Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster in Niedersachsen und Bremen

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1 Beschluss Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster in Niedersachsen und Bremen Az: KEK 952 / KEK 954 In der Rundfunkangelegenheit regionale Fensterprogramme im Hauptprogramm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hier: Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH für das Regionalfenster in Niedersachsen und Bremen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Gounalakis (Vorsitzender), Prof. Dr. Sjurts (stv. Vorsitzende), Prof. Dr. Althammer, Conradt, Fischer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Schneider und Dr. Zimmer entschieden: Gegen die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vorgesehenen Entscheidungen, die Sat.1 Norddeutschland GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm SAT.1 in Niedersachsen und Bremen zuzulassen, bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. 1

2 I Begründung Sachverhalt 1 Verpflichtung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH zur Aufnahme regionaler Fenster Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH veranstaltet das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1 auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK). Das Programm SAT.1 erreichte unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile im Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 6,7 %. SAT.1 ist damit neben RTL Television (Zuschaueranteil in diesem Zeitraum: 9,2 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher ist die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH als Veranstalterin gemäß 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung werden derzeit im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 in der Zeit montags bis freitags zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz/Hessen, Niedersachsen/Bremen sowie Hamburg/Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird in Bayern ein weiteres Regionalfensterprogramm ( 17:30 Sat.1 Bayern ) in der Zeit samstags von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr ausgestrahlt. 2 Zulassungsanträge Gegenwärtig veranstaltet die Sat.1 Norddeutschland GmbH ( Sat.1 Nord ) im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 ein gemeinsames Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen ( 17:30 SAT.1 Regional ) auf der Grundlage von Zulassungen der NLM und der brema. Diese Zulassungen sind jeweils bis zum befristet. Die Sat.1 Nord hat vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom bei der NLM und bei der brema die Verlängerung der Zulassungen für das Regionalfenster in Niedersachsen und Bremen im Programm von SAT.1 für den jeweils gesetzlich bestimmten längst möglichen Zeitraum von sieben Jahren beantragt. Gemäß 15 Abs. 9 Satz 1 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) können Fensterprogrammzulassungen jeweils um bis zu sieben Jahre verlängert werden. Gemäß 6 Abs. 1 Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) wird die Zulassung durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt. 2

3 3 Antragstellerin und Beteiligte Sat.1 Nord Die Sat.1 Nord ist Veranstalterin der Regionalfensterprogramme im Programm von SAT.1 für Hamburg und Schleswig-Holstein sowie für Niedersachsen und Bremen. Sie ist eine %ige Tochtergesellschaft der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, welche das Programm SAT.1 veranstaltet. Ihre Alleingesellschafterin ist die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, an der die ProSiebenSat.1 Media SE ( ProSiebenSat.1 ) sämtliche Anteile hält Bei Sat. 1 Nord bestehen folgende satzungsrechtliche und sonstige vertragliche Regelungen, die ihre redaktionelle Unabhängigkeit gegenüber der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sicherstellen sollen: Gesellschaftsvertrag vom Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin legt fest, dass die Geschäftsführung zu allen Geschäftsführungshandlungen befugt ist, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Für darüber hinausgehende Handlungen bedarf sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung XXX... Dies gilt XXX jedoch nicht, soweit 25 Abs. 4 RStV der Erteilung von Weisungen entgegensteht. D. h., soweit die Gesellschaft als Produzent eines Regionalfensters i. S. d. 2 Abs. 2 Nr. 4 RStV tätig ist und ein Geschäftsführer der Gesellschaft gleichzeitig Programmverantwortlicher ist, trifft die Geschäftsführung ihre Entscheidungen im Rahmen des unter Berücksichtigung der für die Dauer der Lizenz der Gesellschaft vorgegebenen finanziellen Ausstattung genehmigten Budgets ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung; dies schließt das Recht der Geschäftsführung ein, eigenverantwortlich redaktionelles Personal einzustellen und technische und studiotechnische Dienstleister zu bestimmen. Die Abberufung des programmverantwortlichen Geschäftsführers kann nur aus wichtigem Grund erfolgen XXX Geschäftsordnung für die Geschäftsführung XXX Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung wurde XXX neu gefasst. Gemäß ihrer Präambel sind die Geschäftsführer von Sat.1 Nord als Programmverantwortliche des Regionalprogramms redaktionell unabhängig. Insbesondere treffen sie im Rahmen eines vorgegebenen Budgets ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters, des Gesellschafters oder der ProSiebenSat.1. Media SE, können eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einstellen, die 3

