Wiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz

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Transkript:

Wiki, Urheberrecht und Plagiate Graz 23.9.2008 1

Stichwort: Wiki Ein Wiki (Hawaiisch für schnell ), seltener auch WikiWiki oder WikiWeb genannt, ist eine Software und Sammlung von Webseiten, die von den Benutzern nicht nur gelesen, sondern meist auch direkt online geändert werden können. Wikis ermöglichen es verschiedenen Autoren, gemeinschaftlich an Texten zu arbeiten. Ziel eines Wikis ist es im Allgemeinen, die Erfahrung und den Wissensschatz der Autoren kollaborativ in Texten auszudrücken. (http://de.wikipedia.org/wiki/wiki, abgefragt am 12.9.2008) 2

Stichwort: Urheberrecht Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, zum Beispiel Zitatrecht und Privatkopie). (http://de.wikipedia.org/wiki/urheberrecht, abgefragt am 12.9.2008) 3

Stichwort: Urheberrecht Schutzbereich: Geschützt werden eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (vgl 1 UrhG). 4

Stichwort: Urheberrecht Verwertung Verwerten (das heißt auch gebrauchen ) darf das Werk nur der Urheber (das ist die Person, die das Werk geschaffen hat). 5

Stichwort: Urheberrecht Verwertungsarten (Auswahl): Vervielfältigungsrecht Verbreitungsecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Zurverfügungstellungsrecht (im Internet veröffentlichen ein [gesamtes] Werk darf durch einen Eintrag in einem Wiki durch einen Dritten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden) 6

Stichwort: Urheberrecht Beschränkungen: Das UrhG sieht Beschränkungen der Verwertungsrechte in Form freier Werknutzungen vor; das heißt Dritte dürfen ein Werk im Rahmen der Gesetze benutzen (zb im Rahmen des Zitatrechts). 7

Stichwort: Urheberrecht Zitatrecht: Die öffentliche Zurverfügungstellung fremder Werke ist in Form eines Zitates (Klein- bzw Großzitat; Unterschied: Länge und Funktion) in einem eigenen Werk erlaubt (vgl 46 UrhG); es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 8

Stichwort: Urheberrecht Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zitates: das zitierte Werk muss veröffentlicht sein (es muss mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich sein Kleinzitat) bzw erschienen sein (das Werk muss mit Zustimmung des Urhebers zum Verkauf angeboten werden bzw in Verkehr gebracht werden Großzitat) das Großzitat darf nur in wissenschaftlichen Werken angewendet werden eine (genaue) Quellenangabe hat zu erfolgen 9

Stichwort: Plagiat [Ein] Plagiat (...) ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw eines fremden Werkes als eigenes oder Teil eines eigenen Werkes. (http://de.wikipedia.org/wiki/urheberrecht, abgefragt am 12.9.2008) 10

Stichwort: Plagiat Sanktionen Plagiate ziehen da sie unerlaubte Vervielfältigungen sind auch Sanktionen nach sich. Konsequenzen aus dem Bereich des Urheberrechts drohen, wenn das Plagiat in einem öffentlichen Wiki der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird es sind keine Konsequenzen möglich, wenn das Plagiat in nicht-öffentlichen Bereichen passiert. 11

Stichwort: Plagiat Wird das Wiki im Rahmen der Lehre betrieben sollten auch studienrechtliche Sanktionen verhängt werden; diese allerdings auch in dem Fall, dass das Wiki im nicht-öffentlichen Bereich einer Lernplattform verankert ist. 12

Stichwort: Plagiat Sanktionen nach dem Urheberrecht Anspruch auf Unterlassung Anspruch auf Beseitigung 13

Stichwort: Plagiat Sanktionen nach dem Studienrecht Werden Einträge in einem Wiki zur Beurteilung der Leistung der Studierenden herangezogen, ist die Beurteilung herabzusetzen, wenn Leistungen (dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Zitate nicht gekennzeichnet werden) erschlichen wurden. 14