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Transkript:

Weiterführend empfehlen wir: Ansprüche bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ISBN 978-3-8029-7415-1 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ISBN 978-3-8029-7481-6 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ISBN 978-3-8029-7466-3 SGB XII Die neue Sozialhilfe ISBN 978-3-8029-7482-3 Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II? ISBN 978-3-8029-7488-5 Werdende Mütter brauchen Geld ISBN 978-3-8029-3778-3 SGB III Das neue Arbeitsförderungsrecht ISBN 978-3-8029-7475-5 Pflegeheim und jetzt? ISBN 978-3-8029-3782-8 Weitere Titel unter www.walhalla.de Wir freuen uns über Ihr Interesse an diesem Buch. Gerne stellen wir Ihnen zusätzliche Informationen zu diesem Programmsegment zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an: E-Mail: WALHALLA@WALHALLA.de http://www.walhalla.de Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Telefon (09 41) 56 84-0 Telefax (09 41) 56 84-111

Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar. Zitiervorschlag: Marburger, Horst: Ansprüche bei Erwerbslosigkeit voll ausschöpfen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin 2007 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juni 2007. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Leistungsträger. 3., aktualisierte Auflage Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg/Berlin Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Datenübertragung oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Produktion: Walhalla Fachverlag, 93042 Regensburg Umschlaggestaltung: grubergrafik, Augsburg Druck und Bindung: Westermann Druck Zwickau GmbH Printed in Germany ISBN 978-3-8029-7483-0

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 8 1 Wer ist erwerbslos?....11 2 Ansprüche aus der Sozialhilfe...23 3 Krankenversicherung...45 4 Pflegeversicherung...57 5 Rentenversicherung...61 6 Unfallversicherung...67 Schnellübersicht

Schnellübersicht 7 Alternative: Privatversicherung...75 8 Leistungsansprüche...81 Findex...136

Vorwort Ende 2006 lag die Zahl der erwerbslos gemeldeten Personen erstmals seit langer Zeit knapp unter der 4-Millionen-Marke. Fast 4 Millionen Menschen ohne Arbeit! Viele von ihnen sind seit Wegfall der Leistung Arbeitslosenhilfe ab 1. 1. 2005 auf das Arbeitslosengeld II angewiesen: eine Leistung, die sich auf Sozialhilfeniveau befindet. Durch das im Wesentlichen am 1. 8. 2006 in Kraft getretene SGB II- Fortentwicklungsgesetz ist das SGB II in wesentlichen Punkten geändert worden. Gerade für den Personenkreis der Erwerbslosen ist die soziale Absicherung von besonderer Bedeutung. Nun ist aber das deutsche Sozialversicherungsrecht sicherlich eines der kompliziertesten deutschen Rechtsgebiete. Deshalb will dieses Buch Klarheit über die soziale Absicherung schaffen. Es werden die Bedingungen und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in den einzelnen Versicherungszweigen, aber auch die jeweiligen Leistungen dargestellt. Der gesetzlichen Krankenversicherung kommt hier besondere Bedeutung zu, schützt sie ja nicht nur den versicherten Erwerbslosen selbst, sondern auch seine Familie. Hier hat es mit Wirkung ab 1. 4. 2007 erhebliche Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), allgemein als Gesundheitsreform-Gesetz bezeichnet, gegeben. Natürlich wird unter anderem auch die gesetzliche Rentenversicherung und dort die Rente für Arbeitslose ausführlich behandelt. So erfährt der Leser alles Wesentliche über die soziale Absicherung und die ihm dort im Einzelnen zustehenden Leistungen. Horst Marburger www.walhalla.de 7

Abkürzungen Abs. ATG BA BAföG BKGG BSHG BVFG einschl. ff. GdB GKV GKV-WSG GSiG MDK MdE MuSchG SGB SGB II SGB III SGB IV Absatz Altersteilzeitgesetz Bundesagentur für Arbeit Bundesausbildungsförderungsgesetz Bundeskindergeldgesetz Bundessozialhilfegesetz Bundesvertriebenengesetz einschließlich fortfolgende Grad der Behinderung Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Gesetz über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Medizinischer Dienst der Krankenkassen Minderung der Erwerbsfähigkeit Mutterschutzgesetz Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) 8 www.walhalla.de

Abkürzungen SGB V SGB VI SGB VII SGB IX SGB XI SGB XII Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) www.walhalla.de 9

