Bewertung von Individuen durch User was geht, was geht nicht? Bundesverband Digitale Wirtschaft Fachgruppe E-Content E-Services 29. Oktober 2007 Dr. Philipp Plog Field Fisher Waterhouse, Hamburg
Überblick Bewertung von Ärzten (Patientenberichte) Was darf veröffentlicht werden? Wer haftet für rechtswidrige Inhalte? Überwachungspflichten? Rankings von Ärzten Was darf veröffentlicht werden? Wer haftet für rechtswidrige Inhalte?
Was darf man über einen einzelnen Arzt veröffentlichen?
Bewertung von Usern Antwort: (1) Zutreffende Tatsachen über seine berufliche Tätigkeit und (2) Wertungen, die nicht ehrverletzend sind unterscheiden: Tatsachenbehauptungen ( Habe zehn Minuten im Wartezimmer gesessen. ) und Meinungsäußerungen ( Praxis war gut ausgestattet. )
Tatsachenbehauptungen Tatsachenbehauptungen müssen stimmen Beweislast: Verbreiter (Nutzer und Betreiber der Plattform)
Tatsachenbehauptungen Abschichtung nach Sphären der Privatsphäre ( Zwiebeltheorie ) intim, privat, sozial, öffentlich Angaben zur Berufsausübung: im Zweifel kein Verstoß gegen Privatsphäre, wenn inhaltliche Auseinandersetzung beschränkter Zugang (Registrierung)?
Meinungsäußerungen Eindrücke sind Meinungsäußerungen ( habe mich wohl gefühlt ; Arzt war unfreundlich ; Praxis schlecht ausgestattet ) keine Unterscheidung nach wahr/unwahr
Meinungsäußerungen Schmähungen sind unzulässig ( Betrüger, Idiot ) Grenzfall: unfähig unschickliche Angaben sind unzulässig (z.b. Sexualität)
spickmich.de Landgericht Köln (Juli 2007). OLG : Anfang November 2007 cool, sexy : zulässige Meinungsäußerungen Name und Lehrfächer: zulässige Tatsachenbehauptungen
meinprof.de Landgericht Berlin (Juni 2007) Öffentliche Kritik an (öffentlichen) Aufgabenträgern zulässig RWTH Aachen komplett herausgenommen
Meinungsfreiheit vs. Datenschutz
Datenschutz 29 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung Die Übermittlung [personenbezogener Daten] ist zulässig, wenn der Nutzer, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Datenschutz Publizistische Tätigkeit kann nicht unter Bedingung stehen, dass (1) User seine Rechte darlegt und (2) Interessen des Arztes nicht entgegenstehen nicht zugeschnitten auf systematische Bündelung von Daten über Individuen durch andere als Medienhäuser
Datenschutz Medienprivileg: Datenverarbeitung von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken fällt nicht unter Datenschutzgesetz ( 41 Absatz 1 BDSG) für Meinungsfreiheit von unten muss dasselbe gelten wie für professionelle Medienangebote (wie z.b. Spiegel-Online)
Datenschutz Analoge Anwendung des Medienprivilegs? Verfassungskonforme Auslegung von 29 BSDG ( geschäftsmäßige Datenspeicherung )? noch nicht richterlich entschieden
Haftung Wann haftet der Betreiber der Plattform für Patientenberichte?
Haftung der Plattform E-Commerce Richtlinie: Haftung für fremde Informationen erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte ( notice and take down ) aber Bundesgerichtshof (Rolex I 2004, Rolex II 2007): Haftung auf Unterlassung auch ohne Kenntnis, wenn Vorkehrungen gegen künftige Rechtsverletzungen zumutbar (Störerhaftung)
Haftung der Plattform Haftung für offensichtliche Rechtsverletzungen Einsatz von Filtersoftware zum Schutz vor weiteren, entsprechenden Rechtsverletzungen Nicht verwechseln mit: Haftung trotz Kenntnis (greift immer)
Überwachungspflichten bei Foren Foren, in denen bereits Rechtsverletzungen, erfolgt sind (OLG Hamburg, heise.de, 2006) Foren, deren thematischer Zuschnitt aus Erfahrung rechtswidrige Äußerungen hervorrufen kann (OLG Hamburg, heise.de, 2006) Blockieren von Keywords oder User-IDs oder IP- Nummern (OLG Düsseldorf, nichtkommerzielles Forum, 2006)
Welche Rankings sind erlaubt?
Suche: Zahnarzt Hamburg
Rankings Verboten: Förderung einzelner Ärzte ( Wettbewerbsförderungsabsicht ) Qualität: Kriterien der Beurteilung müssen (1) objektiv geeignet sein und (2) mitgeteilt werden Quantität: Zahlengrundlage offenlegen (z.b. Mindestanzahl an Bewertungen)
Rankings Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein Vorsicht mit Superlativen ( 500 beste Ärzte ) Klare Abgrenzung zum Anzeigenteil (BGH 2006 - Juve)
Ranking bei Docinsider Keine Rangliste, sondern Gruppen (5 Sterne, 4 Sterne etc.) Hinweis auf subjektiven Charakter der Bewertungen, keine Superlative Veröffentlichung erst ab Mindestzahl an Bewertungen
Danke! 28. Oktober 2007