K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Pressemitteilung 04/2008 Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail: info@kek-online.de http://www.kek-online.de 133. Sitzung der KEK am 08.04.2008 Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG und Premiere On Demand GmbH Zulassung Fox Channel / Fox International Channels Germany GmbH i. G. Zulassung Coptic Christian Channel / Coptic Christian Channel ggmbh i. G. Zulassung 1A EuroSAT Volksmusik.tv / Volksmusik.tv GmbH & Co. KG Benehmensherstellung Sendezeit für unabhängige Dritte bei RTL / Auswahl der Bewerber DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH und AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung Zulassung Regionalfensterprogramm für Hamburg und Schleswig- Holstein bei Sat.1 / Sat.1 Norddeutschland GmbH Benehmensherstellung Zulassung Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen bei Sat.1 / Sat.1 Norddeutschland GmbH Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG und Premiere On Demand GmbH Für die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Premiere) und die Premiere On Demand GmbH, jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der Premiere AG, wurde eine Reihe von Beteiligungsveränderungen angemeldet. Danach erwarb zunächst die News Corporation (News Corp.) mittelbar 14,58 % der Anteile an der Premiere AG von der Pictet & Cie., die diese Anteile treuhänderisch für die Arena Sportrechte & Marketing GmbH hielt (vgl. Pressemitteilung 18/2007). Sodann kaufte News Corp. über den Börsenhandel weitere 5,32 % des Aktienkapitals der Premiere AG hinzu und erhöhte ihren Anteil hierdurch auf insgesamt 19,90 %. Schließlich zeigte die Premiere AG an, dass die Fondsmanagementgesellschaft Taube Hodson Stonex Partners Limited einen Stimmrechtsanteil von 5,07 % an der Premiere AG erworben hat.
Weitere Aktionäre mit Anteilen an der Premiere AG von über 5 % sind weiterhin die Franklin Mutual Advisers LL.C. (5,02 %), die Eton Park Capital Management L.P. (5,06 %) und die Classic Fund Management AG (5,09 %). Größter Gesellschafter der Premiere AG ist somit über eine Kette von Tochtergesellschaften (s. Schaubild) der von K. Rupert Murdoch geführte Medienkonzern News Corp. News Corp. gehört zu den weltweit größten Medienkonzernen. Die wichtigsten Geschäftsfelder des Konzerns sind Film- und Fernsehproduktion, Veranstaltung von werbefinanzierten Fernsehprogrammen, Pay-TV sowie der Betrieb von Pay-TV-Plattformen, Buchverlage, Magazine und Zeitungen. Am stimmberechtigten Aktienkapital der börsennotierten News Corp. halten K. Rupert Murdoch 1,3 % und der Murdoch Family Trust 37,2 % der Anteile. Der Murdoch Family Trust wird von der Cruden Financial Services LL.C. verwaltet, die auch die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte ausübt. K. Rupert Murdoch kann Direktoren der Cruden Financial Services LL.C. bestimmen. Als weiterer Gesellschafter ist Prinz Alwaleed Bin Talal Bin Abdulaziz Alsaud indirekt in Höhe von 7,0 % der Anteile an News Corp. beteiligt. Er hält die Mehrheit der Anteile an der Kingdom Holding Company, die ihre Anteile an News Corp. über verschiedene Zwischengesellschaften hält. Die Kingdom Holding Company zählt zu den weltweit größten Investmentgesellschaften. Im Medienbereich hält sie nach eigenen Angaben auch Beteiligungen an der Time Warner, Inc., der Walt Disney Company (unter 1 %), der Apple Computer, Inc. (ca. 5 %) und der ebay, Inc. (unter 1 %). Die restlichen Anteile am stimmberechtigten Aktienkapital von News Corp. (54,5 %) befinden sich in Streubesitz. Die Liberty Media Corporation, die 19,1 % des stimmberechtigten Aktienkapitals der News Corp. hielt, ist jüngst als Aktionärin ausgeschieden; die Aktien wurden von News Corp. zurückgekauft und