Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 232/17 Titel: Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016 Schlagworte: Kindergeld, Arbeitsvertrag, Bescheid, Arbeitgeber, Revision, Einspruchsverfahren, Lehrer, Lehrkraft, Verwaltungsakt, Kind, Mitgliedstaat, Antrag, Wohnsitz, Ablehnung, Bundesrepublik Deutschland, Anspruch auf Kindergeld, juristischen Person Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist das Kindergeld für das Kind Z (geb.: ) ab Oktober Die Klägerin ist Beamtin und als Auslandsdienstlehrkraft an der D. Schule in Moskau tätig. Seit dem und voraussichtlich bis lebt sie mit dem Kind in Moskau. Das Beamtenverhältnis ruht ohne Bezüge in der Zeit vom bis Sie hat einen Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau (DSM) als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK). 3 Der Bezug von Arbeitslohn/Zuwendungen erfolgt über die Besoldungsstelle des Bundesamtes für Zentrale Dienste in Bonn. Die Klägerin hat einen Dienstpass des Auswärtigen Amtes mit der Dienstbezeichnung Lehrerin an der D. Schule in Moskau. 4 Nach der Bescheinigung des Finanzamtes T vom hat die Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 einen Antrag gestellt, nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Dem Antrag wurde für die Jahre 2013 bis 2016 entsprochen. 5 Das Finanzamt T veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheiden für 2013 vom , für 2014 vom und für 2015 vom In den Erläuterungen der Bescheide für 2014 und 2015 ist angeführt: Es wurde eine Veranlagung nach 1 Abs. 3 EStG durchgeführt (unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag). 6 Der Prozessbevollmächtigte legte eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom vor. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau seit dem als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) an der D. Schule Moskau tätig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau hat. In Anbetracht der außergewöhnlich schwierigen Aufenthaltsbestimmungen in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass die D. Schule Moskau keinen eigenen Rechtsstatus nach russischem Recht hat, sondern als Botschaftsschule beim Außenministerium der Russischen Föderation registriert ist und deshalb keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für aus Deutschland kommende Lehrkräfte aus eigenem Recht direkt und unmittelbar beantragt werden können, wurde Frau A. mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes

2 mit einem deutschen Dienstpass ausgestattet und als Mitarbeiterin der Botschaft beim Außenministerium der Russischen Föderation angemeldet (sog. Pro-Forma-Anmeldung). 7 Durch diesen besonderen Status, werden Auslandslehrer daher bis auf weiteres als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig behandelt ( 1 Abs. 2 EStG). Laut Merkblatt des Finanzamt T für Auslandsdienstlehrkräfte, Programmlehrkräfte und Fachberater (Stand ) besteht für diese Personengruppe trotz Wohnsitz außerhalb EU/EWR Anspruch auf Kindergeld. 8 Mit Bescheid vom hob das C., die Kindergeldfestsetzung für das Kind Z ab November 2016 auf. 9 Mit einem weiteren Bescheid vom hob das C., die Kindergeldfestsetzung für das Kind Z von Oktober 2013 bis Oktober 2016 auf und forderte das im Zeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2016 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von zurück. 10 Zur Begründung wurde in den beiden Bescheiden angeführt, dass die am erfahren habe, dass die Klägerin am ihren Wohnsitz nach Russland verlegt habe. Die Klägerin habe daher weder den Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine Bescheinigung nach 1 Abs. 2 EStG sei nicht vorgelegt worden und Z lebe in Russland und nicht in der EU. 11 Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos. 12 Der Prozessbevollmächtigte beantragt den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom sowie den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes ab dem vom jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind Z auch von November 2016 bis Februar 2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 13 Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt, die darin gesehen wird, ob 1 Abs. 2 EStG für ein Dienstverhältnis und den Bezug aus der inländischen öffentlichen Kasse voraussetzt, dass es sich um ein und denselben Rechtsträger handelt. 14 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin sehr wohl einen Anspruch auf Kindergeld habe, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dazu alle gegeben sind. 15 Die Klägerin habe eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau erhalten, dass sie nach 1 Abs. 2 EStG als erweitert steuerpflichtig behandelt werde. Danach sei nachgewiesen, dass sie gemäß 1 Abs. 2 EStG als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig anerkannt werde. Auch werde explizit ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Kindergeld habe. 16 Damit sei ein Grundlagenbescheid i. S. v. 171 Abs. 10 AO ergangen, an den die Beklagte gebunden sei. Darüber hinaus lägen aber auch die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG vor. Die Klägerin stehe sehr wohl in einem Dienstverhältnis mit einer entsprechenden inländischen juristischen Person und erziele hieraus auch Arbeitslohn. Dies werde durch die Bezügemitteilung nachgewiesen. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend ausgeführt, dass es Zweck des Gesetzes sei, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland als Lehrer unterrichtet und von einer

