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Anne Cools Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen GD Binnenmarkt Abt. F2 Banken und Finanzkonglomerate Europäische Kommission Bankenaufsicht und Meldewesen B-1049 Brüssel Herr Wiese Belgien Telefon +49 531 2 12-3839 Telefax +49 531 2 12-7 3839 Braunschweig, 2003-10-20 Drittes Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen betreffend die Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Keine ausreichende Berücksichtigung der Belange von Finanzholding-Gruppen, bei denen das Leasing-Geschäft ein wesentliches Geschäftsfeld darstellt Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl der Baseler Ausschuss als auch die Kommissionsdienststellen betonen, dass es das Ziel der neuen Eigenkapitalregelung ist, das Risikomanagement zu stärken, dazu beizutragen, die Bonitätsbeurteilungsverfahren sukzessive zu verbessern und die Risikosensitivität mit einer Überarbeitung der bestehenden Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung zu erhöhen. Im Einklang hiermit erklären die Kommissionsdienststellen in Tz. 27 des Erläuterungsdokuments zum dritten Konsultationspapier, dass die Eigenkapitalanforderungen für Finanzinstitute im Verhältnis zu den Risiken stehen sollten, unabhängig von der Rechtsform und der Komplexität der Institute. Anpassungen sollen dort vorgenommen werden, wo sie notwendig werden. Auf diese Weise soll neben der Notwendigkeit von finanzieller Solidität und Stabilität vor allem ein angemessener Schutz der Verbraucher und der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Insbesondere von den Kommissionsdienststellen wurde wiederholt erklärt, dass zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) gleiche Risiken eine gleichartige aufsichtsrechtliche Behandlung erfahren sollen. Auch der Baseler Ausschuss räumt - wie er in Tz. 61 des Überblicksdokuments zum 3. Konsultationspapiers berichtet - in der Zeit bis 2006 u.a. der Behebung größerer unbeabsichtigter Unstimmigkeiten bei der Behandlung gleichartiger Kredite innerhalb der verschiedenen Ansätze zur Bestimmung des Eigenkapitals für ein bestimmtes Risiko Priorität ein. -2-

-2- Überdies will er nach Tz. 61 eventuell vorhandene Lücken schließen und nicht beabsichtigte Auswirkungen der Neuen Eigenkapitalvereinbarung beseitigen. Zur Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos werden drei unterschiedliche Ansätze zur Verfügung gestellt, deren Risikosensitivität in Abhängigkeit von der Anwendung institutsspezifischer Schätzungen der Parameter ausgehend vom Standardansatz über den IRB- Basisansatz bis zum fortgeschrittenen IRB-Ansatz steigt. Während sich der Standardansatz im wesentlichen an dem Baseler Akkord von 1988 orientiert und im Hinblick auf die ungewichteten Risikoaktiva noch eine starke Orientierung an den Bilanzansätzen des externen Rechnungswesens aufweist, wird diese Bilanzorientierung bei den IRB- Ansätzen zu Gunsten einer risikosensitiveren Betrachtungsweise aufgegeben. Eine aufsichtsrechtlich gleichartige Behandlung gleicher Risiken zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen wird dort erschwert, wo zwei nach dem Risikogehalt gleichartige Geschäfte eine unterschiedliche bilanzielle Behandlung mit unterschiedlichen Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und damit unterschiedlichen Auswirkungen im Bilanzansatz auf der Aktivseite und im Eigenkapital erfahren, obwohl die Auswirkungen auf das ökonomische Eigenkapital jeweils dieselben sind. Eine unterschiedliche bilanzielle Behandlung ist aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften für nach dem Risikogehalt gleichartige Geschäfte zum einen innerhalb des nationalen Rechnungslegungsrahmenwerks und zum anderen zwischen verschiedenen nationalen Rechnungslegungsrahmenwerken möglich. Eine Anknüpfung der aufsichtsrechtlichen Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen an die nationalen Bilanzansätze muss dort im Ergebnis zwangsläufig zu national unterschiedlichen Eigenkapitalanforderungen führen. Mögen solche Unterschiede aus Gründen der Praktikabilität im weniger risikosensitiven Standardansatz noch vertretbar sein, erscheinen sie für die IRB-Ansätze, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine risikosensitive Eigenkapitalunterlegung zu erreichen, nicht sachgerecht. Wir fordern deshalb zumindest für die IRB-Ansätze bei der Ermittlung des EAD Korrekturen, die gewährleisten, dass unabhängig von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften gleiche Geschäfte mit gleichem Risikogehalt mit den gleichen