Reform des Landespflegerechts NRW - Ziele und Umsetzung - Andreas Burkert Leiter der Gruppe 41 Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand: 21.01.2015
GEPA NRW heißt: Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen
Inhaltliche Motivation Das Soll : Die demographische Entwicklung verlangt Versorgung der doppelten Zahl älterer Menschen bis 2050 Sparsamen Umgang mit der Ressource erwerbsfähige Menschen Bessere Vereinbarkeit eigenes Leben/Beruf/Familie (Pflege) Unterstützung von Engagement Nachhaltige Finanzierbarkeit, u.a. durch Ausschöpfen aller Präventionsrenditen Landesweite Strukturentwicklung statt Leuchttürmen Aufzeigen individueller Perspektiven für die längere nachberufliche Phase
Inhaltliche Motivation Das Soll : Vom Menschen aus denken heißt: Selbstbestimmungsrecht und Individualität zentrale Werte Leben zuhause so lange wie möglich unterstützen Strukturen müssen da vorhanden sein, wo die Menschen leben (wollen) Wunsch- und Wahlrechte müssen abgesichert sein, es muss also eine echte Angebotsvielfalt geben Pflegequalität muss gefahrlos + qualitätsgesichert sein Partizipation muss möglich und unterstützt sein
Inhaltliche Motivation Das Ist : Präventives Handeln steht nicht im Fokus Kommunen unter Haushaltsaufsicht dürfen keine sog. freiwillige Maßnahmen ergreifen, auch wenn sie sinnvoll sind Keine echte Angebotsvielfalt im Sinne ambulant vor stationär ; WTG 2008 verhinderte eher Alternativen zum klassischen Pflegeheim Beratungsstruktur vielgestaltig, aber wenig strukturiert und effizient, keine landesweite Vergleichbarkeit und Transparenz Viele Kommunen haben aktive Rolle aufgegeben Kommunale Beteiligungsformen führen oft Schattendasein
Inhaltliche Motivation Das Ist : Angebotsentwicklung oft nicht bedarfsgerecht, Überangebot an Pflegeheimen verursacht in verschiedenen Kommunen höhere Kosten Individuelle Präventionspotentiale werden nicht ausreichend genutzt Starre und doppelte Bürokratie im WTG ebenso kritisiert wie fehlende Landeseinheitlichkeit Der Schwerpunkt des Finanzaufwandes liegt absolut im Reparaturbereich Reformstau in den Pflegeheimen wegen zu schlechter Finanzierung Finanzierung der Heime verstößt gegen Urteile des Bundessozialgerichts
Das GEPA NRW ist seit dem 16. Oktober 2014 Geschichte!
Gesetzesstruktur GEPA NRW Artikel 1: Alten- und Pflegegesetz (APG) insbesondere Fördervoraussetzungen APG - Verordnung Artikel 2: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) insbesondere Regelung von Standards WTG Verordnung 8
Ziele Alten- und Pflegegesetz Politische Zielsetzungen zur Pflegeinfrastruktur: Qualitätsentwicklung bestehender stationärer Heime unterstützen Modernisierungsstau 2018 abbauen Ambulante Versorgung und Unterstützung pflegender Angehöriger ausbauen Zusätzliche quartiersnahe und kleingliedrige Angebote schaffen Keine Impulse für Neubau stationärer Einrichtungen; aber auch kein Abbau bestehender Angebote Stärkung der kommunalen Steuerungsmöglichkeit
Ziele Alten- und Pflegegesetz Weiteres Änderungserfordernis: Anpassung an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Vier Urteile zur Investitionskostenrefinanzierung nach 82 SGB XI im Jahr 2011 (Aktenzeichen B 3 P 2/11 B, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R, B 3 P6/10 R) Anwendbarkeit auf andere Länder ergibt sich aus bundesweiter Geltung der SGB XI-Vorgaben und wird vom BSG selbst festgestellt BSG begrenzt Duldung abweichender Praxis in den Ländern ausdrücklich bis 31.12.2012 kein Bestandsschutz
Ziele Alten- und Pflegegesetz Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Nur tatsächlich bereits entstandene oder sicher im Berechnungszeitraum entstehende Ausgaben refinanzierbar Unzulässig: Pauschalen, Fiktive/kalkulatorische Kosten, Rücklagenbildung Querfinanzierungen Gewinnerzielung (BSG: Nur in Pflegevergütung zulässig)
Ziele Alten- und Pflegegesetz Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Doppelter Tatsächlichkeitsgrundsatz Begrenzung der Refinanzierung auf tatsächliche Kosten; aber zugleich auch Klarstellung eines Anspruchs der Träger auf Refinanzierung dieser tatsächlichen Kosten (Grenzen nur Angemessenheit und Trägerrisiko deutlich unterdurchschnittlicher Auslastung) Eigenständiger Aufwendungsbegriff des SGB XI nur tatsächliche Ausgaben ( kalkulatorischer betriebswirtschaftlicher Aufwendungsbegriff)
Umsetzung der Ziele APG Umsetzung der Ziele des Alten und Pflegegesetzes Pflegewohngeld bleibt bestehen Verbesserung der Förderung für Modernisierungen und Tagespflege Stärkerer Quartiersbezug bei Planung und Förderung Stärkung der kommunalen Verantwortung Transparenz und Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Investitionskostenfinanzierung
Umsetzung der Ziele APG Pflegewohngeld bleibt bestehen Weiterhin als kommunale Förderung i.s. d. 9, 82 SGB XI ausgestaltet Anspruchsinhaber: Pflegebedürftige; aber Antrag durch Pflegeheim möglich Freigrenzen für Pflegebedürftige bleiben unangetastet, teilweise sogar erhöht Darlehensweise Gewährung analog 91 SGB XII und Übergang von Ansprüchen analog 93 SGB XII möglich
Umsetzung der Ziele APG Verbesserung der Förderung Modernisierung/Tagespflege 4 statt 2 Prozent jährliche Refinanzierung für Modernisierung, Ersatzneubau und Tagespflegeeinrichtung Anpassung der 2008 eingefrorenen Obergrenzen Erhöhung der Instandhaltungspauschale auf 1,15 % Anspruch auf vollen Kostenersatz bei zwingenden Modernisierungen Neue Anerkennungsmöglichkeit auch für sinnvolle Modernisierungen Bestandsschutz in Heimen ausgeweitet: Modernisierungspflicht 2018 wird auf 80% Einzelzimmer und Tandem-/Einzelbäder begrenzt
Umsetzung der Ziele APG Stärkerer Quartiersbezug Planung/Förderung Kommunale Pflegekonferenz wird gestärkt: Mitglieder aus allen Angebotsformen und Betroffenenvertretung auch quartiersorientierte und niedrigschwellige Angebote sowie Angehörigenunterstützung Planungsgegenstand Verpflichtung an Kommune, erwartbare Präventionsrenditen in niedrigschwellige Angebote und Angehörigenunterstützung zu investieren Ambulantes Fördervolumen bliebt unangetastet Betreiber von Wohngemeinschaften können Leistungen in WG bei Förderung abrechnen
Umsetzung der Ziele APG Stärkung kommunale Verantwortung Kommune bleibt zentrale Planungsinstanz Kommunen erhalten genauere Daten für Planung Kommunen erhalten zusätzliches Steuerungsinstrument: Bedarfsabhängigkeit der Förderung kann angeordnet werden
Umsetzung der Ziele APG Transparenz/Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Invest-Kosten ein Recht für Alle; keine Weitergeltung von Altregelungen durchgängige Begrenzung durch tatsächliche Ausgaben zeitlich und summenmäßig festgelegte Refinanzierung statt kalkulatorischer Abschreibung Obergrenzen müssen Umsetzung rechtlicher Vorgaben ermöglichen keine Pauschalierung bei Refinanzierungsbasis Gleichbehandlung von Eigentums- und Mieteinrichtungen durch Vergleichsberechnung (wie bisher) in Sonderfällen Einzelausnahmen von den Angemessenheitsgrenzen möglich.
