FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2016 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016
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Inhaltsverzeichnis (I/2016) Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES... 7 1. Steueränderungsgesetz 2015... 7 B. LOHNSTEUER/EINKOMMENSTEUER... 14 1. Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers... 14 2. Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung... 16 3. Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlungen... 17 4. (Lohn-)Steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezuges Job-Ticket... 19 5. Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2015... 20 6. Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten... 28 7. Widerruf der Pauschalversteuerung nach 37b EStG möglich... 29 C. BUCHFÜHRUNG/BILANZIERUNG... 31 1. BMF kehrt zur Vernunft zurück: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen... 31 2. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 28.07.2015 - Bürokratieentlastungsgesetz... 32 3. Abzug der Kosten für Geburtstags- und Steuerberaterfeier... 35 4. Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines Dienstwagens... 39 5. Steuerberatungskosten einer Personengesellschaft... 41 6. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei sog. Dreiecksfahrten... 43 7. Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen... 48 8. Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben... 50 9. Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren... 52 10. Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer... 54 11. Ertragsteuerliche Behandlung einer erworbenen Vertragsarztzulassung - Kassenzulassung als wertbildender Faktor... 57 12. AfA auf Mietereinbauten nach Maßgabe eines Pachtvertrages... 59 13. Photovoltaikanlagen und Steuerabzug bei Bauleistungen... 65 14. Update - Arbeitsblatt: Verdeckte Gewinnausschüttung... 67 15. Scheckzahlung führt zur vga... 71 16. VGA durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen... 72 17. VGA durch Prämie für Unterbrechungsversicherung... 74 18. Verfügung betreffend Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der digitalen Grundaufzeichnungen... 76 (FiBu 116/063) 3
(I/2016) Inhaltsverzeichnis D. UMSATZSTEUER... 77 1. Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016... 77 2. Unentgeltlichkeit von ausgeführten Leistungen bei kostenlos in Umlauf gegebenen Gutscheinen... 79 3. Geschäftsveräußerung im Ganzen... 82 4. 1 Abs. 1a UStG bei Übertragung eines vermieteten Gebäudes durch einen Bauträger... 84 5. Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulausbildung?... 87 6. Kein Nachweis der ig. Lieferung durch Zeugen... 88 7. Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung... 90 8. Mindestbemessungsgrundlage - unionsrechtskonforme Auslegung... 92 9. Steuersatz für Bücher, Hörbücher, Hörspiele, etc.... 94 10. Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft... 95 11. Provisionen beim Verkauf über Handelsplattformen... 97 12. Berichtigung eines falschen Steuerausweises... 98 13. Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung... 100 14. Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände, Benennung des Lieferdatums... 102 15. Vollständige Anschrift in Rechnungen und Vorsteuerabzug... 104 16. Abrechnung in fremder Währung... 106 17. Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i.s.d. 20 UStG... 108 18. Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen... 109 E. SONSTIGE FACHGEBIETE... 111 1. Anforderungen an Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen... 111 2. Verspätungszuschlag... 113 4
Vorwort (I/2016) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5
6 (I/2016) Vorwort
Allgemeines (I/2016) A. ALLGEMEINES 1. Steueränderungsgesetz 2015 Gesetzesänderungen BGBl 2015 I S. 1834 1. Änderungen des EStG 1.1 Europäisierung des 6b EStG H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 Beispiel: Der Gewerbetreibende Peter Listig (L) verkauft im Jahr 2015 ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes inländisches unbebautes Grundstück für 500.000 EUR. Der Buchwert beträgt zum Verkaufszeitpunkt 400.000 EUR. Da die Voraussetzungen des 6b EStG erfüllt sind, bildet er für den entstandenen Veräußerungsgewinn i.h.v. 100.000 EUR eine entsprechende Rücklage. Im Jahr 2016 schafft er ein neues unbebautes inländisches Grundstück für 750.000 EUR an und überträgt die stillen Reserven. Buchungssätze 2015 SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR 1200 1800 Bank 500.000 8829 4845 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 2315 4855 Anlagenabgänge Sachanlagen 2342 6922 Einstellung in die steuerliche Rücklage nach 6b Abs. 3 EStG 2016 400.000 0065 0215 Unbebaute Grundstücke 100.000 0931 2981 Sonderposten mit Rücklagenanteil nach 6b EStG 500.000 400.000 100.000 SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR 0065 0215 Unbebaute Grundstücke 750.000 1200 1800 Bank 750.000 4840 6230 Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen 100.000 0065 0215 Unbebaute Grundstücke 100.000 0931 2981 Sonderposten mit Rücklagenanteil nach 6b EStG 100.000 2727 4927 Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach 6b Abs. 3 EStG 100.000 Notizen: 7
