Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für den Unternehmer-Generalagent und für Mitarbeitende des selbständigen Unternehmer-Generalagenten 1. Rabatte auf Nicht-Lebensversicherungen... 2 1.1 Rabattberechtigung... 2 1.2 Rabattberechtigte Versicherungen... 3 1.3 Höhe des Prämienrabatts... 3 1.4 Ausnahmen für Rabattberechtigung... 3 2. Zuschüsse auf Lebensversicherungen... 3 2.1 Zuschussberechtigung... 3 2.2 Zuschussberechtigte Lebensversicherungen... 4 2.3 Höhe des Zuschusses... 5 2.4 Besondere Bedingungen für zuschussberechtigte Lebensversicherungen... 5 3. Weitere Lebensversicherungen... 5 3.1 Produktesortiment... 5 3.2 Beratung und Kauf... 6 3.3 Einschränkungen... 6 4. Finanzprodukte... 6 4.1 Zurich Invest Select Portfolio (ZISP) und Target Investment Fund (TIF)... 6 4.2 Vorsorgekonto 3a und Freizügigkeitskonto... 6 4.3 Mitarbeiterkonto... 6 5. Produkte über alternative Vertriebskanäle... 6 6. Entschädigungen für Vermittlungen... 6 6.1 Wer ist vermittlungsberechtigt... 7 6.2 Wohin wird vermittelt... 7 6.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte... 7 6.4 Einschränkungen... 7 7. Inkrafttreten... 8 1
Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für die Mitarbeitenden des selbständigen Unternehmer- Generalagenten Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend nur die männliche Schreibweise benutzt und damit auch die weibliche Form miteingeschlossen. Die nachfolgend aufgeführten Begriffe Nicht-Lebensversicherungen und Lebensversicherungen beziehen sich auf Versicherungsprodukte von Zurich bzw. Zurich Leben. 1. Rabatte auf Nicht-Lebensversicherungen 1.1 Rabattberechtigung Anspruch auf Rabatt besteht, wenn die Mitarbeitenden in einem festen Arbeitsverhältnis des Unternehmer-Generalagenten stehen, wenn die Mitarbeitenden pensioniert sind, überlebender Partner (infolge Ehe, eingetragener Partnerschaft, Konkubinat) verstorbener Mitarbeiter und Pensionierter sind. Bei Invalidität gilt folgende Regelung: Mitarbeitende, die während eines festen Arbeitsverhältnisses teilinvalid bzw. vollinvalid werden, sind Teilzeit arbeitenden bzw. pensionierten Mitarbeitenden gleichgestellt. Sofern die Mitarbeitenden als Prämienzahler figurieren, haben folgende Personen - unabhängig des Geschlechts und des Familienstandes - ebenfalls Anspruch auf Rabatt, sofern sie im gleichen Haushalt leben: Ihre in Ausbildung stehenden Kinder, resp. volljährigen, nicht erwerbstätigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ihr Lebenspartner und dessen in Ausbildung stehenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 2
Die Rabattberechtigung beginnt bei Stellenantritt und endet beim vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt werden die Versicherungsverträge angepasst, d.h. Ausschluss des Rabattes sowie gleichzeitige Anpassung an die aktuell gültigen Tarife und Bedingungen. Auf den gleichen Zeitpunkt besteht ein gegenseitiges Kündigungsrecht für diese Versicherungsverträge. Personen, die Anspruch auf den oben beschriebenen Mitarbeiterrabatt haben, müssen ihre Versicherungen für den privaten Eigenbedarf bei Zurich exclusive provisionsfrei abschliessen. Der Abschluss über andere Vertriebskanäle ist nicht gestattet. Für Grenzgänger bestehen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben besondere Bestimmungen, die in einer separaten Weisung enthalten sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Zurich exclusive Berater. 1.2 Rabattberechtigte Versicherungen Wir gewähren allen berechtigten Personen gemäss Ziffer 1.1 den Rabatt auf Versicherungen für den privaten Eigenbedarf, sofern sie diese direkt bei Zurich exclusive provisionsfrei und ohne Einschaltung eines Vermittlers abschliessen. Nicht rabattberechtigt sind Verträge für eigene Firmen, für nicht selbstbewohnte Liegenschaften und für Fahrzeuge, deren häufigster Lenker nicht mit dem Personenkreis gem. Ziff. 1.1 übereinstimmt. 1.3 Höhe des Prämienrabatts Der Prämienrabatt beträgt 25% und wird in der Prämienrechnung abgezogen. Eine Kumulation dieses Rabattes mit anderen Vergünstigungen (z.b. ACS, Rotkreuzfahrer, Firmenrabatte) ist nicht zulässig. 1.4 Ausnahmen für Rabattberechtigung Auf ZURICH Connect-Versicherungen haben nur Mitarbeitende des Kundencenters Connect einen Rabatt. 2. Zuschüsse auf Lebensversicherungen 2.1 Zuschussberechtigung Mitarbeitende des Unternehmer-Generalagenten können bei Festanstellung und mit Ablauf der Probezeit, für die Dauer des ungekündigten Anstellungsverhältnisses, zuschussberechtigte Zurich- Lebensversicherungen abschliessen. Die Berechtigung erlischt mit dem vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Massgebender Zeitpunkt für die Zuschussberechtigung ist die Fälligkeit der Prämie. 3
