Vorbereitungslehrgang 2006/2007 Rechnungswesen
Bestandteile des Rechnungswesens Buchführung Kalkulation Statistik Planung
Aufgaben des Rechnungswesens: Entscheidungsvorbereitung Überwachung Dokumentation Steuerung
Buchführungspflichten Handelsrechtliche Buchführungspflicht Jeder Kaufmann ist gemäß 238 (1) Nr. 1 HGB verpflichtet Bücher zu führen. Ausgangspunkt: Kaufmannseigenschaften 1-7 HGB Hauptzweck: Dokumentation der im Geschäftsjahr abgewickelten Handelsgeschäfte Steuerrechtliche Buchführungspflicht Steuerrecht folgt dem Handels- Recht gem. 140 AO (lesen!) Aber: Originäre Pflicht nach 141 AO für Land- u. Forstwirte u. Gewerbetreibende, die die Merkmale des 141 (1) AO überschreiten
Merkmale des 141(1)AO Buchführungspflicht nach Steuerrecht bei: Umsatz > 260.000,- oder Gewinn > 25.000,- oder Wirtschaftswert > 20.500,-
Arten der Inventur Stichtagsinventur 240 (1) u. (2) HGB Zeitverschobene Inventur 241 (3) HGB Permanente Inventur 241 (2) HGB Stichprobeninventur 241 (1) HGB
Bilanz Aus dem Inventar wird die Bilanz entwickelt Bilanz = kurzgefasste wertmäßige Darstellung von Vermögen und Schulden in Kontenform Grundlage: 242 (1) HGB Grundsatz: in deutscher Sprache und in Euro 244 HGB Aktivseite: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, ARAP Passivseite: Eigenkapital, Schulden, PRAP Gliederung der Bilanz ist vorgegeben durch 266 HGB
Bilanzveränderungen Aktivtausch Aktivposten Zunahme +, Aktivposten Abnahme Bsp.: Barzahlung einer Maschine Passivtausch Passivposten Zunahme +, Passivposten Abnahme -, Bsp.: Verbindlichkeit wird durch Bankkredit abgelöst Aktiv-Passivmehrung Aktivposten Zunahme +, Passivposten Zunahme +, Bsp.: Maschine wird durch Bankkredit gekauft Aktiv-Passiv-Minderung Aktivposten Minderung -, Passivposten Minderung -, Bsp.: Bankdarlehn wird durch Barzahlung getilgt
Einkauf von Waren Beförderungskosten sind: Fracht, Rollgeld, Postgebühren Verpackungskosten, Transportversicherung und werden auf das Konto: Anschaffungsnebenkosten (3800) gebucht Die AK mindern sich, wenn Nachlass gewährt wird. Nachlässe sind: Rabatte, Skonti, Boni. Bei Minderungen ist die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen, vgl. 17 (1) UStG (lesen!) Bei einer Warenrücksendung (Gutschrift) wird der Buchungssatz des Einkaufs gespiegelt. Da sich die BMG für die Umsatzsteuer ändert, ist die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.
Anschaffung von Wirtschaftsgütern Geregelt in 255 HGB und 6 EStG Wann gilt ein Wg. als angeschafft? Bsp. Grundstück -> Übergang von Nutzen u. Lasten AK sind die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten sind: Notarkosten, Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer, Eingangsfrachten, Zulassungskosten usw. abzüglich Minderungen (Skonti, Rabatte ect.) Nicht zu den AK gehören die Finanzierungskosten (Zinsen, Damnum, Kreditgebühren Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den AK (vgl. 9b EStG)
Herstellung von Wirtschaftsgütern Herstellungskosten entstehen, wenn ein Unternehmen Wg. selbst herstellt. Grundlage 255 (2) u. (3) HGB sowie R 33 EStR. Grundsätzlich werden die Einzelkosten auf die Kosten auf die jeweiligen Sachkonten (Löhne ect.) gebucht und nach Fertigstellung auf das jeweilige Anlagenkonto umgebucht. Die Gegen buchung erfolgt auf dem Kt. Andere aktivierte Eigenleistungen Materialeinzelkosten+Materialgemeinkosten = Mat.kosten Fertigungseinzekosten +Fert.gemeinkosten + Sondereinzelkosten = Herstellkosten + Verwaltungsgemein- kosten+ Vertriebsgemeinkosten = Selbstkosten Vertriebsgemeinkosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden
Abschreibung von Sachanlagen Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt sind, sind die AHK um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Vgl. 253 (2) HGB/ 6 (1) Nr. 1 EStG Planmäßig sind: 1. Degressive Afa (Afa-Satz=100/NDx2 höchstens 20 % vor 2001: 30 %) 2. Lineare Afa (Jahres-Afa=AK/ND) 3. Leistungs-Afa (Bsp.Kopierer) 4. Sonder-Afa Berechnung: Pro-Rata-Temporis (zeitanteilige Berechnung der Afa) Vereinfachungsregel (R 44 (2) S.3 EStR (abgeschafft)
Abgang von Wirtschaftsgütern Buchung der Afa bis zum Abgangsmonat Ausbuchen des Restbuchwertes (#2310-2320) Buchung des Veräußerungserlöses (#8800-8830)
Arten von Rücklagen 1. Kapitalrücklagen ( 272 Abs. 2 HGB) 2. Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) 3. Stille Rücklagen (stille Reserven) 4. Sonderposten mit Rücklagenanteil ( 247 Abs. 3/273 HGB) = steuerfreie Rücklagen Rücklagen gehören zum Eigenkapital!
Sonderposten mit Rücklageanteil 1. Rücklage gem. 6b EStG 2. Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR 3. Rücklage gem. 7g EStG
Rücklage gem. 6b EStG Bestimmtes Wirtschaftsgut muss veräußert werden Wg. müssen bestimmte Zeit im Unternehmen angehört haben Die Übertragung der stillen Reserven ist nur auf bestimmte Wg. möglich An buchtechnische Behandlung werden bestimmte Anforderungen gestellt Gewinnzuschlag 6 % je vollem Wj. beachten
Rücklage gem. R 6.6 Ein Wg. des UV oder AV scheidet infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus dem BV aus Innerhalb einer bestimmten Frist wird ein funktionsgleiches Wg. angeschafft oder hergestellt Von dritter Seite muss eine Entschädigung gezahlt werden Bei Gewinnermittlung gem. 4 (3) EStG möglich
Rücklage gem. 7g EStG Gewinnermittlung gem. 4 (3) oder 5 EStG BV darf nicht mehr als 204.517 betragen Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung nachvollziehbar sein Wg. Muss mindestens 1 Jahr im inländischen Betrieb verbleiben
Rücklage gem. 7g EStG Rücklage ist auf 40 % der AHK des Wg. Begrenzt, das bis spätestens Ende des übernächsten Wj. angeschafft oder hergestellt sein muss. Die Rücklage darf je Betrieb 154.000 nicht übersteigen Gewinnzuschlag 6 % pro vollem Wj. Besonderheiten für Existenzgründer (Abs. 7)
Rücklage gem. 7g EStG