BFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern E514-0465



Ähnliche Dokumente
Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Resultate 2. Umfrage «Reformakzeptanz Altersvorsorge 2020»

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Akzeptanz von Studiengebühren

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

AKZEPTANZ VON STUDIENGEBÜHREN

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Haus sanieren profitieren! 27. Februar 2014

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

S P E C T R A K T U E L L FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00. I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIA Ausgewählte Trends November Klaus Morgenstern, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Berlin Bettina Schneiderhan, YouGov Deutschland, Köln

Statuten in leichter Sprache

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Ehescheidungsformular

Also heißt es einmal mehr, immer eine eigene Meinungen bilden, nicht beeinflussen lassen, niemals von anderen irgend eine Meinung aufdrängen lassen.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Mitarbeitergespräch. Gesprächsleitfaden. Mitarbeiter/Mitarbeiterin. Führungskraft: Datum: Name: Vorname: Abteilung, Bereich, Organisationseinheit:

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin:

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

allensbacher berichte

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Hauptabteilung Politische Bildung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Inhaltsverzeichnis Kapitel 18

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

RVK. Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse. 14. Juni Pascal Strupler, Direktor BAG

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Ende von Vertragsbeziehungen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Leichte-Sprache-Bilder

FachInfo Dezember 2012

Gönner der Junioren. Patenschaft für Tennistalente. im Freiamt

Wir gehen aus von euklidischen Anschauungsraum bzw. von der euklidischen Zeichenebene. Parallele Geraden schneiden einander nicht.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Deutschland-Check Nr. 35

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand:

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Teil 2 Management virtueller Kooperation

Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

DER BESSER INFORMIERTE GEWINNT!

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Bürgerhilfe Florstadt

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org,

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM BFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern E514-0465 3003 Bern-Wabern, 16. Januar 2006 Anpassung der Asylstrukturen / Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und weiterer Verordnungen Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Erhöhung der Nothilfepauschale Auswertung der Stellungnahmen der Kantone zum Asylkompromiss Bundesamt für Migration, BFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern T +41(0)31 325 11 11, F +41(0)31 325 93 79, pascale.probst@bfm.admin.ch, http://www.bfm.admin.ch

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Ausgangslage 3 2. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen 2.1. Änderung der Betreuungskostenpauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 29 AsylV2) 3 2.2 Massnahmen zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs (Art. 55, Art. 57-60 AsylV2) 2.3 Ausdehnung der Rückkehrhilfe (Art. 64 AsylV 2 4 3. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen 3.1 Verlängerung des Aufenthalts in den Empfangsstellen (Art. 16 AsylV1) 4 4 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen 4.1 Kompetenz zum Abschluss von technischen Vereinbarungen 5 5 Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) 5.1 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt 5 6 Einsichtnahme 5 Anhang 1 Auswertung der Vernehmlassungsresultate Anpassung der Asylstrukturen Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Anhang 2 Auswertung der Stellungnahmen der Kantone zum Asylkompromiss Erhöhung der Nothilfepauschale Seite 2

1. Ausgangslage Folgende Massnahmen in den Ausführungsverordnungen zum Asylgesetz und zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wurden im Rahmen der Vernehmlassung den interessierten Kreisen unterbreitet: 1. Anpassung der an die Kantone zu entrichtenden Betreuungskostenpauschale 2. Wegweisungsvollzug und Rückkehrhilfe, z.b. durch Gewährung von Rückkehrhilfe für Personen mit Nichteintretensentscheiden; 3. Asylverfahren und Auslastung der Empfangszentren durch Verlängerung des Aufenthaltes in den Empfangszentren mit dem Ziel, vermehrt Asylentscheide bereits in den Empfangszentren zu fällen. Die Vernehmlassung fand vom 14. September bis zum 7. Dezember 2005 statt. Es haben daran alle Kantone und alle wichtigen Parteien sowie 21 interessierte Kreise teilgenommen. Insgesamt gingen 62 Stellungnahmen ein. Nachfolgend werden die wichtigsten Resultate der Vernehmlassung dargelegt. Eine ausführlichere Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen findet sich im Anhang 1 in der Tabelle «Auswertung der Vernehmlassungsresultate», die auch das Abkürzungsverzeichnis enthält. 2. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen 2.1. Änderung der Betreuungskostenpauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 29 AsylV2): Anpassung der Asylstrukturen an die gesunkenen Asylgesuchszahlen Diese Änderung ist sehr umstritten. Die überwiegende Mehrheit der Kantone und die Mehrheit der Parteien (FDP, SP, LPS, teilweise Ablehnung seitens der CVP) sind dagegen. Auch die interessierten Kreise äussern sich mehrheitlich ablehnend. Es handle sich nicht um Einsparungen, sondern um eine (nicht akzeptable) Kostenverlagerung auf die Kantone. Die Aufrechterhaltung der kantonalen Strukturen im Asylbereich sowie Qualität der Betreuung seien mit diesen Sparmassnahmen nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich, vor allem bei den kleinen Kantonen. Das Notfallkonzept des Bundes für besondere Lagen sei nicht bekannt. Die Kantone müssten in die Entwicklung dieses Konzeptes einbezogen werden. Eine regionale oder interkantonale Zusammenarbeit im Asylbereich sei kurzfristig nicht realisierbar und eher unrealistisch. Dies vor allem aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse in den Kantonen. Auch sei es widersprüchlich, die vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, aber keine Betreuungskosten zu übernehmen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt könne nicht ohne Betreuung erfolgen. Aufgrund der Gespräche zwischen der KKJPD (Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren), der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren) und dem EJPD, die zu einem neuen, gemeinsamen Vorschlag bezüglich der Betreuungskostenund der Nothilfepauschale an die Kantone führte, soll auf diese Änderung verzichtet werden. Diesem Kompromiss stimmten die Kantone mehrheitlich zu. Mit der Einführung Seite 3