Mitarbeitende, die während eines festen Arbeitsverhältnisses invalid oder frühzeitig pensioniert werden, bleiben für die bereits bestehende Lebensversicherung entsprechend des Beschäftigungsgrades zum Zeitpunkt des Ereignisses zuschussberechtigt. Ausgenommen sind Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung endete, auch wenn allenfalls zu einem späterem Zeitpunkt eine Invalidenrente ausgerichtet wird. Mitarbeitende, die über das reglementarische Pensionierungsalter angestellt bleiben, haben im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades weiterhin Anspruch auf den Zuschuss. Massgebend sind die entsprechenden Annahmerichtlinien, die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Zurich Leben sowie die produktespezifischen Versicherungs- bzw. Vertragsbedingungen. Für Grenzgänger bestehen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben besondere Bestimmungen, die in einer separaten Weisung enthalten sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Zurich exclusive Berater. 2.2 Zuschussberechtigte Lebensversicherungen Der Zuschuss auf Versicherungen für den privaten Eigenbedarf wird gewährt gemäss der vorgenannten Zuschussberechtigung, sofern diese direkt bei Zurich exclusive provisionsfrei und ohne Einschaltung eines Vermittlers abgeschlossenen wird. Zuschussberechtigt sind ausschliesslich mit periodischen Prämien finanzierte Versicherungen der privaten Vorsorge in Schweizer Franken (freie Vorsorge Säule 3b), bei denen der Mitarbeitende Versicherungsnehmer ist. Ab dem 55. Lebensalter besteht die Möglichkeit, Lebensversicherungen auch gegen Einmalprämie abzuschliessen, wobei der Abschluss bis spätestens Ende Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen hat. Diese Lebensversicherungen können auf das eigene Leben und/oder dasjenige des im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners und/oder der eigenen resp. seiner minderjährigen oder nicht erwerbstätigen Kinder bis zum 25. Altersjahr abschlossen werden. Massgebend ist dabei die Situation beim Abschluss. Änderungen während der Vertragsdauer haben keinen Einfluss auf den bestehenden Vertrag. Die Mindestlaufzeit der Versicherungen muss 10 Jahre betragen. Diese Mindestlaufzeit entfällt, wenn das Schlussalter in der Police mit Ihrer reglementarischen Pensionierung zusammenfällt. Für reine Risikoversicherungen gilt keine Mindestlaufzeit. Zuschussberechtigte Lebensversicherungen können bei einem allfälligen Austritt frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres zurückgekauft werden. 4
2.3 Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50% der Prämie. Der Maximalzuschuss (in CHF) richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Hauptfälligkeit und beträgt pro Kalenderjahr und festangestelltem Mitarbeitenden (inkl. PWA): Beschäftigungsgrad Zuschuss 20 39% 2000. 40 59% 3000. 60 79% 4000. 80 100% 5000. Bei Teil- oder Frühpensionierung gilt der Beschäftigungsgrad vor dem Ereignis bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Wird der Zuschuss nicht beansprucht, verfällt dieser am Ende des Kalenderjahres und kann nicht auf ein folgendes Jahr übertragen werden. Fälligkeitstermine sind exakt einzuhalten. Der Zuschuss ist teilweise einkommenssteuerfrei. Zur Zeit sind pro Kalenderjahr 20% der Gesamtprämie bis zu einer Höchstgrenze von CHF 1'500.00 steuerfrei. Der übersteigende Teil wird auf dem Lohnausweis deklariert und ist AHV- und ALV-pflichtig. 2.4 Besondere Bedingungen für zuschussberechtigte Lebensversicherungen Solange die Mitarbeitenden beim Unternehmer-Generalagent fest angestellt sind, gelten für diese Policen die folgenden Einschränkungen: Eine Abtretung und die damit verbundene Änderung des Versicherungsnehmers ist nicht erlaubt. Die Policen können frühestens nach Ablauf von drei Jahren belehnt werden. Während der gesamten Laufzeit sind max. drei Belehnungen möglich. Der Rückkauf ist in den ersten zehn Versicherungsjahren nicht erlaubt, ausser die gewährten Zuschüsse werden zurückerstattet. 3. Weitere Lebensversicherungen 3.1 Produktesortiment Als Mitarbeitender können Sie das gesamte Produktesortiment von Zurich bzw. Zurich Leben zu speziellen Konditionen beanspruchen. 5