Begriffsbestimmung Arbeitslosigkeit Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), das sich mit der Arbeitsförderung beschäftigt, benutzt für erwerbslose Menschen den Begriff Arbeitslose. Die Arbeitsförderung wird deshalb auch allgemein als Arbeitslosenversicherung bezeichnet. Nach 16 SGB III sind Arbeitslose Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Die Voraussetzung vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend bedeutet, dass Personen, die kein Beschäftigungsverhältnis mehr ausüben, nicht arbeitslos sind. Deshalb haben auch Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ( 117 Abs. 2 SGB III). Entsprechend der Zielsetzung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geht auch der Gesetzgeber beim SGB III davon aus, dass spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres das aktive Beschäftigungsleben beendet ist. 10 www.walhalla.de

Wer ist erwerbslos? 1 Erwerbslosigkeit und Sozialversicherung...12 Leistungen bei Erwerbslosigkeit...12 Sonderfall: Grundsicherung für Arbeitsuchende...13 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende...14 Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Sozialgeld...15 Leistungsabgrenzung Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe... 15 Fördern und Fordern... 16 Berechtigter Personenkreis nach SGB II...17 Kinderzuschlag...18

Wer ist erwerbslos? Erwerbslosigkeit und Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II Versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II Berücksichtigung als Anrechnungszeiten Arbeitslosengeld II: Versicherungspflicht Versicherungsschutz bei Erfüllung der Meldepflicht Leistungsansprüche gleiche Ansprüche wie andere Versicherte, aber: Bezieher von Arbeitslosengeld II: kein Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld gleiche Ansprüche wie andere Versicherte gleiche Ansprüche wie andere Versicherte, aber: bei der Rentenberechnung werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten berücksichtigt (besondere Berechnung) gleiche Ansprüche wie andere Versicherte Leistungen bei Erwerbslosigkeit Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht bei Eintritt von Erwerbslosigkeit Entgeltersatzleistungen vor. Die diesbezüglichen Leistungsarten werden in 116 SGB III aufgezählt: Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 12 www.walhalla.de

Sonderfall: Grundsicherung für Arbeitsuchende Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben (einschließlich Saison- Kurzarbeitergeld, das während der Schlechtwetterzeit gezahlt wird) Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten Sonderfall: Grundsicherung für Arbeitsuchende Bis zum 31. 12. 2004 gab es für Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, die Leistung Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung unterschied sich im Wesentlichen vom Arbeitslosengeld dadurch, dass sie niedriger als das Arbeitslosengeld war und außerdem Bedürftigkeit des Arbeitsuchenden voraussetzte. Dies bedeutete eine Gleichstellung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe. Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das allgemein auch als viertes Hartz-Gesetz bezeichnet wird, hat die Arbeitslosenhilfe beseitigt. Die Arbeitslosenhilfe ist mit Wirkung ab 1. 1. 2005 durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden. Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes II sind aber nicht nur Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelaufen ist. Vielmehr besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch für solche (bisherige) Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind. Angehörige dieser Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten eine weitere Leistung der so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende, nämlich das Sozialgeld. Nur derjenige, der nicht erwerbsfähig ist, deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, und derjenige, dem kein Anspruch auf Sozialgeld zusteht, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wurde bis 31. 12. 2004 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Das BSHG gibt es nicht mehr. Es ist mit Wirkung seit 1. 1. 2005 durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ersetzt worden. www.walhalla.de 13

Wer ist erwerbslos? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit und insbesondere durch Eingliederung in Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarf Unterkunft und Verpflegung Zuschläge Leistungen als Anreize Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit 14 www.walhalla.de

Leistungsabgrenzung Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Sozialgeld Arbeitslosengeld (auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet) Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit Meldung Erfüllung der Anwartschaftszeit Rechtsgrundlagen: 117 ff. SGB III Arbeitslosengeld II Voraussetzungen: Erwerbslosigkeitszeit Hilfebedürftigkeit Erwerbsfähigkeit Rechtsgrundlagen: 19 ff. SGB II Sozialgeld Voraussetzungen: nicht erwerbsfähig lebt als Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft Rechtsgrundlagen: 28 ff. SGB II Leistungsabgrenzung Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 15. bis zum 65. Lebensjahr nicht erwerbsfähige Angehörige des Hilfebedürftigen (Bedarfsgemeinschaft) Arbeitslosengeld II Sozialgeld } SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Kinder und Erwachsene unter 65 Jahre, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind Hilfebedürftige Personen ab 65 Jahre, hilfebedürftige Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung } SGB XII (Sozialhilfe) www.walhalla.de 15

