Summer School on European Telecommunications. Netzzugang und Zusammenschaltung

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Transkript:

Netzzugang und Zusammenschaltung

Rechtsgrundlagen: Netzzugang und Zusammenschaltung National Netzzugang 35 TKG Netzzugangsverordnung Zusammenschaltung 36, 37 TKG Netzzugangsverordnung EG-Recht Netzzugang und Zusammenschaltung ONP-Rahmenrichtlinie (RL 387/90/EWG) Zusammenschaltungsrichtlinie (RL 97/33/EG)

Bedeutung von Netzzugang und Zusammenschaltung Nach TK-Liberalisierung verfügte nur die DTAG über flächendeckendes Festnetz Hohe Investitionskosten für Wettbewerber Großteil der Kunden war schon an DTAG gebunden DTAG-Netz steht zwischen Wettbewerbern und Nutzern Gesetzgeber reagiert hierauf mit Netzzugangs- und Zusammenschaltungsvorschriften Zusammenschaltung in Deutschland von größerer Bedeutung als Netzzugang

Definitionen National ( 3 Nr. 9 TKG) Netzzugang ist die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen mit einem TK-Netz oder die physische und logische Verbindung von TK-Netzen oder Teilen derselben untereinander EG-Recht Art. 2 Abs. 1 lit. a) RL 97/33/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 90/387/EWG Zusammenschaltungsbegriff umfasst den Zugang zu Diensten, die über das Netz angeboten werden um auf Netzfunktionen oder Telekommunikationsdienste zuzugreifen

Netzzugang nach 35 Abs. 1 TKG Adressat (Verpflichteter) Netzbetreiber (vgl. 3 Nr. 2 TKG), der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ( 3 Nr. 19) anbietet und über eine Tatbestandliche Voraussetzungen marktbeherrschende Stellung auf einem solchen Markt ( 19 GWB) verfügt Berechtigter Nutzer = Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen ( 3 Nr. 10 TKG)

Arten von Netzzugängen, 35 Abs. 1 S. 2 TKG Allgemeiner Netzzugang = für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse Allgemeiner Netzzugang muss jedermann gewährt werden. Beispiel: Telefonanschluss, ISDN- Anschluss Besonderer Netzzugang = besondere Anschlüsse, die weitergehenden Zugriff auf Netzfunktionen bieten erfordert Nachweis der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunden ( 35 Abs. 3 TKG) Beispiel: Zugänge zum Internet- Backbone-Netz sind als besondere Netzzugänge realisiert

Vereinbarung von Netzzugängen Ausgestaltung Vereinbarungen über Netzzugang müssen auf objektiven Maßstäben beruhen und nachvollziehbar sein und gleichwertigen Zugang bieten Entspricht: transparent und nichtdiskriminierend Beschränkungen Beschränkung nur durch grundlegende Anforderungen i.s.d. des EG-Telekommunikationsrechts ( Art. 3 Abs. 2 RL 90/387/EWG). Dieses sind: Sicherheit des Netzbetriebs, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, Interoperabilität der Dienste, wo dies begründet ist, Datenschutz

Netzzugang und NZV Übersicht Netzzugangsverordnung (NZV) Entbündelungsgebot, insbesondere zur Teilnehmeranschlussleitung ( 2) Kollokation ( 3) Schriftformerfordernis ( 5 Abs. 1) Gegenstände der Vereinbarung ( 5 Abs. 2 i.v.m. Anlage) Vorlagepflicht und Veröffentlichung ( 6) Schutz von Geschäftsgeheimnissen ( 7) Schlichtungsverfahren bei Dissens ( 8)

Begriff der Zusammenschaltung National Legaldefinition 3 Nr. 24 TKG: physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen um den angeschalteten Nutzern die Kommunikation zu ermöglichen Rechtsgrundlagen: 36, 37 TKG 36 TKG normiert Verhandlungspflicht 37 TKG normiert Zusammenschaltungspflicht Vorrang der privatautonomen Vereinbarung Ergänzungsfunktion der Zusammenschaltungsanordnung EG-Recht Art. 2 Abs. 1 lit. a) RL 97/33/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 90/387/EWG Logische und physische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, um Benutzern die Kommunikation untereinander zu ermöglichen (entspricht weitestgehend 3 Nr. 24 TKG) und/oder den Zugang von Diensten zu ermöglichen, die über das Netz angeboten werden (bezieht in der Terminologie des TKG den Begriff des besonderen Netzzugangs in die Zusammenschaltung mit ein)

Verhandlungspflicht, 36 TKG Adressaten (Verpflichtete) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Rechtsfolge Verpflichtung zur Abgabe eines Zusammenschaltungsangebots Gemeinwohlinteressen (Satz 2) Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen

Zusammenschaltungspflicht, 37 TKG Adressaten (Verpflichtete) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Tatbestandliche Voraussetzungen Scheitern von Zusammenschaltungsverhandlungen Anrufung der RegTP durch einen der Beteiligten (vgl. auch 9 NZV) Anhörung der Beteiligten durch RegTP Rechtsfolge Anordnung der Zusammenschaltung soweit sich die Beteiligten nicht geeinigt haben anhand der Maßstäbe des 35 Abs. 2 TKG Folge: Hoheitliche Verpflichtung zur Zusammenschaltung

Ratio der 36, 37 TKG Vorrang der privatautonomen Regelung / Subsidarität der hoheitlichen Regelung Nicht nur in Verhältnismäßigkeit begründet: der Regulierer kann nur dann auf Marktwissen zurückgreifen, wenn sich solches möglichst frei herausbildet Objektiver Telos des Gemeinwohls: Verbesserung der Kommunikationsinfrastruktur

Zusammenschaltung: EG-Recht Artikel 4 Abs. 1 und 2 RL 97/33/EG trifft abgestufte Regelung: Unternehmen, die dem Anhang I unterfallen und über beträchtliche Marktmacht verfügen haben die Pflicht allen begründeten Anträgen auf Zusammenschaltung stattzugeben. Wichtigste Fälle: Betreiber von öffentlichen Fest- und Mobilfunknetzen Weitere Voraussetzung: Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht müssen gem. Art. 4 Abs. 3 RL 97/33/EG der Kommission gemeldet sein. Unternehmen, die dem Anhang II unterfallen haben haben grundsätzlich das Recht und untereinander auch die Pflicht Zusammenschaltungsvereinbarungen auszuhandeln. Anhang II erfasst vornehmlich Netz- und Diensteanbieter, von denen Wettbewerber abhängig sind.

EG-Recht: Regulierungsrahmen Kompetenzen der NRB sind in Art. 9 der RL 97/33/EG geregelt Ebenfalls Zusammenschaltungsanordnung vorgesehen Stärkere Ausrichtung auf die Formung eines wettbewerblichen Umfelds (Standardangebote, Vorgabe von Zusammenschaltungsbedingungen) Strengere Entgeltregulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Art. 7 RL 97/33/EG)

Rechtsnatur der Zusammenschaltungsanordnung Anordnung selbst ist VA Umstritten ist allerdings die Wirkung zwischen den beteiligten Unternehmen: öffentlich-rechtlich begründetes, aber privatrechtliches Schuldverhältnis? angeordneter zivilrechtlicher Vertrag? rein öffentlich-rechtlicher Sachverhalt?

Inhalt von Zusammenschaltungsvereinbarungen Gesetzliche Anhaltspunkte: Anlage zu 5 NZV / Anhang VII RL 97/33/EG Geschäftliche Übung der Unternehmen Herausbildung eines wettbewerblichen Markts für Zusammenschaltungsdienstleistungen ist das Ziel der 36, 37 TKG

Entgeltregulierung, 39 TKG 39 TKG erklärt 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 sowie 31 für entsprechend anwendbar bei Netzzugangsvereinbarungen ( 35 TKG) und Zusammenschaltungen ( 37 TKG) RegTP / VG Köln / OVG Münster: 39 TKG ist Rechtsfolgenverweisung, also auch auf Unternehmen anwendbar, die nicht marktbeherrschend sind Literatur: überwiegende Ansicht sieht 39 TKG als Rechtsgrundverweisung, so dass ex-ante-entgeltregulierung nur auf marktbeherrschende Unternehmen anwendbar wäre.

Vergleich: Netzzugang - Zusammenschaltung Adressat Tatbestand Besonderer Netzzugang Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Marktbeherrschender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist. Qualifikation nach 35 Abs. 3 TKG Zusammenschaltung Betreiber von Telekommunikationsnetzen Gescheiterte Verhandlungen Anhörung der Beteiligten Rechtsfolge Netzzugang Zusammenschaltung Beschränkungen Durchsetzung Grundlegende Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 der RL 387/90/EWG Schlichtungsverfahren ( 8 NZV), ansonsten 33 Abs. 2 TKG Grundlegende Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 der RL 387/90/EWG Anordnung 37 TKG

Zusammenschaltung: TKG - EG-Recht Anknüpfungspunkt für Regulierung Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes Durchsetzung: Zusammenschaltungsanordnung eher Einzelfallorientiert Anknüpfungspunkt für Regulierung Betrieb von öffentlichen Netzen + beträchtlicher Markt bzw. Bedeutung der kontrollierten Infrastruktur für Wettbewerber Durchsetzung: Zusammenschaltungsanordnung stärkere Ausrichtung auf die Herausbildung eines wettbewerblichen Umfelds (Standardangebote)