Eigenkapitalanforderungen belegt werden, um national und europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Da die verschiedenen bankwirtschaftlichen Verbände in Deutschland auch in dieser Konsultationsrunde umfassend zu allen wesentlichen Fragen des dritten Konsultationspapiers Stellung nehmen werden, möchten wir, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesverband deutscher Leasinggesellschaften in der Vergangenheit auf eine Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsprozesses verzichtet hat, da Leasinggesellschaften in Deutschland nicht beaufsichtigt werden und nur als Teil einer Bank- oder Finanzholding-Gruppe in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen sind, unsere Stellungnahme im wesentlichen auf das Leasinggeschäft konzentrieren. Dieses ist für Finanzholding-Gruppen, bei denen das Leasing-Geschäft ein wesentliches Geschäftsfeld darstellt, von außerordentlich hoher Bedeutung. Wir bitten Sie deshalb, folgende Punkte in die Konsultation aufzunehmen: -3-

-3-1. Angemessene Berücksichtigung bilanziell als Operate Leasing, aufsichtsrechtlich als Finance Leasing zu qualifizierender Verträge in den IRB-Ansätzen zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen Sowohl nach Auffassung des Baseler Ausschusses (Tz. 486) als auch nach Art. 68 des Richtlinienentwurfes unter Bezug auf Nr. 1.1.3.4 d) Annex E-1 sollen Leasingverträge, bei denen die Bank keinem Restwertrisiko ausgesetzt ist, genauso behandelt werden, wie Forderungen, die durch die gleiche Art von Sicherheiten besichert werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass Leasingverträgen die gleichen Kreditrisiken wie besicherten Forderungen innewohnen und infolgedessen die gleichen Grundsätze Anwendung zu finden haben. Dies ist allerdings nur sachgerecht für Leasingverträge, die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften als Finance Leasing qualifiziert werden, da solche Leasingverträge wie Forderungen bilanziert werden. Keine ausreichende Berücksichtigung hingegen haben weder im dritten Baseler Konsultationspapier noch im Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen bislang aufsichtsrechtlich als Finance Leasing, bilanziell aber als Operate Leasing zu behandelnde Verträge gefunden, die aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion aufsichtsrechtlich wie Kredite zu behandeln, aber bilanziell nicht mit ihrem Forderungswert, sondern nach den handelsrechtlichen Abschreibungsregeln mit dem Wert des Leasinggegenstandes in der Bilanz anzusetzen sind. Solche Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass der bilanzielle Wertansatz der Leasinggegenstände sich infolge der handelsrechtlich vorgegebenen Abschreibungsregeln vom Wertansatz der zugrunde liegenden Forderung unterscheidet. Bei aufsichtsrechtlich als Finance Leasing, handelsrechtlich aber als Operate Leasing zu qualifizierenden Verträgen verringert sich beim handelsrechtlichen Operate Leasing im Gegensatz zum handelsrechtlichen Finance Leasing bzw. einer Forderung der bilanzielle Wertansatz nicht durch die Höhe der Tilgung sondern durch die Höhe der Abschreibung auf den Leasing-Gegenstand. Zu Unterschieden bezüglich der Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung und damit auch auf das bilanzielle Eigenkapital kommt es, wenn die Höhe der Abschreibungen nicht identisch ist mit der Höhe der Tilgung. Ist die Abschreibung höher als die Tilgung, so führt dies beim handelsrechtlichen Operate Leasing gegenüber dem handelsrechtlichen Finance Leasing im Ergebnis zu einem höheren Nettoaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung und damit zu einer Verminderung des bilanziellen Eigenkapitals in Höhe der positiven Differenz zwischen Abschreibung und Tilgung, obwohl der Vertrag aufsichtsrechtlich jeweils als Finance Leasing zu qualifizieren ist. Gleichzeitig erhält ein aufsichtsrechtlich als Finance Leasing bilanziell als Operate Leasing zu qualifizierender Vertrag aufgrund des mit einem Kredit identischen Risikos anders als im Standardansatz ein über den Bilanzansatz hinausgehendes EAD. Die Bemessungsgrundlagen für die Risikogewichtung sind damit für Bilanzaktiva wie Leasinggeschäfte im Standardansatz und den IRB-Ansätzen unterschiedlich. Während im Standardansatz der Leasinggegenstand mit seinem Buchwert anzusetzen ist, ist im IRB- Ansatz auf die Summe der abgezinsten Leasingzahlungsströme abzustellen. -4-

-4- Die Summe der abgezinsten Leasingzahlungsströme ist aber regelmäßig in Höhe der Differenz zwischen der Summe der Abschreibungen und der Tilgungen höher, wenn wie üblich die Abschreibungen die Tilgungen überschreiten. Damit erfährt ein aufsichtsrechtlich als Finance Leasing, bilanziell aber als Operate Lease zu qualifizierender Vertrag im Standardansatz eine günstigere Behandlung als in den IRB-Ansätzen. Dies ist weder sachgerecht noch anreizkompatibel. Da bei Forderungen aus Krediten gegenüber bilanziell als Operate Leasing, aufsichtsrechtlich aber als Financial Leasing zu qualifizierenden Verträgen mit denselben Cash- Flow-Plänen und denselben Risiken ceteris paribus ein jeweils unterschiedlich hohes bilanzielles Eigenkapital zur Verfügung steht, bedeutet dies, dass ein Kreditinstitut durch die Vergabe von Krediten mit einer Amortisationsstruktur und Cash-Flow-Plänen, die exakt der der Leasinggeschäfte entsprechen, ein höheres Geschäftsvolumen generieren und bei gleichen Margen pro Vertrag ceteris paribus einen höheren Gewinn und damit eine bessere Bewirtschaftung der Ressource Eigenkapital erreichen kann. Damit sind bilanziell als Operate Leasing aufsichtsrechtlich aber als Finance Leasing zu qualifizierende Verträge gegenüber Krediten mit denselben Cash-Flow-Plänen und denselben Risiken wegen der faktisch höheren Eigenkapitalanforderung benachteiligt. Eine solche faktisch höhere Eigenkapitalanforderung für aufsichtsrechtlich als Finance Leasing bilanziell als Operate Lease zu qualifizierende Verträge gegenüber Forderungen aus Krediten ist nicht risikosensitiv und wirkt wettbewerbsverzerrend. Da bereits heute, insbesondere im Privatkundenbereich am Markt Kredite angeboten werden, die dieselbe Amortisationsstruktur und dieselben Cash-Flow-Pläne wie die am Markt angebotenen Leasingverträge haben, werden Leasinggesellschaften, sofern sie beaufsichtigt oder in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen werden, im Verhältnis zu Kreditinstituten, die in direktem Wettbewerb zu den Leasinggesellschaften stehen, im Wettbewerb benachteiligt. Dies läuft dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen diametral entgegen. Eine europaweit aufsichtsrechtlich gleiche Behandlung gleicher Risiken ist dann nicht gegeben, wenn aufsichtsrechtlich ein als Finance Leasing zu qualifizierender Vertrag in einem Land nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften als Operate Leasing und in einem anderen Land als Finance Leasing zu behandeln ist, da Operate Leasing und Finance Leasing eine unterschiedliche bilanzielle Behandlung mit unterschiedlichen Auswirkungen im bilanziellen Wertansatz, in der Gewinn- und Verlustrechnung und im Eigenkapital erfahren. Weder aufsichtsrechtlich noch handelsrechtlich hat sich bislang in Europa ein einheitlicher Begriff für das Finance Leasing und das Operate Leasing herausgebildet. So wird zwar beispielsweise nach den unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften überwiegend auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt, allerdings sind die Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Land zu Land unterschiedlich, so dass ein Leasingvertrag, der in einem Land der europäischen Union nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften als Finance Leasing in einem anderen Land als Operate Leasing und umgekehrt zu behandeln ist. -5-

-5- Gleichzeitig sind die Kriterien für eine aufsichtsrechtliche Behandlung des Finance Leasing europaweit ebenfalls nicht harmonisiert. Teilweise orientiert sich die Bankenaufsicht an den Rechnungslegungsvorschriften, teilweise hat die Bankenaufsicht wie beispielsweise in Deutschland eigene Kriterien für eine Qualifizierung als Finance Leasing aufgestellt. In manchen Ländern wie in Frankreich sind Leasinggesellschaften, die das Finance Leasing betreiben, der Bankenaufsicht unterstellt, während in anderen Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland die Leasinggesellschaften nicht der Bankenaufsicht unterliegen und nur in eine konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen werden, wenn sie einer Banken- oder Finanzholding-Gruppe angehören. Insgesamt hat die fehlende europaweite aufsichtsrechtliche Harmonisierung bei der Behandlung des Leasinggeschäftes zur Folge, dass gleiche Risiken eine ungleiche aufsichtsrechtliche Behandlung erfahren, wenn ein und dasselbe Risiko in einem Land aufsichtsrechtlich als Operate Leasing und in einem anderen Land als Finance Leasing qualifiziert wird. Da die Eigenkapitalanforderungen davon abhängen, ob das Leasinggeschäft nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften als Finance Leasing oder als Operate Leasing zu behandeln ist, sind solche Leasinggesellschaften benachteiligt, deren Leasinggeschäft im eigenen Land als Operate Leasing zu behandeln ist und deren Leasinggeschäft in einem anderen Land der Europäischen Union als Finance Leasing zu behandeln wäre, da beaufsichtigten Leasinggesellschaften oder in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Leasinggesellschaften bei der Behandlung des Leasinggeschäftes als Finance Leasing gegenüber einer Behandlung als Operate Leasing ein höherer Eigenkapitalbetrag zur Verfügung steht und somit ein höheres Geschäftsvolumen generiert werden kann, welches bei gleicher Marge pro Vertrag ceteris paribus zu höheren Gewinnen und damit zu einer besseren Bewirtschaftung der Ressource Eigenkapital führt. Im Ergebnis kann eine beaufsichtigte Leasinggesellschaft oder in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogene Leasinggesellschaft je nachdem, ob sie die Verträge als Operate Leasing oder als Finance Leasing zu behandeln hat, mit einem und demselben ökonomischen Eigenkapital ein unterschiedlich hohes Kreditrisiko eingehen. Dies ist nicht risikogerecht und damit nicht anreizkompatibel. Eine beaufsichtigte Leasinggesellschaft oder in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogene Leasinggesellschaft, deren Leasinggeschäft in einem Land als Finance Leasing und in einem anderen Land als Operate Leasing zu behandeln ist, kann eine Filiale in dem Land errichten, in dem das Leasinggeschäft als Operate Leasing zu behandeln wäre. Da für Zwecke der Eigenkapitalunterlegung auf die Rechtseinheit abzustellen ist und die Bilanzierung sich nach dem Sitz der Leasinggesellschaft richtet, hätte dies zur Folge, dass handelsrechtlich das Leasinggeschäft der Filiale ebenfalls als Finance Leasing zu behandeln wäre, auch wenn es nach den dort geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften als Operate Leasing zu qualifizieren wäre. -6-

-6- Beaufsichtigte oder in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogene Leasinggesellschaften, die ihren Sitz in einem Land haben, in dem das Leasinggeschäft als Operate Leasing zu behandeln ist, wären gegenüber solchen Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in einem anderen Land haben und von dort ihr Leasinggeschäft über ihre ausländische Filiale betreiben und ein nach in diesem Land geltenden Rechnungslegungsvorschriften eigentlich als Operate Leasing zu bilanzierenden Vertrag nach dem Recht des Herkunftslandes als Finance Leasing bilanzieren können. Solche ungleichen Wettbewerbsbedingungen laufen dem Grundsatz gleicher Wettbewerbsbedingungen diametral entgegen und sind unter Risikogesichtspunkten als anreizinkompatibel zu betrachten. Grundsätzlich hat zwar eine Leasinggesellschaft prinzipiell die Möglichkeit, bei einem aufsichtsrechtlich als Finance Leasing, bilanziell aber als Operate Leasing zu qualifizierenden Vertrag die handelsrechtlichen Abschreibungen durch die Wahl der Abschreibungsmethode zu beeinflussen und damit zwar nicht der Art nach doch zumindest der Höhe nach die Differenz zwischen dem hinter dem Leasingvertrag stehenden Forderungsbetrag und dem bilanziellen Wertansatz zu verringern, allerdings würde eine solche Vorgehensweise in solchen Ländern zu steuerlichen Nachteilen führen, in denen die steuerliche Anerkennung der Abschreibungen von ihrem Ansatz in der Handelsbilanz abhängig gemacht wird. Insbesondere in Ländern wie beispielsweise Deutschland, in denen Leasinggesellschaften nicht beaufsichtigt werden, sondern nur als Teil einer Bank- oder Finanzholdinggruppe in das Eigenkapitalregime auf konsolidierter Basis einbezogen werden, würden sich bei einer solchen Vorgehensweise für auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung einbezogenen Leasinggesellschaften erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber nicht beaufsichtigten Leasinggesellschaften ergeben, da die nicht beaufsichtigten Leasinggesellschaften aufgrund der höheren steuerlichen Abschreibungen niedrigere Steuern als die auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung einbezogenen Leasinggesellschaften zu zahlen hätten. Für nicht beaufsichtigte Leasinggesellschaften würden sich damit gegenüber den auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung einbezogenen Leasinggesellschaften Vorteile in den Refinanzierungskosten ergeben, da aus der Steuerstundung für die nicht beaufsichtigten Leasinggesellschaften eine kostenlose Refinanzierung in Höhe der hinausgeschobenen Steuerzahlung resultiert. Um im Wettbewerb mit den nicht beaufsichtigten Leasinggesellschaften zu bestehen, ist es deshalb notwendig, dieselben steuerlichen Wahlrechte zu nutzen. In Ländern, in denen die steuerliche Anerkennung der Abschreibungen von ihrem Ansatz in der Handelsbilanz abhängig gemacht wird, besteht damit für die auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung einbezogenen Leasinggesellschaften aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit keine Möglichkeit durch Nutzung der Abschreibungsmethoden die Differenzen zwischen einem bilanziellen Operate Leasing und dem betriebswirtschaftlich dahinter stehenden Kreditbetrag zu verringern. -7-