4 technischen und studiotechnischen Dienstleister wählen und selbst nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. XXX... Die Richtlinien der ProSiebenSat.1-Gruppe und die Geschäftsordnung finden XXX keine Anwendung, soweit sie den medienrechtlichen Vorgaben zur redaktionellen Unabhängigkeit entgegenstehen, d. h., soweit sie die Weisungsunabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des programmverantwortlichen Geschäftsführers in allen Fragen, die die Gestaltung des Regionalfensterprogramms betreffen, einschränken; dies schließt das Recht der Geschäftsführung ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal zu bestellen und technische oder studiotechnische Dienstleister zu bestimmen. Wie schon in der vorangegangenen Fassung enthält die Geschäftsordnung einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen, die der vorherigen Zustimmung des Ressort-, Finanz- oder Gesamtvorstands der ProSiebenSat.1 Media SE bedürfen und die zum Teil auch die Frage der redaktionellen Unabhängigkeit berühren. XXX... Die KEK hatte bereits im vorangegangenen Verfahren Az.: KEK 661 darauf hingewiesen, dass die Aufnahme derartiger Regelungen in die Geschäftsordnung im Hinblick auf die bestehende generalklauselartige Vorschrift des XXX widersprüchlich erscheint. ProSiebenSat.1 hat hierzu erklärt, die Geschäftsordnung sei insofern lediglich an konzernweite Muster angepasst, es erfolge weder durch sie noch durch die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH eine inhaltliche bzw. redaktionelle Einflussnahme auf das Programm von Sat.1 Norddeutschland (vgl. den genannten Beschluss, II und 3.2.6) Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 08./ zwischen Sat.1 Nord und der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Gemäß Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag unterstellt sich Sat.1 Nord unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit der Leitung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH XXX... Nach XXX gelten die Regelungen des XXX jedoch nicht, soweit 25 Abs. 4 RStV der Erteilung von Weisungen durch den Organträger entgegensteht, d. h., soweit die Gesellschaft als Produzent eines Regionalfensters i. S. d. 2 Abs. 2 Nr. 4 RStV tätig ist und ein Geschäftsführer der Gesellschaft gleichzeitig Programmverantwortlicher ist, trifft die Geschäftsführung ihre Entscheidungen im Rahmen des unter Berücksichtigung der für die Dauer der Lizenz der Gesellschaft vorgegebenen finanziellen Ausstattung genehmigten Budgets ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Organträgers; dies schließt das Recht der Geschäftsführung ein, eigenverantwortlich redaktionelles Personal einzustellen und technische und studiotechnische Dienstleister zu bestimmen. 4

5 Geschäftsführervertrag XXX Der Geschäftsführervertrag zwischen Michael Grahl und Sat.1 Nord legt fest, dass der programmverantwortliche Geschäftsführer im Rahmen eines vorgegebenen Budgets seine redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters trifft, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einstellen und vorbehaltlich XXX des Vertrags selbst nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann XXX... XXX... Für Sat.1 Nord ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, solange die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH oder ProSiebenSat.1 medienrechtlich zur Veranstaltung eines regionalen Fensterprogramms in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Bremen verpflichtet ist, solange landesrechtliche Lizenzen, die die Herstellung des Regionalfensters durch Sat.1 Nord umfassen, Gültigkeit haben und die Anrechnung der norddeutschen Regionalfenster gemäß Rundfunkstaatsvertrag erfolgt XXX... Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft (s. o. I ) ist Vertragsbestandteil; sie kann angepasst werden sofern sie die gebotene redaktionelle Unabhängigkeit des Geschäftsführers nicht beeinträchtigt XXX... Ihr nach dem Gesetz gegebenes Weisungsrecht wird die Gesellschafterversammlung nur so ausüben, dass der Geschäftsführer redaktionelle Entscheidungen ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung treffen und Entscheidungen über die Einstellung des redaktionellen Personals eigenverantwortlich treffen kann XXX... ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und ProSiebenSat.1 Media SE Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH verfügt über eine Zulassung der LMK vom zur Veranstaltung des Programms SAT.1. Für die Zeit ab dem hat die Medienanstalt Hamburg / Schleswig- Holstein (MA HSH) der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH die Lizenz zur Veranstaltung des Programms SAT.1 erteilt. Diese Zulassung ist in Folge gerichtlicher Auseinandersetzungen noch nicht bestandskräftig Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH ist eine %ige Tochtergesellschaft von ProSiebenSat.1. Sie veranstaltet die frei empfangbaren Programme ProSieben, kabel eins, kabel eins Doku, sixx, SAT.1 Gold und ProSieben MAXX. Eine weitere %ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, die ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH, veranstaltet die Pay-TV-Programme kabel eins CLASSICS, ProSieben FUN und SAT.1 emotions ProSiebenSat.1 hält sämtliche Geschäftsanteile der ProSiebenSat.1 Sports GmbH, welche das Programm ran FIGHTING veranstaltet und mit 57,5 % der Anteile an der Veranstalterin von Sportdeutschland.TV, der 5

