Lernschritt 18: Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung

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Transkript:

Lernschritt 18: Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung Die Umsatzsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des deutschen Staates. Regelungen zur Besteuerung finden sich im Umsatzsteuergesetz (UStG). Das UStG legt fest, dass Umsätze, die im Inland von Unternehmern getätigt werden, der Umsatzsteuer unterliegen. Umsätze sind entgeltlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen. Unternehmer jede Person, die gewerblich oder selbstständig handelt ( 14 BGB). Nicht der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze von Nicht-Unternehmern (= Verbrauchern). Die Umsatzbesteuerung findet auf jeder Wirtschaftsstufe statt. Besteuert wird der Nettoumsatz (also der Umsatz ohne Umsatzsteuer), wobei der Unternehmer seinen gesamten Umsatz (bis auf im USt-Gesetz genannte Ausnahmen) der Besteuerung zu unterwerfen hat. Der Unternehmer weist die Umsatzsteuer neben dem Nettopreis in der Rechnung aus und zieht den Bruttowert vom Kunden ein. Die auf diese Weise zugeflossene Umsatzsteuer muss er innerhalb festgelegter Zeiträume an das Finanzamt weiterleiten. Bezieht der Unternehmer selbst Lieferungen und sonstige Leistungen, so hat er an den Leistenden ebenfalls den Bruttobetrag zu zahlen. Die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer kann er jedoch als Vorsteuer in Ansatz bringen, also von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Man sagt, dass der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er muss nun also nur die Differenz (vom Kunden eingezogene Umsatzsteuer abzüglich der an den Lieferanten gezahlten Vorsteuer) an das Finanzamt abführen. Durch dieses Mehrwertsteuersystem wird erreicht, dass auf jeder Wirtschaftsstufe im Ergebnis nur der jeweils geschaffene Mehrwert steuerlich erfasst wird und die Umsatzsteuer selbst nicht nochmals besteuert wird. "Endverbraucher" ist im Übrigen nicht derjenige, der eine Leistung als letztes "verbraucht". Auch, wenn ein Unternehmen also beispielsweise einen Computer kauft und diesen nutzt, bis er nichts mehr Wert ist, ist das Unter- Jörg Bensch 1

agh ah Rechnungswesen endlich verstehen nehmen nicht der "Endverbraucher", da die Umsatzsteuer über die Umsatzerlöse an den Kunden "weitergeleitet" wird. Vorsteuerabzug Da zum Vorsteuerabzug nur Unternehmer berechtigt sind, wird die Umsatzsteuer vom Letztverbraucher (also vom nichtvorsteuerabzugsberechtigten Käufer) getragen ( 15 UStG). Der Begriff Vorsteuer kann damit erklärt werden, dass das leistungsbeziehende Unternehmen zwar die Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlen muss, diese jedoch vom Finanzamt zurückfordern kann. Im Grunde legt es die Steuer somit nur vor. Allphasennetto-Besteuerung mit Vorsteuerabzug bedeutet, dass auf jeder Wirtschaftsstufe (leistungserbringendes Unternehmen) nur die eigentliche Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet wird. Dies wird dadurch erreicht, dass das leistungserbringende Unternehmen zwar Umsatzsteuer für den getätigten Umsatz vom Kunden einzieht, die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer hingegen vom Finanzamt als Vorsteuer zurückverlangen kann. Letztendlich wird daher auf jeder Stufe nur der erwirtschaftete Mehrwert besteuert. Bezahlen muss die Umsatzsteuer in voller Höhe jedoch immer der Endverbraucher. Wirtschaftsstufe Einkaufspreis ohne USt. USt. im Bruttoeinkaufspreis (VSt.) Verkaufspreis ohne USt. USt. im Bruttoverkaufspreis Mehrwert der Wirtschaftsstufe Zahllast (Geldschuld gegenüber Finanzamt) Forstbetreiber (Holzherstellung) 0,00 0,00 1.000,00 190,00 1.000,00 190,00 Sägerei (Holzbearbeitung) 1.000,00 190,00 1.500,00 285,00 500,00 95,00 Schreinerei (Holzverarbeitung) 1.500,00 285,00 2.200,00 418,00 700,00 133,00 Möbelhändler (Handel) 2.200,00 418,00 3.000,00 570,00 800,00 152,00 Vom Kunden des Möbelhändlers gezahlt: 3.570,00 brutto (inkl. 570,00 USt.) Summe 570,00 Die USt. wird an den Lieferanten gezahlt, kann aber vom Finanzamt zurückgefordert werden (Vorsteuer). Die USt. wird vom Kunden gezahlt, muss aber an das Finanzamt abgeführt werden. Zahllast = erhaltene USt. abzüglich gezahlter VSt. oder 19 % vom Mehrwert Häufig findet man in Rechnungen den Begriff Mehrwertsteuer. Wie die Darstellung des Allphasen-Nettoverfahren mit Vorsteuerabzug gezeigt hat, wird auch eigentlich aus Sicht des Unternehmens nur der erwirtschaftete Mehrwert besteuert. Tatsächlich aber wird die Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz vorgenommen. Fachlich besser ist es daher, wenn man anstelle von Mehrwertsteuer den Begriff Umsatzsteuer verwendet. Letztendlich wird durch die die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs jedoch tatsächlich der Mehrwert (also die vom Unternehmen geleistete Wertschöpfung) besteuert. Entsprechend dieser Logik könnte man die Umsatzsteuer jedoch auch als Gewinnsteuer bezeichnen, da tatsächlich die zu zahlende Umsatzsteuer von der Höhe des Unternehmensgewinns abhängt. Jörg Bensch 2

Besteuerungsgebiet Regional unterliegen folgende Umsätze der Umsatzsteuer ( 1 UStG): Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Inland ausgeführt werden. Inland ist (bis auf wenige Ausnahmen) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland aus dem Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftlicher Erwerb). Zum Gemeinschaftsgebiet gehören alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland aus dem Ausland (Einfuhrumsatzsteuer). Zum Ausland gehören alle Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist gemäß 10 UStG der reine Warenwert (Nettoverkaufspreis) nach Abzug sämtlicher Wertminderungen (z. B. Rabatte) und nach Hinzurechnung sämtlicher Werterhöhungen (z. B. Zusatzkosten für Transportverpackung). Anzuwenden sind folgende Steuersätze ( 12 UStG): der volle Steuersatz in Höhe von 19 %, der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % Dieser Umsatzsteuersatz wird z. B. angewendet bei: Bestimmten Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse, Gemüse, Früchte, Kaffee, Tee, Müllereierzeugnisse, Fette und Öle, Zucker), Holz, Bücher, Zeitungen, andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, Kunstgegenstände). Bei der Zuweisung von Gütergruppen zu den Steuersätzen sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz dabei teilweise kuriose Regelungen vor. So wird Trinkwasser (egal ob Tafel- oder Mineralwasser, egal ob in Glas- oder PET-Flaschen, egal ob mit oder ohne Kohlensäure) nicht als Lebensmittel geführt und unterliegt daher dem vollen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Pornografische Filme (z. B. auf DVD) hingegen werden mit 7 % besteuert. ah Folgende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit: Ausfuhrlieferungen in EU-Länder und in Länder außerhalb der EU, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, i. d. R. Bankdienstleistungen an Privatkunden, Umsätze der Deutschen Post AG im Bereich der Postdienste (z. B. Wertmarken), Arzthonorare, Eintrittspreise für Konzerte, Museen und Theater, Umsätze des Grunderwerbs, Versicherungsverträge. Jörg Bensch 3

