Tipps und Hilfen für Ausbildungsbetriebe



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Transkript:

Tipps und Hilfen für Ausbildungsbetriebe Potenzielle Ausbildungsbetriebe müssen bestimmte Rahmenbedingungen und Vorschriften berücksichtigen, wenn sie Ausbildungsbetrieb werden wollen, aber bisher noch keine Erfahrungen mit Ausbildung haben. Warum ausbilden? Hier sind einige Gründe aufgeführt, die für einen Betrieb ausschlaggebend sein können, sich für Ausbildung zu entscheiden. Die zehn wichtigsten Gründe, weshalb Ausbildungsbetriebe einen Nutzen von der Ausbildung haben: 1. Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs 2. Motivierte, im eigenen Betrieb erprobte Mitarbeiter 3. Weniger Fluktuation und Fehlbesetzungen 4. Keine langwierigen Einarbeitungszeiten neuer Kräfte 5. Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit 6. Verjüngung der Belegschaft 7. Positive Impulse für die Gestaltung von Weiterbildung 8. Imagegewinn als Ausbildungsbetrieb 9. Produktive Arbeit des Auszubildenden 10. Beitrag dazu, die Chancen für Jugendliche zu erhöhen und sie nicht ins gesellschaftliche Abseits abdriften zu lassen. Wer kann Auskunft geben? Bei Interesse an Berufsausbildung können sich Betriebe und Einrichtungen an die Ausbildungsberater/innen der zuständigen Stellen richten, für Kaufleute im Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesskaufleute und Veranstaltungskaufleute sind dies die Industrie- und Handelskammern. Andere Informationsmöglichkeiten bieten die einschlägigen Fachverbände oder Kontaktaufnahmen mit Betrieben aus der Branche, die bereits über Ausbildungserfahrungen verfügen (in der Anlage sind einschlägige Adressen von Fachverbänden aufgeführt). Welcher Betrieb kann ausbilden? Die betriebliche Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Darin ist geregelt, wer ausbilden darf und welche betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Der Betrieb muss für die Berufsausbildung nach Art und Einrichtung geeignet sein. Eignung nach der Art bedeutet, dass der Betrieb dem betrieblichen Geschehen nach zur Berufsausbildung geeignet sein muss. Es müssen im potenziellen Ausbildungsbetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den Ausbildungsrahmenplänen der drei Ausbildungsberufe als Mindestanforderungen formuliert sind.

Eignung nach der Einrichtung setzt voraus, dass der Betrieb die geeignete Ausstattung hat. Insbesondere müssen die Einrichtungen vorhanden sein, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Dazu gehören für kaufmännische Ausbildungsberufe Büroeinrichtungen sowie Informations- und Kommunikationssysteme sowie notwendige Ausbildungsmittel wie Lernprogramme, Fachzeitschriften und bücher, sonstige Medien. Auch muss gesichert sein, dass die notwendige Zeit für die Ausbildung zur Verfügung steht. Der Ausbildungsbetrieb also das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleisten. Anzahl der Auszubildenden im Vergleich zu den beschäftigten Fachkräften Um ausbilden zu können, soll im Ausbildungsbetrieb das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte angemessen sein. Was "angemessen" ist, kann nur im Einzelfall durch die IHK im Rahmen der Eignungsfeststellung festgelegt werden. Folgende Verhältniszahlen werden im Rahmen einer Empfehlung angegeben 6 : wenn x Fachkräfte dann y Auszubildende 1-2 1 3-5 2 6-8 3 je weitere 3 je einer Welches Personal kann im Betrieb ausbilden? Es müssen Ausbilder/-innen im Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden, die für die betriebliche Ausbildung verantwortlich sind und die von der IHK als persönlich und fachlich geeignet anerkannt sind. Die fachliche Eignung der Ausbilder/innen besteht aus: den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (eine einschlägige fachliche Ausbildung muss nachgewiesen werden), den erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen. Die erforderlichen beruflichen Qualifikationen werden i.d.r. durch entsprechende Abschlüsse im dualen System oder durch Abschlüsse von Fach- oder Hochschulen nachgewiesen. Die berufs- und arbeitspädagogischen Eignung werden durch eine Ausbildereignungsprüfung (nach der Ausbildereignungsverordnung) nachgewiesen, die bei den zuständigen Stellen absolviert werden kann. Diese kann aber auch in Ausnahmefällen von der Nachweispflicht befreien, wenn auch dann eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Da es keine Vorläuferberufe für die Kaufleute im Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesskaufleute und Veranstaltungskaufleute nicht gibt, können entsprechende fachliche Abschlüsse im dualen System nicht nachgewiesen werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch dann vorhanden sind, wenn beispielsweise eine entsprechende Berufsausbildung wie zum Bürokaufmann/- frau, Kaufmann/ -frau für Bürokommunikation, Sozialversicherungsfachangestellte/-r, Arzthelfer/ -in oder zahnmedizinische Fachangestellte/-r (ehemals Zahnarzthelfer/ -in) vorliegt und die entsprechenden Tätigkeiten im Ausbildungsbetrieb oder in einem anderen Betrieb der gleichen oder 6 Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28.03./29.03.1972 über die Eignung der Ausbildungsstätten (vgl. Bundesarbeitsblatt 5/1972).