6 DOSB New Media GmbH, beteiligt ist. Ferner ist die ProSiebenSat.1 Media SE in Höhe von 33 % an der gamigo AG beteiligt, die mittelbar sämtliche Anteile an der adspree media GmbH hält. Letztere hält eine Lizenz für den Web-TV-Sender ProSieben Games. Der überwiegende Teil der Aktien von ProSiebenSat.1 befindet sich in Streubesitz (76,03 %). Anteilseigner mit Beteiligungen über 5 % sind die Finanzinvestoren Capital Group Companies, Inc. (15,87 %) und BlackRock, Inc. (6,3 %). Beteiligungsverhältnisse im Überblick Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der ProSiebenSat.1 Media SE im bundesweiten Fernsehen Capital Group Companies, Inc. von der Capital Research and Management Company verwaltete Fonds BlackRock, Inc. ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH ProSieben FUN kabel eins CLASSICS SAT.1 emotions 15,87 6,30 ProSiebenSat.1 Media SE 1,80 % in Eigenbesitz ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH ProSieben kabel eins sixx SAT.1 Gold ProSieben MAXX Streubesitz 76,03 ProSiebenSat.1 Sports GmbH ran FIGHTING 57,5 DOSB New Media GmbH Sportdeutschland.TV ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH ProSiebenSat.1 Digital GmbH 33 gamigo AG ElbSpree Media Holding GmbH adspree media GmbH ProSieben Games kabel eins Doku Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH SAT.1 Sat.1 Norddeutschland GmbH 17:30 SAT.1 Regional Regionalfenster bei SAT.1 Programm, das der ProSiebenSat.1 Media SE zuzurechnen ist 4 Vorlagen von NLM und brema Mit Schreiben vom hat die NLM der KEK den Zulassungsantrag der Sat.1 Nord für das Regionalfenster in Niedersachsen sowie die Beschlussvorlage für den Programmausschuss der NLM vorgelegt und die KEK um Benehmensherstellung nach 36 Abs. 5 Satz 2 RStV gebeten. Der Programmausschuss der NLM hat über den Sachverhalt am beraten und unter dem Vorbehalt der Benehmensherstellung mit der KEK beschlossen, der Versammlung der NLM zu empfehlen, die Zulassung von Sat.1 Nord für die Veranstaltung des SAT.1-Regionalfensterprogramms in Niedersachsen antragsgemäß bis zum zu verlängern. 6

