AMTSBLATT. Der Oberbürgermeister gibt bekannt: gemäß 13 BauGB. - Stadtbezirk Hardt, Bereich zwischen St. Nikolaus Kirche, Alexander-Scharff-

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Nr. 30 AMTSBLATT der Stadt Mönchengladbach Jahrgang 33 30. November 2007 Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Bebauungspläne werden rechtskräftig: Der Rat der Stadt Mönchengladbach hat in seiner Sitzung am 07.11.2007 folgende Beschlüsse gefasst: I 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M Nr. 339 - in Textform - im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB - Stadtbezirk Hardt, Bereich nordöstlich der Vorster Straße, zwischen Nikolausstraße und Winkelner Straße (siehe Abbildung 1) der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), und der 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Einen Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes M Nr. 339 im vereinfachten Verfahren gemäß 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), für das Gebiet im Stadtbezirk Hardt, Bereich nordöstlich der Vorster Straße, zwischen Nikolausstraße und Winkelner Straße - in Textform - zu ändern ( 1. Änderung). 2. Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes M Nr. 339 - in Textform - gemäß 10 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu." II 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 420/II - in Textform - im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB - Stadtbezirk Hardt, Bereich zwischen St. Nikolaus Kirche, Alexander-Scharff- Straße und Winkelner Straße (siehe Abbildung 2) der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), und der 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas- 247

sung der Bekanntmachung vom 1. Einen Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 420/II im vereinfachten Verfahren gemäß 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), für das Gebiet im Stadtbezirk Hardt zwischen St. Nikolaus Kirche, Alexander-Scharff- Straße und Winkelner Straße - in Textform - zu ändern ( 1. Änderung); 2. die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.420/II - in Textform - gemäß 10 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu." III Bebauungsplan Nr. 644/III - Stadtbezirk Stadtmitte, zwischen der Rheydter Straße und der Fliethstraße (siehe Abbildung 3) der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), und der 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 644/III (Deckblatt zu DP M Nr. 85 und BP M Nr. 316) gemäß 10 BauGB als Satzung; 2. die Übernahme der vorliegenden Begründung, die gemäß 9 Absatz 8 BauGB dem Bebauungsplan Nr. 644/III beigefügt wird; 3. die Aufhebung des Durchführungsplanes M Nr. 85 und des Bebauungsplanes M Nr. 316, soweit sie durch das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 644/III betroffen werden." IV Bebauungsplan Nr. 439/V, beschleunigtes Verfahren gemäß 13a BauGB - Stadtbezirk Neuwerk, Gebiet südlich der Straße Am Schwarzbach (siehe Abbildung 4) der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), und der 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 248

1. Den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 439/V (Deckblatt zum BP M Nr. 228) gemäß 10 BauGB als Satzung; 2. die Übernahme der vorliegenden Begründung, die gemäß 9 Absatz 8 BauGB dem Bebauungsplan Nr. 439/V (Deckblatt zum BP M Nr. 228) beigefügt wird; 3. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. M Nr. 228, soweit er durch das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 439/V betroffen wird." V 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 605/VIII der Stadt Mönchengladbach im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB - Stadtbezirk Odenkirchen, Gebiet südlich der L 39 und südwestlich des Goerdshofes (siehe Abbildung 5) der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), und der 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 1. die vorliegende 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 605/VIII gemäß 10 BauGB als Satzung; 2. die Übernahme der vorliegenden Begründung, die gemäß 9 Absatz 8 BauGB der 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 605/VIII beigefügt wird." Bekanntmachungsanordnung Gemäß 10 Abs. 3 BauGB werden die Beschlüsse des Rates hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab werden die Pläne zusammen mit den Begründungen im Fachbereich Stadtentwicklung und Planung, Rathaus Rheydt, Eingang G, III. Obergeschoss, Zimmer 3050 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M Nr. 339 - in Textform -, 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 420/II - in Textform -, Bebauungsplan Nr. 644/III, Bebauungsplan Nr. 439/V, Zimmer 3041 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 605/VIII zu jedermanns Einsicht, während der Dienststunden; und zwar vormittags: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, 249