eingezogen. Premiere, der Premiere On Demand GmbH und der Premiere AG sind die eigenen Programme sowie gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die auf der Premiere-Plattform (bzw. auf der Plattform von Premiere Star) von Dritten veranstalteten Programme Classica, Focus Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv, Junior, Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte, Discovery HD und Romance TV zuzurechnen. News Corp. sind die in Deutschland empfangbaren Programme National Geographic Channel, Sky News und Fox Türk sowie das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Fox Channel zuzurechnen. Ob mit dem Stimmenanteil von 19,90 % bei der Premiere AG ein Einfluss verbunden ist, der demjenigen eines Minderheitsgesellschafters bei Premiere im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar ist, und News Corp. demzufolge auch die Premiere-Programme zuzurechnen sind, kann dahinstehen: Die Premiere und News Corp. zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen derzeit weitab von den medienkonzentrationsrechtlich relevanten Schwellenwerten. 2
K. Rupert Murdoch -,. Prinz Alwaleed Murdoch Family Trust -, +!! Streubesitz News Corporation ' ' & ( % & 0 ' & ( ) & ) & % & & ' & ( & 1 * National Geographic Channel 2 Sky News 3 1 4 5, " " News Publishing Australia Limited +, $ Newscorp Investments Fox Entertainment Group News America, Inc. News Corp. Europe, Inc. Fox International, Inc. Fox International Channels (US), Inc. News Netherlands B.V. News Armenia B.V. Fox Türk Plus Medien TV und Handels GmbH Streubesitz Fox Channel Fox International Channels Germany GmbH i. G. Premiere Direkt (Pay-per-View) Premiere On Demand GmbH Giga Digital GIGA Digital Televisions GmbH Programmveranstalter / " " Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Premiere AG Premiere Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ( 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)! " # $ V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung! "!,! +! $ Classic Fund Management AG Taube Hodson Stonex Partners Limited Franklin Mutual Advisers LL.C. Eton Park Capital Management L.P. % & & % & ' ( ' ( ) ' ) ' & & & ( * Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Focus Gesundheit Junior Classica beate-uhse.tv Hit24 GoldStar TV Heimatkanal Romance TV Zulassung Fox Channel / Fox International Channels Germany GmbH i. G. Die in Gründung befindliche Fox International Channels Germany GmbH hat die Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm Fox Channel beantragt. Geplant ist ein deutschsprachiges Pay-TV-Programm mit Schwerpunkt Unterhaltung, das zunächst 18 Stunden pro Tag ausgestrahlt werden soll. Fox Channel soll in Deutschland sowie in weiteren deutschsprachigen Gebieten einschließlich Österreich und der Schweiz über Satellit und Kabel verbreitet werden. Auch der terrestrische und mobile Empfang sowie die Verbreitung als IPTV sind geplant. In Deutschland hat die Antragstellerin bereits einen Plattformvertrag für die Verbreitung über die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG sowie über die Satellitenplattform arena- SAT geschlossen. Am Stammkapital der Antragstellerin hält die Fox International Channels (US), Inc. sämtliche Anteile. Deren alleinige Gesellschafterin ist die Fox International, Inc., die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fox Entertainment Group ist. Sämtliche Anteile an der Fox Entertainment Group hält News Corp. Zur Beteiligungsstruktur von News Corp. siehe oben. 3