7 Mit Schreiben vom hat die brema der KEK den Zulassungsantrag der Sat.1 Nord für das Regionalfenster für Bremen vorgelegt und die KEK um Benehmensherstellung nach 36 Abs. 5 Satz 2 RStV gebeten. Die brema legt der KEK nahe, die Verfahren der NLM und der brema zu verbinden und schließt sich inhaltlich dem Vortrag der NLM an (vgl. Schreiben der brema vom ). Zu den Voraussetzungen des 25 Abs. 4 RStV ergeben sich aus den Antragsunterlagen und der Vorlage der NLM folgende Aussagen: Zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und zum Regionalbezug, 25 Abs. 4 Satz 1 RStV Die Sat.1 Nord veranstaltet gegenwärtig das Regionalfenster für Niedersachsen und Bremen. Das bestehende Programmkonzept soll unverändert fortgesetzt werden. Hinsichtlich der Einhaltung der in 25 Abs. 4 Satz 1 RStV vorgegebenen Anforderungen an die Ausgestaltung von Regionalfensterprogrammen wird auf die Feststellung vom der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gemäß 36 Abs. 2 Nr. 6 RStV verwiesen. Die ZAK hat auf Basis einer Untersuchung des Instituts für Medienforschung Göttingen IM GÖ/die netzberater unter Leitung von Prof. Dr. Helmut Volpers festgestellt, dass die Regionalfensterprogramme von RTL und SAT.1 die Voraussetzungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllen. Zu dieser Feststellung ist die ZAK auch in ihrem jüngsten Beschluss vom gelangt Zur rechtlichen und redaktionellen Unabhängigkeit gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 bis 6 RStV unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen Die Sat.1 Nord ist eine %ige Tochtergesellschaft der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH und ist damit von der Hauptprogrammveranstalterin rechtlich abhängig i. S. d. 28 RStV. Dies steht nach Auffassung der NLM jedoch einer Zulassungsverlängerung nicht entgegen. Die NLM führt aus, dass gemäß 25 Abs. 4 Satz 4, 1. Halbsatz RStV Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis verbundener Unternehmen stehen sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Soll - Vorschrift eine Regelung, die im Regelfall rechtlich zwingend ist, der Behörde in Sonderfällen aber gestattet, von der Regel abzuweichen (BVerwGE 90, S. 93). Voraussetzung für eine Abweichung sei daher das Vorliegen von besonderen Gründen, die eine Ausnahme rechtfertigten oder sogar zwingend erforderlich machten. In diesem Zusammenhang wird auf den 2. Halbsatz von 25 Abs. 4 Satz 4 RStV verwiesen, der selbst regele, wann ein solcher Sonderfall vorliegen könne (... es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. ). Eine entsprechende landesrechtliche Regelung habe zum mit 7

8 15 Abs. 3 Satz 2 NMedienG vom in der Fassung vom (heute: 15 Abs. 5 Satz 2 NMedienG) existiert. Danach hat der Hauptprogrammveranstalter, wenn er mit dem Fensterprogrammveranstalter i. S. d. 28 RStV verbunden ist, neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters ( 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen. Mit dieser Regelung habe der niedersächsische Landesgesetzgeber verschärfend zu 25 Abs.4 RStV die Anforderung gestellt, dass der Hauptprogrammveranstalter neben der Sicherstellung der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters auch insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen habe. Nach Auffassung der NLM bedeute dies, dass eine Verlängerung der Fensterprogrammzulassung auch an eine %ige Tochtergesellschaft des Hauptprogrammveranstalters möglich sei, dass aber verschärfend neben der Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters weitere Maßnahmen zu treffen seien, um die Unabhängigkeit bezogen auf die Berichterstattung zu sichern. Zudem verweist die NLM auf die Begründung des 8. RÄndStV. Dort wird ausgeführt: Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung, die Trennung von Hauptund Fensterprogrammveranstalter kann aber ein Element zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sein. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß 31 ist die gesellschaftsrechtliche Trennung allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, weil unabhängige Regionalberichterstattung bei verbundenen Unternehmen nicht ausgeschlossen ist. Daraus werde bereits deutlich, dass auch nach der damaligen Wertung des Gesetzgebers eine unabhängige Regionalberichterstattung durch verbundene Unternehmen nicht per se ausgeschlossen sei, dass es aber dann, wenn eine unternehmerische Verbundenheit vorliege, besonderer anderer Elemente bedürfe, die die Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleisteten. Die NLM sieht diese anderen Elemente in den Anforderungen der Fernsehfensterrichtlinie (FFR) als erfüllt an. Die FFR enthalte hierzu Vorgaben, die mit dem Ziel aufgestellt worden seien, insbesondere die tägliche redaktionelle Arbeit des Fensterprogrammveranstalters und seine hierfür zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen von Einflüssen und besonderen Entscheidungsvorbehalten des Hauptprogrammveranstalters freizuhalten. Während sich die Anforderungen des 25 Abs. 4 Satz 2 RStV nach dem Wortlaut noch auf die redaktionelle Unabhängigkeit beschränkten, sei die Unabhängigkeit 8

