LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur

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Transkript:

UE SS 20008 1 LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur I. MATERIELLRECHTLICHER TEIL 1. Strafbarkeit des C Stich mit dem Messer 1) Körperverletzung ( 83 Abs 1) C verletzt A am Körper, weil er ihm eine Stichwunde zufügt. Kausalität und objektive Zurechnung unproblematisch. 2. STB: Verletzungsvorsatz C hat die Absicht, den B zu verletzen (Verletzungsabsicht). II RW und III Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor. C verwirklicht 83 Abs 1. 2) Schwere Körperverletzung ( 84 Abs 2 Z 1)? Dieses Delikt verwirklicht, wer ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise einsetzt. Ein Messer ist unproblematisch als ein abstrakt lebensgefährliches Mittel anzusehen. Fraglich ist aber, ob C das Messer in konkret lebensgefährlicher Weise eingesetzt hat. Denn laut SV streift das Messer nur den Oberarm des A. Dies ist kein konkret lebensgefährlicher Einsatz des Messers. Mit entsprechender Argumentation ist freilich auch eine Bejahung des konkret lebensgefährlichen Messereinsatzes möglich. Hier wird 84 Abs 2 Z 1 verneint.

UE SS 2008 2 3) Versuchte absichtliche schwere Körperverletzung ( 15 Abs 1, 87 Abs 1) C setzt mit dem Stich eine Ausführungshandlung zur schweren Körperverletzung des A. Denn er ist davon ausgegangen alles getan zu haben, um den A schon mit dem 1. Stich schwer zu verletzen. Der Versuch ist nicht absolut untauglich (unproblematisch). 2. STB: Absicht auf schwere Körperverletzung C hatte laut SV die Absicht, den A schwer zu verletzen. IV. Strafaufhebungsgrund Zudem ist der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch ( 16) zu prüfen. Denn C hätte leicht nochmals zustechen können; doch er bekam Mitleid mit A und wollte flüchten. Nach der Einzelaktstheorie hat C einen fehlgeschlagenen Versuch begangen; denn sein Stich hat wider Erwarten aus der Sicht des C nicht zur schweren Verletzung des A geführt. Von einem fehlgeschlagenen Versuch kann man jedoch nicht strafbefreiend zurücktreten. Demnach wäre C nach 15 Abs 1, 87 Abs 1 zu bestrafen. Nach der Tateinheitstheorie (Fuchs) dagegen liegt in Bezug auf die Rücktrittsbeurteilung ein unbeendeter Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung vor. Denn C hätte im Rücktrittszeitpunkt ja nochmals leicht zustechen können, um den A schwer zu verletzen. C gibt die Ausführung der absichtlichen schweren Körperverletzung in diesem Zeitpunkt aber endgültig und freiwillig (Mitleid) auf. Nach dieser Theorie ist C demnach infolge Rücktritts nicht wegen 15, 87 Abs 1 strafbar, sondern nur wegen 83 Abs 1. Strafbarkeit des B Engagieren des Schlägers C 1) Bestimmung zur Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 83 Abs 1)

UE SS 2008 3 B engagiert den C nicht nur zur gewaltsamen Eintreibung des Geldes, sondern alternativ auch dazu, dem A zumindest einen Denkzettel mit ein paar Fausthieben zu verabreichen. Damit hat er den C auch zur Körperverletzung an A veranlasst. C vollendet eine Körperverletzung gegenüber A (siehe oben). 2. STB: Bestimmungs- und Verletzungsvorsatz Der Plan, dem A zumindest einen Denkzettel mit heftigen Fausthieben zu verabreichen, schließt einen Vorsatz auf eine Körperverletzung des A mit ein (bedingter Verletzungsvorsatz). Zudem hat B den Vorsatz, den C zu der Körperverletzung an A zu bestimmen. B verwirklicht Bestimmung zur Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 83 Abs 1). 2) Bestimmung zur versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 87 Abs 1)? Auf eine schwere Körperverletzung des A ist sein Vorsatz (hier in Form der Absicht) nicht gerichtet, sodass eine Bestimmung zu 87 jedenfalls ausscheidet. 3) Bestimmung zur scheren Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 84 Abs 2 Z 1)? Ebenso wenig hatte B Vorsatz darauf, dass C beim Verpassen des Denkzettels für A ein Messer verwendet; denn vom Einsatz des Messers weiß B nichts; daher scheidet auch eine Bestimmung zu 84 Abs 2 Z 1 mangels Vorsatz des B aus. Strafbarkeit des A Bewusstlos-Schlagen des C Körperverletzung ( 83 Abs 1)

