Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen Amt - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2010 durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr und Frau für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 nicht aufgelöst worden ist. 2. Das beklagte Amt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.973,00 EUR festgesetzt.
- 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 16.12.2008. Das beklagte Amt beschäftigte die Klägerin zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.01.2008 als Mitarbeiterin der allgemeinen Verwaltung befristet bis zum 31.12.2008. Am 16.12.2008 schlossen die Parteien einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009. Hinsichtlich der Einzelheiten der befristeten Arbeitsverträge wird auf die Anlagen K 1, Blatt 9 der Akte, und die Anlage K 2, Blatt 10 der Akte, Bezug genommen. Nach Ablauf der Befristung zum 31.12.2009 beschäftigte das beklagte Amt die Klägerin nicht weiter. Mit der am 21.01.2010 eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 sei unwirksam. Der Arbeitsvertrag stelle keine Verlängerung des vorherigen Arbeitsvertrages, sondern einen eigenständigen Neuabschluss dar. Dies zeige sich an der Formulierung des Arbeitsvertrages und an der Aufnahme einer Probezeitregelung. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 beendet worden ist. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Amt vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis endete durch Befristung zum 31.12.2009. Der Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 stelle eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Arbeitsbedingungen dar. Es sei dabei unschädlich, dass das beklagte Amt zur Verlängerung des Arbeitsvertrages das falsche Formular verwendet habe. Durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des Parteiwillens ergäbe sich, dass die Vertragsbedingungen gleich bleiben sollten, insbesondere keine erneute Probezeit vereinbart werden sollte. Innerhalb
- 3 - von zwei Jahren sei die sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 16.12.2008 war unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2009 beendet. I. Die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 ist unwirksam, weil sie gegen das Anschlussverbot des 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG) verstößt. Bei dem Vertrag vom 16.12.2008 handelt es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzbfG, weil die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 30.01.2008 geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart haben. 1. Nach 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzbfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzbfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzbfG eines nach 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzbfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (BAG vom 16.01.2008 7 AZR 603/06, Juris, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Werden die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Arbeitsbedingungen verändert, liegt keine Verlängerung des Arbeitsvertrages, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, der nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzbfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG vom 16.01.2008 7 AZR 603/06, Juris, Rn. 8).
- 4-2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Parteien mit Vertrag vom 16.12.2008 nicht lediglich den Ausgangsvertrag verlängert haben, sondern einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. a) Die Formulierungen des befristeten Arbeitsvertrages vom 16.12.2008 sind dabei klar und eindeutig. In dem Arbeitsvertrag findet sich keine Bezugnahme auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag. So vereinbaren die Parteien in 1 des Arbeitsvertrages nicht die Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages, sondern sie regeln Frau Klägerin wird ab dem 01.01.2009 befristet bis zum 31.12.2009 als Beschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Amtes eingestellt.. In 5 des Arbeitsvertrages wird des Weiteren eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. b) Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes kann der geschlossene Arbeitsvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die tatsächlich nach dem Wortlaut vereinbarte Probezeit nicht vereinbart werden sollte. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche mündlichen Vorabsprachen im Vorfeld getroffen worden sind. Entscheidend ist nämlich, was die Parteien letztendlich im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart haben. Insoweit ist die Formulierung in 5 mit der Vereinbarung einer Probezeit eindeutig und konnte von der den Vertrag annehmenden Klägerin auch nicht anderweitig verstanden werden. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass der ihr vorgelegte Vertrag und die in diesem Vertrag aufgeführten Regelungen Vertragsinhalt werden sollten. In 8 des Arbeitsvertrages haben die Parteien zudem vereinbart, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. c) Unerheblich ist auch, dass die Vereinbarung einer weiteren Probezeit aus Rechtsgründen unzulässig gewesen sein dürfte. Entscheidend für den Begriff der Verlängerung ist nämlich, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen gleichbleiben und nicht verändert werden sollten. Nimmt der Arbeitgeber jedoch geänderte Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag auf, liegt keine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vor, auch wenn sich die aufgenommenen Vertragsänderungen aus anderen Gründen als unwirksam erweisen sollten.
- 5 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das beklagte Amt hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt auf 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Befristung war mit 3 Bruttomonatseinkommen zu bewerten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.
- 6 - Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt