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Transkript:

Internationale Aspekte der neuen Wertpapier-Kursgewinnbesteuerung Claus Staringer IFA 25.10.2011 Agenda Die Bedeutung internationaler Abgrenzungsfragen der neuen Abzugssteuer Die inländische Anknüpfung der Abzugspflicht Die Flucht vor der Abzugssteuer (Depotverlagerung ins Ausland) Die Übertragung von Auslandsdepots Wegzug und Zuzug des Investors (mit inländischem Depot) 1 1

Die inländische Anknüpfung der Abzugspflicht Abzugspflicht besteht nur für inländische depotführende Stelle ( 95 Abs 2 Z 2 lit a EStG); oder inländische auszahlende Stelle ( 95 Abs 2 Z 2 lit b EStG); sofern diese Stelle die Realisierung abwickelt Depotführende oder auszahlende Stelle können sein inländische Kreditinstitute ( 1 BWG) inländische Zweigstellen ausländischer EU-Kreditinstitute inländische Zweigstellen ausländischer EU-Wertpapierdienstleister 2 Die inländische depotführende Stelle Depotführende Stelle ist nur bei Veräußerungsgewinnen und Derivat- Einkünften von Bedeutung anders zb bei Wertpapierzinsen oder Auslandsdividenden: Abzugspflicht für inländische auszahlende Bank ( 95Ab Abs 2Z1litbEStG) dort spielt Depotführung gerade keine Rolle (EStR Rz 7712) Wer ist die depotführende Stelle? Verwahrer isd DepotG bei Drittverwahrung: Zwischenverwahrer oder Drittverwahrer? Drittverwahrung im Ausland vermeidet KESt nicht kein KESt-Abzug durch ausländische Zwischenverwahrer, selbst wenn Drittverwahrung im Inland auszahlende Stelle im Ausland ändert nichts an Abzugspflicht 3 2

Die inländische auszahlende Stelle Ersatztatbestand der Abzugspflicht, wenn depotführende Stelle im Ausland liegt Definition der auszahlenden Stelle in 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG für laufende Kapitalerträge wohl auch für Veräußerungsgewinne und Derivat-Einkünfte relevant Hauptfall: inländische Bank, die Einkünfte an den Inhaber auszahlt aber: um Abzugspflicht auszulösen, muss für das konkrete Wertpapier bzw Derivat eine depotführende Stelle überhaupt vorhanden sein daher: keine Abzugspflicht für nicht auf Depot gehaltene oder gar nicht depotfähige Wertpapiere bzw Derivate große Bedeutung für Derivate 4 Die inländische auszahlende Stelle (2) Abzugspflicht der auszahlenden Stelle für Veräußerungsgewinne und Derivat-Einkünfte besteht nur, wenn die depotführende Stelle eine Betriebsstätte oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der auszahlenden Stelle ist; und die auszahlende Stelle die Realisierung in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle abwickelt und die Erlöse gutschreibt daher Abzugspflicht der auszahlenden Stelle nur in einem ganz spezifischen Fall Auslagerung der technischen Depotführung im Konzern, aber Kundenbeziehung aber weiterhin faktisch im Inland; und Zusammenwirken bei Realisierung und Gutschrift aber keine Abzugspflicht zb bei Depotführung durch Konzernfremde im Ausland abschließende Vorschrift für Umgehungs-Abwehr? 5 3

Depotverlagerung ins Ausland Entnahme oder sonstiges Ausscheiden von Wertpapieren bzw Derivaten aus dem Depot gilt als Veräußerung 27 Abs 6 Z 1 lit a erster Satz EStG insbesondere löst daher Depotverlagerung ins Ausland KESt auf unrealisierte Gewinne aus ( Depotfluchtsteuer ) Ausnahme Offenlegung 27 Abs 6 Z 1 lit a TS 3 EStG Auftrag des Steuerpflichtigen an übertragende Bank zur Mitteilung der wesentlichen steuerlich relevanten Daten (Namen, Steuer- oder SV-Nummer, Wertpapiere, Anschaffungskosten, übernehmende ausländische Bank) an das zuständige Finanzamt Ergebnis: Depotfluchtsteuer kann nur vermieden werden, wenn durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen preisgegeben werden 6 Depotverlagerung ins Ausland (2) Materielle Änderung des Bankgeheimnis-Schutzes? bedeutsam wegen Verfassungsbestimmung des 38 Abs 5 BWG Wird das Geheimnis vom Investor freiwillig aufgegeben? Androhung der Steuerpflicht als angemessenes Zwangs-Mittel zur Offenlegung? kein drohender Verlust des Besteuerungsrechts, weil persönliche ESt- Pflicht des Investors weiterhin aufrecht dennoch Besteuerung nicht realisierter (!) Gewinne Gesetzgeber erhebt pauschalen Verdacht auf zukünftige Steuerhinterziehung gegen jeden (!) Investor, der auf ausländisches Depot wechselt 7 4