vergleichbaren Branche oder des Wirtschaftszweiges schon langjährig (ca. 5-6 Jahre) ausgeübt wurden. Online-Informationen zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder/ -innen gibt es im BIBB- Forum für Ausbilder/-innen unter www.foraus.de. Was leistet ein Ausbildungsverbund? Viele Betriebe, vor allem kleine und mittlere, haben keine Ausbildungserfahrung. Dies trifft insbesondere auch für die neuen und innovativen Dienstleistungsbranchen zu. Die Gründe hierfür sind vielfältig: In der Gründungsphase scheuen Betriebe oft die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten. Einige Betriebe sind aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage, den vollen Umfang der Ausbildungsinhalte aus den Ausbildungsrahmenplänen abzudecken. Sie verfügen meist über ein hohes Qualifikationspotenzial, dessen Erschließung zur Sicherung einer hohen Ausbildungsqualität genutzt werden könnte und sollte, z.b. im Rahmen eines Ausbildungsverbundes. Durch das Zusammenwirken einer Anzahl von Betrieben und Bildungseinrichtungen zur gemeinsamen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen können auch diese spezialisierten Betriebe ausbilden Ausbildung im Verbund wird deshalb inzwischen durch unterschiedliche Förderprogramme auf regionaler sowie auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene unterstützt, um bisher nicht ausbildenden Betrieben den Einstieg in die Ausbildung zu erleichtern (Anschubfinanzierung). Es gibt Einrichtungen, in den östlichen Bundesländern auch Bildungseinrichtungen, die als Ausbildungsverbund gleichzeitig Ausbildungsbetrieb sind und die die organisatorische Abwicklung mit den zuständigen Stellen zusätzlich mit übernehmen. Verbundausbildung ist in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlichem Ausmaß verbreitet, es gibt Fördermaßnahmen zur Verbundausbildung in fast allen Bundesländern (Ausnahme Bayern). Weitere Informationen zum Ausbildungsverbund und zu seinen Fördermaßnahmen erhalten sie bei den regionalen Arbeitsämtern und bei den Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer. Wie wird der Besuch der Berufsschule organisiert? Wenn ein Betrieb sich zu eigenen Ausbildungsleistungen entscheidet, so muss er seine/n eingestellten Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anmelden. Es ist daher notwendig, rechtzeitig Kontakt mit der Schulverwaltung aufzunehmen. Nur eine rechtzeitige Anmeldung der Auszubildenden ermöglicht der Schulverwaltung und den Lehrerinnen und Lehrern, den Unterricht vorzubereiten. Im ersten Ausbildungsjahr nach der Einführung ist das allerdings wegen des späten Erlassdatums der Ausbildungsordnung schwierig. In den nachfolgenden Jahren wird sich diese Situation zur Schaffung größerer Planungssicherheit verbessern. Der/ die Auszubildende/r muss ein bis zwei Tage pro Woche in die Berufsschule gehen und steht dann dem Ausbildungsbetrieb nicht zur Verfügung. Es gibt auch Berufsschulen, die im Blockunterricht beschulen. Über die Auswahl dieser Organisation des Berufsschulunterrichtes sollte mit den beteiligten Partnern vor Ort gemeinsam beraten und darüber entschieden werden. Die Berufsschule als Partner im dualen Ausbildungssystem stellt in diesen neuen Ausbildungsberufen im Dienstleistungsbereich die Entwicklung einer allgemeinen Handlungskompetenz in den Mittelpunkt des Unterrichtes und fördern die Vermittlung eines umfassenden Verständnisses betrieblicher Strukturen und Prozesse. Zwischen der Berufsschule und den örtlichen Ausbildungsbetrieben ist es förderlich, wenn inhaltliche und schulorganisatorische Fragen aufeinander abgestimmt werden.