ah Rechnungswesen endlich verstehen Entnahmen durch den Unternehmer oder durch Mitarbeiter aus dem Unternehmen heraus werden Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt. Typische Beispiele für derartige unentgeltliche Wertentnahmen sind Warenentnahmen für den Privatbedarf. Privatnutzung von Kraftfahrzeugen, die zum Betriebsvermögen gehören. Einsatz von Mitarbeitern aus dem Unternehmen im Privatbereich des Unternehmers. Umsatzsteuer als Besteuerung eines Verkehrsvorganges Die Umsatzsteuer besteuert nicht Personen, sondern die konsumtive Einkommensverwendung von Endverbrauchern. Steuerlich belastet wird also der Umsatz als Verkehrsvorgang. Dabei wird der Umsatz zwar von einer Person ausgeführt, diese kann jedoch durch ihr Ausgabeverhalten selbst darüber entscheiden, wie stark sie durch die Umsatzsteuer belastet wird. Wird das Einkommen von einer Person also nicht für den Konsum verwendet, fällt auch keine Umsatzsteuer und damit keine finanzielle Belastung an. Die Methodik der Umsatzbesteuerung führt jedoch dazu, dass nicht derjenige die Steuer an das Finanzamt zahlt, der diese auch zu tragen hat ( indirekte Steuer ). Steuerschuldner ist das Unternehmen, da dieses die Umsatzsteuer vom Käufer einzuziehen hat. Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld Die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bestimmt sich nach der Art der steuerpflichtigen Umsätze. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird danach unterschieden, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten (Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung) - Sollbesteuerung, oder nach vereinnahmten Entgelten (Zahlung des Brutto-Rechnungsbetrages) - Istbesteuerung zu berechnen ist. Die Umsatzsteuer ist im Regelfall nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ( 13 UStG). Die Istbesteuerung ist gemäß Umsatzsteuergesetz in folgenden Ausnahmen zulässig bei Kleinunternehmern (bei Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als 250.000 pro Jahr, Ausnahmefall auf Antrag des Unternehmens). wenn keine Buchführungspflicht besteht (gewerbliche Unternehmer mit Jahresumsatz über 500.000 bzw. Jahresgewinn über 50.000 ). wenn nur Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit anfallen. Die buchhalterische Erfassung der Umsatzsteuer Jörg Bensch 4

Grundsatz: Beim Einkauf muss das Unternehmen zwar Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlen, den gezahlten Betrag kann das Unternehmen jedoch an den Kunden "weiterleiten" bzw. sich vom Finanzamt erstatten lassen. Die gezahlte Umsatzsteuer wird also quasi "vorgestreckt". Die Zahlung hat zur Folge, dass eine Geld-Forderung gegenüber dem Finanzamt entsteht. Die gezahlte Umsatzsteuer wird daher auf dem speziellen Konto "Vorsteuer" erfasst. Buchungssatz zur Eingangsrechnung: Grundsatz: Beim Verkauf erhält das Unternehmen zwar Umsatzsteuer vom Kunden gezahlt, den erhaltenen Betrag muss das Unternehmen jedoch an das Finanzamt weiterleiten. Die erhaltene Umsatzsteuer wird also quasi für das Finanzamt eingezogen. Bis zur Überweisung entsteht durch den Zahlungszugang eine Zahlungsschuld gegenüber dem Finanzamt. Die erhaltene Umsatzsteuer wird daher auf dem speziellen Konto "Umsatzsteuer" erfasst. Buchungssatz zur Ausgangsrechnung: Rohstoffaufwand 1.000 Vorsteuer 190 Verbindlichk. 1.190 S Vorsteuer H 190,00 Forderungen 3.570 Umsatzerlöse 3.000 Umsatzsteuer 570 S Umsatzsteuer H 570,00 Die Vorsteuer muss zwar an den Lieferanten gezahlt werden, sie stellt jedoch keinen Aufwand dar, da sie vom Finanzamt zurück gefordert werden kann. Die Umsatzsteuer wird zwar vom Kunden an das Unternehmen gezahlt, sie stellt jedoch keinen Ertrag dar, da sie an das Finanzamt weitergeleitet werden muss. Die Abführung der Umsatzsteuer Der Unternehmer muss selbst tätig werden und seine Umsatzsteuerschuld bzw. -forderung dem Finanz melden. Hierzu dient die Umsatzsteuervoranmeldung. Der Unternehmer muss zum Ende eines jeden Monats, zum Ende eines jeden Quartals (bei eine Umsatzsteuerhöhe unter 7.500), die Höhe der Umsatzsteuerforderung bzw. -verbindlichkeit ermitteln. Hierzu muss er gegenüber dem Finanzamt alle steuerbaren Umsätze offenlegen. Jörg Bensch 5

