Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1.Obj.TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden Sache (+) Vernichtung von Weizenpflanzen des L-Forschungsinstitutes durch Haken und Harken 2.Subj.TB Vorsatz(+) 1
2.RW (P1) Schließt der VA in Gestalt des Genehmigungsbescheides eine Rechtfertigung von vornherein aus? (Teilweise soll dieser Aspekt erst im Rahmen der Interessenabwägung oder Angemessenheit verortet werden; dagegen spricht jedoch, dass man nicht mehr zu diesem Problem kommt, wenn es bereits an der Erforderlichkeit der Notstandshandlung fehlt!) Beachte: Diese Frage stellt sich auch bei Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der gleichsam seine Wirksamkeit behält nicht zuverwechselnmitnichtigkeitdesva,vgl. 44IVwVfG! Pro: - BindungdesRichtersanRechtundGesetzArt.20Abs.3GG; - Tatbestandswirkung des VA bindet grundsätzlich auch staatliche Stellen Contra: - Grundsätzliche Bindung schließt gleichwohl Überprüfung der Rechtmäßigkeit des VA durch Strafgericht nicht aus; dies verstößt nicht gegen Gewaltenteilungsgrundsatz, da dieser keinesfalls eine Überprüfung durch ein sachnahes Gericht fordert - Kompetenzschutz der Verwaltung findet seine Grenzen ggü. der Judikative an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (im Originalfall ergaben sich während des Verfahrens Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des VA!) 2
Contra: - keineklagebefugnisdesa( 42IIVwGO) - VA-Bindung prinzipiell nur gegen Beteiligte, denen VA bekannt gegeben wurde - schließlich wurden die im Bescheid geforderten Auflagen nicht eingehalten, sodass sich selbst bei unterstellter Bindungswirkung des VA die Annahme einer Notstandslage für A aufgrund des Verstoßes gegen die Auflagen nicht von vornherein verbietet (Soweit A irrtümlich von einer Auflagenverstoß ausgeht, tatsächlich aber die Auflagen des Genehmigungsbescheides eingehalten worden sind, ist hier ein Erlaubnistatbestandsirrtum seitens des A in Erwägung zu ziehen!) Mögliche Rechtfertigung über Notstand? Exkurs: Welche Art von Notständen sieht das Gesetz vor? 1. Defensivnotstand 228 BGB 2. Agressivnotstand 904 BGB 3. Rechtfertigender Notstand 34 StGB 3
228S.1BGB: Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 904S.1BGB: Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 4
228 S. 1 BGB 904 S. 1 BGB 34 Abs. 1 StGB Obj. RFE- NSL (Sach)Gefahr Gefahr Gefahr Notstandshandlung drohende gegenwärtige gegenwärtige Notstandsfähiges Rechtsgut Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Gefahrenabwehr Notstandsfähiges Rechtsgut Gezielte (nicht zufällige!) Einwirkung auf das Sacheigentumeines Dritten zur Gefahrenabwehr Notstandsfähiges Rechtsgut eine Tat begeht Grenzen: Erforderlichkeit Erforderlichkeit Erforderlichkeit Schaden nichtaußer Verhältnis zur Gefahr Drohender Schaden>> eingetretener Schaden Geschützes Interesse>> Beeinträchtigtes Interesse Abgrenzung zur Notwehr: a) Dauergefahr genügt für Notstand (für Notwehr hingegen nicht; auch sog. Präventivnotwehr scheidet aus, weil es hier am typischen Kampf um das Recht fehle) b) Güter der Allgemeinheit sind im Gegensatz zur Notwehr notstandsfähig 5
ZurückzumFall:Hier 228BGBinBetrachtzuziehen a)obj.rfe NSL drohende Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut in dubio pro reo Gentransfer nicht ausgeschlossen NSHandlung Vernichtung der Weizenpflanzen Grenzen Erforderlichkeit (P2) Geeignetheit, mildestes Mittel Stichwort: zuständige Behörde informieren Zweifelhaft, ob Behörden nicht rechtzeitig reagiert hätten, weshalb Erforderlichkeit wohl eher zu verneinen wäre (Beachte: Fallgestaltung kann auch so gelagert sein, dass A von Verstoß gegen Auflagen im Bescheid nichts wusste und folglich von einer drohenden Gefahr keine Kenntnis hatte fehlendes subj. RFE!) Darüber hinaus wäre noch eine Strafbarkeit wegen 123 I StGB zu bejahen, die nicht über 34 StGB gerechtfertigt wäre. 6
Exkurs: Interessenabwägung bei 34 StGB Insbesondere bei Fallgestaltungen, in denen eine Dauergefahr bspw. durch drohende Misshandlungen (Haustyrann) oder Belästigungen (Voyeure) eine Rolle spielen, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung oft das beeinträchtigte Rechtsgut das geschützte Rechtsgut: Wird der Haustyrann vom Opfer getötet, stehen sich Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber; wird der Voyeur angeschossen, stehen sich körperliche Unversehrtheit und Persönlichkeits-/Hausrecht gegenüber. Hier führt der Umstand, dass Haustyrann/Voyeur die Notstandslage selbst verschuldet haben, zur notwendigen Berücksichtigung des Rechtsgedanken des 228 BGB (Defensivnotstand!) mit der Folge, dass die Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter von Haustyrann/Voyeur geringer zu veranschlagen ist: Leitlinie: Einwirkung auf die betroffenen Rechtsgüter darf nicht außer Verhältnis zum drohendem Schaden stehen Konsequenz: Verletzung des Voyeurs wäre zum Schutz des Persönlichkeits- /Hausrecht der betroffenen Personen über 34 StGB gerechtfertigt! 7
Beachte aber: Dies gilt nicht in Bezug auf die Tötung des Haustyrannen, weil Vernichtung des Lebens immer außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht. Der Grundsatz der Unabwägbarkeit des Lebens kann auch im Falle der Berücksichtigung der selbstverschuldeten Notstandslage unter Heranziehung des Rechtsgedanken des 228 BGB nicht relativiert werden. (Nur ganz ausnahmsweise, wenn in einer Konfliktlage Lebensgefahr droht) Beim Haustyrannen verbleibt allenfalls Entschuldigung über 35 StGB, wobei hier die Wahl des mildesten Mittels fragwürdig ist Schutz über Polizei/staatliche Stellen; allenfalls verbleibt 35 Abs. 2 S. 1 StGB Zur Nacharbeit: OLG Naumburg, NStZ 2013, 718, Besprechung durch Jahn, JuS 2012, 1139 mit weiterführenden Literaturhinweisen; siehe ergänzend LG Gießen, Urt. v. 09.10.2009 8 Ns-501 Js 15915/06, juris; BGH, NJW 1979, 2053, sog. Spanner-Fall, skizzierte Fall-Lösung bei Jäger, ExR StR-AT, Rn. 158 ff.; sog. Familien-Tyrannen-Fall bei Jäger, ExR StR-AT, Rn. 113 ff. 8