der Globalpauschale im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes soll die Abgeltung an die Kantone in Zusammenarbeit mit den Kantonen neu geregelt werden (vgl. Anhang 2). 2.2 Massnahmen zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs (Art. 55, Art. 57-60 AsylV2): Erhöhung der Beträge des Bundes für die Zuführungen, die Begleitungen und die Identitätsabklärungen sowie für die Ausreisekosten Die Änderungen der Artikel 55, 57-60 AsylV 2 wurden von den zur Vernehmlassung eingeladenen Stellen mehrheitlichen gutgeheissen. Die meisten Änderungen entsprechen der herrschenden Praxis. Die Kantone begrüssen insbesondere die Möglichkeit der Reisegelderhöhung nach Art. 59 Abs. 4 AsylV 2 als zusätzliches Mittel, um den Anreiz für die selbständige (und kostengünstigere) Ausreise zu fördern. Die einhellig ablehnende Haltung gegenüber Art. 59 Abs. 3 (Rückforderung der Annullierungskosten) dürfte auf eine entsprechende missverständliche Textpassage im erläuternden Bericht zurückzuführen sein. Diese wird angepasst. Erwartungsgemäss wurde fast von allen Kantonen die Höhe der Übernachtungspauschale im Zusammenhang mit Botschaftszuführungen (Art. 58 Abs. 2 AsylV 2) bemängelt. 2.3. Ausdehnung der Rückkehrhilfe (Art. 64 AsylV 2): Rückkehrhilfe für Personen mit noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid Die Erweiterung der Rückkehrberatung und die Gewährung finanzieller Rückkehrhilfe an Personen mit einem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid wurde von den Vernehmlassungsadressaten mehrheitlich begrüsst. Nur der Kanton AG sowie die SD Schweiz und die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers lehnen den Vorschlag ab. Eine grosse Anzahl von Vernehmlassungsadressaten möchte die finanzielle Rückkehrhilfe auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid gewähren. Kontrovers beurteilt wurde die neue Möglichkeit, auch Personen mit abgelaufener Ausreisefrist finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. 3. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1) 3.1. Verlängerung des Aufenthalts in den Empfangsstellen von 30 auf 60 Tage (Art. 16 Asyl1) Der überwiegende Teil der Kantone sowie der Parteien befürworten die Verlängerung der Aufenthaltsdauer in den Empfangszentren von 30 auf 60 Tage. Die Befürworter sowie die Gegner der Verordnungsänderung halten jedoch fest, dass insbesondere die Bedingungen der Empfangsstrukturen überprüft und angepasst werden müssen. Hinsichtlich der Durchführung von 80% aller Anhörungen durch den Bund sind sich die Kantone einig: Die Aufrechterhaltung der kantonalen Infrastruktur und der personellen Ressourcen sind für die verbleibenden 20% aller Anhörungen ist mehr tragbar, und die erwähnte Infrastruktur und die Ressourcen müssen abgebaut werden. Die Kantone sind deshalb der Meinung, dass der Bund sämtliche Anhörungen zu übernehmen hat. Seite 4

4. Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) 4.1 Kompetenz des EJPD technische Vereinbarungen mit ausländischen Behörden über die organisatorischen und technischen Gegebenheiten bei der Rückführung von eigenen Staatsangehörigen zu treffen (Art. 4a VVWA) Die Mehrheit der Kantone sowie die CVP, FDP, EDU, SP und SD begrüssen die Delegation dieser Kompetenz an das EJPD und die damit verbundene Entlastung des Gesamtbundesrates. Einzig der Kanton TG sowie die LPS äusserten sich eher ablehnend. Die LPS führt an, dass der Gesamtbundesrat aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Abschluss internationaler Vereinbarungen zuständig sein sollte. Zustimmend äusserten sich auch die KKJPD, SODK und SFH. 5. Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) 5.1 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für vorläufig aufgenommene Personen: Gleichstellung mit Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 BVO) Mehrheitlich wird der den Vorschlag als wichtiger Schritt zur besseren Integration der vorläufig Aufgenommenen gewertet. Es müssten aber weitere Schritte zur aktiven Integration folgen. Der Bund sei aufgefordert, die notwendigen Integrationsmassnahmen zu finanzieren, da Hilfestellungen notwendig sind für die bessere Integration. Angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt wird allerdings auch bezweifelt, dass die Regelung zu nennenswerten Änderungen führen wird. Die vorläufigen Aufnahmen müssen regelmässig überprüft werden. Gewisse Kreise befürchten jedoch auch negative Auswirkungen dieser Besserstellung, insbesondere einen unerwünschten Pull-Effekt. Die Massnahme sei aus migrationsrechtlicher Sicht bedenklich und untergrabe das Ziel, den Asylrechtsmissbrauch zu bekämpfen. 6. Einsichtnahme Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Migration (BFM) eingesehen werden. Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung über das Internet (www.bfm.admin.ch). Seite 5

Anhang 1 Auswertung der Vernehmlassungsresultate Anpassung der Asylstrukturen Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Anhang 2 Auswertung der Stellungnahmen der Kantone zum Asylkompromiss Erhöhung der Nothilfepauschale Seite 6