-7- Wenn in zwei Ländern ein aufsichtsrechtlich als Finance Leasing zu qualifizierender Vertrag jeweils bilanziell als Operate Leasing zu behandeln ist, ergeben sich in Abhängigkeit von den unterschiedlichen nationalen Abschreibungsregeln bei identischen Verträgen mit identischen Risiken unterschiedliche Auswirkungen auf die Höhe der Gewinnund Verlustrechnung und damit auch auf das Eigenkapital. Während beispielsweise in Deutschland der Bewertungsansatz für Leasinggegenstände an die Bewertung in der Handelsbilanz gebunden ist, ist dies beispielsweise in den Niederlanden nicht der Fall. Steuerliche Abschreibungsregeln für Leasinggegenstände müssen damit in der Handelsbilanz nach niederländischem Recht nicht nachvollzogen werden. Anders als beispielsweise in Deutschland, wo eine gegenüber der linearen Abschreibung höhere degressive Abschreibung in der Steuerbilanz auch in der Handelsbilanz vollzogen werden muss, ist es einer Leasinggesellschaft in den Niederlanden möglich, handelsrechtlich die gegenüber der degressiven Abschreibung niedrigere lineare Abschreibungen und steuerlich die gegenüber der linearen Abschreibung höhere degressive Abschreibung zu nutzen. Gegenüber einer beaufsichtigten oder in die Beaufsichtigung einbezogenen Leasinggesellschaft in Deutschland kann eine solche Leasinggesellschaft in den Niederlanden ein handelsrechtlich höheres Eigenkapital ausweisen und unterliegt damit beispielsweise nicht denselben Volumenbeschränkungen wie die deutsche in die Beaufsichtigung einbezogene Leasinggesellschaft. Gemessen am ökonomischen Eigenkapital bestehen damit ungleiche Eigenkapitalanforderungen, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dem Grundsatz gleicher Wettbewerbsbedingungen diametral entgegen laufen. Für das Leasing-Geschäft konnte gezeigt werden, dass nach den derzeitigen Vorschlägen des Baseler Ausschusses und der Kommissionsdienststellen das Ziel, dass gleiche Risiken zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufsichtsrechtlich gleichartig behandelt werden sollen, nicht erreicht wird. Zur aufsichtsrechtlichen Nivellierung der nach den verschiedenen nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterschiedlichen bilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften fordern wir deshalb dringend eine Korrektur der Bemessungsgrundlage, die sicherstellt, dass zwei aufsichtsrechtlich als Finance Leasing zu qualifizierende Verträge mit gleichem Risiko unabhängig von ihrer bilanziellen Behandlung mit dem gleichen Eigenkapitalbetrag zu unterlegen sind. Dies ist unseres Erachtens eine entscheidende Voraussetzung zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union. Da eine Anpassung des Eigenmittelkonzeptes nicht vorgesehen ist, könnte sich eine Technik anbieten, wie sie bereits bei der Berücksichtigung von Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen zur Nivellierung der unterschiedlichen nationalen Wertberichtigungspraktiken zum Tragen kommen soll, in dem die Risikoaktiva um das 12,5-fache der Differenz zwischen Abschreibung und Tilgung verringert um die latenten Steuern reduziert werden. Pauschalwertberichtigungen sind beispielsweise im bestehenden Baseler Akkord bislang im Eigenmittelkonzept berücksichtigt worden. Mit Basel II werden Pauschalwertberichtigungen auch zur Reduzierung der Risikoaktiva anerkannt. -8-

-8-2. Modifizierung der Anforderungen zur Anerkennung des CRM-Effektes bei Leasingverträgen im IRB-Basisansatz für Unternehmen Grundsätzlich ist es auch für einen aufsichtsrechtlich als Finance Leasing, handelsrechtlich und bilanziell aber als Operate Leasing zu qualifizierenden Vertrag sachgerecht, diesen auch bezüglich der Besicherung einem Kreditvertrag mit gleicher Besicherungswirkung gleichzustellen. Insofern ist es sachgerecht, auch für solche Leasingverträge dieselben CRM-Effekte zuzulassen wie bei Forderungen. Die Anforderung, dass die Differenz zwischen der Abschreibungsquote und der Amortisationsrate der Leasingzahlungen den mit dem Leasinggegenstand verbundenen CRM-Effekt nicht