Um zu ermitteln, ob gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuerforderung oder eine Umsatzsteuerverbindlichkeit besteht, muss der Unternehmer die buchhalterisch erfasste Vorsteuer der erfassten Umsatzsteuer gegenüberstellen. Dabei ergeben sich folgende Alternativen: Die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) ist wertmäßig größer als die erhaltene Umsatzsteuer. Folge: Es besteht eine Forderung gegenüber dem Finanzamt (Vorsteuerüberhang). Die erhaltene Umsatzsteuer ist wertmäßig größer als die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer). Folge: Es besteht eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt (Umsatzsteuerzahllast). Ablauf der Steuerermittlung: 1. Am Ende eines jeden Monats wird über die Konten "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer" ermittelt, ob eine Vorsteuerforderung oder eine Umsatzsteuerverbindlichkeit vorliegt. 2. Bis zum 10. des Folgemonats muss dem Finanzamt per Umsatzsteuervoranmeldung angezeigt werden, in welcher Höhe ein Vorsteuerüberhang bzw. eine Zahllast vorliegt. Buchungen beim Vorsteuerüberhang Der Unternehmer muss selbst tätig werden und seine Umsatzsteuerschuld bzw. -forderung dem Finanz melden. Hierzu dient die Umsatzsteuervoranmeldung. Jörg Bensch 6

dagh dagh Rechnungswesen endlich verstehen 1. Buchung: Der Wert aus dem wertmäßig geringeren Konto (hier: Umsatzsteuer) wird in das wertmäßig höhere Konto (hier: Vorsteuer) umgebucht. 2. Buchung: Nachdem der Vorsteuerüberhang an das Finanzamt gemeldet wurde, gleicht diese den Betrag durch Banküberweisung aus. Umsatzsteuer 1.000 Vorsteuer 1.000 Bank 2.000 Vorsteuer 2.000 Zur Ermittlung des Vorsteuerüberhangs wird die Umsatzsteuer über die Vorsteuer abgeschlossen. Der Saldo auf dem Konto Vorsteuer ist der Vorsteuerüberhang. Buchungen bei Umsatzsteuerzahllast 1. Buchung: Der Wert aus dem wertmäßig geringeren Konto (hier: Umsatzsteuer) wird in das wertmäßig höhere Konto (hier: Vorsteuer) umgebucht. 2. Buchung: Nachdem die Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt gemeldet wurde, wird diese bis zum 10. Tag des Folgemonats durch Banküberweisung ausgeglichen. Umsatzsteuer 1.000 Vorsteuer 1.000 Umsatzsteuer 2.000 Bank 2.000 Zur Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast wird die Vorsteuer über die Umsatzsteuer abgeschlossen. Der Saldo auf dem Konto Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuerzahllast. Unbedingt beachten: Unabhängig davon, ob ein im aktuellen Monat ein Vorsteuerüberhang o- der eine Umsatzsteuerzahllast vorliegt, lautet der Buchungssatz zur Ermittlung immer: Umsatzsteuer an Vorsteuer Dies liegt daran, dass es sich beim Konto Vorsteuer um ein Aktivkonto, beim Konto Umsatzsteuer um ein Passivkonto handelt. Und bei Aktivkonten steht der Saldo immer im Haben, bei Passivkonten immer im Soll. Besonderheiten beim Jahresabschluss Normalerweise wird die Vorsteuerforderung bzw. dir Umsatzsteuerverbindlichkeit jeweils zum Ende eines jeden Monats ermittelt und bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt gemeldet. Im Fall einer Umsatzsteuerzahllast muss auch bis zu diesem Zeitpunkt die Überweisung erfolgt sein. Wird das Geld bis zum 15. auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben, wird auf die Erhebung eines Versäumniszuschlags verzichtet. Die USt-Voranmeldung muss bis zum 10. des Folge-monats beim Finanzamt eingereicht sein. Man kann aber auch später übermitteln, wenn man ein VSt-Gut-haben ausrechnet hat. Gleichzeitig ist die entsprechen-de Zahlung fällig. Bei einer Verspätung der Zahlung bis zu fünf Tagen, also bis zum 15. des Folgemonats, ver-langt das Finanzamt keine Säumniszuschläge (sogenannte Schonfrist). Liegt die Zahllast über 100 und wird die Voranmeldung zu spät eingereicht, fordert das Finanz-amt einen Verspätungszuschlag. Jörg Bensch 7