Da in diesen Ausbildungsberufen bisher noch nicht ausgebildet wurde und zur Zeit noch niemand konkrete Ausbildungszahlen und Ausbildungsstandorte nennen kann, werden an die Berufsschulen hohe Anforderungen gestellt. Die reichen von der Umsetzung der Rahmenlehrpläne im jeweiligen Bundesland und vor Ort in der Berufsschule über schulorganisatorische Probleme, die Qualifizierung der Lehrer/innen, die Ausstattung der Berufsschulen bis zur Bildung von Fachklassen. Wer nimmt die Prüfungen ab? Die Frage der Prüfungen wird erst im Verlauf der Ausbildung zu einem wichtigen Thema. Der potenzielle Ausbildungsbetrieb sollte sich jedoch frühzeitig darauf einstellen. Zur Durchführung von Prüfungen wird bei den Industrie- und Handelskammern mindestens ein Prüfungsausschuss pro Ausbildungsberuf eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus Fachleuten der Berufspraxis und aus Berufsschullehrern. Die Fachleute der Berufspraxis bestehen zur Hälfte aus Arbeitgebervertretern, zur anderen Hälfte aus Gewerkschaftsvertretern. Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplanes die Prüfungsaufgaben. Falls Prüfungsaufgaben überregional in Aufgabenerstellungausschüssen erstellt werden, werden in der Regel solche Aufgaben verwendet. In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres wird eine Zwischenprüfung abgenommen. Dabei muss der Ausbildungsbetrieb den Termin zur Anmeldung berücksichtigen. Diese Zwischenprüfung soll den Ausbildungsstand feststellen und damit Auszubildenden, Ausbildern und Berufsschullehrern Hinweise auf Mängel bzw. auf notwendige Ausbildungsmaßnahmen geben. Die Ergebnisse werden jedoch nicht auf die Abschlussprüfung angerechnet. Kurz vor dem Ablauf der Ausbildungszeit wird die Abschlussprüfung abgenommen. Die Industrie- und Handelskammern legen die Termine fest, deren Anmeldefristen beachtet werden müssen. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen nachweisen kann. Auf der Grundlage der Abschlussprüfung erstellt die Industrie- und Handelskammer ein Prüfungszeugnis.

Sieben Schritte zum Ausbildungserfolg: Umsetzung der neuen Ausbildungsberufe Erster Schritt: Ausbildungsbedarf feststellen Bevor der Betrieb sich für eine die Ausbildung im Betrieb entscheidet, sollten Überlegungen getroffen werden, welche Qualifikationen an den Arbeitsplätzen und im Betrieb mittelfristig benötigt werden d. h.: Wird eine Vergrößerung des Dienstleistungsvolumens angestrebt? Welchen Qualifikationsbedarf hat der Betrieb, wie viel und welche Fachkräfte werden mittelfristig benötigt (durch Wachsen und Umstrukturierung des Betriebes, durch Fluktuation des Personals)? Passt der Ausbildungsberuf Kaufmann/frau im Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesskaufmann/frau oder Veranstaltungskaufmann/frau zu den Qualifikationsanforderungen an den entsprechenden Arbeitsplätzen? Will der Betrieb selbst ausbilden oder als Ausbildungsstätte für andere zur Verfügung stehen? Wie viele Auszubildende kann der Betrieb ausbilden? Kann der Betrieb nach der Ausbildung die Absolventen übernehmen? Ist vom betrieblichen Qualifikationsbedarf her die Ausbildung unterschiedlicher Ausbildungsberufe möglich, dann sollte der Ausbildungsberuf gewählt werden, der im Betrieb leichter auszubilden ist oder der die besseren Arbeitsmarktchancen in der Region bietet. Es ist wünschenswert, die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf kooperativ mit allen Beteiligten im Betrieb zu fällen, einschließlich des Betriebs- oder Personalrates. Schließlich bildet in der Regel der Chef bzw. die Chefin nicht alleine aus. Zweiter Schritt: Kontakt zum Ausbildungsberater der Kammer suchen Die Industrie- und Handelskammern, haben die Aufgabe, die Berufsausbildung zu überwachen und die Betriebe zu beraten. Diese Aufgaben werden durch Ausbildungsberater/innen wahrgenommen. Betriebe, die mit der Ausbildung neu beginnen, sollten rechtzeitig den Kontakt mit ihnen suchen, damit die Ausbildung problemlos anfangen kann. Die Ausbildungsberater/innen können Hilfestellungen geben bei Fragen wie: Welche Voraussetzungen müssen Betriebe erfüllen, damit die Ausbildung beginnen kann? Mit welchen anderen Betrieben kann in Ausbildungsfragen kooperiert werden? Gibt es einen Ausbildungsverbund in der Region, dem sich der Betrieb anschließen kann? Wer ist Ansprechpartner für die Berufsschule? Gibt es finanzielle Förderung? Die Adressen der Industrie- und Handelskammern finden Sie unter www.diht.de. Dritter Schritt : Ausbilder/-innen gewinnen und qualifizieren Die wichtigste Voraussetzung für gute Ausbildung sind qualifizierte Ausbilder und Ausbilderinnen.