überschreiten darf, ist unseres Erachtens nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Anerkennung des CRM-Effektes für den Fall verhindert werden soll, dass der Leasinggegenstand nicht mehr für eine Anerkennung des CRM-Effektes als ausreichend werthaltig anzusehen ist und sich dieser Werteverzehr in einer entsprechend hohen Abschreibung niederschlägt. Die Abschreibungsquoten sind allerdings nur bedingt geeignet, den tatsächlichen Werteverzehr korrekt wiederzugeben, da auch die handelsrechtlichen Abschreibungsquoten häufig durch steuerliche Vorschriften verzerrt sind. Durch steuerliche Sondereffekte, die zu Abschreibungen über dem tatsächlichen Werteverzehr führen, kommt es zur Legung stiller Reserven. Es ist nicht sachgerecht und somit abzulehnen, dass solche steuerlich induzierten hohen handelsrechtlichen Abschreibungen, die zur Legung stiller Reserven führen, die Anerkennung des CRM-Effektes verhindern. Betriebswirtschaftlich sachgerechter wäre es, die Anerkennung des CRM-Effektes von der Bedingung abhängig zu machen, dass der Marktwert dem bilanziellen Ansatz entspricht oder übersteigt. 3. Dauerhafte Anwendung des Partial Use für Leasinggesellschaften Nach Aussagen des Baseler Ausschusses liegt der Schwerpunkt der Neuen Eigenkapitalvereinbarung zwar auf international tätigen Banken, ihre Grundsätze sollen sich aber auch für die Anwendung auf Banken unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlich anspruchsvoller Tätigkeit eignen. Im Gegensatz zu Bankengruppen, die auf einem Level Playing Field agieren, bewegen sich Finanzholding-Gruppen mit einem Schwerpunkt im Leasing-Geschäft in einem anderen Wettbewerbsumfeld als Bankengruppen, bei denen das Leasing-Geschäft von untergeordneter Bedeutung ist. Gegenüber dem Bankgeschäft ist das Leasinggeschäft aufgrund unterschiedlicher regulatorischer und steuerlicher Vorschriften europaweit noch nicht harmonisiert. So unterliegen Leasing-Gesellschaften, sofern sie nicht einer Banken- oder Finanzholding- Gruppe angehören, in Deutschland beispielsweise keiner Bankenaufsicht. Insofern bestehen für Leasing-Gesellschaften, die Teil einer Banken- oder Finanzholding-Gruppe sind, hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen Wettbewerbsnachteile gegenüber nicht der Beaufsichtigung unterliegenden Leasing-Gesellschaften. Diese sind gegenüber ihren beaufsichtigten Mitbewerbern aufgrund fehlender Volumenbeschränkungen in der Lage, mit geringerem Eigenkapitaleinsatz das gleiche wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. -9-

-9- Es bestehen somit Anreize, sich der Bankenaufsicht zu entziehen, da mit dem gleichen eingesetzten Kapital im Falle der Nichteinbeziehung in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis eine höhere Rendite erzielt werden kann. Angesichts der relativ geringen Eintrittsbarrieren infolge fehlender regulatorischer Beschränkungen für reine Leasing-Gesellschaften in den nicht beaufsichtigten Märkten ist der Markt für Leasinggeschäfte sehr diversifiziert. Dies hat zur Folge, dass außer in wenigen Teilmärkten die Leasing-Gesellschaften aufgrund relativ kleiner Teilmärkte verhältnismäßig kleine Geschäftsvolumen generieren. Die Einführung interner Rating basierter Verfahren wäre für diese Gesellschaften mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stände. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der einzelnen nationalen Märkte ist eine Übertragung von in Deutschland entwickelten internen Rating-Verfahren auf ausländische Gesellschaften nicht ohne weiteres möglich und unter dem Gesichtspunkt der Risikosteuerung unter Umständen sogar gefährlich. Eine Finanzholding-Gruppe wäre, um die Vorteile interner Rating basierter Verfahren bei ihrem Kreditinstitut zu nutzen, gezwungen, auf den einzelnen Teilmärkten, in denen jeweils eine Leasinggesellschaft tätig ist, jeweils interne Rating basierte Verfahren für Retail- und Unternehmensportfolien zu entwickeln, da die im Leasinggeschäft engagierten Gesellschaften regelmäßig sowohl das Privatkunden- als auch das Geschäftskundenleasinggeschäft betreiben. Dabei ist aufgrund der Fragmentierungen der Teilmärkte davon auszugehen, dass die für valide und reliable Ausfallschätzungen statistisch erforderlichen großen Datenvolumen in den einzelnen Gesellschaften nicht zur Verfügung stehen werden. Es besteht die Gefahr, dass Finanzholding-Gruppen mit einem Schwerpunkt im Leasing- Geschäft aus Wettbewerbssicht in eine Sandwich-Position geraten. Einerseits ist die Einführung interner Rating basierter Verfahren auf kleinen Teilmärkten mit kleinen