Dr. Heinrich Weiler 8. Steuerberatungsänderungsgesetz Neue Chancen in der Steuerberatung Kompaktwissen für Berater
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Editorial Nach vielen Jahren der Vorbereitung, der Beratungen im Berufsstand und mit der Politik sowie zum Teil heftigen Auseinandersetzungen über Kernbereiche der Reform ist eine große Neuregelung des Berufsrechts in Kraft getreten. Was gemeinhin mit dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz (8. StBÄndG) bezeichnet wird, besteht nicht nur aus dem 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, sondern wird begleitet durch Änderungen der Durchführungsverordnung über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, der Durchführungsverordnung über Lohnsteuerhilfevereine, einer Änderung der Abgabenordnung, einer Änderung der Steuerberatergebührenordnung und einer Änderung des Strafgesetzbuches. Betroffen sind Steuerberater und Steuerberaterinnen; darüber hinaus auch die Steuerbevollmächtigten und, soweit die Regelungen übertragbar sind, die Steuerberatungsgesellschaften. Im Folgenden wird, um die Textfassung einfach zu halten, nur die Bezeichnung Steuerberater verwandt. Unter diesem Sammelbegriff sollen alle Berufsangehörigen zusammengefasst werden. Die vorliegende Broschüre wird sich vorwiegend mit den neuen beruflichen Chancen für Steuerberater befassen und keine Kommentierung aller vorgenommenen Änderungen geben, sondern sich auf das konzentrieren, was den Berufsangehörigen in erster Linie berührt. Hierbei bleibt eine Darstellung von Regelungen, die nur intern das Kammerwesen oder intern das Prüfungswesen betreffen, außer Betracht. Durch die Konzentration auf die Kernbereiche, welche die Berufsangehörigen betreffen, soll diesen Handlungsempfehlungen an die Hand gegeben werden, damit sie die neuen Chancen auch nutzen können. Bornheim, im März 2008 Dr. Heinrich Weiler Steuerberater 1
Der Inhalt im Überblick 1. Vorbemerkungen 7 2. Wettbewerbssituation 9 2.1 Keine Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte 9 2.2 Ausdehnung der Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine 11 2.3 Ausländische steuerliche Berater 12 3. Berufliche Zusammenschlüsse 15 3.1 Sozietät/Partnerschaft 15 3.2 Bürogemeinschaften 16 3.3 Ausländische Berufsangehörige 17 3.4 Kooperationsmöglichkeiten erweitert 18 3.5 Anzeigepflichten 20 4. Neue Betätigungsmöglichkeiten 21 4.1 Gewerbliche Tätigkeit in Ausnahmefällen zulässig 21 4.2 Der Syndikus-Steuerberater 25 4.3 Keine Anstellung in der Finanzverwaltung 27 3
4.4 Steuerberater als Angestellter von Berufskammern 28 5. Abtretung von Gebührenforderungen/Factoring wurde vereinfacht 29 6. Neuregelung der Steuerberaterprüfung 34 6.1 Staatlichkeit bleibt erhalten 34 6.2 Zulassungsvoraussetzung an neue Studiengänge angepasst 35 6.3 Zulassung zur und Durchführung der Prüfung 36 6.4 Prüfungsablauf und Prüfungsgebiete 36 6.5 Gebührenanpassung 37 6.6 Eignungsprüfung für ausländische Bewerber 37 6.7 Bestellung des Steuerberaters 38 6.8 In-Kraft-Treten 38 6.9 Änderung der Durchführungsverordnung 38 7. Sonstige Regelungen für Berufsangehörige 39 7.1 Berufliche Niederlassung 39 7.2 Gesetzliche Pflicht zur Fortbildung 39 7.3 Handakten 40 4
7.4 Landwirtschaftliche Buchstelle einer Partnerschaft 42 7.5 Mitteilung der Versicherung 42 7.6 Bestellung eines Praxisabwicklers 42 7.7 Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten 43 7.8 Berufsgerichtliche Maßnahmen 44 8. Sonstige Regelungen für Steuerberatungsgesellschaften 45 8.1 Mitteilungspflichten bei Änderungen 45 8.2 GmbH & Co. KG als neue Rechtsform zulässig 45 8.3 Beschränkung von Altgesellschaften 46 8.4 Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft wegen Vermögensverfall 46 9. Schlussbemerkungen 47 5
