Tippgebervereinbarung

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Transkript:

Tippgebervereinbarung Zwischen Firma Straße PLZ, Ort - nachfolgend Tippgeber genannt - und Domicil Finance GmbH Rundfunkplatz 2 80335 München - nachfolgend Domicil genannt - Tippgeber und Domicil werden nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch die Partei oder die Parteien genannt. Präambel 1) Die Domicil vermittelt selbst oder über Untervermittler Immobilienfinanzierungen zwischen Interessenten und Kreditgebern, mit denen Domicil kooperiert. Sie ist als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Gewerbeordnung (GewO) zur Vermittlung von Abschlüssen von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des 506 BGB oder zur Beratung Dritter zu solchen Verträgen (nachfolgend jeweils ein Immobiliardarlehensvertrag oder zusammen Immobiliardarlehensverträge ) berechtigt. 2) Der Tippgeber ist eine juristische/natürliche Person und im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig. Seite 1 / 5

1 Vertragsgegenstand 1. Die Tätigkeit des Tippgebers beschränkt sich ausschließlich darauf, Kontaktdaten von potentiellen Interessenten an einem Immobiliardarlehensvertrag mit deren Einverständnis an die Domicil weiterzugeben. Der Tippgeber führt weder eine Beratungs- noch eine Vermittlungstätigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Produkt durch. 2. Die Interessenten können nur natürliche Personen sein, die als Verbraucher im Sinne des 13 BGB qualifizieren. 2 Rechte und Pflichten der Parteien 1. Der Tippgeber ist berechtigt, a. potentielle Interessenten auf die Vermittlungsleistungen der Domicil im Bereich Immobilienfinanzierung anzusprechen, sowie b. die Domicil auf potentielle Interessenten an den Vermittlungsleistungen der Domicil im Bereich Immobilienfinanzierung anzusprechen und dieser mit Einverständnis der Interessenten deren Kontaktdaten weiterzuleiten (nachfolgend jeweils ein Tipp ). 2. Der Tippgeber ist nicht berechtigt, a. für die Domicil als Vertreter aufzutreten, d.h. er darf insbesondere nicht im Namen der Domicil auftreten, bzw. keine Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für und gegen die Domicil abgeben, oder b. vor oder nach Abschluss einer Immobilienfinanzierung eine Beratungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, d.h. insbesondere eine persönliche Empfehlung abzugeben; oder c. eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, d.h. entsprechende Willenserklärungen des Interessenten an die Domicil weiterzuleiten, die darauf gerichtet sind, einen Immobiliardarlehensvertrag abzuschließen, bzw. sonstige Handlungen zur Förderung der Abschlussbereitschaft des Interessenten in Bezug auf den Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages vorzunehmen. Seite 2 / 5

3 Vergütung 1. Der Tippgeber erhält für seinen Tipp eine einmalige Vergütung ( Tippgebervergütung ), wenn: a. der Tippgeber der Domicil einen Interessenten benennt und dies in der Folge zum Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages zwischen dem Interessenten und einem Kreditinstitut, mit dem die Domicil kooperiert, auf Grundlage der Vermittlung durch die Domicil führt; und b. der vom Tippgeber benannte Interessent mit der Domicil zum Zeitpunkt der Benennung noch keine laufende Geschäftsbeziehung unterhält. 2. Der Vergütungsanspruch des Tippgebers erlischt, wenn der Interessent seinen von der Domicil vermittelten Immobiliardarlehensvertrag mit einem Kreditinstitut wirksam widerruft. 3. Die Tippgebervergütung beträgt XYZ Prozent der vermittelten Darlehenssumme für die Immobilienfinanzierung gemäß dem Immobiliardarlehensvertrag. 4. Die einmalige Vergütung des Tippgebers wird fällig, wenn die Domicil vom jeweiligen Kreditinstitut, mit dem der Interessent den Immobiliardarlehensvertrag abgeschlossen hat, ihrerseits die ihr gemäß der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut zustehende Provision vorbehaltlos gutgeschrieben bekommen hat und der Tippgeber der Domicil die zuvor erbrachte Tätigkeit als Tippgeber ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hat. 5. Die Tippgebervergütung wird auf das vom Tippgeber genannte Bankkonto des Tippgebers überwiesen. 6. Mit der Zahlung der Tippgebervergütung durch die Domicil an den Tippgeber sind sämtliche Ansprüche des Tippgebers gegenüber der Domicil vollständig abgegolten. Insbesondere besteht kein zusätzlicher Anspruch des Tippgebers auf Ersatz von Aufwendungen. 4 Haftung 1. Die Haftung der Parteien, auch für Erfüllungsgehilfen, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht im Falle für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten. 2. Der Tippgeber stellt die Domicil von allen Ansprüchen von Interessenten oder sonstigen Dritten auf erstes Anfordern frei, die sich aus einer Pflichtverletzung oder aus einer Verletzung gesetzlicher Pflichten des Tippgebers, seiner Angestellten, freien Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unter dieser Vereinbarung ergeben. Seite 3 / 5

5 Vertraulichkeit 1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen anderen Partei vertraulich zu behandeln. Die Parteien sind verpflichtet, auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus Stillschweigen über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Daten oder Informationen zu wahren. 2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hiernach geschuldete Leistungen sowie alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln. 3. Die Offenlegung der vorgenannten Daten und Informationen Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Parteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. 6 Laufzeit 1. Die Vereinbarung dieser Vereinbarung beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 2. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. die andere Partei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens geworden ist, das gegen sie eröffnet wurde, oder besagte Partei ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt hat, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Deckung der Verfahrenskosten abgelehnt wird; b. die andere Partei ihre Hauptgeschäftstätigkeit einstellt, die Liquidation betreibt oder aufgelöst wird; c. die zur Ausübung der Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen öffentlichrechtlichen Erlaubnisse für eine der Parteien durch Widerruf der Genehmigungsbehörde oder in sonstiger Weise weggefallen ist; d. ein schwerwiegender Verstoß einer Partei gegen eine Pflicht nach dieser Vereinbarung vorliegt und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Seite 4 / 5

3. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Ausnahme der Vertraulichkeitsverpflichtungen nach 5 dieser Vereinbarung sowie eines nach 3 dieser Vereinbarung bereits wirksam entstandenen Anspruchs auf die Tippgebervergütung. 4. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7 Sonstige Vereinbarung 1. Die vorliegende Vereinbarung stellt die vollständige Absprache zwischen den Parteien dar. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervor unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer etwaigen Regelungslücke. 3. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten (einschließlich ihrer Wirksamkeit) ist München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland... Ort und Datum. Ort und Datum.. Unterschriften Domicil. Unterschrift(en) Tippgeber ggf. Firmenstempel des Tippgebers Seite 5 / 5