Wohn- und Teilhabegesetz Wesentliche Neuerungen Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs größere Flexibilität kein einheitlicher Begriff der Einrichtung: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 18) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 24) Angebote des Servicewohnens ( 31) ambulante Dienste ( 33) Gasteinrichtungen ( 36) (Hospize, Kurzzeit-,Tages- /Nachtpflege)
Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeine Anforderungen Personal: - Vorbehaltsaufgaben für Fachkräfte: Prozessplanung/Beratung/Überwachung - Einrichtungsleitungen: pflegefachliche oder soziale Ausbildung und betriebs- und personalwirtschaftliche Kompetenzen; Übergangsfristen für Nachqualifizierungen - Qualifizierung der Beschäftigten inhaltlich erweitert und verbindlicher - Mitwirkung (keine Mitbestimmung) des Beirates bei der Auswahl von Einrichtungsleitungen
Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeine Anforderungen Inhaltliche Konzeption: - Stärkere Anforderungen an Teilhabeförderung - erforderlich: Konzepte zur Vermeidung von Fixierungen Konzept zur Gewaltprävention
Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeine Anforderungen Qualitätssicherung: - Neuer Rahmenprüfkatalog (ggf. nach Einrichtungen/Wohngemeinschaften differenziert) - Datenbankunterstützung der Qualitätssicherung - Vereinbarungen zur besseren Kooperation WTG/MDK - Modellvorhaben einheitliche Prüfung möglich - Ergebnisberichte (wesentliche Ergebnisse der Prüfungen) werden zeitnah veröffentlicht - Kommunen können Ombudspersonen berufen
Wohn- und Teilhabegesetz Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Wahlrecht auf ein Einzelzimmer (UN-BRK) deshalb: - in Bestandseinrichtungen: Einzelzimmerquote 80 % bis zum 31.07.2018 (ausnahmsweise bis 31.07.2023) - in Neueinrichtungen: nur Einzelzimmer - Fachkraftquote 50% jeweils für Pflege und soziale Betreuung bleibt - Verlängerung des Prüfintervalls auf zwei Jahre: Voraussetzung: keine wesentlichen Mängel ( 23 Abs. 2 WTG NRW)
Wohn- und Teilhabegesetz Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Unterscheidung: anbieter- und selbstverantwortet selbstverantwortet: BewohnerInnen treffen alle Entscheidungen autonom - Keine Anforderungen aus WTG, nur allgemeine Gesetze (Baurecht etc.) - Beschwerdemöglichkeit bei WTG-Behörde
Wohn- und Teilhabegesetz Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Selbstverantwortet: - Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich unabhängig - Freie Entscheidung über alle wesentlichen Fragen der WG: Freie Wahl der LeistungsanbieterInnen Ausübung des Hausrechts Gestaltung der Gemeinschaftsräume, Verwaltung der Finanzmittel, Gestaltung des Alltagslebens Aufnahme neuer BewohnerInnen (im Rahmen des Mietrechts Vetorecht (+); Aufnahmerecht (-)
Wohn- und Teilhabegesetz Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Unterscheidung: anbieter- und selbstverantwortet anbieterverantwortet: (teilweise) Organisation und Lenkung durch ambulanten Dienst - angemessene Qualitätssicherung durch WTG-Behörde - Anforderungen deutlich anders als an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot keine Gleichstellung mit klassischen Heimen - mehr als 12 Plätze in einer WG oder mehr als 24 Plätze in mehreren WG in einem Gebäude: Anforderungen wie Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 26 Abs. 6 WTG NRW)
Wohn- und Teilhabegesetz anbieterverantwortete Wohngemeinschaften - Nur Einzelzimmer zulässig (Übergangsfrist 31.12.2023) - Fachkraft in Rufbereitschaft grundsätzlich ausreichend, erweiterte Mitbestimmungsrechte: Verpflegungsplanung, Freizeitgestaltung, Hausordnung, Unterkunft und Betreuung - Verlängerung des Prüfintervalls auf zwei Jahre, wenn keine wesentlichen Mängel
Wohn- und Teilhabegesetz anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Zimmergrößen: Einzelzimmer mindestens 14m² ohne Bad (bisher und neues Recht) Gemeinschaftsflächen/Gemeinschaftszimmer: Bisher: 40 qm Gesamtfläche pro BewohnerIn plus 10 qm RollstuhlfahrerIn Neues Recht: min. 3m² je Nutzerin/Nutzer Abweichungen möglich: Kleinere Einzelzimmer können durch größere Gemeinschaftsräume ausgeglichen werden und umgekehrt
Wohn- und Teilhabegesetz anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Sanitärräume: - Altes Recht: Eigenes Bad als Soll-Vorschrift, Tandembäder zulässig - Neues Recht: Duschbad mit WC für je 4 Nutzerinnen/Nutzer in Bestandsbauten - Tandembäder nur in Neubauten - Altes Recht: grundsätzlich Pflegebad, wenn keine geeigneten individuellen Dusch- oder Bademöglichkeiten - Neues Recht: kein Pflegebad
