(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

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1 FG München, Urteil v K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG Abs 3 EStG AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002 EStG VZ 2007 EStG VZ 2008 Orientierungsätze: 1. Die Anforderungen an den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Mietzahlung für ein Appartement nur für einen Monat nachweist, denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Wohnung mit gewisser Regelmäßigkeit aufgesucht wurde. Auch soweit der Steuerpflichtige in Betriebskostenabrechnungen und in Schreiben der Hausverwaltung als Adressat genannt ist, spricht dies gleichfalls nicht notwendig dafür, dass das Appartement tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wurde, da ein weiterer Adressat genannt ist. 2. Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend. 3. Das Vorliegen der Bescheinigung über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach 1 Abs. 3 S. 4 EStG ist materielle Voraussetzung der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht und nicht bloßes Beweismittel. Schlagworte: Ausland, beschränkte Steuerpflicht, Betriebskostenabrechnung, Bindung, Differenzkindergeld, Finanzamt, gewöhnlicher Aufenthalt, Kind, Kindergeld, Kontoauszug, Mietvertrag, Nachweis, unbeschränkte Steuerpflicht, Wohn, Wohnsitz Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 die Voraussetzungen des 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt und er deshalb Anspruch auf Kindergeld für seine mit der Mutter in Polen lebenden Kinder E, geboren am #. September 1996, F, geboren am #. Mai 1998, und G, geboren am ##. August 2000, hat. 2

2 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hatte seit September 2005 eine gewerbliche Tätigkeit im Bautrocknungsgewerbe, Durchführung von Akustik- und Trockenarbeiten, in Deutschland angemeldet. Er trägt vor, diese Tätigkeit bis Ende 2008 in Deutschland ausgeübt zu haben. Der Kläger war im Streitzeitraum zunächst in der Xstr. ## in München, und ab 10. Februar 2007 in der Ystr. ## in München gemeldet. Weiter legte er einen Mietvertrag vom 1. September 2006 vor, in dem er neben A. B. als Mieter eines Einzimmerappartements in der Ystr. ## in München aufgeführt ist. Der Mietvertrag wurde auf Mieterseite lediglich von A. B. unterschrieben. In Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007, sowie in Schreiben der Hausverwaltung vom ##. November 2008 und der SWM Versorgungs-GmbH vom 11. Juli 2008 ist der Kläger neben A. B. als Adressat genannt. Ausweislich der Bescheinigung des Finanzamts Oranienburg (FA) vom 8. Dezember 2008 wurde der Kläger im Veranlagungszeitraum 2007 als beschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt. 3 Nach Ablehnung des Antrags auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 1. Oktober 2008, hob die Beklagte (die Familienkasse) nach Einspruchseinlegung den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 12. Januar 2009 wieder auf. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie ab Oktober 2005 für alle drei Kinder Differenzkindergeld fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab Januar 2007 wieder auf, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach 62 Abs. 1 EStG nicht mehr nachgewiesen seien. Der gegen letzteren Bescheid erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 ohne Erfolg. 4 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Er sei in München gemeldet gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 habe er ein Appartement in der Ystr. ## in München angemietet und habe dieses bewohnt, sodass sich dort sein Wohnsitz befunden habe. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs habe er ein Girokonto bei der Postbank eröffnet. Er sei im Streitzeitraum auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds ab Januar 2007 vom 12. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 aufzuheben. 6 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz schon deshalb nicht vorgelegen haben könne, weil der Kläger ausweislich der Bestätigung des FA im Jahr 2007 als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Eine Bescheinigung des zuständigen FA, dass der Kläger im Streitzeitraum nach 1 Abs. 2 bzw. 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 sei dies gleichfalls nicht zu entnehmen. Nachweise über Mietzahlungen ab Januar 2007 seien nicht vorgelegt worden, bzw. sei aus den übersandten Kontoauszügen über Mietzahlungen im November 2007 und Januar 2008 nicht zu ersehen, ob der Kläger die Überweisungen vorgenommen habe, nur für die Mietzahlung für Februar 2008 könne man hiervon ausgehen. Es sei weder nachgewiesen, ob es sich bei dem Girokonto bei der Postbank mit der Nr. ###59 tatsächlich um das Konto des Klägers handle, noch ob die Einzahlungen hierauf vom Kläger persönlich vorgenommen worden seien. 8 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