Geschäftsvolumina unter Kosten-Nutzengesichtspunkten unvertretbar und wird - wie bereits dargelegt wurde - unter Umständen auch unmöglich. Um allerdings die Vorteile interner Rating basierter Verfahren für das Kreditinstitut der Gruppe zu nutzen, wäre eine Finanzholding-Gruppe mit einem Schwerpunkt im Leasing-Geschäft nach dem bisherigen Entwurf gezwungen, entweder die hohen Implementierungskosten für die Einführung interner Rating basierter Verfahren für kleinere Teilmärkte zu akzeptieren, sich aus Teilmärkten zurückzuziehen oder weiterhin den Standardansatz für die ganze Finanzholding-Gruppe anzuwenden. Damit würde sich die Wettbewerbsposition sowohl gegenüber Banken als auch nicht regulierten Leasing-Gesellschaften weiter verschlechtern. Gegenüber Bankengruppen ist bei Einführung aufsichtsrechtlich anerkannter interner Rating basierter Verfahren mit wesentlich höheren relativen Implementierungskosten zu rechnen. Gegenüber den nicht regulierten Leasing-Gesellschaften würden sich die bereits heute bestehenden Wettbewerbsverzerrungen verstärken. -10-

-10- Es besteht ferner die Gefahr, dass die bestehende Wettbewerbsasymmetrie im Leasing- Geschäft durch ungleiche regulatorische Anforderungen weiter verstärkt wird und damit der Anreiz, sich der Bankenaufsicht zu entziehen, weiter zunimmt. Die im aufsichtsrechtlichen Interesse liegenden Finanzholding-Gruppen könnten aufgrund einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition in ihrer Existenz in Frage gestellt werden, da sich die Finanzholding-Gruppen mit einem Schwerpunkt im Leasing-Geschäft zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsposition gezwungen sehen könnten, ihre konzernrechtlichen Strukturen derart zu verändern, dass die Leasing-Gesellschaften ebenfalls nicht mehr länger in das Eigenkapitalregime der Finanzholding-Gruppen einzubeziehen wären. Um auch Finanzholding-Gruppen aufsichtsrechtliche Anreize zur Verbesserung ihres Kreditrisikomanagements zu bieten, sollte davon abgesehen werden, die Entscheidung eines Kreditinstituts zur Anwendung des internen Rating basierten Ansatzes in einem Geschäftsbereich mit der Bedingung zu verbinden, einen selbstverpflichtenden Zeitplan vorzulegen, innerhalb dessen eine Implementierung und Anwendung des internen Ratings auf alle Risikoaktiva aller Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe zu gewährleisten ist. Angesichts der Besonderheiten einer Finanzholding-Gruppe muss es möglich sein, Leasinggesellschaften einer Finanzholding-Gruppe von der Anwendung des internen Rating basierten Ansatzes dauerhaft auszunehmen. 4. Längere Übergangsfristen für Leasinggesellschaften zur Anwendung der IRB-Ansätze Nach Art. 49 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollen die IRB-Ansätze über die ganze Finanzholding-Gruppe Anwendung finden. Art. 146 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs fordert für die Anwendung der IRB-Ansätze zum 31. Dezember 2006 eine Datenhistorie von mindestens zwei Jahren, die mit jedem folgenden Jahr bis zum 31.12.2009 um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre steigen wird. Auch wenn es nach Art. 49 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs möglich sein wird, entsprechend eines phasenbezogenen Roll-out Plans die gruppenweite Implementierung der IRB-Ansätze vorzunehmen, würden die Unternehmen einer Gruppe gezwungen sein, die Datenhistorien auf denselben Zeitpunkt bereitzuhalten, da anderenfalls erst wieder eine aufsichtsrechtliche Anerkennung von IRB- Ansätzen innerhalb der Gruppe ab dem Jahr 2010 möglich wäre. Durch die vorgeschlagene Regelung würden die aufgrund der zeitlichen Umsetzungsschwierigkeiten und der anfänglichen Schwierigkeit bezüglich der Datenverfügbarkeit vom Baseler Ausschuss und der EU übergangsweise gewährten Erleichterungen für die Institute teilweise entwertet, da für alle Unternehmen einer Gruppe, die nicht bereits ab 2004, sondern später über die für die Anerkennung der IRB-Ansätze erforderlichen Daten verfügen, erst wieder eine aufsichtsrechtliche Anerkennung nach Ablauf der dreijährigen Übergangsperiode, also frühestens ab 2010, in Frage käme. -11-