UE SS 2008 4 A verletzt C am Körper, weil der Schlag laut SV eine Bewusstlosigkeit des C herbeiführt. Bewusstlosigkeit ist eine Gesundheitsschädigung is des 83 Abs 1. 2. STB: Verletzungsvorsatz A hat auch den bedingten Vorsatz, C am Körper zu verletzen, weil er den vermeintlichen Angriff des C abwehren will (unproblematisch). II. Rechtfertigung durch 3? Rechtfertigung durch Notwehr ( 3)? Ist nicht gegeben, weil kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff des C auf die körperliche Unversehrtheit des A mehr vorlag. Denn C wollte ja bereits aus Mitleid flüchten. A ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt. III. Unrechtsbewusstsein A befindet sich aber in einem Irrtum über die Notwehrsituation (Putativnotwehr) gem 8. Denn er hat irrtümlich einen Angriff des C und damit eine Notwehrsituation angenommen. Der Schlag gegen C war eine hypothetisch notwendige Verteidigung, weil es unter den vorhandenen Mitteln das Schonendste war, um den vermeintlichen Angriff des C auf die Gesundheit des A abzuwehren. Folglich kann A nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft werden. A ist aber wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Laut SV bemerkt A in der Hektik des Geschehens gar nicht, dass C flüchten will. In dieser Situation hätte ein objektiver Dritter in der Situation des A (maßgerechter Mensch) wohl auch die Sachlage verkannt. A irrt sich demnach nicht objektiv sorgfaltswidrig und ist somit nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Hier ist ebenfalls Argumentationsspielraum gegeben und eine abweichende Lösung (Bejahung der Fahrlässigkeit des Irrtums und damit des 88 Abs 1) ist vertretbar. Nach der hier vertretenen Lösung bleibt A straflos.

UE SS 2008 5 2. Schlägerei mit Todesfolge Strafbarkeit von D, E, F und G Raufhandel ( 91 Abs 1 erste Alt) 1) Z ist nicht wegen 91 Abs 1 strafbar, weil er letztlich Opfer der Rauferei wurde und somit nicht die schwere Körperverletzung oder Tötung eines anderen verursacht hat. 2) 91 Abs 2 scheidet aus, weil es sich hier um eine Schlägerei und nicht um einen Angriff mehrerer gehandelt hat. Eine Schlägerei ist ein Streit von mindestens 3 Personen mit gegenseitigen Tätlichkeiten. Nach dem Sachverhalt ist diese Alternative des 91 Abs 1 objektiv erfüllt. 2. STB: Vorsatz Aus dem Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Teilnehmer an der Schlägerei sich nicht vorsätzlich in diese Auseinandersetzung eingelassen haben, zumal dolus eventualis genügt. Damit ist auch die subjektive Tatseite zu bejahen. 3. Unechte objektive Bedingung der Strafbarkeit Während des Raufhandels ist Z lediglich leicht an der Hand verletzt worden. Da in 91 Abs 1 nur eine schwere Körperverletzung und der Tod angeführt werden, liegt in diesem Stadium keine der beiden alternativen Bedingungen für eine Strafbarkeit nach 91 Abs 1 vor. Allerdings ist die auf dem Wege ins Krankenhaus erfolgte Tötung des Z ebenfalls durch den Raufhandel verursacht worden; Z wäre nämlich ohne die durch Tätlichkeiten herbeigeführte leichte Verletzung nicht in das Krankenhaus gebracht worden (conditio sine qua non). Fraglich ist aber, ob den Teilnehmern am Raufhandel diese Tötung objektiv zurechenbar ist. Es ist zwar nicht völlig atypisch, dass jemand auf dem Weg ins Krankenhaus durch einen schwer alkoholisiert fahrenden Rettungsfahrer getötet wird (Adäquanzzusammenhang).

UE SS 2008 6 Problematisch ist aber der Risikozusammenhang. Denn die Tötung durch den schwer alkoholisiert fahrenden F unterbricht den Risikozusammenhang zur Schlägerei. Denn es handelt sich dabei um ein grob fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten. Insofern ist die (unechte) objektive Bedingung der Strafbarkeit, der Tod des Z, nicht in (einer der Schlägerei) objektiv zurechenbarer Weise eingetreten. D, E, F und G sind nicht wegen 91 Abs 1 zu bestrafen. Tötung des Z infolge Auffahrunfalls Fahrlässige Tötung im Minderrausch ( 80, 81 Abs 1 Z 2) Da R schwer alkoholisiert den Rettungswagen lenkt und zudem alkoholbedingt nicht rechtzeitig bremst, handelt er objektiv sorgfaltswidrig. Denn darin liegt ein Verstoß gegen die StVO (Rechtsnorm). Durch das nicht rechtzeitige Abbremsen und Auffahren auf ein Auto hat er den Z getötet. Dieses Verhalten des F war auch kausal für den Tod des Z (conditio sine qua non). Zudem liegen Adäquanz- und Risikozusammenhang vor (unproblematisch). R verwirklicht objektiv auch 81 Abs 1 Z 2. Denn er hat sich vor der Tat in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt (R ist schwer alkoholisiert, doch gibt der SV keine Hinweise auf eine Zurechnungsunfähigkeit is des 11), obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm als Rettungsfahrer eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand gefährlich für die körperliche Sicherheit anderer ist. 2. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Aufgrund seiner Alkoholisierung war R jedoch nicht mehr in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln, indem er rechtzeitig bremst. Er handelt zu diesem Zeitpunkt somit nicht subjektiv sorgfaltswidrig, weil ihm die individuellen Fähigkeiten zu einem sorgfaltsgemäßen Handeln (rechtzeitig abbremsen) fehlen.