Zulassung Coptic Christian Channel / Coptic Christian Channel ggmbh i. G. Die in Gründung befindliche Coptic Christian Channel ggmbh hat einen Antrag auf Zulassung für das Fernsehspartenprogramm Coptic Christian Channel gestellt. Das Programm soll sich aus verschiedenen Formaten mit inhaltlichem Schwerpunkt auf christliche Erziehung und Beratung zusammensetzen und zunächst in englischer und arabischer, später auch in deutscher Sprache gesendet werden. Die Ausstrahlung soll ganztägig frei empfangbar über Satellit (Eutelsat Hotbird) erfolgen. Alleingesellschafter der Antragstellerin ist der Verein Koptische Gemeinde e. V. Eine Liste der rund 50 Vereinsmitglieder wurde vorgelegt. Gesellschaften oder Vereine sind nicht als Mitglieder eingetragen. Keines der Mitglieder ist nach Angaben der Antragstellerin bislang im Medienbereich tätig. Zulassung 1A EuroSAT Volksmusik.tv / Volksmusik.tv GmbH & Co. KG Die Volksmusik.tv GmbH & Co. KG hat die Zulassung für eine bundesweite Ausstrahlung von 1A EuroSAT Volksmusik.tv, einem Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Schlager- und Volksmusik, beantragt. Das Programm soll ganztägig frei empfangbar über Satellit (Astra) sowie zusätzlich über Kabelnetze, Mobile-TV (UMTS) und als IPTV verbreitet werden. Im Rahmen eines Modellversuchs wird das Programm bereits über Satellit ausgestrahlt. An der Antragstellerin sind Christian Brenner und die TellVis Service GmbH jeweils in Höhe von 32,5 %, die Satelli-LINE Infodienste GmbH in Höhe von 20 % und die Idee Medien Ltd. in Höhe von 15 % der Anteile beteiligt. Die TellVis Service GmbH bietet Telekommunikationsdienste sowie die Konzeption und Realisierung von Mehrwertdiensten an. An ihr sind die World Call International Ltd. in Höhe von 51 % und Farhia Abdullahi Noor in Höhe von 49 % der Anteile beteiligt. An der World Call International Ltd., einem ebenfalls in den Bereichen Telekommunikation und Mehrwertdienste tätigen Unternehmen, hält Jose Rafael Medrano Santos sämtliche Geschäftsanteile. Bei der Satelli-LINE Infodienste GmbH ist Christian Brenner Alleingesellschafter. Er hält damit insgesamt - direkt und indirekt - 52,5 % der Anteile der Antragstellerin. Die Satelli-LINE Infodienste GmbH ist über eine 100%ige Tochtergesellschaft auch in Höhe von 69,9 % an der Veranstalterin des Lokalradiosenders Radio Hitwelle beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Idee Medien Ltd. ist Christiane Grobbin. Die Idee Medien Ltd. hält eine Unbedenklichkeitsbestätigung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) für einen Mediendienst, die aber derzeit nicht genutzt wird. Christiane Grobbin ist auch in Höhe von 33 % der Gesellschaftsanteile an der BGP Medien GmbH beteiligt, die in Österreich über eine gültige Sendelizenz für ein Programm unter dem Namen Volksmusik.tv verfügt, dieses aber zurzeit nicht ausstrahlt. An der Komplementärin der Antragstellerin sind die TellVis Service GmbH und Christian Brenner mit je 40 % sowie die Satelli-LINE Infodienste GmbH mit 20 % der Geschäftsanteile beteiligt. 4
Jose Rafael Medrano Santos Farhia Abdullahi Noor " World Call International Ltd.! TellVis Service GmbH - +! Christian Brenner - +! + Satelli-LINE Infodienste GmbH + Idee Medien Ltd.! Christiane Grobbin AMVG Allgemeine- Medien-Verwaltungs- Gesellschaft mbh i. G. Komplementärin 1A EuroSAT Volksmusik.tv Volksmusik.tv GmbH & Co. KG Programmveranstalter Entscheidungen der KEK im Rahmen von Verfahren zur Benehmensherstellung: Sendezeit für unabhängige Dritte bei RTL Benehmensherstellung / Auswahl der Bewerber DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH und AZ Media TV GmbH Bei der Neuvergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Fernsehvollprogramm der RTL Television GmbH hat der Programmausschuss der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) empfohlen, für die erste Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH (DCTP) und für die zweite Sendezeitschiene die Bewerberin AZ Media TV GmbH (AZ Media) auszuwählen. Der Rundfunkstaatsvertrag verlangt für die Vergabe der Drittsendezeiten vor Auswahl und Zulassung die Herstellung des Benehmens der zuständigen Landesmedienanstalt mit der KEK. Im vorliegenden Fall hat die KEK gegen die Auswahlempfehlung keine durchgreifenden Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Beide Bewerber sind rechtlich und redaktionell von der Hauptprogrammveranstalterin unabhängig. Sowohl DCTP als auch AZ Media waren allerdings bereits in den vorangegangenen Lizenzperioden als Drittsendezeitveranstalter bei RTL zugelassen. Nach Einführung der Regelung über die Sendezeit für unabhängige Dritte im 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden die Drittsendezeiten im Programm von RTL seit 1998 durchgängig von DCTP und AZ Media veranstaltet. Unter Vielfaltsaspekten kann es nicht allein darauf ankommen, dass die Leistungen der Drittsendezeitveranstalter in der Vergangenheit zu einem Vielfaltsgewinn geführt haben. Vielmehr muss stets erwogen werden, ob ein Wechsel zu anderen, nicht minder geeigneten Drittveranstaltern für die Zukunft nicht schon an sich als 5
Vielfaltsgewinn zu beurteilen wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass DCTP seit 1998 wiederholt zuletzt für eine weitere Lizenzperiode bis zum Jahr 2013 (vgl. Pressemitteilung der KEK 18/2007) auch als unabhängige Dritte für das Programm Sat.1 zugelassen wurde. Hinzu kommt, dass DCTP aufgrund einer gemeinsamen Zulassung mit der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG einen Teil des bundesweiten Vollprogramms VOX veranstaltet. Angesichts dieser anderweitigen Aktivitäten von DCTP kommt dem Aspekt eines möglichen Anbieterwechsels besonderes Gewicht zu. Die Auswahlentscheidung der Landesmedienanstalt ist allerdings nur fehlerhaft, wenn die genannten Aspekte nicht berücksichtigt würden. Dass mit der Auswahl der Bewerber der höchstmögliche Vielfaltsbeitrag erreicht wird, kann nicht verlangt werden. Die NLM hat den Aspekt der Mehrfachlizenzierung von DCTP und AZ Media in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat jedoch die anderen Bewerber im Hinblick auf den von ihnen zu erwartenden Vielfaltsbeitrag als nicht gleichwertig angesehen und deshalb den Vielfaltsgewinn durch einen Veranstalterwechsel zurückgestellt. Diese Ermessensentscheidung der NLM ist nicht zu beanstanden. Zulassung Regionalfensterprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein bei Sat.1 Benehmensherstellung / Sat.1 Norddeutschland GmbH Gegen die von der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) beabsichtigte Verlängerung der Zulassung der Sat.1 Norddeutschland GmbH (Sat.1 Norddeutschland) als Regionalfensterveranstalter für Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm von Sat.1 bestehen für die Zeit bis zum 31.12.2009 keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2015 bestehen dagegen medienkonzentrationsrechtliche Bedenken. Diese Feststellung erfolgt im Rahmen der Benehmensherstellung zwischen der MA HSH und der KEK gemäß 36 Abs. 2 Satz 3 RStV. Sat.1 Norddeutschland veranstaltet im Rahmen des Hauptprogramms Sat.1 ein gemeinsames Regionalfensterprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein ( 17:30 live ). Die derzeit gültigen Zulassungen laufen bis zum 30.06.2008. Sat.1 Norddeutschland steht vollständig im Anteilsbesitz der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH (Sat.1). Die Beteiligungsstruktur von Sat.1 Norddeutschland entspricht somit nicht der Vorgabe des 25 Abs. 4 Satz 4 RStV. Dieser bestimmt, dass Regionalfenster in rechtlicher Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter i. S. d. 28 RStV veranstaltet werden sollen. Die Änderung in dem von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV), wonach bestehende Zulassungen bis zum 31.12.2009 unbeschadet von Vorgaben des 25 Abs. 4 Satz 4 RStV verlängert werden sollen, ermöglicht es, bis zu diesem Stichtag vom Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit abzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Zulassungsverlängerung nicht zulässig. Da die geplante Regelung im 10. RÄndStV deutlich macht, dass der Gesetzgeber nur bis zum 31.12.2009 das Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit außer Kraft setzen will, verstieße es gegen den Vorrang des Gesetzes 6
