Nutzungs- und Verwaltungsordnung

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Transkript:

Nutzungs- und Verwaltungsordnung Der Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 5735 bis 5774 in bezug auf gegenseitige Dienstbarkeiten, über das Miteigentum an der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 sowie über gemeinsame Infrastrukturbauten (Einstellhalle, Besucherparkplätze, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze) der Überbauung Weid in Liestal

I. Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Reglement ordnet die Kostenverteilung und Benutzung sowie Verwaltung der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 sowie der Einstellhalle (siehe Plan). Die vorliegende Nutzungs- und Verwaltungsordnung wird im Grundbuch Liestal auf sämtlichen beteiligten Parzellen Nr. 5735 bis 5774 sowie der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 vorgemerkt. II. Nutzungsordnung A. Besucherparkplätze und Veloabstellplätze 1. Auf der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 befinden sich diverse Besucherparkplätze. Den Eigentümern ist das Dauerparkieren auf diesen Besucherparkplätzen untersagt. Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen. 2. Alle Eigentümer sind berechtigt, die Veloabstellplätze auf der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 zu benutzen. Die Veloabstellplätze dienen einzig der Parkierung von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Motorroller unter 125 cm3. Diese Zweckbestimmung verbietet es den berechtigten Benutzern die Veloabstellplätze als allgemeinen Abstellplatz für andere Güter zu verwenden. 3. Die Beseitigung von ausserordentlichen Verunreinigungen ist Sache desjenigen Benützers, der sie verursacht hat. Im Unterlassungsfall wird die Verwaltung auf Kosten des Verursachers die notwendigen Reinigungsarbeiten in Auftrag geben. 4. Für die Unterhaltskosten der Besucherparkplätze und Veloabstellplätze, der Spielstrasse sowie der übrigen gesamten Anmerkungsparzelle Nr. 5734 haften alle 40 Miteigentümer zu gleichen Teilen. 5. Der am Rande des Kehrplatzes (rot eingezeichnet) gedeckten Velounterstand ist explizit für die Eigentümer der Häuser Wetterchrüzstr. 11 11c und 13 13c. Dies als Kompensation, dass der Lift der Autoeinstellhalle von diesen Eigentümern praktisch nicht benutzt wird. B. Containerabstellplätze 1. Die Containerabstellplätze stehen allen Hauseigentümern der Überbauung Weid zur Verfügung.

2. Jeder Benutzer der Container ist auf die Freimachung der Abfallsäcke mit den entsprechenden Gebühren bedacht. 3. Näheres bestimmt der von den Miteigentümern gewählte Vorstand. B. Gemeinsame Weganlagen sowie Verbindungswege auf der Anmerkungsparzelle Nr. 5734. 1. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die Weganlagen in gemeinverträglicher Art und weise in gegenseitiger Rücksichtnahme zu benutzen. Es dürfen vor allem keine Installationen erstellt werden, welche den allgemeinen Durch- gang behindern. Alle Eigentümer geniessen das gleiche Recht auf ungestörte Ausübung der grundbuchamtlich eingeräumten Wegrechte. 2. Für die Reinigung der Wegstücke auf der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 sowie den Schnitt der angrenzenden Bepflanzung ist die Verwaltung des Vereins der Eigentümer zuständig. 3. Betreffs des Unterhalts der mittels Dienstbarkeitsverträgen mehreren Eigentümern dienenden Zugangswege verfügt die Eigentümerversammlung auf Antrag des Vorstandes das weitere. C. Werkleitungen 1. Die Unterhalts-, Sanierungs- und Reparaturkosten für die Werkleitungen (Gas-, Wasser-, Elektroleitungen, Leitungen der Gemeinschaftsantenne, Telefonlei- tungen und Kanalisationsleitungen) tragen die 40 Eigentümer zu gleichen Teilen. Dies gilt nur für die Zubringerleitungen, aber nicht die hauseigenen Werkleitungen. III. Verwaltungsordnung 1. Bezeichnung Unter dem Namen Verein der Eigentümerinnen und Eigentümer WEID (VEEW) besteht auf unbeschränkte Dauer ein, durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingeschriebener Verein, welcher ein Zusammenschluss aller Hauseigentümerinnen und -eigentümer (nachstehend Eigentümer genannt) und aller Besitzerinnen und Besitzer eines Einstellhallenplatzes (nachstehend Besitzer genannt) der Überbauung WEID bezweckt. Sitz Der VEEW besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB mit Sitz in Liestal.