nachmittags: Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bereitgehalten. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweis gemäß 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB: "(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt." "(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird." Hinweis gemäß 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) auf 215 Abs. 1 BauGB: "(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind." Hinweis gemäß 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666); zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498): "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn 250 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Mit dieser Bekanntmachung treten die 1. Änderung des Bebauungsplanes M Nr. 339 - in Text- form -, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 420/II - in Textform -, der Bebauungsplan 644/III, der Bebauungsplan Nr. 439/V und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 605/VIII gemäß 10 BauGB in Kraft. Mönchengladbach, den 12.11.2007 Norbert Bude Oberbürgermeister Öffentliche Ausschreibung Die Stadt Mönchengladbach - Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abteilung Gebäudemanagement -, 41050 Mönchengladbach, vergibt in öffentlicher Ausschreibung Art des Auftrages: Bauauftrag Ort der Ausführung: Gebäude der Stadt Mönchengladbach Art und Umfang der Leistung: Reparaturverglasungsarbeiten - Jahresvertrag 2008-2009 Los 1: Bereich MG Los 2: Bereich Rheydt und Wickrath Aufteilung in Lose: 2 Lose Angebote sind möglich für: alle Lose Ausführungsfrist: 01.03.2008-28.02.2009 Fachliche Auskunft erteilt: Herr Heller, Telefon: 02161/25-8944 Die Angebotsunterlagen sind erhältlich und einzusehen ab sofort beim Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Zentrale Vergabestelle, 41050 Mönchengladbach, Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441. Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161/ 25-8501 / Fax-Nr. 02161/25-8559 / E-Mail Petra.Munsch@moenchengladbach.de angefordert werden. Die Höhe der Entschädigung für die Verdingungsunterlagen beträgt 5,00 EUR und ist an die Stadtsparkasse Mönchengladbach Kto.-Nr. 66 001 (Bankleitzahl 310 500 00) zugunsten der Stadtkasse Kassenzeichen 113-4-974-9 zu überweisen. Die Aushändigung bzw. der Versand der Unterlagen erfolgt erst nach Vorlage des Nachweises der Überweisung (ggf. per Fax oder E-Mail). Bareinzahlung ist nicht möglich. Eine Erstattung der Entschädigung erfolgt nicht. Ablauf der Angebotsfrist: 19.12.2007, 10.30 Uhr Einzureichen in deutscher Sprache bei: Zentrale Vergabestelle, Rath. Rheydt Markt 11 (Eingang E) 4. Obergeschoss, Zimmer 441 Bei der Eröffnung der Angebote sind die Bieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugelassen (VOB). Die Submission findet am 19.12.2007, 10.30 Uhr, Verwaltungsgebäude Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441, statt. Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVB) über die Zahlungsweise wird besonders hingewiesen. Die Erteilung des Auftrages wird von folgenden Nachweisen abhängig gemacht: - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft - gültige Handwerkskarte/Bescheinigung der IHK - Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre - Referenzobjekte - jahresdurchschnittlich beschäftigte Arbeitskräfte der letzten 3 Jahre - Angaben zur technischen Ausrüstung für die Durchführung der Leistung - Angaben zum für die Leistung und Aufsicht vorgesehenen technischen Personal Zuschlags- und Bindefrist: 29.01.2008 Nebenangebote werden zugelassen: Ja Zu VOB/A 17 Nr. 1 (2) v): Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 63 -, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister - Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb -

Berichtigung einer Bekanntmachung Im Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach Nr. 29, Ausgabe 15.11.2007, ist auf Seite 241 irrtümlich eine falsche Umrissskizze des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 649/V veröffentlicht worden. Die richtige Umrissskizze des Plangebietes ist beigefügt. Öffentliche Bekanntmachung Bundeswehrdienstleistungszentrum Düsseldorf 40470 Düsseldorf, 07. November 2007 Mörsenbroicher Weg 150 Im Auftrag der Wehrbereichsverwaltung West, 40470 Düsseldorf Schutzbereichbehörde gebe ich folgende Anordnung bekannt: I. Anordnung zur Aufhebung einer Schutzbereichanordnung Mit Anordnung vom 06. Juli 1987 - U I 4 - Anordnung-Nr.: III/Rhei/387/4 - wurde ein Gebiet in der kreisfreien Stadt Mönchengladbach und der Gemeinde Schwalmtal, Kreis Viersen, Land Nordrhein-Westfalen zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Rheindahlen erklärt. Diese Anordnung wird aufgrund des 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 07. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im Auftrag gez. Hauröder-Strüning Merten 251

Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service Weiherstraße 21 41050 Mönchengladbach Postvertriebsstück Entgelt bezahlt 2757 ISSN 0934-8964 - "Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" - Herausgeber: Der Oberbürgermeister - Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service, Weiherstraße 21, 41050 Mönchengladbach, Telefon (0 21 61) 25-25 65 oder 25-25 66. Das Amtsblatt erscheint in der Regel am 15. und Letzten eines Monats. Der Jahresbezugspreis einschließlich Postzustellgebühren beträgt 20,45 EURO, zahlbar im Voraus nach Erhalt der Rechnung. Einzelexemplare werden im Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service zum Preis von 0,77 EURO abgegeben. In den Stadtbibliotheken und in den Bezirksverwaltungsstellen liegt das Amtsblatt zur Einsichtnahme aus. Neu- bzw. Abbestellungen nimmt der Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service nur schriftlich entgegen. Kündigungen sind bis spätestens 30. November (Poststempel) nur zum Ende des Jahres möglich. - Druck: Rautenberg Media & Print Verlag KG, 53840 Troisdorf. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Das nachstehend aufgeführte, verlorengegangene Sparkassenbuch - ausgestellt von der Stadtsparkasse Mönchengladbach - wurde am 12.11.2007 durch Beschluss des Sparkassenvorstandes für kraftlos erklärt: Sparkassenbuch-Nr.: 3500771377 Dieser Beschluss des Sparkassenvorstandes kann nur durch Klage nach Maßgabe der 957, 958 ZPO, die entsprechend Anwendung finden, angefochten werden. Mönchengladbach, den 13. November 2007 STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACH Der Vorstand Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Das nachstehend aufgeführte, verlorengegangene Sparkassenbuch - ausgestellt von der Stadtsparkasse Mönchengladbach - wurde am 16.11.2007 durch Beschluss des Sparkas-senvorstandes für kraftlos erklärt: Sparkassenbuch-Nr.: 3411441243 Dieser Beschluss des Sparkassenvorstandes kann nur durch Klage nach Maßgabe der 957, 958 ZPO, die entsprechend Anwendung finden, angefochten werden. Mönchengladbach, den 20. November 2007 STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACH Der Vorstand Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Die nachstehend aufgeführten, verlorengegangenen Sparkassenbücher - ausgestellt von der Stadtsparkasse Mönchengladbach - wurden am 20.11.2007 durch Beschluss des Sparkassenvorstandes für kraftlos erklärt: Sparkassenbuch-Nrn.: 3402171296 3402857936 Dieser Beschluss des Sparkassenvorstandes kann nur durch Klage nach Maßgabe der 957, 958 ZPO, die entsprechend Anwendung finden, angefochten werden. Mönchengladbach, den 21. November 2007 STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACH Der Vorstand 252