»Schweinestall« Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

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Transkript:

Anlage im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr Grundstück (Ort, Straße, Haus Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben»Schweinestall«I. Tierseuchenrechtliche Anforderungen gem. der Schweinehaltungshygieneverordnung () 1. Die Ein- und Ausgänge der Ställe müssen über Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen mit Abflussmöglichkeit in die Gülle. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Ställe und von Fahrzeugrädern verfügen, die ein Wasserabfluss in die Gülle hat. Rechtsnorm: Anlage 2 Abschn. II Nr. 24 2. Der Betrieb muss über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen (z. B. Beton, Asphalt/Pflaster mit Bodenablauf zu einer Güllelagerstätte). Rechtsnorm: Anlage 2 Abschn. I Nr. 3 c 3. Der Betrieb muss über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. Rechtsnorm: Anlage 2 Abschn. I Nr. 3 d 4. Der Betrieb muss über die Möglichkeit verfügen, sich umkleiden zu können. Rechtsnorm: Anlage 2 Abschn. I Nr. 3 a Seite 1 von 7

I. Tierseuchenrechtliche Anforderungen gem. der Schweinehaltungshygieneverordnung () 5. Der Betrieb muss einen stallnahen Umkleideraum besitzen. Der Umkleideraum muss nass zu reinigen und zu desinfizieren sein. Er muss über ein Handwaschbecken, einen Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung des Schuhzeugs und eine Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschl. des Schuhwerks verfügen. Rechtsnorm: Anlage 3 Abschn. I Nr. 2 c, Nr. 3 a, b, c 6. Der Betrieb muss über eine Einfriedung verfügen, die ein Betreten oder Befahren nur durch verschließbare Tore zulässt. Rechtsnorm: Anlage 3 Abschn. I Nr. 2 a 7. Der Betrieb muss außerhalb der Ställe über einen befestigten, desinfizierbaren Platz oder eine Rampe zum Ver- oder Entladen der Schweine verfügen. Dort anfallende Reinigungsund Desinfektionsabwässer müssen unschädlich beseitigt werden. Rechtsnorm: Anlage 3 Abschn. I Nr. 2 b Seite 2 von 7

(Tier) 1. Die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein. Ggf. muss ein Notstromaggregat bereitstehen. Rechtsnorm: 3 Abs. 5 Tier 2. Bei geschlossenen Ställen mit elektronischen Lüftungsanlagen muss eine Alarmanlage zur Meldung des Ausfalls vorhanden sein. Im Falle des Ausfalles der Lüftungsanlagen muss ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet sein (z. B. durch zu öffnende Fenster). Rechtsnorm: 3 Abs. 6 Tier 3. Es muss eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. Rechtsnorm: 17 Abs. 2 Nr. 4 Tier- 4. Der Boden muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein (z. B. Tiefstreustall, Betonspaltenboden). Rechtsnorm: 22 Abs. 3 Nr. 1 Tier- 5. Im Aufenthaltsbereich der Schweine müssen die Auftrittsbreiten des Spaltenbodens mind. den Spaltenweiten entsprechen. Die Spaltenweiten dürfen die in der nachfolgend genannten Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten: Spaltenweite Saugferkel 11 mm Absatzferkel 14 mm Zuchtläufer u. Mastschweine 18 mm Jungsauen, Sauen und Eber 20 mm Rechtsnorm: 22 Abs. 3 Nr. 4 Tier- 6. Betonspaltenboden muss entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mind. 5 cm und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mind. 8 cm aufweisen. Rechtsnorm: 22 Abs. 3 Nr. 5 Tier- Seite 3 von 7

(Tier) 7. Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht muss aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mind. 9 mm Durchmesser haben muss. Rechtsnorm: 22 Abs. 3 Nr. 6 Tier- 8. Der Boden muss im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 % beträgt. Rechtsnorm: - 22 Abs. 3 Nr. 8 Tier- 9. Neue Ställe müssen mit einer Fensterfläche, die mind. 3 % der Stallgrundfläche entsprechen, ausgestattet sein. Die Fenster sind so anzuordnen, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird. Rechtsnorm: 22 Abs. 4 Tier 10. Jedes Schwein muss jederzeit Zugang zu gesundheitlichen unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial haben, das es untersuchen, bewegen und verändern kann. Rechtsnorm: 26 Abs: 2 Tier 11. Es ist sicherzustellen, das im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Beleuchtungsstärke von mind. 80 Lux, die dem Tagesrhythmus angeglichen ist, erreicht wird. Außerhalb der Beleuchtungszeit muss so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen. Rechtsnorm: 26 Abs. 2 Tier 12. Für die Absonderung/Isolierung von kranken und verletzten Tieren muss eine Krankenbucht (mit trockener und weicher Einstreu) zur Verfügung stehen. Rechtsnorm: 4 Abs. 1 Nr. 3 Tier- Seite 4 von 7

