Die Umsatzsteuer im Beschaffungsbereich (Vorsteuer)

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1 Die Umsatzsteuer im Beschaffungsbereich (Vorsteuer) Unter der Vorsteuer versteht man jene Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von anderen Unternehmern für an ihn erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird. Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch sind: die Lieferung oder die sonstige Leistung muß erbracht worden sein, die Rechnung muß vorliegen. Für die Geltendmachung der Vorsteuer ist das Datum der Rechnung entscheidend. Die Forderung an das Finanzamt entsteht am Ende des Monats des Rechnungsdatums. Die Vorsteuer wird (im Normalfall) von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen. An das Finanzamt ist nur der Unterschiedsbetrag (Zahllast) zu entrichten. Beispiel: Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung 15. Juni 19irgendwas, Datum der Rechnung 15. Juni 19..; die Forderung an das Finanzamt entsteht am 30. Juni 19.., die Vorsteuer gehört in den Monat Juni. Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt! Wird die Vorsteuer auf der Rechnung (Kassazettel, Quittung usw.) nicht gesondert ausgewiesen (bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von S 2.000, möglich), dann muß der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag (Bruttobetrag) durch eine Prozentrechnung auf hundert heraus- rechnen. Für 20 % lautet die Formel: USt, VSt = (Bruttobetrag x 20)/120 = Bruttobetrag/6 Für 10 % lautet die Formel: USt, VSt = (Bruttobetrag x 10)/110 = Bruttobetrag/11 In der Praxis werden für die Ermittlung der Umsatzsteuerbeträge häufig Tabellenbücher verwendet. Beispiel: Eine Rechnung über den Kauf von Büromaterial lautet auf S 360, (inklusive 20% USt). Wieviel Schilling beträgt die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer? Lösung: Umsatzsteuer = (360 x 20)/120 oder 360/6 = S 60,

2 Kein Vorsteuerabzug: Die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern gelten gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, daß die auf den betreffenden Belegen (z. B. auf der Eingangsrechnung für den Kauf eines Pkw, auf den Reparaturrechnungen und Benzinrechnungen für einen Pkw) enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf den jeweiligen Konten sind die Bruttobeträge (Beträge inklusive Umsatzsteuer) zu verbuchen. Nicht diesem Vorsteuerabzugsverbot unterliegen jedoch Lastkraftwagen inklusive der sogenannten Klein-Lastkraftwagen (die Fahrzeuge, welche als Klein-Lastkraftwagen gelten, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Liste zusammengestellt), Kleinbusse, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Ausstellung von Rechnungen Als Rechnung bezeichnet man jedes Schriftstück, mit dem ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Rechnungen sind z. B. auch Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Anstelle von Rechnungen können sogenannte Gutschriften treten, worunter man die vom Empfänger einer Leistung ausgestellten Rechnungen versteht. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des Lieferanten, 2. den Namen und die Anschrift des Kunden, 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung, 5. das Entgelt (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) und 6. den Umsatzsteuerbetrag. Der Rechnungsendbetrag (Bruttorechnungsbetrag), d. i. die Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer, ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, er ist jedoch für die Verrechnung mit dem Kunden unerläßlich.

3 Kleinbetragsrechnungen Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) S 2.000, nicht übersteigt, können vereinfacht ausgestellt werden (Kleinbetragsrechnungen). Name und Anschrift des Kunden brauchen nicht genannt zu werden; das Entgelt und die Umsatzsteuer können in einer Summe ausgewiesen werden. In diesem Fall muß allerdings der Steuersatz in der Rechnung angegeben werden. Anmerkung: Auf Rechnungen an den Letztverbraucher muß die Umsatzsteuer auch dann nicht offen ausgewiesen werden, wenn der Gesamtbetrag S 2.000, übersteigt. Sonstige Bestimmungen 1. Umsatzsteuervoranmeldung, Entrichtung der Steuer Der Unternehmer ist verpflichtet, in der Regel für jeden Monat, ) spätestens am 10, des über- nächsten Monats unter Verwendung des Vordruckes Umsatzsteuervoranmeldung, Vorauszahlung / Überschuß eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen auszufertigen, die Höhe der zu entrichtenden Steuer (Zahllast) oder den sich ergebenden Überschuß selbst zu berechnen sowie die Steuer spätestens am Fälligkeitstag (d. i. jeweils der 10. des übernächsten Monats) an das Finanzamt zu entrichten. Die ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) muß nicht beim Finanzamt eingereicht werden, wenn a) die errechnete Vorauszahlung vollständig am Fälligkeitstag entrichtet wird oder b) sich für einen Vorauszahlungszeitraum (d. i. in der Regel ein Monat) keine Vorauszahlung ergibt. Anmerkung: Die ausgefüllte UVA ist nur in folgenden Fällen beim Finanzamt abzugeben: für den Vorauszahlungszeitraum wird ein Überschuß geltend gemacht, der Steuerpflichtige entrichtet die sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil oder verspätet oder der Steuerpflichtige wird vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen auf- gefordert, weil er z. B. ein unpünktlicher Zahler ist. Die ausgefertigte UVA bzw., deren Durchschriften (wenn die unterfertigten Originale beim Finanzamt abzugeben sind) gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des UStG und müssen ordnungsgemäß abgelegt und aufbewahrt werden. Wird die Buchhaltung mit Hilfe eines Computers geführt, so werden die für die Umsatzsteuervoranmeldung erforderlichen Beträge vom Computer berechnet und ausgedruckt.