3 inländischen öffentlichen Kasse bezahlt wird, Kindergeld erhalte. Die Gestaltung des Arbeitsvertrags beruhe auf russischen Arbeitsvorschriften und sei damit eine russische Besonderheit. 18 Die Familienkasse beantragt Klageabweisung. 19 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: 20 Die Klägerin sei nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt worden. Eine Berücksichtigung der Tochter der Klägerin für das Kindergeld sei aber damit nicht möglich, da der Tatbestand des 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nach einer Anspruchsberechtigten gemäß 1 Abs. 2 EStG verlange. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. 21 Der Bezug von Arbeitslohn/Zuwendungen erfolge über die Besoldungsstelle des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für Auslandsschulwesen in Köln. Die Klägerin sei jedoch in ihrer Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft beim Freistaat Bayern ohne Bezüge in der Zeit vom bis beurlaubt. Für ihr Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern erhalte die Klägerin somit keinen Arbeitslohn. Auch zur Bundesrepublik Deutschland liege kein solches Dienstverhältnis vor, da die Klägerin ihre Arbeitskraft der D. Schule in Moskau schulde. Während ihres Aufenthalts in Moskau vom bis habe sie einen Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau (DSM) als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK). 22 Die Zuwendung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) erhalte die Klägerin weder für ihre Stellung als beurlaubte Beamtin noch weil sie in Moskau arbeite, sondern weil die Bundesrepublik im Rahmen der kulturellen Verflechtungen ein Interesse an der Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in Russland habe. Darüber hinaus begründe die Gewährung der freiwilligen Zuwendungen lt. Tz. 2 der Richtlinie des Bundesverwaltungsamtes, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vom 01. Januar 2003 (Stand: ) kein Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin sei nur pro-forma bei der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angestellt, ohne dort ihren primären Tätigkeitsschwerpunkt zu haben. Sie schulde der Bundesrepublik Deutschland somit nicht ihre Arbeitskraft und erhalte entsprechend hierfür keinen Arbeitslohn. 23 Die Tatbestandsvoraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG seien somit nicht kumulativ erfüllt. 24 Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ergebe sich die Schlussfolgerung, dass das Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern bzw. die pro-forma-tätigkeit für die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Bezahlung stehen. 25 Die Bescheinigung der Botschaft sei für die Familienkasse nicht bindend, da die Botschaft nicht zur Frage der Steuerpflicht entscheidungsbefugt sei. Zudem habe das Finanzamt T mit Schreiben vom gegenteilig bestätigt, dass einem Antrag der Klägerin auf eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG entsprochen worden sei. 26 Mit Beschluss vom hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Richter Y als Einzelrichter übertragen ( 6 Abs. 1 FGO). 27

4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen, den Dienstvertrag vom , die Niederschrift sowie auf die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte mit der Nr verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom sowie der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes ab dem vom sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie im Klagezeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld hat. 30 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld für Z sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, jedoch die Voraussetzungen für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG nicht vorliegen. 31 Nach 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr.1) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Nr.2a) oder nach 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr.2b) Die Klägerin ist nicht kindergeldberechtigt nach 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG. Nach dieser Bestimmung kann ein Kindergeldanspruch für Personen gegeben sein, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, nach 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Klägerin ist ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Aufgrund eines Antrags der Klägerin wurde diese gemäß der Bestätigung des Finanzamtes T und auch nach den eingereichten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 3 EStG behandelt. Damit könnte die Klägerin zwar grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben. 33 Jedoch muss auch die Tochter Z die Anspruchsvoraussetzungen des 63 EStG erfüllen. Als Kinder werden nach 63 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt Kinder im Sinne des 32 Absatz 1, vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden jedoch für das Kindergeld nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Z lebte im Klagezeitraum mit der Klägerin in Moskau. Da das Kind den Wohnsitz nicht in der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hatte, scheidet ein Kindergeldanspruch nach dieser Bestimmung aus Die Klägerin ist auch nicht kindergeldberechtigt nach 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG. 35 a) Nach dieser Bestimmung kann ein Kindergeldanspruch für Personen ohne inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gegeben sein, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG erfüllen. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach dieser Bestimmung auch deutsche Staatsangehörige, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem

5 Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Da 1 Abs. 2 EStG nur auf den Bezug von Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen abstellt, kommt es zwar nicht darauf an, ob die Person den Arbeitslohn als Diplomatin oder als Mitarbeiterin erhält (BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, BStBl II 2014, 715, Rn. 14). Jedoch ist ein Dienstverhältnis nur dann anzunehmen, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet (vgl. 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), d.h. wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38, Rn. 13). So hat der BFH entschieden, dass eine Lehrkraft nicht gemäß 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten (BFH-Urteil vom 2. März 1988 I R 96/84, BStBl. II 1988, 768 und BFH-Beschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38). 36 b) Die Klägerin hat im Streitfall keinen Arbeitslohn für ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezogen. Nach Auffassung des Gerichts muss für die Erfüllung der Voraussetzungen des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG das Dienstverhältnis zu demselben Rechtsträger bestehen, aus dessen inländischer öffentlicher Kasse der Arbeitslohn bezogen wird. Insbesondere durch Verknüpfung von Dienstverhältnis und Arbeitslohn durch das Wort dafür bei 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt sich aus dem Gesetz, dass das Dienstverhältnis zu demselben Rechtsträger bestehen muss, aus dessen inländischer öffentlichen Kasse der Arbeitslohn bezogen wird. Die Klägerin ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Streitfall besteht jedoch ein Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern mit einer Beurlaubung zur Dienstleistung an der ausländischen Schule, ein Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht mit der deutschen Schule in Moskau und es erfolgt eine Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse des Bundes. Die freiwilligen Zuwendungen, die die Klägerin von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen ZfA- erhält, werden zwar von einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt, es handelt sich dabei aber nicht um Arbeitslohn für ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für Auslandsschulwesen ZfA obliegt die Vermittlung, finanzielle Betreuung, Vorbereitung und Weiterbildung der von der ZfA vermittelten Lehrerinnen und Lehrer, die weltweit im Einsatz sind. Zwar ist Voraussetzung für die Zuwendung nach Tz der Richtlinie des ZfA das Bestehen eines Dienstvertrages mit der ausländischen Bildungseinrichtung. Jedoch erhält die Klägerin nicht Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse für ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des 1 Abs. 2 EStG. Nach Tz der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst des Bundesverwaltungsamtes, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (Stand: ) wird durch die Gewährung der Zuwendungen für Auslandsdienstlehrkräfte kein Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland begründet. Die nichtselbständige Arbeit der Klägerin bestand darin, an der D. Schule in Moskau Unterricht zu geben. Für diese Arbeit wurde sie bezahlt. Dass die Entlohnung von einem Dritten (Bundesrepublik) und nicht von dem Verein in Moskau bezahlt wurde, ändert nichts daran, dass die erhaltenen Bezüge Ertrag aus dieser Tätigkeit waren. Dieser Arbeitslohn wurde nicht für, d.h. zur Erfüllung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen juristischen Person gezahlt. Die Zuwendung gemäß 23, 44 Bundeshaushaltsordnung wurde weder für ihre Stellung als beurlaubte Beamtin bezahlt noch weil sie in Moskau arbeitete, sondern weil die Bundesrepublik im Rahmen der kulturellen Verflechtungen ein Interesse an der Tätigkeit der Klägerin an einer D. Schule in Moskau hatte. Ein Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet (vgl. 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV-), d.h. wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1988 I R 96/84, BStBl. II 1988, 768). Ein solches Dienstverhältnis lag zwischen dem Schulträger in Moskau und der Klägerin vor, nicht jedoch zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik. Denn der Klägerin schuldete ihre Arbeitskraft dem Verein in Moskau.