3 Entscheidungsgründe 10 II. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, oder dass er nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Der Kläger war demgemäß nach 62 Abs. 1 EStG nicht anspruchsberechtigt, und die Kindergeldfestsetzung wurde für den Streitzeitraum zu Recht aufgehoben Nach 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 12 a) Was unter Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen ist, beurteilt sich nach den 8, 9 der Abgabenordnung (AO). Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschriften nicht maßgeblich (vgl. z.b. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 2). 13 aa) Der Wohnsitzbegriff des 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (vgl. z.b. BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294). Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen im Wege einer Prognoseentscheidung Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. z.b. BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294). Ein solcher Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Nicht erforderlich ist, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Ebenso wenig setzt der Wohnsitzbegriff voraus, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (vgl. z.b. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 447). Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. z.b. BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Ein Ehegatte hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331). 14 bb) Nach 9 Satz 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Die Sechsmonatsfrist in 9

4 Satz 2 AO enthält einen Anhaltspunkt dafür, welche Aufenthaltsdauer nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen ist. Entscheidend ist, ob ursprünglich ein mehr als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Inland geplant war (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 968). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ( den gewöhnlichen Aufenthalt) folgt, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 9. Februar 1966 I 244/63, BStBl III 1966, 522; vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl II 1984, 11). Nach 9 Satz 2 AO ist ein von Beginn an zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer stets als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzusehen; dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BFH spricht bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts; bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts nur ausnahmsweise angenommen werden (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59, BStBl III 1962, 429). Diese Beurteilung beruht u. a. darauf, dass (s. oben) nach 9 AO ein Aufenthalt im Inland regelmäßig nach Ablauf von sechs Monaten (Satz 2) und in Sonderfällen nach Ablauf eines Jahres (Satz 3) zum "gewöhnlichen" wird. Verlässt jemand ein Land, so ist entscheidend, ob die Abwesenheit zu einer Lockerung des Bandes zwischen dem Kindergeldberechtigten und diesem Land führt (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 112/04, BFH/NV 2005, 1756). Dabei sind für den Fortbestand einer hinreichenden Verbindung umso engere Beziehungen zu diesem Land notwendig, je länger die tatsächliche Abwesenheit andauert; im Zweifelsfall sind die Abwesenheitszeiten einerseits und die für die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts andererseits sprechenden Umstände untereinander zu gewichten (vgl. z.b. Buciek in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, 9 AO Rz. 35). Entscheidend ist, ob die Abwesenheit nach den erkennbaren Umständen darauf hindeutet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich von dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort wegverlagert hat. In diesem Zusammenhang sind insbesondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Bindungen zu berücksichtigen. 15 b) Bei Anwendung dieser Rechtsprechung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Streitzeitraum einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. 16 aa) Obwohl der Kläger im Mietvertrag vom 1. September 2006 als Mieter des Appartements in der Ystr. ## genannt ist, ist aus dem Mietvertrag noch nicht auf das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes zu schließen, weil der Mietvertrag ersichtlich nur von dem gleichfalls als Mieter genannten A. B. unterschrieben wurde, nicht aber vom Kläger selbst. Mietzahlungen für das Appartement in den Streitjahren hat der Kläger trotz Aufforderung seitens des Gerichts allenfalls für den Monat Februar 2008 nachgewiesen, wenn man unterstellt, dass es sich bei dem Konto Nr. ###59 tatsächlich um das Konto des Klägers handelt (vgl. Kontoauszug vom 10. März 2008). Aus den zwei Kontoauszügen zum Konto Nr. ##56 gehen zwar Mietzahlungen für November 2007 und Januar 2008 hervor, jedoch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei diesem Konto um ein Konto des Klägers handelt; als Buchungstext findet sich auf den Kontoauszügen vielmehr jeweils der Name A. B., was dafür spricht, dass Letzterer Inhaber dieses Kontos ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, Inhaber mehrerer Konten gewesen zu sein, und die von ihm vorgelegten Einzahlungsbelege beziehen sich auf ein anderes Konto. Aus der Mietzahlung für einen Monat kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger das Einzimmerappartement, dessen Mieter eine weitere Person war, tatsächlich objektiv jederzeit (wann immer er es im Streitzeitraum wünschte) als Bleibe zur Verfügung stand und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt war, geschweige denn, dass er das Appartement regelmäßig benutzt oder es doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufgesucht hat. Soweit der Kläger in Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007, sowie in Schreiben der Hausverwaltung vom ##. November 2008 und der SWM Versorgungs-GmbH vom 11. Juli 2008 als Adressat genannt ist, spricht dies gleichfalls nicht notwendig dafür, dass der Kläger das Appartement tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt hat, da als weiterer Adressat auch A. B. genannt ist. Es ist damit nicht