agh dagh Rechnungswesen endlich verstehen Eine Besonderheit ergibt sich zum Ende des Geschäftsjahres: Wird am 31.12. festgestellt, dass sich für Dezember ein Vorsteuerüberhang ergibt, besteht eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Diese kann aber erst im Folgejahr gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Die VSt-Forderung wird am 31.12. dann zunächst in die Bilanz aufgenommen ("aktiviert"). S Vorsteuer H 20.000 USt. 15.000 Abschlussbuchung: SBK 5.000 Wird am 31.12. festgestellt, dass sich für Dezember eine Umsatzsteuerzahllast ergibt, besteht eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Diese muss aber erst im Folgejahr an das Finanzamt überwiesen werden. Die USt-Verbindlichkeit wird am 31.12. dann zunächst in die Bilanz aufgenommen ("passiviert"). S Umsatzsteuer H VSt. 15.000 SBK 5.000 Abschlussbuchung:... 20.000 SBK 5.000 Vorsteuer 5.000 USt. 5.000 SBK 5.000 Umsatzsteuer beim Außenhandel In Deutschland ansässige Unternehmen betreiben nicht nur Handel mit Unternehmen in Deutschland, sondern auch mit Unternehmen außerhalb der deutschen Grenzen. Grundsätzlich wird dabei zwischen EU-Ländern und Drittländern unterschieden. Mit den Bestimmungen zum Europäischen Binnenmarkt (in Kraft getreten am 1. Jan. 1993) wurde der freie Güterverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt. Hiernach findet der Handel zwischen diesen Ländern zollfrei statt. Zu den EU-Zollgebieten* ) zählen: Belgien Bundesrepublik Deutschland (ohne Helgoland und Büsingen) Dänemark (ohne Faröer und Grönland) Achtung: Zahlungsmittel ist weiterhin die Dänische Krone. Estland Finnland Frankreich (ohne überseeische Gebiete) Griechenland Großbritannien ohne Gibraltar, überseeische Gebiete mit Nordirland, Kanalinseln, Isle of Man) Achtung: Zahlungsmittel ist weiterhin das Britische Pfund. Irland Italien (ohne Livigno, Campione d'italia, Teile des Luganer Sees) Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande (ohne außereuropäische Gebiete) Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Zypern * ) Die EU-Mitgliedsstaaten haben einige Zollausschluss- und -anschlussgebiete, sodass das Zollgebiet regional nicht mit den Mitgliedsstaaten übereinstimmt. Die Nicht-EU-Mitgliedsstaaten werden als Drittländer bezeichnet. Hierzu zählen: folgende europäischen Länder, die nicht zur EU gehören: Island, Norwegen, Schweiz, Türkei (zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion. Der Handel ist liberalisiert und gegenüber Drittländern gilt ein gemeinsamer Zoll) alle außereuropäischen Länder Jörg Bensch 8

Grundsätzlich wird in Rechnungen beim internationalen Warenverkehr keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil die Umsatzsteuer in dem Land erhoben wird, in das die Leistung eingeführt wird ("Bestimmungslandprinzip"). Exporte aus Deutschland in alle Länder sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzbesteuerung findet nach den individuellen Bedingungen des Importlandes statt. Ausländische Leistungserbringer, die einem Import nach Deutschland erbringen, weisen ebenfalls keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Für die Umsatzbesteuerung sind die Behörden in Deutschland zuständig. Warenimport (Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern) Beim Import erhebt die Zollbehörde folgende Einfuhrabgaben: Zoll (soweit eine Zollpflicht besteht, Berechnungsgrundlage: Zollwert) Verbrauchssteuern (auf bestimmte Waren, z. B. Mineralöl, Bier, Tabak, Kaffee) Einfuhrumsatzsteuer (Berechnungsgrundlage: EUSt.-Bemessungsgrundlage) Beim Import aus Drittländern fällt bei bestimmten Gütern Zoll an, wobei der Zollsatz von der Waren-art abhängt. In Verbindung mit dem exportieren-den Land ergibt sich der Zollsatz. Der Zollwert stellt die Grundlage für die Anwendung des Zoll-satzes dar. Der Zollwert fasst alle Kosten zusammen, die für den Bezug der Güter bis zur EU-Grenze angefallen sind, unabhängig davon, wo die Verzollung stattfand (so kann beim Warenimport aus den Vereinigten Staaten beispielsweise auch eine Verzollung in Spanien vorgenommen werden). Wert der Gütersendung frei EU-Grenze - Skonto = Zollwert Zollwert + Zoll (Zollsatz 0% - 70 % vom Zollwert) + Verbrauchssteuern (z. B. Tabaksteuer) + Frachtkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU = EUSt-Bemessungsgrundlage Innergemeinschaftlicher Erwerb Innerhalb der Wirtschaftsunion gibt es keine Im- und Exporte, sondern innergemeinschaftlichen Erwerb. Es werden keine Zölle erhoben, sehr wohl aber Verbrauchs- und Umsatzsteuer. Dabei ist grundsätzlich der importierende Unternehmer als Erwerber umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer hat somit den Charakter einer Erwerbssteuer. Zu beachten ist, dass der Importeur dem Finanzamt die Umsatzsteuer des Erwerbs schuldet, diese jedoch gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, soweit er Unternehmer ist und er die Ware für sein Unternehmen bezogen hat. VAT = value added tax, IVA = impuesto del valor, añadido Jörg Bensch 9