(Tier) 13. Es müssen ausreichend Fütterungseinrichtungen vorhanden sein. Für Absatzferkel, Sauen und Jungsauen, Zuchtläufer und Mastschweine bedeutet das bei: Tier Fressplatz rationierter Fütterung: 1:1 tagesrationierter Fütterung 2:1 ad libitum Fütterung 4:1 Ausnahmen: Abruffütterung, Breifutterautomaten Rechtsnorm: 26 Abs: 2 Nr. 3 und 4, 24 Abs. 3, 25 Abs. 8 Tier 14. Es müssen Tränkeeinrichtungen vorhanden sein, die jedem Schwein jederzeit Zugang zu Trinkwasser ermöglichen. Bei Gruppenhaltung sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Rechtsnorm: 26 Abs. 1 Nr. 2 Tier- 15. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens 12 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. Zusätzliche Anforderungen für Saugferkel 1. In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. Rechtsnorm: 23 Abs. 2 Tier 2. Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. Rechtsnorm: 23 Abs. 4 Tier Zusätzliche Anforderungen für Absatzferkel 1. Folgende uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche muss für jedes Absatzferkel zur Verfügung stehen: Durchschnittsgewicht qm in kg über 5 bis 10 0,15 über 20 bis 20 0,20 über 20 0,35 Rechtsnorm: 28 Abs. 2 Nr. 2 Tier- Zusätzliche Anforderungen für Eber 1. Die Stallfläche für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten hat mind. 6 qm zu betragen. Ställe für Eber, die auch zum Decken benutzt werden, haben eine Fläche von mind. 10 qm aufzuweisen. Rechtsnorm: 25 Tier Zusätzliche Anforderungen für Sauen und Jungsauen Seite 5 von 7

(Tier) 1. Für die vorgeschriebene Gruppenhaltung im Zeitraum von 4 Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss mind. folgender uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: je Jungsau Gruppengröße bis 5 Tiere: 1,85 qm Gruppengröße 6 39 Tieren: 1,65 qm Gruppengröße von 40 und mehr: 1,5 qm je Sau Gruppengröße bis 5 Tiere: 2,5 qm Gruppengröße 6 39 Tieren: 2,25 qm Gruppengröße von 40 und mehr: 2,05 qm Rechtsnorm: 30 Abs. 2 Tier 2. Von der Bodenfläche müssen mind. 0,95 qm je Jungsau und 1,3 qm je Sau als Liegebereich (Perforationsgrad max. 15%) zur Verfügung stehen. Rechtsnorm: 30 Abs. 2 Tier 3. Jede Seite der Bucht muss mind. 280 cm, bei Gruppen mit weniger als 6 Schweinen mind. 240 cm lang sein. Rechtsnorm: 24 Abs. 2 Tier 4. Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass a) die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsu chen und verlassen können, b) der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mind. 100 cm weit als Liegebereich mit einem max. Perforationsgrad von 15 % ausgeführt ist und c) bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress- Liegebuchten mind. 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mind. 200 cm beträgt. Rechtsnorm: 24 Abs. 6 Tier 5. Kastenstände müssen so be- Seite 6 von 7

(Tier) schaffen sein, dass a) die Schweine sich nicht verletzen können und b) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen austrecken kann. Rechtsnorm: 24 Abs. 4 Tier 6. Abferkelbuchten müssen hinter der Sau/Jungsau genügend Bewegungsfreiheit für ungehindertes Abferkeln sowie geburtshilfreiche Maßnahmen sicherstellen (z. B. Öffnungsmöglichkeit für den Kastenstand bzw. Möglichkeit zur Entfernung der Buchtenrückwand). Rechtsnorm: 24 Abs. 5 Tier Zusätzliche Anforderungen für Zuchtläufer und Mastschweine 1. Für Zuchtläufer oder Mastschweine muss für jedes Schwein mind. folgende uneingeschränkte nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Durchschnitts- Fläche gewicht in kg in qm über 30 bis 50 0,5 über 50 bis 110 0,75 über 110 1,0 Rechtsnorm: 29 Abs. 2 Tier 2. Mind. die Hälfte der vorgeschriebenen uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche muss als Liegebereich mit einem max. Perforationsgrad von 15 % zur Verfügung stehen. Rechtsnorm: 29 Abs. 4 TierSchNutzV Ort, Datum Unterschrift Entwurfsverfasser Unterschrift Bauherr Seite 7 von 7