9 der Berichterstattung vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als weitergehende Anforderung zu verstehen, die auch die Finanzplanungs- und Organisationsfreiheit des Fensterprogrammveranstalters schütze Nach Auffassung der NLM sei der zusätzlichen Anforderung nach 15 Abs. 5 Satz 2 NMedienG dann Genüge getan, wenn die Grundsätze der FFR eingehalten würden. Diese Grundsätze sieht die NLM im Fall von Sat. Nord als erfüllt an. Die FFR konkretisiert die Anforderungen an die redaktionelle Unabhängigkeit in Punkt 3 Abs. 2. Dort heißt es: In anderen Fällen setzt die redaktionelle Unabhängigkeit voraus, dass die Programmverantwortlichen des Regionalprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen und die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalprogramme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt zu benennen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers des Regionalprogrammveranstalters und der des Programmverantwortlichen für das Regionalprogramm dürfen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von 38 Abs.1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die NLM verweist darauf, dass Sat.1 Nord diese Anforderungen durch ihre Organisationsstruktur und die der NLM vorgelegten Verträge bereits 2005 erfüllt habe. Dies gilt auch im Hinblick auf den mit Änderungsvertrag vom XXX neu gefassten XXX des Geschäftsführervertrags. Danach wird die Gesellschafterversammlung weiterhin ihr nach dem Gesetz gegebenes Weisungsrecht nur so ausüben, dass der Geschäftsführer redaktionelle Entscheidungen ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung treffen und Entscheidungen über die Einstellung des redaktionellen Personals oder die Wahl der (studio-)technischen Dienstleister eigenverantwortlich treffen kann. Der Geschäftsführervertrag wurde zuletzt mit XXX verlängert und gilt bis zum , also für die gesamte beantragte Zulassungsdauer. Die Weisungsfreiheit des programmverantwortlichen Geschäftsführers werde auch durch die neu erlassene Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) XXX (weiterhin) sichergestellt. Danach sind Zustimmungserfordernisse des Hauptprogrammveranstalters nach konzerninternen Richtlinien ausgeschlossen, wenn sie die Weisungsunabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers einschränken XXX GO GF). Die Unabhängigkeit des programmverantwortlichen Geschäftsführers werde darüber hinaus durch XXX des Gesellschaftsvertrags von Sat.1 Nord abgesichert, wonach seine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. 9

10 Hinsichtlich des Regionalfensters für Bremen verweist die Antragstellerin auf 4 Abs. 4 Satz 2 BremLMG als landesrechtliche Regelung, wonach die persönliche und redaktionelle Unabhängigkeit des Programmverantwortlichen durch organisatorische Maßnahmen des Hauptprogrammveranstalters sicherzustellen ist. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind neben der Vereinbarung eines Redaktionsstatuts und der Einrichtung eines Programmbeirats auch vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten ( 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BremLMG). Diese Regelung wurde in Reaktion auf den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch vor dem in das BremLMG aufgenommen. Hinsichtlich der erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden Zur angemessenen Finanzierung, 25 Abs. 4 Satz 7 RStV Die NLM geht davon aus, dass eine hinreichende Finanzierung des Fensterprogramms für die Dauer der Zulassung sichergestellt ist. XXX... Die NLM verweist darauf, dass die Ausstattung von XXX eine Erhöhung gegenüber den damaligen Werten, die auch die KEK als ausreichend angesehen hat, darstellen. Zudem habe der Geschäftsführer von Sat.1 Nord im Rahmen einer persönlichen Erörterung am die Angemessenheit der finanziellen Ausstattung bestätigt Zur Lizenzdauer Sat.1 Nord beantragt die Verlängerung der Regionalfensterzulassung um die nach 15 Abs. 9 Satz 1 NMedienG vorgesehene Höchstdauer von sieben Jahren, beginnend mit dem Der Ausschuss für Programm empfiehlt der Versammlung der NLM die Zulassung antragsgemäß bis zum zu verlängern. Der Medienrat der brema beabsichtigt ebenfalls, eine Zulassungsverlängerung um sieben Jahre zu beschließen. II Rechtliche Würdigung 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Stellungnahme Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist 36 Abs. 5 Satz 2 RStV. Danach ist bei Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach 25 Abs. 4 RStV und Veranstaltern von Sendezeit für unabhängige Dritte nach 31 Abs. 4 RStV zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. 10

