Das Präventionsgesetz AOK NORDWEST Abteilung Marketing/Produkte 28.10.2015 Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege - Siegen-Wittgenstein
Das Präventionsgesetz Umsetzung des Präventionsgesetzes Zeitplan Kern des Präventionsgesetzes Finanzen 2016 Inhalte des Präventionsgesetzes Individueller Ansatz Außerbetriebliches Setting Betriebliche Gesundheitsförderung Bonifizierung Selbsthilfeförderung Versorgung / übergeordnete Themen Prävention in der Pflege AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 2
Umsetzung des Präventionsgesetzes Zeitplan Kabinett 17.12. 2./3. Lesung BT 19.06. In-Kraft-Treten Am Tag nach Verkündigung im BGBL 25.07. In-Kraft-Treten der finanziellen Regelungen 01.01. 2014 2015 2016 Auftrag an die BZgA 30.11. Bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen Bis 31.12.2015 werden die bundeseinheitlichen trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen vereinbart Landesrahmenempfehlungen werden unter Berücksichtigung der Bundesrahmenempfehlungen geschlossen AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 3
Ausgestaltung des Präventionsgesetzes Nationale Präventionskonferenz gebildet von GKV, RV, UV, SPV, PKV beraten von Bund, Länder, kommunaler SpiVBund, BA, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-und Patientenvertreter Geschäftsstelle bei der BZgA entwickelt, schreibt fort, setzt um Nationale Präventionsstrategie Bundeseinheitliche Rahmenempfehlung Im Benehmen mit BMG, BMAS, BMFSFJ, BMEL, BMI, Ländern Präventionsbericht Alle 4 Jahre zur Vorlage beim BMG; RKI liefert zu; optional mit Länderdaten sind zu berücksichtigen in Landesrahmenvereinbarungen geschlossen zwischen GKV, RV, UV, SPV und den zuständigen Landesministerien AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 4
Das Präventionsgesetz Zielkosten je Versicherter 2016 2,00 davon 0,45 an BZgA 1,05 0,30 2,00 3,00 Individualprävention Unter Berücksichtigung ärztlicher Präventionsempfehlungen Betriebliche Gesundheitsförderung Nicht verbrauchte Mittel werden über GKV-SpVan Kassen mit Kooperationsvereinbarungen vergeben Prävention in Lebenswelten Umfasst Settingangebote der Kassen, Leistungen an BZgA und Landesrahmenvereinbarungen. Nicht verbrauchte Mittel sind im Folgejahr zu verausgaben. Selbsthilfe Der Mindestwert wird von 0,64 auf 1,05 je Versicherten angehoben. Prävention Pflegeversicherung Nicht verbrauchte Mittel werden über GKV-SpVan Kassen mit Kooperationsvereinbarungen vergeben Alle Werte werden entsprechend der monatlichen Bezugsgröße angepasst. Die jährlichen GKV-Mehrausgaben betragen geschätzt über 320 Mio. Euro. AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 5
Individueller Ansatz Inhalte und Auswirkungen des Präventionsgesetzes Inhalte Ausgaben-Richtwert: 3,00 Ärztliche Präventionsempfehlungen sind zu berücksichtigen Auswirkungen und Umsetzung bei der AOK NORDWEST Im Jahr 2014 betrugen die Ausgaben der AOK NORDWEST für die Individualprävention bereits 2,32 je Versicherten Ausgestaltung der Präventionsempfehlung ist abzuwarten; bis dahin gilt der Leitfaden Prävention (insbesondere 2-Kurse pro Jahr-Regelung) AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 6
Außerbetriebliches Setting Inhalte des Präventionsgesetzes Prävention in den Lebenswelten: Wohnen, Lernen, Studieren, medizinische und pflegerische Versorgung, Freizeit und Sport Aufbau und Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen Bestandsaufnahme mit den Akteuren vor Ort Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten erbringen Unterstützung durch die BZgA mit geeigneten Kooperationspartnern Voraussetzung für die Leistungen in der Lebenswelt ist: Kassen können die Leistungen erbringen, wenn die Verantwortlichen in den Lebenswelten eine angemessene Eigenleistung bei der Umsetzung der Landesrahmenvereinbarungen erbringen. AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 7
Außerbetriebliches Setting Ausschlusskriterien für die Förderung durch die GKV Ausbildung & Qualifizierung Aktivitäten von politischen Parteien, etc. Weltanschaulich nicht neutrale Angebote Baumaßnahmen Öffentlichkeitsorientierte Aktionen Forschungsprojekte ohne Intervention Regelfinanzierung Werbezwecke Pflichtaufgaben anderer Akteure Screenings Isolierte Maßnahmen externer Anbieter Individuumsbezogene Abrechnung AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 8
Bonifizierung Inhalte des Präventionsgesetzes Neuregelung des 65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten Bonifizierbar nach dem Präventionsgesetz sind: Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung von Krankheiten nach 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen) und 26 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche) Schutzimpfungen und zertifizierte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach 20 Abs. 5 SGB V oder vergleichbare qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 10
Selbsthilfeförderung Inhalte des Präventionsgesetzes im Detail Die Ausgaben je Versicherten steigen von 0,64 (2015) auf 1,05 (2016) Nicht verausgabte Mittel eines Förderjahres sind im Folgejahr zusätzlich der Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen. 50% Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung 50% Krankenkassenindividuelle Förderung Gemeinsame Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen Basisfinanzierung Originäre Aufgaben Eigenverantwortliche Förderung einzelner Krankenkassen Projektförderung Zeitlich u. inhaltlich begrenzte Aktivitäten AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 14
Prävention in der Pflege Inhalte des Präventionsgesetzes Prävention erstreckt sich nun auch auf die Pflegeversicherung: Prävention in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen; GKV-SpV legt Kriterien fest Pflegekassen sollen bei der Umsetzung der Präventionsleistung zusammenarbeiten und die Leistung kassenübergreifend erbringen Kosten im Jahr 2016: 0,30 je Versicherten (geschätzte jährliche Mehrausgaben: 21 Mio. ) Pflegekassen die den Präventionsbetrag nicht in voller Höhe ausgeben, müssen die nicht verausgabten Mittel an den GKV-Spitzenverband abführen Bei Pflegebegutachtung ist zu prüfen, ob ein Beratungsbedarf zu primärpräventiven Leistungen vorliegt und gleichzeitig ist die gesundheitliche Situation einschließlich der Risiken und Potentiale zu erheben (= Voraussetzung für Maßnahmenplanung zur Prävention) Pflegekurse und Expertenstandards sollen auch präventive Ansätze enthalten AOK NORDWEST Geschäftsbereich Marketing/Produkte 06.08.2015 16