LWL Budget für Arbeit Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Richtlinien Präambel Die Integration behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist ein vorrangiges Ziel des LWL. Viele erfolgreiche Beispiele zeigen, dass die Zahl der Werkstattbeschäftigten, die einen Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wagen, bei geeigneter Unterstützung erhöht werden kann. Seit Januar 2013 fördert das LWL-Integrationsamt Westfalen die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt -im Anschluss an fünf Vorläuferprogramme- im Rahmen des Modellprogramms aktion5 aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Dieses Programm richtet sich insbesondere auch an schwerbehinderte Beschäftigte in einer WfbM, die gezielt und in Kooperation mit dem Integrationsfachdienst auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Im Zusammenhang mit der Rahmenzielvereinbarung vom 19.10.2007 zwischen dem LWL und den westfälischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege (RZV Arbeit) und der erfolgreichen Umsetzung des Landesprogramms Integration unternehmen! durch das LWL-Integrationsamt Westfalen hatten die parlamentarischen Gremien des LWL im Sommer 2008 beschlossen, mit dem Programm Übergang plus (Sozialausschussvorlage 12/1302) vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2010 die individuelle finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus der WfbM in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mitzufinanzieren. Hiermit konnten die finanziellen Mittel der Ausgleichsabgabe beim LWL-Integrationsamt Westfalen mit dem Eingliederungshilfe-Etat der LWL-Behindertenhilfe Westfalen ergänzt werden. Ab Januar 2011 wurden mit dem Nachfolgeprogramm Übergang plus2 (Sozialausschussvorlage 13/0330) Mittel aus dem Etat des LWL-Integrationsamts Westfalen sowie aus Sozialhilfemitteln bereitgestellt, um weitere 300 Werkstattwechsel zu ermöglichen. Das Programm Übergang plus3 führt diese Förderung fort. Aus Gründen der Praktikabilität werden nun die Instrumente des Modellprogramms aktion5 und des Förderprogramms Übergang plus2 zusammengefasst, um eine einheitliche Bearbeitung bei der Förderung des Übergangs aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des LWL-Budgets für Arbeit zu ermöglichen. 1 Zielgruppe (1) Zur Zielgruppe gehören Werkstattbeschäftigte in westfälisch-lippischen WfbM, sofern für sie Leistungen im Arbeitsbereich nach 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbrin-
gen sind. Gefördert werden sowohl behinderte ( 2 Abs. 1 SGB IX) als auch schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ( 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) im Arbeitsbereich der WfbM, die in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten Dauer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich der Integrationsprojekte (i.s.d. 132 SGB IX) wechseln. Die fehlende Zugehörigkeit zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen i.s.d. 2 Abs. 2 SGB IX oder der fehlende Nachweis sind kein Ausschlusskriterium für die Förderung nach diesen Richtlinien. (2) Eine Förderung von Teilnehmer/innen, die aus dem Berufsbildungsbereich einer westfälisch-lippischen WfbM in ein Arbeitsverhältnis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es müssen folgende Bedingungen zutreffen: weitgehend abgeschlossener Berufsbildungsbereich, durchgeführte übergangsfördernde Maßnahmen wie z.b. betriebliche Praktika, Prüfung aller verfügbarer Instrumente durch den zuständigen Rehabilitationsträger, Beratung im Fachausschuss der WfbM, Stellungnahme der LWL-Behindertenhilfe Westfalen, ob Werkstattbedürftigkeit vorliegt und ohne die besondere Förderung mit Übergang plus3 ein langfristiger Verbleib in der WfbM in Kostenträgerschaft des LWL zu erwarten wäre, Einsatz aller dem zuständigen Rehabilitationsträger möglichen vorrangigen Leistungen (z.b. EGZ mit höchst möglicher Förderhöhe und Förderdauer) 2 Umfang und Dauer der individuellen Förderung (1) Sockelbetrag Im Rahmen von "Übergang plus3" wird eine monatliche Geldleistung als pauschalierter Nachteilsausgleich für Arbeitgeber/innen zur Verfügung gestellt. Dieser Sockelbetrag beträgt pauschal 600,- Euro bis 800,- Euro pro Monat je nach Lohnkostenhöhe und ist wie folgt gestaffelt: 600,- Euro/monatlich bei einem AN-Brutto-Stundenlohn bis zu 9,00 Euro 700,- Euro/monatlich bei einem AN-Brutto-Stundenlohn bis zu 10,49 Euro 800,- Euro/monatlich bei einem AN-Brutto-Stundenlohn ab 10,50 Euro Die Leistung wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bewilligt. Weiterbewilligungen sind bei Bedarf ohne zeitliche Unterbrechung möglich, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Leistung nicht möglich ist.