und die dem Ermessen gezogenen Grenzen, heute bereits eine Entscheidung zu treffen, die ab dem Jahr 2010 im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen stünde. Die von der MA HSH vertretene Ansicht, 28 Abs. 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrags Hamburg / Schleswig-Holstein (MStV HSH) konkretisiere die Regelung des 25 Abs. 4 Satz 4 RStV, in dem er festlege, wann eine Ausnahme i. S. d. normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses gemacht werden könne, geht fehl: Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages haben grundsätzlich Vorrang vor landesrechtlichen Regelungen. Nur soweit der RStV keine anderweitigen Regelungen enthält oder zulässt, sind die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden ( 1 Abs. 2 RStV). Danach ist 25 Abs. 4 Satz 4 RStV im Verhältnis zu 28 Abs. 2 Satz 2 MStV HSH eine anderweitige Regelung mit der Folge, dass allein der RStV maßgeblich ist. Die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterveranstalters ist zudem ohnehin notwendige Voraussetzung einer Zulassungserteilung nach 25 Abs. 4 Satz 2 RStV (vgl. Pressemitteilung der KEK 03/2008; Mitteilung der KEK 6/08 auch veröffentlicht als Pressemitteilung 05/2008). Die übrigen Voraussetzungen für eine Lizenzverlängerung bis zum 31.12.2009 liegen vor: Die redaktionelle Unabhängigkeit der Sat.1 Norddeutschland GmbH von Sat.1 wird durch besondere Vorkehrungen gesichert; ebenso sind die Anforderungen zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung, Regionalbezug und Gewährleistung der angemessenen Finanzierung des Regionalfensters erfüllt. Zulassung Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen bei Sat.1 Benehmensherstellung / Sat.1 Norddeutschland GmbH Sat.1 Norddeutschland hat auch die Verlängerung ihrer zum 21.07.2008 auslaufenden Zulassungen zur Veranstaltung eines gemeinsamen Sat.1-Regionalfensters für Niedersachsen und Bremen beantragt. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen auch gegen die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) beabsichtigte Zulassungsverlängerung nur für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Sofern die NLM und die brema die Zulassung darüber hinaus bis zum 30.06.2011 erteilen wollen, steht dies nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar soll die Zulassung in diesem Fall mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden, der es der Landesmedienanstalt ermöglicht, die Zulassung zu widerrufen, wenn ab dem 01.01.2010 das Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Trennung von Regionalfenster- und Hauptprogrammveranstalter wieder auflebt. Die Ausübung des Widerrufs stünde jedoch im Ermessen der Landesmedienanstalt und eröffnete ihr somit einen Entscheidungsspielraum, für den die klare Vorgabe des 25 Abs. 4 Satz 4 RStV keinen Anknüpfungspunkt bietet. Dies hat die KEK entsprechend für die Verlängerung der Lizenz der RTL Nord GmbH für das RTL- Regionalfenster in Niedersachsen entschieden (vgl. Pressemitteilung der KEK 03/2008). Potsdam, 9. April 2008 Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Zuschaueranteilen, medienrelevanten verwandten Märkten sowie zur KEK finden Sie im Internet unter http://www.kek-online.de. 7