6 37 c) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Bescheinigung der Botschaft in Moskau vom Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ist diese keine Grundlagenbescheid für die steuerliche Behandlung der Klägerin und für die Kindergeldfestsetzung. 38 Ein Grundlagenbescheid ist nach 171 Abs. 10 Satz 1 AO ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids besteht darin, dass er als selbständig anfechtbarer und zu eigener Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt Vorentscheidungen über bestimmte Besteuerungsgrundlagen ( 157 Abs. 2 AO) trifft (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117; Koenig/Cöster, AO, 3. Auflage 171 Rz. 148; Tipke/Kruse, AO/FGO, 171 AO Rz. 90). Gegenüber dem Folgebescheid ist er damit inhaltlich vorrangig. Zwar können auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden zu einer Bindungswirkung führen. Diese Bindung gilt allerdings nur, soweit die andere Behörde im Rahmen ihrer Sachkompetenz geblieben ist. Sind in der Bescheinigung Fragen entschieden, die in die Regelungskompetenz der Finanzverwaltungsbehörden fallen, so sind diese insoweit an die Bescheinigung nicht gebunden (BFH-Urteile vom 20. März 1987 III R 16/82, BStBl II 1987, 506, Rn. 13; vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245; Koenig/Cöster, AO, 3. Auflage 171 Rz. 148; Tipke/Kruse, AO/FGO, 171 AO Rz. 90a). 39 Die Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom ist jedoch kein Grundlagenbescheid für die steuerliche Behandlung der Klägerin und die Kindergeldfestsetzung. Zum einen steht der Botschaft diese Regelungskompetenz nicht zu. Ob eine erweiterte unbeschränkt Steuerpflicht der Klägerin nach 1 Abs. 2 EStG besteht, haben ausschließlich die Finanzbehörden und nicht eine Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Die zuständige Finanzbehörde hat jedoch im Streitzeitraum eine Veranlagung nach 1 Abs. 3 EStG durchgeführt (unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag). Zum anderen enthält die Bescheinigung der Botschaft in Moskau vom nach Auffassung des Gerichts keine Regelung der steuerlichen Behandlung der Klägerin und somit keinen Verwaltungsakt, sondern nur eine Darlegung einer Rechtsmeinung. 40 d) Eine erweiterte unbeschränkt Steuerpflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den BMF Schreiben vom 10. November 1994 und vom 17. Juni 1996 (BStBl. I 1994, 853; BStBl. I 1996, 688) zur steuerlichen Behandlung von nach den U.S.A. oder Ecuador bzw. Kolumbien vermittelten Lehrkräften, da Russland nicht in den Bereich dieser Verfügungen aufgenommen wurde Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist 70 Abs. 2 EStG. Hiernach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse im Rahmen des 70 Abs. 2 EStG nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123) Da die Kindergeldfestsetzungen für die streitbefangenen Monate Oktober 2013 bis Oktober 2016 gemäß 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden, hat die Klägerin das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt nach 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.

7 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Entscheidung folgt der gefestigten Rechtsprechung des BFH. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung ( 115 Abs. 2 Satz 1 FGO). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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