Die Übertragung von Auslandsdepots auch hier: Entnahme oder sonstiges Ausscheiden von Wertpapieren bzw Derivaten aus dem Depot gilt als Veräußerung 27 Abs 6 Z 1 lit a erster Satz EStG gilt grundsätzlich auch für ausländische Depots (aber keine KESt, sondern ESt-Pflicht) Repatriierung von Auslandsdepots Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen Bank keine e ESt-Pflicht, t, wenn der Steuerpflichtige t die alte (ausländische) sc mit der Mitteilung der Anschaffungskosten an die neue (inländische) Bank beauftragt ( 27 Abs 6 Z 1 lit a TS 2 EStG) keine Offenlegung an Finanzamt erforderlich Heimkehr-Hilfe 8 Die Übertragung von Auslandsdepots (2) Depotwechsel im Ausland Übertragung von einem auf ein anderes ausländisches Depot desselben Steuerpflichtigen ESt-pflichtig pflichtig, sofern nicht Offenlegung an Finanzamt ( 27 Abs 6 Z 1 lit a TS 4 EStG) Kundenschutz für ausländische Banken? Erbschaft/Schenkung an Inländer unentgeltliche Übertragung von ausländischem Depot auf in- oder ausländisches Depot eines anderen Steuerpflichtigen ESt-pflichtig, t sofern nicht Offenlegung egu g an Finanzamt a ( 27 Abs 6 Z 1 lit a TS 4 EStG) Versteckte Erbschafts/Schenkungs-Steuer? bei inländischen Depots kann Steuer auch ohne Offenlegung vermieden werden 9 5

Wegzug des Investors (mit inländischem Depot) seit AbgÄndG 2011 vereinfachtes System Wegzug ist grundsätzlich ESt-pflichtiger Tatbestand für unrealisierte Kursgewinne 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG entspricht früherer Wegzugsbesteuerung in 31 Abs 2 Z 2 af EStG aber KESt-Abzugspflicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Bank den Wegzug meldet KESt-Befreiung in 94 Z 7 EStG KESt-Pflicht entsteht mit Melde-Tag (der von der Bank mangels besseren Wissens - für KESt-Zwecke als Wegzugs-Tag anzunehmen ist) keine Meldung keine Wegzugs-KESt 10 Wegzug des Investors (mit inländischem Depot) (2) auch im Melde-Fall wird Wegzugs-KESt-Pflicht aber verzögert durch Fiktion eines späteren Zuflusses ( 95 Abs 3 Z 3 EStG) idr bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung KESt-Bemessungsgrundlage begrenzt mit Gewinn im Wegzugszeitpunkt endgültige Vermeidung der Wegzugs-KESt-Pflicht möglich durch Vorlage eines ESt-Nichtfestsetzungs-Bescheids ( Steueraufschub ) gem 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG an die Bank bis zur Veräußerung Steueraufschub auf Antrag möglich bei EU/EWR-Wegzug bei Ablauf des Steueraufschubs wird ESt gem 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG fällig 11 6

Zuzug des Investors (mit inländischem Depot) gemeiner Wert beim Zuzug gilt als steuerliche Anschaffungskosten 27 Abs 6 Z 1 lit b fünfter Satz EStG steuerneutrale Aufwertung (Step up) auf höheren gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuzugs Step down bei niedrigerem gemeinen Wert? Sonderregel für Rückzug nach Steueraufschub aber: Anschaffungskosten-Vermutung für KESt-Zwecke 93 Abs 5 letzter TS EStG es ist für Zwecke des KESt-Abzugs davon auszugehen, dass gemeiner Wert beim Zuzug den Anschaffungskosten der verwahrten Wertpapiere entspricht daher für KESt-Zwecke doch kein Step up / Step down? Widerlegung der Vermutung? 12 Fazit Beschränkung auf das Inland ist die natürliche Schwäche einer Abzugssteuer weil kein KESt-Abzug durch ausländische Bank möglich Gefahr der Umgehung ist offensichtlich durch Depotführung im Ausland Bau einer Mauer zur Umgehungsabwehr Begründung: Hinterziehungsgefahr bei Depotführung im Ausland zu pauschal? zu langsam? Lösung mit Zukunft? 13 7

Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2011 Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. 14 8