Wohn- und Teilhabegesetz Verhältnis WTG zu anderen Rechtsgebieten - WTG und WTG-DVO stellen eigene Mindestanforderungen an die Wohnqualität - Statusfeststellung nach dem WTG hat keine Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete wie z. B. Brandschutz, vgl. 2 Abs. 4 WTG - Daher: anbieterverantwortete Wohngemeinschaft nach WTG muss nicht Sonderbau nach LBauO sein (Anwendungsbereich geregelt durch Brandschutzrichtlinie des MBWSV) - Barrierefreiheit grundsätzlich in der Landesbauordnung geregelt (bei Anhaltspunkten für Verstoß Information der Bauaufsichtsbehörde durch WTG-Behörde, 14 Abs. 3 WTG)
Wohn- und Teilhabegesetz Verhältnis WTG zum Förderrecht - WTG stellt Mindestanforderungen, Fördervoraussetzungen regelmäßig höher (z. B. Höchstplatzzahl 12 nach WTG und 8 nach Förderrecht, Einzelzimmer 14 qm (plus Bad) und Gesamtfläche pro BewohnerIn 3 qm gegenüber 50 qm im Förderrecht)
Wohn- und Teilhabegesetz Service-Wohnen - Wohnungsmiete und Grundleistung (verpflichtend allgemeine Betreuungsleistungen, z. B. Hausmeisterdienste, Vermittlung von Pflegeleistungen, Organisation von Freizeitveranstaltungen) - Zusatzleistungen (insbesondere Pflege und Betreuung) frei wählbar - keine Anforderungen aus WTG - Beschwerdemöglichkeit bei WTG-Behörde - Nur allgemeine Gefahrenabwehrkompetenz nach OBG durch WTG-Behörde
Wohn- und Teilhabegesetz Ambulante Dienste - Anzeigepflicht für alle ambulanten Dienste bei WTG-Behörde (einfaches Meldeverfahren) - Betreuung in Wohngemeinschaften allgemeine Anforderungen gelten (Fachkenntnisse, Informations- und Dokumentationspflichten, Beschwerdemanagement, Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen etc.) nicht weitergehend als SGB XI/XII
Wohn- und Teilhabegesetz Ambulante Dienste Prüfungen - anbieterverantwortete WG: WG-Regelprüfung - selbstverantwortete WG: nur Anlassprüfung (Vorrang der MDK-Prüfung, WTG-Behörde berücksichtigt Prüfergebnisse des MDK) - außerhalb von Wohngemeinschaften: nur Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit) Zuständigkeitsverlagerung von Ordnungsämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf die Kreise
Wohn- und Teilhabegesetz Gasteinrichtungen - Tages- und Nachtpflege: Anforderungen entsprechen denen für ambulante Dienste in Wohngemeinschaften (Fachkenntnisse, Informations- und Dokumentationspflichten, Beschwerdemanagement, Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen etc.) - Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen: Anforderungen entsprechen denen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Regelmäßige Prüfung alle drei Jahre - Anlassprüfungen
GEPA Weitere Bausteine der Reform Prüfverfahren - Abstimmung MDK/WTG: Vereinbarung bis zum 15.10.2015 erforderlich - Modellklausel für Kooperation Prüfinhalte - Rahmenprüfkatalog: Anpassung an die neuen Angebote - Rahmenprüfkatalog flexibler gestalten Verfahrens- und Transparenzregelungen - Veröffentlichung von Ergebnisberichten - Datenlage verbessern Übernahme von vorhandenen Daten in einer Datenbank - Aufsichtsstrukturen: Stärkere Einbeziehung der Bezirksregierungen (zusätzliche Stellen zugewiesen)
Zeitplan Stand des Verfahrens: GEPA am 15.10.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht = Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes NRW und des Wohn- und Teilhabegesetzes am 16.10.2014 Inkrafttreten der APG DVO am 2.11.2014 und DVO WTG 10.11.2014
Zeitplan Wirksamkeit der APG DVO Planungssicherheit für Neuanträge, Modernisierungen etc. sofort ab Inkrafttreten nutzbar Übergangsfrist für Bestandseinrichtungen: geltende Bescheide per Gesetz bis zum 31.12.2015 verlängert, d.h. in unveränderter Höhe (Gewünschte Erhöhungen nur bei Neuantrag und Erhöhungsanspruch nach neuer DVO) Anträge werden über IT-Verfahren gestellt. Registrierung hat Mitte Dezember 2014 begonnen. Anträge nach Test durch Trägerverbände ab Anfang Februar möglich.
Zeitplan Umsetzung Bereitstellung der Normtexte (http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php) und weiterer Informationen http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pflege/faq_gepa_nrw.pdf im Internet (wird laufend aktualisiert) Herausgabe einer Broschüre mit Normen und Begründungen erfolgt im ersten Quartal 2015 zunächst im Internet Mit Landschaftsverbänden abgestimmte Teilnahme an Informationsveranstaltungen Sammlung von Interpretationsproblemen durch gemeinsames Gremium (Klärung durch Änderung Verordnung oder Erlass)
Reform des Landespflegerechts NRW - Ziele und Umsetzung - Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand: 21.01.2015