11 Die Herstellung des Benehmens geht über eine bloße Anhörung hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme des Anzuhörenden auf die Entscheidung zielt und sich darin erschöpft, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens auch eine begrenzte inhaltliche Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung der nach außen handelnden Landesmedienanstalt vor. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist deshalb als dritter Weg zwischen einer bloßen Anhörung und der Herstellung eines Einvernehmens zu qualifizieren. Das folgt nicht nur aus dem feststehenden verwaltungsrechtlichen Begriffsgehalt des Benehmens (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., 2007, 45 Rdnr. 62), sondern wird auch durch die amtliche Begründung zu 36 RStV bestätigt, wonach die Herstellung des Benehmens im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgesehen ist. Sie erfordert demnach von Seiten der Landesmedienanstalt, der KEK das für deren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte bei SAT.1, Az.: KEK ständige Entscheidungspraxis). In zeitlicher Hinsicht ist die KEK in das Verfahren einzubinden, nachdem die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassungsfähigkeit der Anträge abschließend geprüft hat und eine konkrete Auswahl- bzw. Zulassungsentscheidung vorgesehenen ist. Bevor die zuständige Medienanstalt eine definitive Auswahl- oder Zulassungsentscheidung trifft, hat sie sich mit den gegebenenfalls angeführten Bedenken der KEK auseinanderzusetzen (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag Kommentar II, 36 Rdnr. 17). Die zuständige Landesmedienanstalt hat dabei die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der KEK nicht bloß zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit inhaltliche Differenzen auszugleichen, bevor sie eine Sachentscheidung trifft. Die Herstellung des Benehmens mit der KEK bezieht sich gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV auf die Auswahl und Zulassung der Fensterprogrammveranstalter. Rechtlicher Maßstab für die Benehmensherstellung ist deshalb 25 Abs. 4 RStV, der die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern gesetzlich ausgestaltet, unter Einschluss der diese Vorgaben konkretisierenden gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie). Das Benehmenserfordernis des 36 Abs. 5 Satz 2 RStV erfasst nach der ständigen Entscheidungspraxis der KEK ferner die Zulassungsfähigkeit der Bewerber. Die KEK prüft dabei die rechtliche Unabhängigkeit sowie die damit in Verbindung stehende redaktionelle Unabhängigkeit gemäß 11

12 25 Abs. 4 i. V. m. 28 RStV aufgrund ihrer eigenen Sachkompetenz umfänglich. Spezifische landesrechtliche Vorgaben zur Zulassungsfähigkeit, wie z. B. persönliche Voraussetzungen, werden von der KEK dagegen nicht bewertet. 2 Zulassungsfähigkeit Die NLM hat die Zulassungsvoraussetzungen von 25 Abs. 4 RStV i. V. m. 15 NMedienG geprüft und die Zulassungsfähigkeit von Sat.1 Nord angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Rechtliche und redaktionelle Unabhängigkeit gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 bis 6 RStV unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen Die Sat.1 Nord und ihre Alleingesellschafterin Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sind miteinander verbundene Unternehmen i. S. v. 28 RStV. Die Beteiligungsstruktur von Sat.1 Nord entspricht insofern nicht der Sollvorschrift des 25 Abs. 4 Satz 4 RStV. Dies steht der Zulassung jedoch dann nicht entgegen, sofern zum bestehende landesrechtliche Regelungen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicherstellen ( 25 Abs. 4 Satz 4 RStV) Die NLM verweist diesbezüglich auf 15 Abs. 3 Satz 2 des NMedienG vom in der Fassung vom (nunmehr 15 Abs. 5 Satz 2 NMedienG). Danach hat der Hauptprogrammveranstalter, wenn er mit dem Fensterprogrammveranstalter i. S. d. 28 RStV verbunden ist, neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters ( 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung sicherzustellen hat (s. o. I 4.3.1). 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BremLMG sieht eine vergleichbare Regelung vor. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Sonderregelung in 25 Abs. 4 Satz 4 RStV erfüllt In materieller Hinsicht sieht die NLM die redaktionelle Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der Berichterstattung gemäß 15 Abs. 5 Satz 2 NMedienG durch die Organisationsstruktur der Sat.1 Nord und die in den vorgelegten Verträgen getroffenen Regelungen im Einzelnen den Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführervertrag und die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, als erfüllt an. Sie zieht für die Bewertung die in Ziffer 3 Abs. 2 FFR benannten Kriterien heran. Die NLM hat dabei plausibel dargelegt, dass die Anforderungen der FFR erfüllt sind. Die in den genannten Verträgen getroffenen Regelungen zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit der Sat.1 Nord waren bereits mehrfach Gegenstand einer Prüfung durch die KEK im Rahmen vorangegangener Verfahren der Benehmensherstellung in Sachen Sat.1 Nord (zuletzt Beschluss i. S. Sat.1 Nord vom , Az.: KEK 661, II 3.2). Die KEK ging angesichts des in der Geschäftsordnung festgelegten Anwendungsausschlusses von Regelungen, die mit den 12

