Die Anbringung verschiedener Betonfledermauskästen überbrückt das Zeitfenster bis zur Etablierung eines natürlichen, ausreichend großen Höhlenangebots, das im Zuge des Waldumbaus entsteht. Durch das Aufhängen verschiedener Kastentypen wird ein breites Artenspektrum angesprochen. Die Maßnahme wird daher als geeignet erachtet, die lokalen Populationen der vorhabensbedingt betroffenen Arten ausreichend zu unterstützen. Durch die Aufwertung der Bunker wird das Potenzial des Gebietes als Winterquartier signifikant erhöht. Die Bunker werden bereits von Fledermäusen frequentiert, die zum Teil zum vom Vorhaben betroffenen Artenspektrum gehören (H. SCHÜTT, nachrichtlich). Die Bunker unterscheiden sich in ihren mikroklimatischen Eigenschaften und sind somit für Fledermausarten mit unterschiedlichen Winterquartieransprüchen geeignet. Im Zuge der Aufwertungsmaßnahmen ist daher neben einer Zunahme der Bestände auch eine Erhöhung der Vielfalt der überwinternden Arten unterschiedlicher Quartieransprüche zu erwarten. 8

Die Bunker befinden sich in einem hervorragenden baulichen Zustand, was eine Aufwertung des Quartierpotenzials effektiv erleichtert. Mit einer Wirksamkeit der Aufwertungsmaßnahmen wäre bereits im ersten Winter nach Sicherung der Objekte zu rechnen (H. SCHÜTT, nachrichtlich). Die Aufwertung der Bunker sowie die Altholzentwicklung auf unmittelbar benachbarten Waldflächen führt zur engen Vernetzung von Teillebensräumen. Auf diese Weise wird die Attraktivität des Gebietes als Gesamtlebensraum für verschiedene Fledermausarten erhöht und zur Ansiedlung von Beständen aus suboptimalen Lebensräumen führen. Die Maßnahme wird daher als geeignet erachtet, über die Unterstützung der lokalen Bestände sich günstig auf die übergeordneten Populationsebenen auszuwirken. Mit Hilfe der FCS-Maßnahme ist daher zu erwarten, dass sich günstige Erhaltungszustände vorhabensbedingt betroffener Arten nicht verschlechtern, bzw. dass im Zuge des Vorhabens keine Behinderung zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände erfolgt. Fazit: Der Erhaltungszustand der regionalen Population betroffener Arten bleibt nach Umsetzung der FCS-Maßnahmen mindestens unverändert. 5 Gesamtbewertung aus naturschutzfachlicher Sicht In dieser Unterlage wurde dargelegt, dass für das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten des 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß 48 Abs. 8 BNatSchG hinsichtlich der Betroffenheit der Arten Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler erteilt werden kann. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass die vorgestellten FCS-Maßnahmen geeignet sind, den jetzigen regionalen Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten zu sichern. 9

6 Quellenverzeichnis Gesetze, Normen und Richtlinien Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung im Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002, BGBl. Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, Bonn 03. April 2002, zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.2.2005 S.258; ber. 18.3.2005 S.896) Gl.-Nr.: 791-8-1. Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305). Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115). Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997. Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997. Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg- Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften. Vom 21. Juli 1998. GVOBl. M-V S. 647. 10