Wer ist erwerbslos? 14 SGB II sieht den Grundsatz des Förderns vor. Dies bedeutet, dass das SGB II einen Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahmen und Unterstützung beinhaltet. Aber: Es gibt auch ein Gegenstück zum Grundsatz des Förderns, nämlich den Grundsatz des Forderns. Fördern und Fordern Fördern Fordern (Dienst-)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 14 ff. SGB II, z. B. Beratung Vermittlung Fördermaßnahmen (Geld-)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 19 ff. SGB II Arbeitslosengeld II Sozialgeld Mehrbedarf, Einmalleistungen Befristeter Zuschlag Unterkunft und Heizung anstatt Geldleistungen können auch Sachleistungen gewährt werden Eigenbemühungen, Eigenverantwortung, 2 SGB II Eingliederungsvereinbarung, 15 SGB II Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit, 2 SGB II Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten, 16 Abs. 3 SGB II Flankierende Maßnahmen, 16 Abs. 2 SGB II, z. B. Kinderbetreuung Schuldnerberatung Leistungsbeschränkungen möglich bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Maßnahmen, 31, 32 SGB II Außerdem liegt Unzumutbarkeit vor, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Wichtig: 10 Abs. 2 SGB II zählt vier Punkte auf. Bei Vorhandensein eines dieser Punkte liegt Unzumutbarkeit nicht vor. Danach ist eine 16 www.walhalla.de

Berechtigter Personenkreis nach SGB II Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Berechtigter Personenkreis nach SGB II Vollendung des 15. und Nichtvollendung des 65. Lebensjahres Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, 3 Stunden täglich zu arbeiten Hilfebedürftig ist, wer keine eigene Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit leisten kann durch zu berücksichtigendes Einkommen zu berücksichtigendes Vermögen Hilfe Dritter (Angehöriger) Leistungen anderer Sozialträger Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Aufnahme einer zumutbaren Arbeit www.walhalla.de 17

Wer ist erwerbslos? Kinderzuschlag Nach der Begründung im Entwurf des vierten Hartz-Gesetzes war die Einführung eines Kinderzuschlages durch das familienpolitische Anliegen erforderlich, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder zusätzlich auf Grundsicherung, das heißt also auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, angewiesen sind. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Kinderzuschlages ist 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Demnach ist der Kinderzuschlag für einkommensschwache Eltern bestimmt, die zwar mit ihren Einkünften und Vermögen ihren eigenen Bedarf abdecken, aber wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Deshalb ist Anspruch auf den Kinderzuschlag für Eltern minderjähriger Kinder nicht gegeben, wenn sie lediglich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, daneben aber kein Einkommen oder Vermögen haben. Für jedes zu berücksichtigende Kind beträgt der Kinderzuschlag jeweils bis zu 140 EUR monatlich. Durch die Summe der Kinderzuschläge bei mehreren Kindern wird der Gesamtkinderzuschlag gebildet. Nach 6a Abs. 2 BKGG wird dieser längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Gemäß 6a BKGG vermindert sich der Kinderzuschlag um das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 19. Dabei bleiben allerdings sowohl das Wohngeld als auch der Kinderzuschlag selbst außer Betracht. 18 www.walhalla.de

Kinderzuschlag Bezugsberechtigung Voraussetzungen Eltern Kind muss im Haushalt des Bezugsberechtigten leben auch: Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistung z. B. Kinderzuschlag der Unfallversicherung Großeltern Einkommen und Vermögen der Bezugsberechtigten = muss Mindestbedarf sicherstellen Mindesteinkommensgrenze Alleinerziehende Einkommen muss unter dem Familienbedarf liegen = Höchsteinkommensgrenze Hilfebedürftigkeit der Eltern muss durch Zahlung des Kinderzuschlages vermieden werden Zum Einkommen in diesem Sinne gehören z. B.: Unterhaltsleistungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Ausbildungsvergütung Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Die Mindesteinkommensgrenze, deren Erreichen Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderzuschlag ist, setzt sich zusammen aus www.walhalla.de 19

Wer ist erwerbslos? den Regelleistungen eventuelle Mehrbedarfe für Eltern Wird ein befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II oder werden Leistungen aufgrund einmaliger Bedarfe gezahlt, sind diese nicht zu berücksichtigen. Zur Mindesteinkommensgrenze gehören ferner die angemessenen anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Eltern (Wohnkostenanteil). Bei der Ermittlung des Wohnkostenanteils der Eltern wird der Existenzminimumsbericht 2005 der Bundesregierung verwendet (Bundestag-Drucksache 15/2462). Danach gilt beim Wohnanteil je Kind ein Prozentsatz von 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder Elternpaare 83 71 62 55 50 Alleinstehende 77 62 53 45 40 Alleinerziehende Die Höchsteinkommensgrenze, also die Grenze, bei deren Überschreiten kein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, ist die Summe der Beträge der Mindesteinkommensgrenze zuzüglich des Kinderzuschlages. Dabei ist der Kinderzuschlag um das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Kindes zu bereinigen. Bei mehreren Kindern werden die jeweiligen Kinderzuschläge zu einem bereinigten Gesamtkinderzuschlag zusammengezählt. 20 www.walhalla.de