2. Neutralität Der VEEW ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation. 3. Zugehörigkeit Der VEEW ist unabhängig und gehört keiner anderen Institution an. 4. Zweck und Grundlage Der Zweck des VEEW ist die selbständige Verwaltung des Korporationsgebietes (der Anmerkungsparzelle Nr. 5734) und der Einstellhalle und der Wahrung der wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen aller Mitglieder. Als Grundlage dient die im Grundbuch eingetragene Nutzungs- und Ver- waltungsordnung der Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 5735 bis 5774 in bezug auf gegenseitige Dienstbarkeiten, über das Miteigentum an der An- merkungsparzelle Nr. 5734 sowie über gemeinsame Infrastrukturbauten (Einstellhalle, Parkplätze, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze) der Überbauung Weid in Liestal. 5. Mitgliedschaft Der VEEW setzt sich daher aus 2 Arten von Mitgliedern zusammen: a) den Eigentümern zur Verwaltung und des Unterhalts des Korporations- gebietes. b) den Besitzern zur Verwaltung und des Unterhalts der Einstellhalle. 6. Eintritt Mit dem Erwerb von Wohneigentum und / oder eines Einstellhallenplatzes wird man gemäss Grundbucheintrag automatisch Mitglied des VEEW. 7. Austritt Mit dem Verkauf des Wohneigentums und / oder des Einstellhallenplatzes erlischt automatisch die Mitgliedschaft im VEEW. Der Verkauf muss schriftlich, nach der erfolgten Grundbucheintragung, mit der Nennung des / der neuen Besitzer und dem Datum des Besitzstandeswechsels, dem Vorstand mitgeteilt werden.

8. Ausschluss Es besteht keine Ausschlussmöglichkeit. IV. Kostenregelung 1. Kostenregelung für die Anmerkungsparzelle Nr. 5734 Die gemeinschaftlichen Kosten der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 werden von allen Eigentümern zu je 1/40 getragen. 2. Kostenregelung für die Autoeinstellhalle Die Kosten der Autoeinstellhalle, inkl. Lift, sowie Veloabstellplätze der Häuser Wetterchrüzstr. 11 11c und 13 13c werden aufgeteilt auf die Benützer der Autoeinstellhalle. Die Totalkosten werden durch die Anzahl Plätze geteilt. Pro Autoeinstellhallenplatz muss 1/38 übernommen werden. Das weitere regelt der Vorstand der Besitzer der Autoeinstellhallenplatzbesitzer. 3. Gemeinschaftliche Kosten - Die Kosten für den laufenden Unterhalt, Instandstellung und Erneuerung an gemeinsamen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen; - Versicherungsprämien; insbesondere Haftpflichtversicherung für Korporationsparzelle und Einstellhalle; - Aufwendungen für ausserordentliche Erneuerungen und Umbauarbeiten; - öffentlich-rechtliche Beiträge und Steuern, soweit sie damit der Eigentümergemeinschaft als solcher auferlegt sind; - die Kosten der Verwaltung; - alle übrigen von der Eigentümer- und Besitzerversammlung beschlossenen Kosten. Ein Eigentümer, der durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Lasten erhöht, hat für die daraus erwachsenden Aufwendungen allein aufzukommen.

4. Beiträge Zur Bestreitung der alle Eigentümer betreffenden Unterhalts-, Instandstellungs- und Erneuerungskosten werden zwei getrennte Konten geführt. Die jährlichen Beiträge werden durch die Miteigentümer und Besitzer geäufnet, deren Höhe durch Beschluss der jeweiligen Eigentümerversammlung und Besitzerversammlung festgesetzt wird. Mehrere an einem Miteigentumsanteil berechtigte Personen haften für den Kostenanteil solidarisch. Dem Eigentümer und Besitzer steht unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses der Eigentümer- und Besitzerversammlung kein Anspruch auf Rückerstattung seines Anteils zu. V. Haftung 1. Für die Folgen ihrer Beschlüsse haften die Eigentümer und Besitzer der jeweiligen Eigentümer- und Besitzerversammlung gemeinsam zu gleichen Teilen. So haftet jeder Besitzer der Autoeinstellhalle pro Einstellhallenplatz zu 1/38 und die Eigentümer der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 je zu 1/40. Mehrere an einem Miteigentumsanteil berechtigte Personen haften solidarisch. 2. Der Eigentümer und Besitzer haftet persönlich für jeden Schaden, den er oder eine unter seiner Obhut stehende Person verursacht. Er steht auch für Schäden ein, die ein Mieter seines Alleineigentums und Miteigentumsanteiles verursacht. Vl. Gerichtsstand Alle Streitigkeiten zwischen den Eigentümern und Besitzer über Entstehung, Auslegung, Anwendung und Änderung dieses Nutzungs- und Verwaltungsreglementes werden unter Anwendung des Schweizerischen Rechtes unter dem ausdrücklichen Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand vom Gerichtspräsidenten zu Liestal entschieden. Diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung wurde von der Gründungsversammlung des VEEW am 24. März 2000 genehmigt und im Winter 2000/2001 als Last auf den beteiligten Parzellen im Grundbuch eingetragen.