Fachlich müssen Ausbilder/innen auf dem neuesten Stand sein. Die Ausbildungsordnung muss interpretiert, Ausbildung geplant und durchgeführt werden, der Auszubildende muss bis zur erfolgreichen Abschlussprüfung begleitet werden. Auszubildende erwarten Auskunft und Rat bei fachlichen Problemen, bei der Prüfungsvorbereitung und bei der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung. Sie brauchen aber auch Hilfestellung bei schulischen Problemen, bei Auseinandersetzungen im Betrieb und bei persönlichen Konflikten. Daher sollten vorab folgende Überlegungen getroffen werden: Welche Mitarbeiter/innen sind fachlich und pädagogisch geeignet als Ausbilder/-innen? Welche Mitarbeiter/innen können angesprochen werden? Wer hat bereits die Ausbildereignungsprüfung oder hat andere Voraussetzungen (Fachhochschul- Berufsakademie oder Fortbildungsabschluss mit integrierter Ausbildereignung? Wenn die Fachkräfte erst die AEVO-Prüfung absolvieren müssen, welche Kurse werden zur Vorbereitung der Ausbildereignungsprüfung angeboten? Welche anderen Kurse werden zur fachlichen Qualifizierung angeboten? Mit welchen Betrieben, Berufsschulen und Prüfungsausschussmitgliedern können Erfahrungen ausgetauscht werden (z. B. im Rahmen eines regionalen Arbeitskreises)? Vierter Schritt: Ausstattung überprüfen Die Auszubildenden haben den Anspruch, die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplanes vermittelt zu bekommen. Der Ausbildungsrahmenplan ist aber so weit wie möglich technikoffen beschrieben. Nicht Geräte und Ausstattungen, sondern Qualifikationen sind beschrieben. Wie diese Ziele erreicht werden, muss unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten entschieden werden. Eine verbindliche Ausstattungsliste kann es daher nicht geben. Bei der Umsetzung der Ausbildungsordnung im Betrieb ist daher für jeden Ausbildungsabschnitt neu zu überlegen: Reicht die vorhandene Ausstattung zur Erfüllung der Ausbildungsziele oder kann sie ergänzt werden? Welche Ausbildungsmittel müssen angeschafft werden? Welche für die Auszubildenden bereitgestellt werden? Fünfter Schritt: Betrieblicher Ausbildungsplan erstellen Die Ausbildenden erstellen auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan für die Auszubildenden. Der betriebliche Ausbildungsplan dient dem Zweck, die im Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte auf die betrieblichen Verhältnisse umzusetzen, d. h. die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalte sind im einzelnen auf konkrete Tätigkeiten und Aufgaben dem betrieblichen Ausbildungsablauf zuzuordnen. Er weist den inhaltlichen Aufbau und die zeitliche Abfolge der betrieblichen Berufsausbildung auf. Der betriebliche Ausbildungsplan soll dem tatsächlichen Ausbildungsablauf des einzelnen Auszubildenden innerhalb und ggf. außerhalb der Ausbildungsstätte entsprechen. Während der Durchführung der Berufsausbildung ist der Ausbildungsplan flexibel zu handhaben schließlich kann nicht jede Eventualität bei der Planung berücksichtigt werden.