13 medienrechtlichen Vorgaben zur redaktionellen Unabhängigkeit kollidieren, sowie der weiteren umfänglichen vertraglichen Sicherungsmaßnahmen davon aus, dass ausreichende besondere Vorkehrungen zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit getroffen wurden. Diese Regelungen bestehen im Wesentlichen unverändert fort, so dass die Sachlage gegenwärtig keinen Grund für eine abweichende Bewertung bietet. Zeitlicher Umfang, inhaltliche Differenzierung, Regionalbezug, 25 Abs. 4 Satz 1 RStV Die KEK berücksichtigt in diesem Zusammenhang die aktuellen Feststellungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gemäß 36 Abs. 2 Nr. 6 RStV zum Vorliegen der Voraussetzungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV. Die ZAK hat diesbezüglich festgestellt, dass alle Regionalfensterprogramme im Programm von RTL die Anforderungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllen (zuletzt mit Beschluss vom ). Sie stützt sich dabei jeweils auf die Ergebnisse der Untersuchung des Instituts für Medienforschung Göttingen & Köln (s. Punkt I 4.3.1). 3 Lizenzdauer Der Rundfunkstaatsvertrag enthält im Unterschied zu den Bestimmungen über Drittfensterveranstalter ( 31 Abs. 6 Satz 4, 1. Halbsatz RStV) keine Vorgaben hinsichtlich der Zulassungsdauer für die Veranstaltung von Regionalfenstern. Die NLM und die brema können daher grundsätzlich die Zulassung antragsgemäß für die Dauer von sieben Jahren erteilen ( 15 Abs. 9 Satz 1 NMedienG; 6 Abs. 1 BremLMG). 4 Angemessene Finanzierung Bei der Feststellung, ob die angemessene Finanzierung der Regionalfenster durch den Hauptprogrammveranstalter im Sinne von 25 Abs. 4 Satz 7 RStV sichergestellt ist, beschränkt sich die KEK, entsprechend dem in den Drittsendezeitfällen praktizierten Verfahren, auf die Plausibilitätskontrolle der Beurteilung durch die Landesmedienanstalt. Die NLM hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 7 RStV als gewährleistet ansieht. Das für die zukünftige Lizenzperiode vereinbarte Budget entspricht demjenigen der letzten beiden Jahre und sieht zusätzlich eine am Lebenshaltungskostenindex orientierte Anpassungsklausel vor. Wie in der Vergangenheit, entfällt der Großteil des Budgets auf die Beiträge aus den verschiedenen Regionen Niedersachsens, die auch einen 13

14 größeren Teil der Sendezeit ausmachen. Auch im Vergleich zu den anderen Regionalfensterveranstaltern gezahlten Vergütungen erscheint die vorgesehene Finanzierung der Sat.1 Nord nicht als zu gering (vgl. Beschluss i. S. RTL Nord vom , Az.: KEK 951, I 4.4 sowie die Nachweise im Beschluss i. S. Sat.1 Nord (HH + SH) vom , Az.: KEK 803-2, II 2.1.2). Zudem sieht auch Sat.1 Nord selbst die Finanzierung als angemessen und ausreichend an. Die Vergütungsvereinbarung hat eine Laufzeit vom bis und deckt sich mit dem vorgesehenen Zulassungszeitraum für die Veranstaltung des Regionalfensters. III Abschließende Feststellung Gegen die Zulassung der Sat.1 Nord als Regionalfensterprogrammveranstalterin in Niedersachsen im Hauptprogramm SAT.1 bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen. 25 Abs. 4 Satz 5 RStV steht im Übrigen der Verlängerung einer bestehenden Zulassung nicht entgegen, da der Begriff eine Verlängerung bei systematischer Auslegung im Blick auf 51a Abs. 5 Satz 2 RStV nicht zwingend im Sinne der Einmaligkeit der Verlängerung auszulegen ist. Gounalakis Sjurts Althammer Conradt Fischer Lübbert Mailänder Müller-Terpitz Schneider Zimmer 14

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