Buchungen beim Warenhandel Warenimport (Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern) Zu verwendende Konten: 2510 Gütereinfuhr 2511 Bezugskosten bei Gütereinfuhr (Frachtkosten, Zoll, Verbrauchssteuern) 2512 Nachlässe 2604 Einfuhrumsatzsteuer Beispiel: Eine Industrieunternehmung bezieht von einem japanischen Händler Rohstoffe im Wert von 6.754.082,14 Yen. In der Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Briefkurs des Yen (Basis 100) beträgt 0,8084, der Geldkurs beläuft sich auf 0,8072. Zusätzlich fallen für den Bezug Frachtkosten bis Hamburg in Höhe von 1.000 an. Die Zollabgaben belaufen sich auf 5.400,00 netto. 1. Buchung der Eingangsrechnung des Exporteurs: Nebenrechnung: Berechnung des Eurobetrages für die Gütereinfuhr. 6.754.082,14 0,8084 100 = 54.600 Gütereinfuhr 54.600 Verbindl. 54.600 2. Buchung der Eingangsrechnung des Spediteurs: Bezugskosten 1.000 Verbindl. 1.000 3. Buchung der Zollabrechnung (Erfassung des Zolls sowie der Umsatzsteuer): Nebenrechnung: Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer. 19 % auf den Wert des Rohstoffbezugs sowie auf die Zollabgabe. (54.600 + 5.400 + 1.000 ) 0,19 = 11.590 Innergemeinschaftlicher Erwerb Zu verwendende Konten: 2500 Innergemeinschaftlicher Erwerb 2501 Bezugskosten (auch Verbrauchssteuern) 2502 Nachlässe 2602 Vorsteuer für innergemeinschaftlichen Erwerb 4802 Umsatzsteuer für innergemeinschaftl. Erwerb Beispiel: Eine Industrieunternehmung bezieht von einem britischen Händler Rohstoffe zum Gesamtwert von 90.284,59 bezogen. In der Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Briefkurs des britischen Pfund beträgt 1,5285, der Geldkurs beläuft sich auf 1,5280. 1. Buchung der Eingangsrechnung des Exporteurs: Nebenrechnung: Berechnung des Eurobetrags für den Gütererwerb. 90.284,59 1,5285 100 = 138.000 Innergem. Erwerb 138.000 Verbindl. 138.000 2. Buchung der Vorsteuer und gleichzeitige Verrechnung mit der Umsatzsteuer ("Null-Buchung"): VSt. innergem. Erwerb 26.220 USt. innergem. Erwerb 26.220 Beachten: Nur Unternehmer sind berechtigt, diese Null-Buchung durchzuführen. Nicht-Unternehmer müssen die Umsatzsteuer aus dem Erwerb an das Finanzamt abführen. Bezugskosten 5.400 Einfuhr-USt. 11.590 Verbindl. 16.990 Beachten: Unternehmer können die an den Zoll abgeführte Umsatzsteuer wie die Vorsteuer mit der aus Umsätzen erhaltenen Umsatzsteuer verrechnen. Warenexport (Ausfuhr aus Nicht-EU-Ländern) Zu verwendendes Konto: 5070 Erlöse aus Güterausfuhr Beispiel: Eine Industrieunternehmung verkauft Fertigerzeugnisse im Wert von 20.000 an einen kanadischen Kunden. Warenexport (Ausfuhr aus EU-Ländern) Zu verwendendes Konto: 5060 Erlöse aus innergemeinschaftlicher Lieferung Beispiel: Eine Industrieunternehmung verkauft Fertigerzeugnisse im Wert von 20.000 an einen französischen Kunden. Forderungen 20.000 Erl. a. G.ausf. 20.000 Forderungen 20.000 Erl. a. i. Lief. 20.000 Jörg Bensch 10

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