(I/2016) Allgemeines Nach 6b Abs. 2 EStG wird folgender Abs. 2a eingefügt: 6b Abs. 2a EStG (2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Dem 52 Abs. 14 Satz 1 EStG wird folgender Satz vorangestellt: 52 Abs. 14 EStG 1 6b Absatz 2a in der am 06. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 06. November 2015 entstanden sind. Reinvestitionen in Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte waren bislang nicht nach 6b EStG begünstigt. In diesen Fällen war der Gewinn aus dem veräußerten Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe zu versteuern. Mit der Neuregelung besteht nunmehr die Möglichkeit, auf Antrag bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum (auf welche nach wie vor keine Übertragung der stillen Reserven erfolgen kann) die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Dies gilt ferner auch dann, wenn eine solche Investition im EU-/EWR-Raum bereits im der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfolgt ist. Nach 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann ein entsprechender Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 1.2 Änderung der Bemessungsgrundlage für privat genutzte Elektrofahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wird wie folgt gefasst: H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind. Notizen: 8
Allgemeines (I/2016) Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war die Entnahme-Bemessungsgrundlage bei der Fahrtenbuchmethode lediglich um den pauschalen Wert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu mindern. 1.3 Neufassung des 7g EStG H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 7g EStG (1) 1 Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2 Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet: 2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. 3 Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4 Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen. (2) 1 Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend. (3) 1 Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. Mit der Neufassung des 7g EStG wurden 3 wesentliche Änderungen umgesetzt: 1. Die Investitionsabsicht ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal, 2. das Funktionsbenennungserfordernis wurde gestrichen, 3. IAB, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind zukünftig nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Notizen: 9
(I/2016) Allgemeines Aufgrund des Wegfalls der Investitionsabsicht und der Funktionsbezeichnung entfallen die bisherigen Nr. 2 und 3 des Satzes 2. Die 3-jährige Investitionsfrist ergibt sich aus 7g Abs. 3 EStG und die vorausgesetzte Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes, bisher 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG, wird in Satz 1 ergänzt. Die bisherige Dokumentationspflicht nach der Nr. 3 des Satzes 2 entfällt und wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt. Zu 1. Der Steuerpflichtige kann nunmehr ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag i.h.v. unverändert 200.000 EUR gewinnmindernd abziehen. Eine Investitionsabsicht wird nicht mehr vorausgesetzt. Durch diese Änderung ergeben sich insbesondere für 2 Fallgruppen in der Praxis deutliche Vorteile: a) Betriebseröffnung Bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gestellt. Diese wurden zwar durch den BFH bereits in der näheren Vergangenheit relativiert, führten in der Praxis jedoch immer noch zu erhöhtem Diskussionspotential. Diese Problematik entfällt vollständig, da auch bei einer Betriebseröffnung die Investitionsabsicht nicht mehr Tatbestandsmerkmal für die Bildung eines IAB ist. b) Nachträgliche Geltendmachung von IAB IAB können sowohl in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung als auch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z.b. im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Änderungsantrages nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) beansprucht werden. Insbesondere die nachträgliche Geltendmachung verursachte in der Vergangenheit erhebliche Probleme, da auch hier die Finanzverwaltung erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht stellte. Diese Problematik entfällt nunmehr. Gemäß der Gesetzesbegründung sind jedoch folgende Einschränkungen aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu beachten: Eine nachträgliche Geltendmachung von IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung ist nicht möglich, wenn - die Investitionsfrist von 3 Jahren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft, - keine entsprechenden Investitionen getätigt wurden und - die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, z.b. nach einer Betriebsprüfung, BFH-Urteil vom 29.04.2008 VIII R 62/06, BStBl 2008 II S. 747. Dann liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine dem Sinn und Zweck des 7g EStG entsprechende Investitionsförderung vor. Diese Grundsätze seien weiterhin zu beachten. Eine nachträgliche Geltendmachung von IAB ist nur zulässig, wenn - der Abzug höchstens 3 Jahre nach Durchführung der jeweiligen Investition beantragt wurde. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 Notizen: 10