Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. April 2017 6 K 291/16 (Kg) Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland Tatbestand 1 Streitig ist eine Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland. 2 Die Klägerin ist Polin, lebt in Polen und war dort nach eigener Auskunft im Streitzeitraum von September 2009 bis Februar 2016 unselbstständig erwerbstätig. Sie beantragte für ihre Tochter L., die im Januar 2009 geboren ist, Kindergeld in Deutschland. Hierzu legte sie unter anderem die beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Bürgermeisters von C. vom 13. Februar 2013 vor. Dieser bestätigte, die Klägerin sei zu Familienleistungen für ihre Tochter L. nicht berechtigt, weil sie sich wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht um Familienleistungen bemüht und keine Feststellung des Rechtes auf Familienleistungen beantragt habe. Die Beklagte lehnte das Kindergeld ab und wies den Einspruch der Klägerin zurück. Der Kindergeldanspruch der Klägerin hänge davon ab, ob der Kindesvater die Anspruchsvoraussetzungen in Deutschlang erfülle. Dies sei jedoch nicht nachgewiesen. 3 Die Klägerin trägt vor, es liege eine Meldebescheinigung des Kindesvaters vor, die der Beklagten übermittelt worden sei. Der Kindesvater habe seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Weitere Nachweise könne die Klägerin nicht erbringen, da sie keinen Kontakt zum Kindesvater habe. Direkten Anfragen bei den zuständigen Behörden stehe der Datenschutz entgegen. Hinsichtlich der Klägerin stehe ihr polnischer Wohnsitz gemäß Art. 67ff der VO (EG) Nr. 883/2004 einem inländischen Wohnsitz gleich. Gleiches ergebe sich aus Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/1971. Die Klägerin beziehe kein polnisches Kindergeld, da ihr dieses wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht zustehe. 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Januar 2015 sowie der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 zu verpflichten, der Klägerin für ihre Tochter L. Kindergeld für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2016 zu gewähren. 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Für den Zeitraum bis April 2010 könne kein Kindergeldanspruch der Klägerin bestehen. Für diesen Zeitraum sei die VO (EWG) Nr. 1408/1971 anzuwenden, aus der sich keine Wohnsitzfiktion ergebe. Eine solche könne nur aus der nachfolgenden VO (EG) Nr. 883/2004 sowie der DVO (EWG) Nr.
987/2009 abgeleitet werden. Für den Zeitraum ab Mai 2010 sei eine Anspruchsberechtigung des Kindesvaters aber nicht nachgewiesen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde sei nicht ausreichend. 7 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass substantiierte Darlegungen und Nachweise zum Einkommen der Klägerin fehlen und die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) treffe. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache Deutsch sei. Bereits zuvor hatte es darauf hingewiesen, dass in deutscher Sprache zu kommunizieren sei. Dies gelte auch für etwaige Anlagen zu Schriftsätzen sowie Nachweisschriftstücke. 8 Die Klägerin hat sodann ausgefüllte Vordrucke in polnischer Sprache eingereicht, die soweit erkennbar mit der Adresse der Klägerin, mit einigen wenigen Zahlenangaben sowie in der Mehrzahl mit der Unterschrift der Klägerin versehen sind. Ferner tragen die Vordrucke einen polnischen Stempel und eine Unterschrift. In der oberen rechten Ecke der Vordrucke ist jeweils eine Jahresanzahl der Jahre 2009 bis 2016 eingetragen. 9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 10 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den zum Streitfall übergebenen Abdruck der Kindergeldakte verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat keinen Erfolg. 12 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu. 13 Nach 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 14
Die Voraussetzungen des 62 Nr. 2 EStG sind bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Die Anforderungen des 62 Nr. 1 EStG erfüllt die Klägerin jedenfalls insoweit nicht, als es um ihren tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsort geht. Anderes trägt die Klägerin nicht vor. 15 Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch dann nicht, wenn bei der Anwendung des 62 Nr. 1 EStG sowie des außerdem zu beachtenden 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG die europarechtlichen Regelungen ergänzend herangezogen werden. 16 Für den Zeitraum bis einschließlich April 2010 folgt dies daraus, dass bis dahin die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung ABL. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1), anwendbar war. Die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166, S. 1) sowie die Durchführungsverordnung hierzu, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1), traten gemäß den dortigen Regelungen in Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 am 1. Mai 2010 in Kraft. Die für die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums bis einschließlich April 2010 einschlägigen Regelungen in Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthalten keine Bestimmungen, die für die Klägerin anspruchsbegründend wirken könnten. Namentlich der von der Klägerin angeführte Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt lediglich, dass ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften eines für ihn zuständigen Mitgliedsstaats hat, als ob seine Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung könnte diese nur für die Familienmitglieder des jeweiligen Anspruchstellers eine Wohnsitzfiktion begründen, nicht aber für den Anspruchsteller selbst. Für die Klägerin, die Anspruchstellerin des Streitfalls ist, bleibt es damit bei den Anforderungen des 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die sie mit ihrer tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltslage nicht erfüllt. 17 Es kann dahinstehen, ob Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Wohnsitzfiktion zu Gunsten der Klägerin begründen könnte und auch die übrigen Voraussetzungen zu Gunsten der Klägerin erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2016, 5 K 1807/15 (Kg), juris). 18 Ein Kindergeldanspruch der Klägerin wäre jedenfalls aufgrund der Konkurrenzregelungen in Art. 68 der Verordnung (EG) Nr.883/2004 sowie in 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. 19 Gemäß 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen im Ausland gewährt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld vergleichbar sind. 20
In Polen wird nach dem Gesetz über Familienleistungen vom 28. November 2013 (Gesetz über Familienleistungen vom 28. November 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2013, Gesetzblatt der Republik Polen Pos. 1456) Kindergeld gezahlt, das dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist (vgl. hierzu die Übersichten des Bundeszentralamtes für Steuern vom 7. Dezember 2011, VV DEU BZSt 2011-12-07 St II 2-S 2280-PB/11/00014, BStBl. I 2012, 18 sowie vom 21. März 2014, VV DEU BZSt 2014-03-21 St II 2-S 2473-PB/14/00001, BStBl. I 2014, 768). 21 Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin in Polen Kindergeld beanspruchen kann. Zwar hat die Klägerin behauptet, ihr stehe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze in Polen kein Kindergeld zu. Ihr als solches verwertbares Vorbringen beschränkt sich jedoch auf diese schlichte Behauptung. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat sie die Einzelheiten des maßgeblichen polnischen Familieneinkommens weder hinreichend offengelegt noch hierzu Nachweise übergeben. Dies geht zu Lasten der Klägerin. 22 Die eingereichten Dokumente kann das Gericht nicht verwerten, da sie in ausländischer Sprache abgefasst und ohne Übersetzung eingereicht worden sind. Die Gerichtssprache ist gemäß 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) deutsch. Hierauf hat das Gericht auch mehrfach hingewiesen. Soweit es sich dem Aussehen nach um Steuererklärungen der Klägerin handeln könnte, ist nicht erkennbar, was die Klägerin jeweils erklärt haben könnte, insbesondere, worauf sich die angegebenen Summen beziehen. Ferner lassen die Zahlen nicht erkennen, wie sie ermittelt worden sind. Nach Art. 3 des polnischen Gesetzes über Familienleistungen ist das Einkommen im Sinne dieses Gesetzes dasjenige nach Abzug von geleisteten Unterhaltszahlungen zu Gunsten Dritter, wobei von den Einkünften außerdem Werbungskosten, die Einkommensteuer von natürlichen Personen, die Sozialversicherungsbeiträge, die nicht zu den Werbungskosten gehören, sowie die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sind (Art. 3 Abs. 1 a des polnischen Gesetzes über Familienleistungen). Die übergebenen Dokumente enthalten nur Summenangaben. Die Ermittlung der Summen bleibt im Dunkeln. Es handelt sich dem Aussehen nach auch lediglich um Darlegungen der Klägerin. Nachweise über die Richtigkeit des Erklärten fehlen auch dies trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts. 23 Die aus alledem folgenden Erkenntnisdefizite gehen zu Lasten der Klägerin, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Ist Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich wie im Streitfall - auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der der Abgabenordnung (AO) bezieht, haben die Beteiligten diesen nach 90 Abs. 2 Satz 1 AO aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Diese Anforderungen, denen die Klägerin nicht nachgekommen ist, gelten auch im Klageverfahren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 18. Dezember 2014, III R 4/13, BFH/NV 2015, 845). 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Vorverfahren übergebenen Bescheinigung des Bürgermeisters von C vom 13. Februar 2013. Dieser bestätigt nur, dass die Klägerin bis Februar 2013 keine Familienleistungen erhielt, weil sie sich wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht darum bemüht hatte. Nach dem Wortlaut der Bescheinigung hatte die Klägerin keine Feststellung ihres Anspruchs auf Familienleistungen beantragt. Dem gemäß lässt sich der Bescheinigung eine solche gegebenenfalls negative - Feststellung auch nicht entnehmen. Insbesondere kann der Bescheinigung