4 2. Umsatzsteuererklärung Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bis spätestens 31. März des Folgejahres, sofern nicht eine Fristerstreckung beantragt wird, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, in der die Jahresumsatzsteuer zu berechnen ist. Verbuchung von Geschäftsfällen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer Die einzurichtenden Konten Zur Erfassung der Umsatzsteuer müssen mindestens folgende Konten eingerichtet werden: 250 Vorsteuer: Auf diesem Konto wird die von den Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) verbucht. Es ist ein Forderungskonto gegenüber dem Finanzamt, somit ein aktives Bestandskonto. In der Praxis sind auch die Bezeichnungen FA-Vorsteuer oder Verrechnungs- konto für abziehbare Vorsteuern üblich. 350 Umsatzsteuer: Dieses Konto dient zur Erfassung der Umsatzsteuer, die den Kunden in Rechnung gestellt wird. Es weist die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus und ist somit ein passives Bestandskonto. Andere Bezeichnungen für dieses Konto sind: FA-Umsatzsteuer oder Geschuldete Umsatzsteuer. 352 USt-Zahllast: Auf dieses Konto werden die während des Monats auf den Konten 250 und 350 erfaßten Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge übertragen. Der Saldo dieses Kontos zeigt den Betrag, der an das Finanzamt gezahlt werden muß. ) Dieses Konto kann auch FA-Zahllast, USt-Verrechnungskonto oder Verrechnungskonto für Umsatzsteuer bezeichnet werden. Methoden der Verbuchung der Umsatzsteuer Wie bereits erwähnt, erlaubt das Umsatzsteuergesetz sowohl die Aufzeichnung der Nettoentgelte als auch die Aufzeichnung der Bruttoentgelte. Je nach der Art der Verbuchung unterscheidet man daher zwei Methoden, und zwar die Nettomethode und die Bruttomethode.

5 1. Nettomethode Bei dieser Methode wird bei der Verbuchung der einzelnen Geschäftsfälle der Rechnungs- betrag in das Nettoentgelt (Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer) und in die Umsatzsteuer aufgeteilt und die Umsatzsteuer sofort bei jedem Geschäftsfall auf dem entsprechenden Steuerkonto verbucht. Buchungssatz: 760 Büromaterial 150, / 270 Kassa 180, 250 Vorsteuer 30, / Hinweis: Ist die Umsatzsteuer auf dem Beleg nicht ausgewiesen, so muß sie durch eine Prozentrechnung auf 100 herausgerechnet werden. 2. Bruttomethode Bei der Bruttomethode wird der Rechnungsbetrag vorerst ungeteilt auf den betreffenden Konten erfaßt und die Umsatzsteuer erst am Ende des Monats aus der Summe der verbuchten Bruttobeträge herausgerechnet (Entlastung von der Umsatzsteuer). Bei einer EDV-Buchführung werden in der Regel die zu erfassenden Beträge brutto eingegeben, aber nach der Nettomethode auf den Konten verbucht. Jene Konten, auf denen trotz Eingabe des Bruttobetrages nur der Nettobetrag verbucht werden darf, sind mit einem Steuerkennzeichen (z. B. U = Umsatzsteuer, V = Vorsteuer) und mit dem Steuersatz (20% bzw. 10%) markiert. Aufgrund dieser Markierung werden die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer aus dem eingegebenen Betrag automatisch herausgerechnet und der Nettobetrag auf dem jeweiligen Konto und der Steuerbetrag auf dem Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerkonto verbucht. Hinweis: In der Praxis wird für die Verbuchung der Umsatzsteuer in der Regel die Nettomethode angewendet. Aus diesem Grunde wird im folgenden nur mehr die Nettomethode, ausgenommen bei der Verbuchung des Skontos, dargestellt. Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen Ergeben sich in einem Unternehmen Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so ist auch bei Verbuchung nach der Nettomethode die nach Steuersätzen getrennte Führung der Erlöskonten sowie der Konten für die Erfassung der Entgeltminderungen (Skonti, Preisnachlässe etc.) vorgeschrieben. Auch im Beschaffungsbereich sollen die Konten (einschließlich der Konten der steuerpflichtigen Aufwendungen) nach den Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt werden. (Es kann dann

6 neben der Umsatzsteuerverprobung auch eine Vorsteuerverprobung, d. i. die Überprüfung der ausgewiesenen Vorsteuer, vorgenommen werden.) Buchungen am Monatsende Für die Umbuchung der auf den Konten 350 Umsatzsteuer und 250 Vorsteuer in einem Monat erfaßten Beträge sowie für die Abfuhr der USt- Zahllast ergeben sich folgende Buchungen: 1. Umbuchung der Umsatzsteuer 350 Umsatzsteuer/352 USt-Zahllast 2. Umbuchung der Vorsteuer: 352 USt-Zahllast/250 Vorsteuer 3. Zahlung (Überweisung) des sich ergebenden Saldos an das Finanzamt (am 10, des übernächsten Monats): 352 USt-Zahllast/270 Kassa (280 Bank etc.)

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