5 nachgewiesen, ob die Betriebskosten tatsächlich vom Kläger oder vom Mieter A. B. verursacht wurden, bzw. der Kläger eine Satellitenschüssel an die Hausfassade angebracht hat, was auf eine Nutzung des Appartements durch den Kläger schließen ließe, oder aber A. B.. 17 bb) Auch den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Trotz des Hinweises in der Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 7. Dezember 2010, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht nachgewiesen sei, hat der sachkundig vertretene Kläger keine detaillierten Angaben dazu gemacht, wann er sich in den Streitjahren konkret in Deutschland aufgehalten hat, geschweige denn diese Angaben nachgewiesen. Die vom Kläger dargelegten Einzahlungen auf das Konto Nr. ###59 lassen nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Streitzeitraum schließen. Die Einzahlungen fanden in den Monaten August 2007, Oktober bis Dezember 2007 und im Februar 2008 statt. Unterstellt, diese Einzahlungen sind tatsächlich vom Kläger persönlich vorgenommen worden, folgt daraus noch kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, weil auch sie keinen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer nahelegen. Zwischen den Einzahlungen im August 2007 (7. August 2007) und Oktober 2007 (8. Oktober 2007) bzw. Dezember 2007 (8. Dezember 2007) und Februar 2008 (1. Februar 2008) lagen jeweils Zeiten von mehr als einem Monat; diese Zeiten sind nach Auffassung des Gerichts nicht mehr nur als kurzfristige und damit unerhebliche Unterbrechungen des Aufenthalts einzuordnen. 18 cc) Abgesehen davon, dass es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt, sodass ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes bzw. des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564), geht aus den für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 schon nicht hervor, dass das FA von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland ausgegangen wäre. Die übermittelten Einkommensteuerbescheide sind daher nicht geeignet, einen Nachweis für einen inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu erbringen. 19 c) Der Kläger hat keinen Kindergeldanspruch gemäß 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. 1 Abs. 3 EStG. 20 aa) Nach 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG haben. Weitere Voraussetzung ist u. a., dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommen-steuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird und diese Einkünfte einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. 21 bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG sind nicht erfüllt. 22 (1) Der Kläger hat nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass er im Streitzeitraum im Inland keinen Wohnsitz und auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Gegenteil: Der Kläger hat vorgetragen, im Streitzeitraum im Inland einen Wohnsitz im Sinne des 8 AO und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 9 AO gehabt zu haben. Der Kläger hat dies, wie oben ausgeführt wurde, lediglich nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. 23 (2) Unabhängig davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG aber auch deshalb nicht erfüllt, weil die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen polnischen Steuerbehörde nachgewiesen

6 wurde. Diese Bescheinigung ist materielle Voraussetzung der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht und nicht bloßes Beweismittel. Auf die Vorlage dieser Bescheinigung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Kläger in Polen keine Einkünfte hatte. Denn dies würde den Charakter der Bescheinigung als Tatbestandsmerkmal in Frage stellen (vgl. z.b. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 20. Mai K 1995/08, juris) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf 90 Abs. 2 FGO.

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