(2) Betreuungsaufwand Zusätzlich kann als pauschalierter Nachteilsausgleich ein besonderer betrieblicher Betreuungsaufwand in Höhe von 210 Euro pro Monat gewährt werden. (3) Erhöhungsbetrag Sofern ein angemessener Nachteilsausgleich durch die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht erreicht werden kann, erfolgt in besonderen Einzelfällen eine erweiterte Förderung durch einen Erhöhungsbetrag. Dieser Erhöhungsbetrag beläuft sich in der Regel auf 150 Euro. Beim Vorliegen von mindestens zwei Kriterien des Satzes 4 oder in den Fällen des Satzes 4 Buchstabe d) kann ein Erhöhungsbetrag von 300 Euro bewilligt werden. Ein besonderer Einzelfall liegt vor, wenn a) die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Behinderung voraussichtlich dauerhaft in besonders hohem Maße beeinträchtigt ist oder b) der behinderte Mensch das 40. Lebensjahr vollendet hat oder c) der behinderte Mensch unmittelbar vor der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fünf Jahre oder länger im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt war oder d) ein über den Sockelbetrag nach Absatz 1 hinausgehender Minderleistungsausgleich angemessen ist, der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen oder Programmen nicht oder nicht mehr geleistet werden kann. (4) Teilzeitbeschäftigung Diese Leistungen werden auch dann erbracht, wenn die zu fördernde Person als Teilzeitbeschäftigte beim Arbeitgeber in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Erfolgt die Beschäftigung nicht in vollem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, reduzieren sich die Leistungen nach 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. In begründeten Einzelfällen kann der besondere betriebliche Betreuungsaufwand nach Absatz 2 auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe von 210 Euro bewilligt werden. (5) Förderdauer und Auszahlung Die Leistungen können für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren bewilligt werden und werden rückwirkend halbjährlich ausgezahlt. (6) Förderhöchstgrenze Durch die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 und 3 dürfen zusammen mit weiteren laufenden Leistungen nach anderen Bestimmungen (siehe dazu 3) 75 vom Hundert der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten nicht überschritten werden.
(7) Weiterbewilligung der Leistungen nach 5 Jahren Für die Weiterbewilligung der Leistungen aus den beiden Vorläuferprogrammen Übergang plus und Übergang plus2 gelten folgende Bedingungen: Der Sockelbetrag gem. 2 Absatz 1 und der Betreuungsaufwand gem. 2 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Bei dem Erhöhungsbetrag gem. 2 Absatz 3 kommen nur die Buchstaben a) und d) in Betracht Förderhöchstgrenze Die maximale Förderhöhe nach 2 Absatz 7 darf in der Regel zusammen mit weiteren laufenden Leistungen nach anderen Bestimmungen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: Im 6. Jahr: 60% der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten Im 7. Jahr: 50% der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten Im 8. Jahr: 50% der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten Im 9. Jahr: 40% der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten Im 10. Jahr: 40% der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten 3 Verhältnis der Leistungen nach "Übergang plus3" zu anderen Leistungen (1) Die Leistungen im Rahmen von "Übergang plus3" sind gegenüber Leistungen von Rehabilitationsträgern zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nachrangig ( 102 Abs. 5 SGB IX). (2) Die Leistungen des LWL-Integrationsamtes Westfalen an Arbeitgeber/innen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen ( 15 SchwbAV) sowie die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach 102 Abs. 3 und 4 SGB IX / 17 SchwbAV bleiben unberührt. (3) Die Leistungen nach 2 sind vorrangig zur Förderung nach 4 der Richtlinien des Modellprogramms "aktion5". (4) Die Leistungen nach 2 sind vorrangig zur Förderung in Integrationsprojekten nach 134 SGB IX (besonderer Aufwand) und 27 SchwbAV (30 % vom Arbeitnehmerbruttolohn als Minderleistungsausgleich).
4 Programmdurchführung (1) Zuständig für Leistungen nach diesen Richtlinien ist das LWL-Integrationsamt Westfalen. Dabei werden die Integrationsfachdienste beteiligt, die die Förderung nach diesem Programm unterstützen. (2) Der Integrationsfachdienst gibt im Rahmen der Antragstellung eine begründete fachliche Empfehlung an das LWL-Integrationsamt Westfalen ab, und zwar insbesondere a) zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Förderung nach 2, b) zur Notwendigkeit und der Höhe des besonderen betrieblichen Betreuungsaufwandes nach 2 Absatz 2 bei Teilzeitbeschäftigung, c) zu den Voraussetzungen und der Höhe des Erhöhungsbetrags nach 2 Absatz 3, d) zu den Voraussetzungen der Weiterbewilligung nach 2 Absatz 7. (3) Für die finanziellen Zuwendungen aus dem Programm werden rechtsmittelkräftige Bewilligungsbescheide an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erlassen. (4) Das Programm wird für ca. 400 Förderfälle in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 durchgeführt. 5 Rechtsgrundlage (1) Für die Leistungen werden Mittel aus dem Etat des LWL-Integrationsamts Westfalen nach 102 Abs. 3 Nr. 2e) SGB IX in Verbindung mit 27 SchwbAV und 14 Abs. 1 Nummern 1 und 4 sowie Abs. 3 SchwbAV erbracht. Daneben werden Mittel aus dem Eingliederungshilfe-Etat der LWL-Behindertenhilfe Westfalen bereitgestellt. (2) Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch. 6 Inkrafttreten Die vorstehenden Richtlinien zu Übergang plus3 treten am 1.1.2014 in Kraft.