3.2 Beratung und Kauf Für die Beratung und den Kauf von nicht zuschussberechtigten Lebensversicherungen können sie sich an Ihren persönlichen Zurich exclusive-berater wenden. 3.3 Einschränkungen Für nicht zuschussberechtigte Lebensversicherungen bestehen keine Einschränkungen. Es gelten jeweils die allgemeinen Annahmerichtlinien von Zurich Leben. 4. Finanzprodukte 4.1 Zurich Invest Select Portfolio (ZISP) und Target Investment Fund (TIF) Diese Produkte können Mitarbeitende ohne Einschränkungen beim persönlichen Zurich exclusive- Berater zu speziellen Konditionen beziehen. 4.2 Vorsorgekonto 3a und Freizügigkeitskonto Diese Produkte können Mitarbeitende ohne Einschränkungen beim persönlichen Zurich exclusive- Berater zu speziellen Konditionen beziehen. 4.3 Mitarbeiterkonto Sie haben die Möglichkeit ein Mitarbeiterkonto zu interessanten Konditionen zu eröffnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem persönlichen Zurich exclusive-berater. 5. Produkte über alternative Vertriebskanäle Keine Zuschüsse und Rabatte werden auf über alternative Vertriebskanäle wie z.b. Internet oder als Sattelprodukt vertriebene Versicherungsprodukte gewährt. 6. Entschädigungen für Vermittlungen Kunden aus dem eigenen Beziehungskreis zu vermitteln ist einfach und zahlt sich aus! Zurich exclusive bietet gerne jede erforderliche Unterstützung und hilft umfassend bei der Geschäftsabwicklung. Jedes von einem Innendienst-Mitarbeitenden oder von einem Pensionierten persönlich vermittelte Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäft ist ihm exklusiv zugewiesen (Vertragsschutz), und es werden darauf die jeweils aktuell gültigen Abschluss- und / oder Erneuerungsentschädigungen ausge- 6
richtet sowie allfällige Storni belastet. Über die genauen Konditionen gibt Zurich exclusive gerne Auskunft. 6.1 Wer ist vermittlungsberechtigt Vermittlungsberechtigt sind alle Innendienst-Mitarbeitenden des Unternehmer-Generalagenten in der Schweiz. Pensionierte Mitarbeitende können weiterhin Geschäfte vermitteln und werden mit den jeweils aktuell gültigen Entschädigungsansätzen entschädigt sowie mit allfälligen Storni belastet. Mitarbeitende, welche die Unternehmer-Generalagentur vor der Pensionierung verlassen, haben weder einen Anspruch auf weitere Abschluss- und Erneuerungsentschädigungen noch werden weitere Storni belastet. 6.2 Wohin wird vermittelt Innendienst-Mitarbeitende des Unternehmer-Generalagenten vermitteln in die eigene Unternehmer- Generalagentur. Pensionierte Kundenberater können wahlweise an eine Unternehmer-Generalagentur oder an Zurich exclusive vermitteln. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen im Rahmen von Aktionen. 6.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Diese Entschädigungen werden auf dem Lohnausweis ausgewiesen und sind AHV/ALV-pflichtig sowie in der Vorsorgeeinrichtung nicht angerechnet. 6.4 Einschränkungen a) Entschädigungen werden für Vermittlungen im eigenen Familien- und Freundeskreis aus-gerichtet. Vermittlungen, die ausschliesslich über Geschäftskontakte entstehen, müssen provisionsfrei über eine Unternehmer-Generalagentur oder - falls nicht möglich - über Zurich exclusive abgewickelt werden. Beispiele für solche Geschäftskontakte: Schaden, Kundendienst, Procurement, Accountmanagement, Sponsoring, Marketing, etc.. Bei Vermittlungen dürfen keine Spesen abgerechnet werden (z.b. Kilometer-Entschädigung oder Kundenessen) b) Innendienst-Mitarbeitende, die Firmen besitzen oder an solchen beteiligt sind, dürfen über diese keine Vermittlungen abwickeln und Entschädigungen beziehen. Spezielle Regelungen im Einzelarbeitsvertrag bleiben vorbehalten. 7
c) Nicht gestattet sind Vermittlerverträge zwischen Innendienst-Mitarbeitenden des Unternehmer- Generalagenten und Zurich sowie zwischen Innendienst-Mitarbeitenden des Generalagenten und haupt- oder nebenberuflichen Vermittlern. 7. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 für den Unternehmer-Generalagent und für Mitarbeitende des selbständigen Unternehmer-Generalagenten in Kraft und ersetzt alle bisherigen Reglemente über Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen. 8