-11- Gruppen, die - motiviert durch die Baseler Eigenkapitalvereinbarung - begonnen haben, erhebliche Anstrengungen zur gruppenweiten Umsetzung der IRB-Ansätze zu unternehmen und beispielsweise erst 2005 über die für die Anerkennung der IRB-Ansätze erforderlichen Daten verfügen, wären gegenüber solchen Banken oder Gruppen in unangemessener Weise benachteiligt, die bereits heute oder in 2004 über die erforderlichen Datenhistorien verfügen, da ein Rückstand in bezug auf die Verfügbarkeit der für die Anerkennung der IRB-Ansätze erforderlichen Daten von einem Jahr zu einer um vier Jahre verzögerten aufsichtsrechtlichen Anerkennung der IRB-Ansätze führen würde. Da sich die Anerkennung der IRB-Ansätze unmittelbar auf die Höhe der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote auswirkt, die wiederum u.a. das externe Rating und damit auch die Höhe der Refinanzierungskosten beeinflusst, wirkt die in Art. 146 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs vorgeschlagene Regelung wettbewerbsverzerrend, weil ein durch einen einjährigen Vorlauf bezüglich der Datenverfügbarkeit erzeugter Wettbewerbsvorteil über einen vierjährigen Zeitraum konserviert werden würde. Bei Gruppen mit einer Vielzahl von Unternehmen und ausländischen Zweigniederlassungen ist es aufgrund mangelnder Ressourcen nicht möglich, die erforderlichen organisatorischen und EDV-technischen Grundlagen zur gleichzeitigen Historisierung aller benötigten Daten zu schaffen. Wir fordern deshalb, von einer starren Übergangsfrist abzusehen und stattdessen entsprechend eines mit der Bankenaufsicht abgestimmten Rollout Plans eine relative Übergangsfrist zuzulassen, die mit der erstmaligen Einbeziehung einer Geschäftseinheit oder Asset-Klasse in den IRB-Ansatz, aufbauend auf einer zweijährigen Datenhistorie, beginnt und bei der sich die Anforderung an die Datenhistorie um jeweils ein Jahr mit fortschreitender Anwendungsdauer erhöht. Als spätesten Beginn der Übergangsfrist für die Einbeziehung einer Geschäftseinheit oder Asset-Klasse in den IRB-Ansatz schlagen wir den 31. Dezember 2009 vor. Die Übergangsfrist würde damit spätestens zum 31. Dezember 2012 enden. Die vorgeschlagene Vorgehensweise würde zur dringend notwendigen organisatorischen und ressourcenmäßigen Entlastung bei den Bemühungen zur Implementierung der IRB-Ansätze führen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Datenhistorien nur innerhalb einer Übergangsperiode gewährt werden und die Unternehmen innerhalb dieser Übergangsperiode die notwendigen Datenhistorien aufbauen können. Dieser Vorschlag wäre gegenüber der in Art. 146 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs vorgeschlagene Regelung wettbewerbsneutral, da ein einjähriger Wettbewerbsvorsprung in bezug auf die Verfügbarkeit der für die Anerkennung der IRB-Ansätze erforderlichen Daten nur für ein Jahr bei gleichem Risikoprofil gegenüber dem Standardansatz zu einer unterschiedlich hohen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote führen würde. Mögliche Effekte auf das externe Rating und die Refinanzierungskosten wären damit zeitlich analog dem tatsächlichen Wettbewerbsvorsprung beschränkt. Gleichzeitig bestünden weiterhin ausreichende Anreize zur möglichst schnellen Verbesserung des Risikomanagements durch Einsatz interner Rating basierter Ansätze. -12-

-12-5. Angemessene Berücksichtigung des Operate Leasing im Basisindikatoren- und im Standardansatz zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko Das in Nr. 2 Annex H-2 wiedergegebene Berechnungsschema zur Ermittlung der Einkommensindikatoren ist für Kreditinstitute entwickelt und nicht für das bilanzielle Operate Leasing geeignet. Anders als im Kreditgeschäft oder im bilanziellen Finance Leasing, wo nur der Zinsanteil in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließt und der Tilgungsanteil die Höhe des Kreditbetrages in der Bilanz vermindert, fließt beim Operate Leasing die gesamte Leasing-Rate als Umsatzerlös in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Dabei werden die Abschreibungen in den Umsatzerlösen mit verdient. Wir fordern für das Operate Leasing ein eigenes Berechnungsschema, in dem der Einkommensindikator in der Weise ermittelt werden sollte, dass von den Umsatzerlösen die Abschreibungen und der sonstige Aufwand im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Service-Leasing-Verträgen abzuziehen sind. Alternativ sollte die Ausweitung des alternativen Standardansatz auf Leasingunternehmen aus Vereinfachungsgründen zugelassen werden. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass in den weiteren Konsultationen auch die Belange von Finanzholding-Gruppen, die aus einem Einlagenkreditinstitut und einer Vielzahl von Finanzinstituten bestehen, ausreichend bedacht werden. Wir würden es deshalb sehr begrüßen, wenn unsere ergänzenden Vorschläge im Laufe des weiteren Konsultationsprozesses Berücksichtigung fänden. Mit freundlichen Grüßen Volkswagen Bank GmbH Norbert M. Massfeller Uwe R. Hoffmann