2 Wettbewerbssituation 2.1 Keine Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte Die zunächst wichtigste Nachricht im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung betrifft eine Nicht-Regelung. Das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz sieht keine Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchalter und Steuerfachwirte hinsichtlich der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Einrichtung der Buchführung vor. Die klare Grenzziehung zwischen Steuerberater einerseits und Nicht-Steuerberatern andererseits ist beibehalten worden. Bekanntlich sahen Pläne, die noch aus der Rot-Grünen- Regierungskoalition stammten, vor, dass für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte neue Tätigkeitsbereiche eröffnet werden sollten. Ihnen sollte das Recht gegeben werden, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch die Einrichtung einer Buchführung vornehmen zu dürfen. Gegen diese Planungen sind eine Vielzahl von Protesten laut geworden, weil mit der Erlaubnis der Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung die Grenze zur Steuerberatung überschritten worden wäre. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung. Somit hätten Nicht- Steuerberater das Recht erhalten, Steuererklärungen zu erstellen. Die sich hieraus ergebenden Folgerungen für weitere Ansprüche der geprüften Bilanzbuchhalter und der Steuerfachwirte kann man sich leicht vorstellen. 9
2. Wettbewerbssituation Î Hinweis Dieses Ergebnis darf Steuerberater und Steuerberaterinnen nicht dazu verleiten, zu glauben, dies würde auf Dauer Bestand haben. Dieser Verbraucherschutzgedanke hat nur dann Bestand, wenn Steuerberater und Steuerberaterinnen auch in Zukunft ihre Rolle als Berater der Wirtschaft voll und ganz ausfüllen und nicht nur die angesprochenen Buchführungsaufgaben und Umsatzsteuererklärungen kompetent erledigen, sondern auch die übrigen fristbehafteten Arbeiten, insbesondere die Erstellung der Jahresabschlüsse, sorgfältig abwickeln, damit nicht bei der nächsten anstehenden Änderung dieses Thema wieder vorgetragen wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu vermerken, dass die Werberegelungen für Buchhalter, geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte in 8 Abs. 4 StBerG vereinfacht wurden. Nach dem bisher geltenden Gesetz mussten die genannten Personen bei Werbemaßnahmen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufführen, was häufig zu Beanstandungen führte. Nunmehr verbleibt als einzige Grenze für Werbemaßnahmen ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ob die Neuregelung wirklich vorteilhaft für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte ist, kann nicht vorhergesagt werden, denn der bisherige Hinweis darauf, dass sie gemäß 6 Abs. 4 StBerG befugt sind, bestimmte Tätigkeiten zu erbringen, schien eher positiv zu sein. Entscheidend für die Wettbewerbssituation ist jedoch nicht die Werbemaßnahme, sondern die Qualität der Arbeit. Steuerberater und Steuerberaterinnen können sich im Wettbewerb gegenüber geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten vielfältig positionieren, insbesondere dadurch, dass sie ihren Mandanten hochwertige Leistungen auf allen Gebieten der Steuerrechtshilfe bieten. 10
2. Wettbewerbssituation 2.2 Ausdehnung der Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Gemäß 4 Nr. 11 StBerG können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder in eng gefassten Grenzen tätig werden. Diese im Gesetz aufgeführten Grenzen sind durch das 8. StBÄndG ausgedehnt worden. Die Beratungsbefugnis gilt wie bisher für die Fälle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen und Einkünften aus Unterhaltsleistungen. Darüber hinaus können sie im Bereich der selbständigen Einkünfte auch hinsichtlich der steuerfreien Einnahmen gemäß 3 Nr. 12 oder 26 EStG beraten. Auf Grund der Änderung des Einkommensteuergesetzes wird nunmehr die Beratungsbefugnis auch auf Einnahmen gemäß 3 Nr. 26a EStG ausgedehnt. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wird auch an weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz angepasst und entsprechend auf mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben ausgeweitet. Die Beratungsbefugnis hinsichtlich anderer Einkunftsarten, insbesondere Kapitaleinkünfte und Vermietung und Verpachtung, ist an der Höhe der Einnahmen orientiert. Die Beratungsbefugnis reicht bisher bis Einnahmen von 9.000 Euro/18.000 Euro. Diese Grenze wird nunmehr auf 13.000 Euro/26.000 Euro angehoben. Hierdurch sollen veränderte Verhältnisse in der Einkommenstruktur von Arbeitnehmern berücksichtigt werden. Auch werden die Neuregelungen bezüglich der Abgeltungssteuer mit berücksichtigt. Generell ist festzustellen, dass Schritt für Schritt mit jeder Änderung des Steuerberatungsgesetzes den Lohnsteuerhilfevereinen weitergehende Befugnisse eingeräumt werden und diese nunmehr quasi die gesamten Arbeitnehmerveranlagungen mit abdecken. 11
2. Wettbewerbssituation Dies gilt nicht für den Fall, dass g gewerbliche, g freiberufliche oder g land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vorliegen. 2.3 Ausländische steuerliche Berater Altes Recht Bereits nach bisherigem Recht konnten steuerliche Berater bzw. Vereinigungen von ihnen, die in einem anderen EU-Staat oder in der Schweiz beruflich niedergelassen waren, und dort das Recht hatten, Steuerberatung zu betreiben, diese Dienstleistung auch in Deutschland unter ihrem heimischen Titel erbringen ( 3 Nr. 4 StBerG). Neues Recht Nunmehr widmet sich ein neu geschaffener 3a StBerG der Regelung der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit dieser in der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz beruflich niedergelassenen steuerlichen Beratern. Die Beratungsbefugnis für ausländische steuerliche Berater gilt zunächst nur für diejenigen Personen, die nach dem Recht des Niederlassungsstaates zur Steuerberatung gemäß dortigem Recht befugt sind, und zwar in dem Umfang der dortigen Befugnis. Wenn in dem Niederlassungsstaat weder der Beruf, noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert sind, können diese Personen in Deutschland nur Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen, wenn sie während der vorangegangenen 10 Jahre mindestens 2 Jahre diesen Beruf ausgeübt haben. 12
2. Wettbewerbssituation Voraussetzung für das Tätigwerden in Deutschland Die Person muss vor der ersten Erbringung einer Tätigkeit im Inland der zuständigen Stelle das sind im Einzelnen benannte Steuerberaterkammern schriftlich Meldung erstatten und hierbei einen genau vorgegebenen Katalog von Anforderungen erfüllen. Insbesondere ist der Nachweis der Berufsqualifikation, aber auch eine Information zur Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut steuerberatend in Deutschland tätig werden will. Aufgabe der Steuerberaterkammer ist es, eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister vorzunehmen. Die ausländischen Dienstleistungserbringer müssen ihre Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates, also z. B. als Niederländer Belastingsadviseur, führen. Falls im Ausland ein deutschsprachiger Titel verliehen worden ist, z. B. in Österreich, der Schweiz oder in Belgien, muss zusätzlich die Berufsorganisation und der Niederlassungsstaat angegeben werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Es ist Aufgabe der Steuerberaterkammern, Personen die weitere Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland zu untersagen, wenn sie g im ausländischen Staat nicht mehr rechtmäßig niedergelassen sind oder g die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder g nicht über die im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen oder g wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. 13