Der betriebliche Ausbildungsplan muss auf den einzelnen Auszubildenden zugeschnitten sein. Bei mehreren Auszubildenden im Betrieb oder bei Ausbildungsverbünden ist ein Versetzungsplan zu empfehlen. Darin werden die Inhalte der Ausbildungsabschnitte zwar gleich beschrieben, aber Ort, Dauer und Zeitpunkt jeder Ausbildungsphase individuell für jeden Auszubildenden einzeln festgelegt. Der betriebliche Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Er ist spätestens zu Beginn der Ausbildung dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine gute Ausbildungsplanung lässt sich nur unter Beteiligung aller Betroffenen durchführen. Fachkräfte, die später Auszubildende betreuen sollen, müssen für diese Aufgabe gewonnen und motiviert werden. Deshalb sollte von vornherein ihr Sachverstand in die Ausbildungsplanung einfließen. Sechster Schritt: Auszubildende gewinnen Nach dem Berufsbildungsgesetz gibt es für Ausbildungsberufe im dualen System keine Zugangsvoraussetzungen. Der Ausbildungsbetrieb kann jedoch bei der Einstellung der Auszubildenden z.b. aus der Zahl an Bewerberinnen und Bewerbern den für ihn geeigneten mit der entsprechenden Vorbildung auswählen. Darum können hier nur Anregungen gegeben werden, welche Überlegungen vorab getroffen werden sollten: Welche Anforderungen stellt der Ausbildungsberuf und die spätere Berufstätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern? Welche Begabungen oder Talente sollen die Bewerberinnen und Bewerber haben? Welche Schulabschlüsse und sonstigen Bildungsvoraussetzungen werden für den Betrieb als Voraussetzung betrachtet? Welches Lebensalter sollen die Bewerberinnen und Bewerber haben? Soll eine Verkürzung der Regelausbildungszeit bei entsprechenden Voraussetzungen (Vorbildung, bisherige erworbene Qualifikationen) angestrebt werden? Siebenter Schritt: Auszubildende einstellen Ist die Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber gefallen, sind folgende Schritte durchzuführen: Der Berufsausbildungsvertrag ist schriftlich niederzulegen und die Vertragspartner erhalten ein Exemplar; der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse an die regionale Industrie- und Handelskammer zu schicken; der / die Auszubildende ist vom Ausbildenden bei der Berufsschule und bei der Krankenkasse anzumelden; Jugendliche sind auf die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hinzuweisen.

Checkliste zur Ausbildungsplanung Für die Ausbildungsplanung für neue, aber auch für erfahrene Ausbildungsbetriebe soll eine Checkliste als Merkposten und zur Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dienen. vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages Ist das in im Bereich Ihrer Zuständigen Stelle (BBiG) eingeführte Formular des Ausbildungsvertrages besorgt? Liegt die geltende Ausbildungsordnung vor? Sind die in Ihrem Bundesland oder regionalen Arbeitgeberverband gültigen tariflichen Bestimmungen berücksichtigt (Ausbildungsvergütung, Urlaubsanspruch u.a.)? Sind die Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Personalrates/ Betriebsrates gewahrt? Ist dafür gesorgt, dass der Vertrag mit einer/einem Minderjährigen von dessen gesetzlichem Vertreter mit unterzeichnet wird? nach Abschluss des Ausbildungsvertrages Ist der unterschriebene Ausbildungsvertrag der Zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zugesandt worden? Ist als Anlage zum Ausbildungsvertrag ein betrieblicher Ausbildungsplan auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans der Ausbildungsordnung erstellt worden, wie es diese in 5 vorschreibt? Ist eine Bescheinigung über die vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebene ärztliche Erstuntersuchung beigefügt, wenn die/der Auszubildende bei Vertragsbeginn noch nicht volljährig ist? Ist der Berufsschulbesuch mit der/dem Auszubildenden abgesprochen? Ist die/der Auszubildende bei der gewählten Berufsschule angemeldet worden? Ist der/dem Auszubildenden der von der Zuständigen Stelle eingetragene Ausbildungsvertrag zugesandt worden?

nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses Ist die Einweisung der/des Auszubildenden in den Betrieb erfolgt? Ist eine Belehrung über eventuelle Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft erfolgt? Hat die/der Auszubildende eine Lohnsteuerkarte abgegeben und ein Girokonto für die Überweisung der Ausbildungsvergütung bestimmt? Liegen das Versicherungsnachweisheft der Sozialversicherung und der Sozialversicherungsausweis vor? Ist die/der Auszubildende bei der von ihr/ihm gewünschten Krankenkasse angemeldet worden? Ist das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb ausgehängt? Ist der/dem Auszubildenden der für sie/ihn erstellte betriebliche Ausbildungsplan übergeben und erläutert worden? Ist der/dem Auszubildenden das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) übergeben worden? Ist der/die Auszubildende auf verfügbare Arbeitsmittel (z.b. Fachliteratur u.a.) hingewiesen worden? Ist sichergestellt, dass während der Probezeit die Eignung der/des Auszubildenden für den gewählten Beruf sorgfältig geprüft wird? Wird während der gesamten Ausbildungszeit festgehalten, welche Bewertung der Ausbildungsverlauf im obligatorischen Ausbildungszeugnis erfahren soll?