nicht entnommen werden, dass etwa die Familien- und Einkommensverhältnisse der Klägerin tatsächlich geprüft und der Anspruch aufgrund einer solchen Prüfung unabhängig von der fehlenden Antragstellung verneint worden wäre. Eine fehlende Antragstellung ist jedoch für die Anwendung von 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG unerheblich. Es kommt maßgeblich auf den Anspruch an. 25 Zu Gunsten der Klägerin kann sich abweichend von 65 Abs. 1 Nr. 2 AO für den Zeitraum ab Mai 2010 auch auf der Grundlage einer etwa vorrangigen Prioritätsregelung in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 kein Kindergeldanspruch ergeben. 26 Einschlägig ist Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt für den Fall, dass Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren sind, eine Rangfolge in den Buchstaben a oder b seines Absatz 1. Danach kommt es für die Bestimmung der Anspruchspriorität darauf an, wodurch die Ansprüche ausgelöst werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die anspruchsauslösenden Regelungen über Familienleistungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten maßgebend sind so der unmissverständlich gefasste Verordnungswortlaut in Art. 68 (vgl. ergänzend Urteil des Finanzgerichts München vom 7. August 2012, 12 K 1488/11, EFG 2012, 2214 m. w. N.) oder die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Regelungen maßgeblich sein sollen, die bestimmen, welchen Rechtsvorschriften Personen unterliegen (so etwa Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Januar 2013, 15 K 3230/11, EFG 2013, 795 m. w. N.). Nach beiden Auffassungen hätten die polnischen Familienleistungen im Streitfall Vorrang. 27 Nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, die in beiden Mitgliedsstaaten durch den Wohnort ausgelöst werden, nach dem Wohnort der Kinder. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des polnischen Gesetzes über Familienleistungen stehen polnische Familienleistungen Personen zu, die auf dem Territorium der Republik Polen während des Leistungszeitraums wohnhaft sind. Der Anspruch auf polnische Familienleistungen wird für die Klägerin gemäß polnischer Rechtsvorschriften mithin ebenso durch ihren Wohnort ausgelöst wie der Kindergeldanspruch, der sich im deutschen Kindergeld aus einer Wohnsitzfiktion zu Gunsten der Klägerin ergeben könnte. Danach wäre der Kindergeldanspruch der Klägerin in Polen vorrangig, da das Kind dort wohnt. Maßgeblich kann hier nur der tatsächliche Wohnort des Kindes sein, nicht etwa auch ein möglicherweise nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 fingierter Wohnort des Kindes. Anderenfalls wären die Prioritätsregelungen in Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unanwendbar, da insofern keine Priorität mehr feststellbar wäre. 28 Gleiches ergibt sich, wenn für die Prioritätsregelungen in Art. 68 der Verordnung (EG) nicht - entsprechend seinem Wortlaut - die Anspruchsregelungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, sondern die Bestimmungen in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 herangezogen werden. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die wie die Klägerin - in einem Mitgliedsstaat - hier in Polen - eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Wenn insofern davon auszugehen wäre, dass die klägerischen Kindergeldansprüche in Polen als durch die klägerische Beschäftigung ausgelöst gelten können, genösse ebenfalls das polnische Kindergeld Vorrang; denn gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stehen bei unterschiedlichen Anspruchsgründen in den Mitgliedsstaaten an erster Stelle die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche.
29 Nach beiden Ansätzen für die Anwendung von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann die Klägerin weder volles Kindergeld noch Differenzkindergeld in Deutschland beanspruchen. Die Familienleistungen werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Das ist im Streitfall wie dargelegt - der polnische Kindergeldanspruch. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften hier etwaige Kindergeldansprüche nach dem EStG - werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004). Dies wäre gegebenenfalls Differenzkindergeld nach dem EStG. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der genannten Verordnung muss ein derartiger Unterschiedsbetrag jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Ihr Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte nur durch einen fingierten Wohnsitz der Klägerin in Deutschland ausgelöst werden, und das Kind wohnt wie dargelegt in Polen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.