UE SS 2008 7 Für die Tötung des Z infolge Auffahrunfalls ist F mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit nicht strafbar. Tötung des Z infolge Übernahmefahrlässigkeit Fahrlässige Tötung im Minderrausch ( 80, 81 Abs 1 Z 2) ivm Übernahmefahrlässigkeit Da R schwer alkoholisiert in den Rettungswagen steigt und losfährt, handelt er objektiv sorgfaltswidrig. Denn darin liegt ein Verstoß gegen die StVO (Rechtsnorm). Durch dieses Losfahren im alkoholisierten Zustand wurde R kausal für die Tötung des Z (csqn). Zudem sind der Adäquanz- und der Risikozusammenhang zu bejahen (unproblematisch). Außerdem verwirklicht R 81 Abs 1 Z 2. Denn er hat sich vor dem Einsteigen und Losfahren mit dem Rettungswagen in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm als Rettungsfahrer eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand gefährlich für die körperliche Sicherheit anderer ist. 2. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit/subjektive Vorhersehbarkeit Trotz seiner Alkoholisierung war R in der Lage zu erkennen, dass Autofahren im alkoholisierten Zustand sorgfaltswidrig ist. Zudem hätte R trotz seiner Alkoholisierung vorhersehen können, dass das Fahren eines Rettungsfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zur Tötung des von ihm Transportierten führen kann. Er handelt zu diesem Zeitpunkt somit subjektiv fahrlässig is der Übernahme- oder Einlassungsfahrlässigkeit. II. RW III Schuld Dem R war sorgfaltsgemäßes Verhalten trotz seiner Alkoholisierung zumutbar (unproblematisch). R macht sich wegen 80, 81 Abs 1 Z 2 ivm Übernahmefahrlässigkeit strafbar.

UE SS 2008 8 II. STRAFPROZESSRECHT 1. Im Rahmen einer im Ermittlungsverfahren stattfindenden kontradiktorischen Einvernahme ( 165 StPO) wird es dem Zeugen Z vom Richter ohne jede Begründung nicht gestattet, eine Vertrauensperson beizuziehen. Daraufhin sagt der Zeuge widerwillig ohne Vertrauensperson aus. a) Um welchen Richter handelt es sich? b) Hat der Zeuge ein Rechtsmittel? a) Es handelt sich um den Einzelrichter am Landesgericht ( 31 Abs 1 Z 1 ivm 104 StPO). b) Dem Zeugen kommt das Recht zur Beschwerde gem 87 Abs 2 Satz 2 StPO ( Maßnahmenbeschwerde ) zu. Denn Z wurde durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme (kontradiktorische Einvernahme) in einem subjektiven Recht verletzt, nämlich in seinem Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson gem 160 Abs 2 StPO. Dieses Recht darf nämlich nur in Ausnahmefällen verweigert werden. 2. In einem Strafverfahren wegen 207a StGB wird der Angeklagte im Zweifel gem 259 Z 3 StPO freigesprochen. Was hat mit den beschlagnahmten kinderpornographischen DVD s zu geschehen? Gem 115 Abs 6 StPO hat das Gericht zunächst die Beschlagnahme aufzuheben, da die Voraussetzungen dieser infolge des Freispruchs weggefallen sind. Die kinderpornographischen DVD s sind aber Gegenstände, die der Täter zur Begehung des 207a StGB verwendet hat; zudem erscheint die Einziehung dieses Materials geboten, um der Begehung weiterer Delikte (insb 207a StGB) entgegenzuwirken (vorbeugende

UE SS 2008 9 Maßnahme). Die kinderpornographischen DVD s unterliegen daher der Einziehung ( 26 Abs 1 StGB). Dies gilt gem 26 Abs 3 StGB selbst dann, wenn wie hier keine bestimmte Person wegen der Straftat verurteilt werden kann.