Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG

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Transkript:

1 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß 16 LNatSchG NRW Stand: September 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und 9 Landesnaturschutzgesetz NRW - Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung - Vorprüfung gemäß 14a UVPG Änderung eines Landschaftsplanes Landschaftsplan 4 Zülpicher Börde - 14. Änderung Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.v.m. 14a bis 14d UVPG) Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.

2 Inhaltsverzeichnis Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Anlage 4: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 1 Tagebaurekultivierung Nord für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls

3 Landschaftsplan 4 Zülpicher Börde - 14. Änderung Inhalt der textlichen Änderungen der Landschaftspläne 1 bis 8 Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen Aufgrund der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016, in Kraft getreten am 25.11.2016, in Verbindung mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 01.03.2010 besteht die Notwendigkeit, die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile für alle 8 Landschaftspläne zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie einheitlich für alle Landschaftspläne festzusetzen. Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung und die Rechtssicherheit bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln, die auf der Grundlage praktischer Erfahrungen der unteren Naturschutzbehörde beruhen, sollen für alle Schutzgebiete und in allen 8 Landschaftsplänen bürgerfreundliche, klare und einheitliche Regelungen für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden. Vorprüfung gemäß 14a UVPG Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. Zu 1.1: Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert sowie einheitlich für alle 8 Landschaftspläne festgesetzt. Die allgemeinen Festsetzungen sind rechtsverbindlich und dienen dem Schutz und Erhalt der geschützten Gebiete und Landschaftsteile. Die Überarbeitung der allgemeinen Festsetzungen dient der Aktualisierung und Vereinheitlichung mit dem Ziel der Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG und des LNatSchG NRW) sowie einheitlicher aktueller Bestimmungen in allen 8 Landschaftsplänen. Die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen gelten für diejenigen geschützten Gebiete und Landschaftsteile, die in den 8 Landschaftsplänen bereits rechtskräftig festgesetzt sind. Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie durch einheitliche Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln für alle Schutzgebiete und Schutzobjekte, die auf der Grundlage praktischer Erfahrung der unteren Natur-

4 schutzbehörde beruhen, sollen klare und einheitliche Regelungen für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. Zu 1.2: -- Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich und gelten für jedermann. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß 4 BNatSchG haben Bestandesschutz. -- Bei geplanten Vorhaben bzw. Eingriffen in den geschützten Gebieten oder bei geschützten Landschaftsteilen ist eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, die das geplante Vorhaben hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Schutzgebietes einschätzt und bewertet. Von den Ge- und Verboten für geschützte Gebiete kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 75 LNatSchG NRW erteilen. Begründungen hierfür sind in 67 BNatSchG erläutert. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Zu 1.3: Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes werden rechtsverbindliche Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft, für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt und der Naturgüter sowie für den Schutz der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und eines Biotopverbundes rechtsverbindlich festgesetzt. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Zu 1.4: Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Landschaftsplan-Änderung werden die rechtsverbindlichen Grundlagen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft aktualisiert. 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Zu 1.5: Gesetzliche Vorgaben sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). -- Gemäß 7 LNatSchG NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. -- Gemäß 23, 26, 28, und 29 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile im Landschaftsplan festgesetzt werden. Gemäß 23, 26, 28, und 29 BNatSchG sind in den geschützten Gebieten alle Handlungen verboten, die u. a. zu einer Zerstörung oder Beschädigung oder Veränderung führen können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Zur Erreichung des Schutzzweckes für die geschützten Gebiete und Landschaftsteile werden im Landschaftsplan die hierzu erforderlichen

5 allgemeinen Ge- und Verbote festgesetzt. Die Festsetzungen sind rechtsverbindlich für jedermann. -- Gemäß 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. Zu 2.1: Die o. g. Landschaftsplan-Änderung mit dem Ziel der Überarbeitung und Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen für alle 8 Landschaftspläne soll unbefristet dauern. Das Ziel ist die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW und eine aktualisierte praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Soweit zukünftig weitere Aktualisierungen der Landschaftsplan-Inhalte erforderlich sein sollten, ist hierfür ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren erforderlich. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der aktualisierten Daten des Landschaftsplanes wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der Erfordernisse der grundlegenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. Zu 2.2: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine dahingehenden Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). Zu 2.3: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Risiken für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. Zu 2.4: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende Räume. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. Zu 2.5: Die o. g. Landschaftsplan-Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder

6 den Boden. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderungen dienen dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zu 2.6: Durch die o.g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 14. Änderung des Landschaftsplanes 4 Zülpicher Börde für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Feststellung der SUP-Pflicht gemäß 14a UVPG Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Negative Umweltauswirkungen Positive Umweltauswirkungen Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit) keine - Erhalt und Entwicklung des landschaftlichen Freiraums. - Sicherung des Erholungsraums. - Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume, Gewässer und Vegetationsbestände. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine - Schutz, Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Biotopen für wild lebende Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Biotopverbundes für wild lebende Tiere und Pflanzen. Boden keine - Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen Bodenfunktionen (Filter- Puffer-, Wasserspeicher-, Lebensraum- und Produktionsfunktion)..

7 - Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wild lebender Tiere und Pflanzen. Wasser keine - Erhalt und Schutz der Fließund Stillgewässer. - Schutz der Gewässer als Wasserspeicher und Gewässerlandschaften. Luft. Klima keine - Erhalt klimatischer Ausgleichsräume durch landschaftliche Freiräume. Landschaft keine - Erhalt und Entwicklung der naturnahen Landschaftsräume. - Erhalt und Entwicklung der Kulturlandschaft. - Schutz und Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Wald, Gewässern, Biotopen, belebenden Landschaftselementen und sonstigen das Landschaftsbild prägenden Bestandteilen. Kultur- und Sachgüter keine - Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls Die 14. Änderung des Landschaftsplanes 4 Zülpicher Börde weist keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.